Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, 1 VZV)
Einleitung
Art. 1 ⁴ Gegenstand ⁵
Art. 2 ⁶ Abkürzungen
1 Zulassung von Personen ¹⁸
11 ¹⁹ Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Ausweiskategorien
Art. 4 Berechtigungen
Art. 5 Ausnahmen von der Ausweispflicht
11 a ⁴⁶ Verkehrsmedizinische und verkehrspsychologische Untersuchungen
Art. 5 a Grundsatz
Art. 5 a bis Anerkennungsstufen
Art. 5 b Anerkennungsvoraussetzungen für Ärzte, die verkehrsmedizinische Untersuchungen durchführen
Art. 5 c Anerkennungsvoraussetzungen für Psychologen, die verkehrspsychologische Untersuchungen durchführen
Art. 5 d Anerkennungsverfahren
Art. 5 e Umfang und Gültigkeit der Anerkennung
Art. 5 f Verlängerung der Anerkennung
Art. 5 g ⁴⁹ Erlöschen der Anerkennung
Art. 5 h Qualitätssicherung
Art. 5 i Durchführung der Untersuchungen und Meldung der Ergebnisse
Art. 5 j ⁵³ Vorgehen bei nicht schlüssigen Untersuchungsergebnissen
12 ⁵⁴ Führerprüfung
121 Voraussetzungen für den Erwerb eines Lernfahr- oder Führerausweises
Art. 5 k ⁵⁵ Wohnsitz in der Schweiz
Art. 6 Mindestalter
Art. 7 Medizinische Mindestanforderungen
Art. 8 Fahrpraxis
Art. 9 ⁷⁸ Sehtest
Art. 10 Kurs über lebensrettende Sofortmassnahmen
122 Gesuch um Erteilung eines Lernfahr- oder Führerausweises
Art. 11 ⁸² Einreichung des Gesuchs
Art. 11 a ⁸⁹
Art. 11 b ⁹⁰ Prüfung des Gesuchs
Art. 11 c Amtsgeheimnis; Anerkennung von Eignungsgutachten
123 Gemeinsame Bestimmungen zum Ablegen der Theorieprüfungen und der praktischen Führerprüfung
Art. 12 Prüfungsort
Art. 12 a Prüfungsergebnis
124 Prüfung der Basistheorie und erstmalige Datenerfassung im IVZ-Personen ⁹²
Art. 13 Prüfung der Basistheorie
Art. 14 ⁹⁷ Erstmalige Datenerfassung im IVZ-Personen
125 Lernfahrausweis
Art. 15 Erteilung
Art. 16 Gültigkeit
Art. 17 Lernfahrt
Art. 17 a ¹⁰⁸ Übungsfahrt
126 Fahrausbildung
Art. 18 Kurs über Verkehrskunde
Art. 19 Praktische Grundschulung für Motorrad-Fahrschüler
Art. 19 a ¹¹³ Gestaltung, Inhalt und Durchführung
Art. 20 ¹¹⁴ Ausbildung von Lernenden der beruflichen Grundbildung «Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ»
Art. 20 a ¹¹⁵ Meldung der Auflösung von Lehrverträgen
127 Prüfung der Zusatztheorie für Führer von Last- und Gesellschaftswagen
Art. 21
128 Praktische Führerprüfung
Art. 22 Praktische Führerprüfung
Art. 23 Wiederholung
129 Führerausweis
Art. 24 ¹²¹ Erteilung
Art. 24 a ¹²⁴ Führerausweis auf Probe
Art. 24 b ¹²⁵ Erteilung einer beschränkten Fahrbewilligung oder des definitiven Führerausweises der Spezialkategorien oder der Unterkategorie A1
Art. 24 c ¹²⁶ Eintrag von Berechtigungen
Art. 24 d ¹³¹ Eintrag von Auflagen, Beschränkungen und anderen Zusatzangaben
Art. 24 e ¹³² Entfernung von Auflagen, Beschränkungen und anderen Zusatzangaben
Art. 24 f ¹³³ Ausstellung eines neuen Lernfahr- oder Führerausweises
Art. 24 g ¹³⁵ Pflicht zum Mitführen von Ausweisen in besonderen Fällen ¹³⁶
Art. 24 h ¹³⁹ Führerausweise für Personen mit Wohnsitz im Ausland
129 a Berufsmässiger Personentransport mit leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen
Art. 25 Bewilligung
12 a Meldepflichten und verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen ¹⁴⁶
Art. 26 ¹⁴⁷ Meldepflichten
Art. 26 a ¹⁴⁸
Art. 26 b ¹⁴⁹
Art. 27 ¹⁵⁰ Verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen
12 b ¹⁵⁶ Weiterausbildung für Inhaber eines Führerausweises auf Probe
Art. 27 a Allgemeines
Art. 27 b ¹⁵⁸ Ziele
Art. 27 c ¹⁵⁹ Zeitpunkt des Besuchs der Weiterausbildung
Art. 27 d ¹⁶⁰ Kursbescheinigung und Meldung an die kantonale Behörde
Art. 27 e Kursveranstalter
Art. 27 f Qualitätssicherung
Art. 27 g Zuständigkeiten der Kantone
13 Massnahmen ¹⁶⁴
131 ¹⁶⁵ Neue Führerprüfung, Abklärung der Fahreignung oder der Fahrkompetenz und vorsorglicher Entzug ¹⁶⁶
Art. 28 Anordnung einer neuen Führerprüfung
Art. 28 a ¹⁶⁸ Fahreignungsuntersuchung
Art. 29 Kontrollfahrt
Art. 30 ¹⁷¹ Vorsorglicher Entzug
Art. 30 a ¹⁷² Gesuch auf Neubeurteilung des vorsorglichen Entzugs
Art. 30 b ¹⁷³ Meldungen von Privatpersonen über Fahreignungsmängel
132 Ausweisentzug ¹⁷⁴
Art. 31 ¹⁷⁵ Informationspflicht
Art. 32 ¹⁷⁶ Freiwillige Rückgabe des Führerausweises
Art. 33 ¹⁷⁷ Umfang des Entzuges
Art. 34 ¹⁸² Führerausweis mit Beschränkungen
132 a Massnahmen gegenüber Inhabern des Führerausweises auf Probe ¹⁸³
Art. 35 ¹⁸⁴ Verlängerung der Probezeit
Art. 35 a ¹⁸⁵ Annullierung
Art. 35 b ¹⁸⁸ Neuer Lernfahrausweis
132 b Fahrverbot und Verwarnung ¹⁸⁹
Art. 36 Fahrverbot und Verwarnung ¹⁹⁰
Art. 37 ¹⁹⁷ Umfang des Fahrverbotes
133 …
Art. 38 und 39 ¹⁹⁸
134 Verkehrsunterricht zur Nachschulung ¹⁹⁹
Art. 40 Allgemeines
Art. 41 Organisation; Verfahren
14 Motorfahrzeugführer aus dem Ausland
Art. 42 Anerkennung der Ausweise
Art. 43 Mindestalter
Art. 44 ²²⁶ Erwerb des schweizerischen Führerausweises
Art. 44 a ²³³ Führerausweis auf Probe
Art. 45 Aberkennung; Entzug
Art. 46 Internationale Führerausweise
15 …
Art. 47 – 64 ²⁴²
15 a ²⁴³ Moderatoren von Weiterausbildungskursen
Art. 64 a Bewilligungspflicht
Art. 64 b Voraussetzungen
Art. 64 c Ausbildung
Art. 64 d Kompetenznachweis
Art. 64 e Geltungsdauer der Bewilligung
Art. 64 f Ausbildungsstätten für Moderatoren
16 Verkehrsexperten für Führer- und Fahrzeugprüfungen
Art. 65 Anforderungen
Art. 66 Ausbildung
Art. 67 Prüfung
Art. 68 Wiederholung der Prüfung
Art. 68 a ²⁵² Einsatz der Verkehrsexperten
Art. 69 ²⁵³ Aufgaben der Behörden
17 Vermieter von Motorfahrzeugen
Art. 70
2 Fahrzeuge
21 Motorfahrzeuge und ihre Anhänger
211 Zulassung
Art. 71 Grundsätze
Art. 72 Ausnahmen
212 Fahrzeugausweis
Art. 73 Ausweisarten
Art. 74 Erteilung
Art. 75 Prüfungsbericht
Art. 76 ²⁹⁰ Zollveranlagungs- und Versteuerungskontrolle
Art. 77 Standort
Art. 78 Halter
Art. 79 Gültigkeit
Art. 80 Eintragungen
Art. 81 ³⁰² Annullierung
213 Kontrollschilder
Art. 82 Arten von Kontrollschildern
Art. 83 Material; Ausführung
Art. 84 Nummerierungssystem
Zürich | ZH |
Bern | BE |
Luzern | LU |
Uri | UR |
Schwyz | SZ |
Obwalden | OW |
Nidwalden | NW |
Glarus | GL |
Zug | ZG |
Freiburg | FR |
Solothurn | SO |
Basel-Stadt | BS |
Basel-Landschaft | BL |
Schaffhausen | SH |
Appenzell A. Rh | AR |
Appenzell I. Rh. | AI |
St. Gallen | SG |
Graubünden | GR |
Aargau | AG |
Thurgau | TG |
Tessin | TI |
Waadt | VD |
Wallis | VS |
Neuenburg | NE |
Genf | GE |
Jura | JU³¹⁸ |
Art. 85 Anordnung; Schriftart
Art. 86 CD‑, CC- und AT-Zeichen
Art. 87 Schilderabgabe
Art. 87 a ³³³ Abgabe von Kontrollschildern mit reflektierendem Belag
22 Prüfungsfahrzeuge ³³⁴
Art. 88 ³³⁵ Prüfungsfahrzeuge
Art. 88 a ³³⁶ Motorrad der Unterkategorie A1 mit beschränkter Geschwindigkeit
Art. 89 ³³⁷
23 Motorfahrräder
Art. 90 ³³⁸ Zulassung
Art. 91 Fahrzeugausweis
Art. 92 Gruppenweise Prüfung
Art. 93 Einzelprüfung
Art. 94 ³⁴⁴ Kontrollschild
Art. 95 ³⁴⁶ Kontrollen
Art. 96 Motorfahrräder des Bundes und der Kantone
Art. 97 ³⁴⁹ Anhänger an Motorfahrrädern
24 …
Art. 98–104 ³⁵⁰
Art. 105 ³⁵¹
25 Massnahmen
251 Fahrzeugausweisentzug
Art. 106 Entzugsgründe
Art. 107 Dauer und Vollzug
Art. 108 Verfahren
252 Fahrzeuge ohne Ausweis
Art. 109 Verwendungsverbot
Art. 110 ³⁶⁰
253 …
Art. 111–113 ³⁶¹
26 Ausländische Fahrzeuge
Art. 114 Anerkennung der Zulassung
Art. 115 Schweizerische Zulassung
Art. 116 Massnahmen
Art. 117 Besteuerung
3 Meldewesen, Statistik, Verkehrskontrollen
31 Meldewesen
311 …
Art. 118 ³⁷⁵
312 Meldung der Ausstellung neuer Ausweise
Art. 119 ³⁷⁶
Art. 120 Standortwechsel
Art. 121 ³⁷⁹
Art. 122 ³⁸⁰ Kontrolle durch das BAZG
313 Meldung von Widerhandlungen und andern Tatsachen
Art. 123 ³⁸² Meldung an Strassenverkehrsbehörde
Art. 124 ³⁸⁶
314 …
Art. 125 und 126 ³⁸⁷
32 Statistik
Art. 127 Fahrzeugstatistik
Art. 128 ³⁹¹
Art. 129 ³⁹²
Art. 130 – 142 c ³⁹³
4 Strafbestimmungen
Art. 143 Motorfahrzeugführer; Kontrollschilder
Art. 144 ³⁹⁷ Unterlassen der Meldung der Auflösung von Lehrverträgen
Art. 145 Motorfahrradfahrer
Art. 146 Verkehrsunterricht
Art. 147 Führer aus dem Ausland
Art. 148 ⁴⁰² Nichtbesuch der Weiterausbildung
Art. 149 Vermieter von Motorfahrzeugen
5 Schlussbestimmungen
Art. 150 Vollzug
Art. 151 Übergangsbestimmungen
Art. 151 a ⁴²⁵ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 1995
Art. 151 b ⁴²⁶ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. April 2001
Art. 151 c ⁴²⁷ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2001
Art. 151 d ⁴²⁹ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. Juli 2002
Art. 151 e ⁴³⁴ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 26. September 2003
Art. 151 f ⁴³⁵ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 27. Oktober 2004
Art. 151 g ⁴³⁶ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. Februar 2005
Art. 151 h ⁴³⁷ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. März 2007
Art. 151 i ⁴³⁸ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. November 2012
Art. 151 j ⁴³⁹ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Juli 2015
Art. 151 k ⁴⁴⁰ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Dezember 2015
Art. 151 l ⁴⁴¹ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2018
Art. 151 m ⁴⁴⁴ Evaluation der Änderungen vom 14. Dezember 2018 betreffend das Mindestalter für den Erwerb bestimmter Lernfahrausweise
Art. 151 n ⁴⁴⁵ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Dezember 2021
Art. 151 o ⁴⁴⁷
Art. 151 p ⁴⁴⁸ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 10. Mai 2023
Art. 152 Änderung bisherigen Rechts
Art. 153 Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 154 Inkrafttreten
Schlussbestimmungen der Änderung vom 15. April 1987 ⁴⁶³
Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Februar 1991 ⁴⁶⁴
Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. November 1991 ⁴⁶⁵
Schlussbestimmung der Änderung vom 7. März 1994 ⁴⁶⁶
Anhang 1 ⁴⁶⁷
Medizinische Mindestanforderungen
Führer von Fahrzeugen, für die ein Führerausweis erforderlich ist
1. Gruppe | 2. Gruppe | ||
---|---|---|---|
|
| ||
1 Sehvermögen 1.1 Sehschärfe | besseres Auge: 0,5/schlechteres Auge: 0,2 Einäugiges Sehen (inkl. Sehschärfe des schlechteren | besseres Auge: 0,8/schlechteres Auge: 0,5 | |
1.2 Gesichtsfeld | Beidäugiges Sehen: Gesichtsfeld horizontal minimal 120 Grad. Erweiterung nach rechts und links minimal 50 Grad. Erweiterung nach oben und unten minimal 20 Grad. Das zentrale Gesichtsfeld muss bis 20 Grad normal sein. Einäugiges Sehen: normales Gesichtsfeld bei normaler Augenbeweglichkeit. | Gesichtsfeld horizontal minimal 140 Grad. Erweiterung nach rechts und links minimal 70 Grad. Erweiterung nach oben und unten minimal 30 Grad. Das zentrale Gesichtsfeld muss auf jedem Auge bis 30 Grad normal sein. | |
1.3 Doppelsehen | Keine einschränkenden Doppelbilder. | Normale Augenbeweglichkeit (keine Doppelbilder) | |
1.4 Dämmerungssehen und | Keine wesentliche Einschränkung des Dämmerungssehens. Keine wesentlich erhöhte Blendempfindlichkeit. | ||
2 Hörvermögen | Hörweite für Konversationssprache beidseitig 3 m, bei einseitiger Taubheit 6 m. Keine schweren Erkrankungen des Innen- oder Mittelohres. | ||
3 Alkohol, Betäubungsmittel und psychotrop wirksame Medikamente | Keine Abhängigkeit. Kein verkehrsrelevanter Missbrauch. | Keine Abhängigkeit. Kein verkehrsrelevanter Missbrauch. Keine Substitutionstherapie. | |
4 Psychische Störungen | Keine psychischen Störungen mit bedeutsamen Auswirkungen auf die realitätsgerechte Wahrnehmung, die Informationsverarbeitung und -bewertung, das Reaktionsvermögen und die situationsgerechte Verhaltenssteuerung. Keine Beeinträchtigung von verkehrsrelevanten Leistungsreserven. Keine manische oder erhebliche depressive Symptomatik. Keine erheblichen Persönlichkeitsstörungen, insbesondere keine ausgeprägten dissozialen Verhaltensstörungen. Keine erhebliche Intelligenzminderung. | Keine psychischen Störungen mit bedeutsamen Auswirkungen auf die realitätsgerechte Wahrnehmung, Informationsverarbeitung und -bewertung, das Reaktionsvermögen oder die situationsgerechte Verhaltenssteuerung. Keine Beeinträchtigung von Leistungsreserven. Keine manische oder erhebliche depressive Symptomatik. Keine erheblichen Persönlichkeitsstörungen, insbesondere keine ausgeprägten dissozialen Verhaltensstörungen. Keine erhebliche Intelligenzminderung. Keine rezidivierenden oder phasenhaft verlaufende erhebliche affektive oder schizophrene Störungen. | |
5 Organisch bedingte | Keine Krankheiten oder organisch bedingte psychische Störungen mit bedeutsamer Beeinträchtigung von Bewusstsein, Orientierung, Gedächtnis, Denkvermögen, Reaktionsvermögen oder andere Hirnleistungsstörung. Keine manische oder erhebliche depressive Symptomatik. Keine verkehrsrelevanten Verhaltensstörungen. Keine Beeinträchtigung von verkehrsrelevanten Leistungsreserven. | Keine Krankheiten mit Beeinträchtigung der Hirnleistungsfähigkeit. Keine organisch bedingten psychischen Störungen. | |
6 Neurologische | Keine Erkrankungen oder Folgen von Verletzungen oder Operationen des zentralen oder peripheren Nervensystems mit bedeutsamen Auswirkungen auf die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs. Keine Bewusstseinsstörungen oder -verluste. Keine Gleichgewichtsstörungen. | Keine Erkrankungen oder Folgen von Verletzungen oder Operationen des zentralen oder peripheren Nervensystems. Keine Bewusstseinsstörungen oder -verluste. Keine Gleichgewichtsstörungen. | |
7 Herz-Kreislauferkrankungen | Keine Erkrankungen mit einem erhöhten Risiko des Auftretens von anfallartigen Schmerzzuständen, Anfällen von Unwohlsein, einer Verminderung der Hirndurchblutung mit Leistungseinschränkungen oder Bewusstseinsveränderungen oder anderen dauernd oder anfallartig auftretenden Beeinträchtigungen des Allgemeinbefindens. Keine erhebliche Blutdruckanomalie. | Keine Erkrankungen mit einem erhöhten Risiko des Auftretens von anfallartigen Schmerzzuständen, Anfällen von Unwohlsein, einer Verminderung der Hirndurchblutung mit Leistungseinschränkungen oder Bewusstseinsveränderungen oder anderen dauernd oder anfallartig auftretenden Beeinträchtigungen des Allgemeinbefindens. Keine bedeutsamen Rhythmusstörungen. Bei Herzerkrankung normaler Belastungstest. Keine Blutdruckanomalie, die durch eine Behandlung nicht normalisiert werden kann. | |
8 Stoffwechselerkrankungen | Bei Vorliegen einer Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus) muss eine stabile Blutzuckereinstellung ohne verkehrsrelevante Unter- oder Überzuckerungen vorhanden sein. Keine anderen Stoffwechselerkrankungen mit bedeutsamen Auswirkungen auf die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs. | Bei Vorliegen einer Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus), bei der als Therapie-Nebenwirkung eine Unterzuckerung auftreten oder bei der Allgemeinsymptome einer Überzuckerung vorkommen können, ist die Fahreignung für die Kategorie D oder die Unterkategorie D1 ausgeschlossen. Für die Kategorie C oder die Unterkategorie C1, für die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport sowie bei Verkehrsexperten kann die Fahreignung unter besonders günstigen Umständen gegeben sein. Keine anderen Stoffwechselerkrankungen mit Auswirkungen auf die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs oder mit einer Beeinträchtigung der verkehrsrelevanten Leistungsfähigkeit. | |
9 Krankheiten der Atem- | Keine Erkrankungen mit erhöhter Tagesschläfrigkeit und keine anderen Erkrankungen oder Einschränkungen, die sich auf die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs auswirken. | Keine Erkrankungen mit erhöhter Tagesschläfrigkeit und keine anderen Erkrankungen oder Einschränkungen, die sich auf die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs auswirken oder die verkehrsrelevante Leistungsfähigkeit beeinträchtigen. | |
10 Krankheiten der Wirbelsäule und des Bewegungsapparates | Keine Missbildungen, Erkrankungen, Lähmungen, Folgen von Verletzungen oder Operationen mit bedeutsamen Auswirkungen auf die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs, die nicht durch Einrichtungen genügend korrigiert werden können. |
Führer von Fahrzeugen, für die kein Führerausweis erforderlich ist
Sehvermögen | Mindestsehschärfe korrigiert oder unkorrigiert einseitig von 0,2; keine extreme Gesichtsfeldeinschränkung |
Anhang 1bis ⁴⁶⁸
Anforderungen an Ärztinnen und Ärzte der Stufe 1
Anhang 2 ⁴⁷¹
Ärztlicher Untersuchungsbefund
Name: | |
Vorname: | |
Geburtsdatum: | |
PLZ/Wohnort: | Adresse: |
Anhang 2a ⁴⁷²
Ärztlicher Untersuchungsbefund
Name: | |
Vorname: | |
Geburtsdatum: | |
PLZ/Wohnort: | Adresse: |
Anhang 3 ⁴⁷³
Resultat der ärztlichen Fahreignungsuntersuchung
Name: | |
Vorname: | |
Geburtsdatum: | |
PLZ/Wohnort: | Adresse: |
der 1. medizinischen Gruppe | der 2. medizinischen Gruppe |
erfüllt nur mit den nachstehenden nicht erfüllt
| erfüllt nur mit den nachstehenden nicht erfüllt
|
3.1 | Tragen einer Sehhilfe für: 1. medizinische Gruppe | 2. medizinische Gruppe |
3.2 | Regelmässige ärztliche Kontrolle bei: Ärztin/Arzt der Stufe 1 | Spezialärztin/Spezialarzt für |
Anhang 3a ⁴⁷⁴
Augenärztliches Zeugnis
Name: | |
Vorname: | |
Geburtsdatum: | |
PLZ/Wohnort: | Adresse: |
Fernvisus: | unkorr.: | korr.: | ||||||||||
rechts: | links: | rechts: | links: | |||||||||
1.2 | Gesichtsfeld: | entspricht den Mindestanforderungen nach Anhang 1 VZV für die: | ||||||||||
1. medizinische Gruppe | 2. medizinische Gruppe | |||||||||||
ist eingeschränkt*: | ||||||||||||
1.3 | Augenbeweglichkeit: | ohne Einschränkungen | mit Einschränkungen* | |||||||||
1.4 | Doppelbilder: | nein | ja* | |||||||||
|
1. medizinische Gruppe: ohne Sehhilfe erfüllt nur mit Sehhilfe erfüllt nicht erfüllt Eine Beurteilung durch eine | 2. medizinische Gruppe: ohne Sehhilfe erfüllt nur mit Sehhilfe erfüllt nicht erfüllt Eine Beurteilung durch eine |
Anhang 4 ⁴⁷⁵
Gesuch um die Erteilung eines Lernfahr- oder Führerausweises oder der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport
1 | Personalien | |
Geburtsdatum | ||
bis: |
Aktuelles Passfoto (35 x 45 mm) | ||||
Formularfeld |
der Kategorie(n): | A | B | C | D | BE | CE | DE | |||||||
der Unterkategorie(n): | A1 | B1 | C1 | D1 | C1E | D1E | ||||||||
der Spezialkategorie(n): | F | G | M |
Die gesuchstellende Person | |
erklärt: |
2 | Bisherige Ausweise | |||
2.1 | Besitzen Sie oder besassen Sie schon einen Lernfahr- oder Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport? | |||
Ja | Nein | |||
2.2 | Wenn ja, für welche Fahrzeugkategorie(-n)? | |||
| ||||
2.3 | Von welchem Kanton oder Staat wurde er ausgestellt? | |||
| ||||
2.4 | Ausstelldatum: | |||
| ||||
2.5 | Beim Umtausch ausländischer Führerausweise: In welchem Staat haben Sie die Führerprüfung bestanden? |
3 | Fahrpraxis | |||||
Kategorie D, Unterkategorie D1, Bewilligung zum berufsmässigen | ||||||
Verfügen Sie über Fahrpraxis mit Fahrzeugen der Kategorien bzw. | ||||||
B | Jahre | Monate | ||||
B1 | Jahre | Monate | ||||
C | Jahre | Monate | ||||
C1 | Jahre | Monate | ||||
F | Jahre | Monate | ||||
Trolleybus | Jahre | Monate |
4 | Massnahmen | ||
Nein | Ja | ||
Wurde Ihnen schon einmal der Lernfahr- oder Führerausweis oder die Bewilligung zum |
5 | Krankheiten, Behinderungen und Substanzkonsum | ||
5.1 | Haben Sie eine der folgenden Krankheiten oder sind Sie deswegen in ärztlicher Behandlung: | ||
Nein | Ja (Bemerkungen) | ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
5.2 |
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
5.3 | Haben Sie andere Krankheiten oder Behinderungen, die Sie am sicheren Führen eines Fahrzeugs hindern könnten? |
|
5.51 | |||||
unkorr.: | korr.: | ||||
rechts: | links: | rechts: | links: |
5.52 | Horizontales | 1. medizinische Gruppe | ≥ 120 | < 120 |
Ausfälle | nein | ja | rechts | links | |||||
oben | unten |
5.53 | Augenbeweglichkeit | ||||
Doppelbilder | nein | Doppelbilder |
5.55 | Beurteilung | Anforderungen der: | |||
1. medizinischen Gruppe | |||||
ohne Sehhilfe erfüllt | |||||
nur mit Sehhilfe erfüllt | |||||
nicht erfüllt |
Datum: | Stempel und Unterschrift des Arztes oder einer anderen Fachperson (Art. 9 Abs. 1bis), die den Sehtest durchgeführt hat: |
Beilage
Beschreibung der Führerausweiskategorien, -unterkategorien und -spezialkategorien
Anhang 4a ⁴⁷⁶
Bescheinigung der Weiterausbildung
Name: |
Vorname: |
Geburtsdatum: |
Strasse und Nr.: |
PLZ/Ort: |
Führerausweisnummer: |
Ablaufdatum | Datum des Kursbesuchs: |
Unterschrift des Kursveranstalters: |
Anhänge 5 und 6 ⁴⁷⁷
Anhang 7 ⁴⁷⁸
Fachgruppen der Verkehrsexperten-Prüfungen
1 Verkehrsexperten für Führer- und Fahrzeugprüfungen
11 Theoretische Kenntnisse
12 Praktische Arbeiten
2 Verkehrsexperten für Führerprüfungen
21 Theoretische Kenntnisse
22 Praktische Arbeiten
3 Verkehrsexperten für Fahrzeugprüfungen
31 Theoretische Kenntnisse
32 Praktische Arbeiten
Anhang 8 und 9 ⁴⁷⁹
Anhang 10 ⁴⁸⁰
Anhang 11 ⁴⁸¹
Nachweis der theoretischen Kenntnisse
I. Kenntnisse
II. Mindestanforderungen
1 Prüfung der Basistheorie (Art. 13)
2 Prüfung der Zusatztheorie (Art. 21)
Anhang 12 ⁴⁸²
Praktische Führerprüfung
I. Zulassungsbedingungen
II. Fähigkeiten und Verhaltensweisen
III. Mindestanforderungen
A. Alle Kategorien und Unterkategorien
B. Kategorie A und Unterkategorie A1
C. Kategorien B, BE, C, CE, D sowie DE und Unterkategorien B1, C1, C1E, D1 und D1E
D. Kategorien B und BE sowie Unterkategorie B1
E. Kategorien C, D, CE und DE sowie Unterkategorien C1, D1, C1E und D1E
F. Spezialkategorie F
G. Berufsmässiger Personentransport mit leichten Personentransportfahrzeugen
IV. Prüfungsdauer und -strecke
V. Prüfungsfahrzeuge
Kategorie A ohne Leistungsbeschränkung: | Ein Motorrad ohne Seitenwagen mit einer Motorleistung von mehr als 35 kW oder einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von mehr als 0,20 kW/kg und zwei Sitzplätzen; |
Kategorie A mit Leistungsbeschränkung: | ein Motorrad ohne Seitenwagen mit einer Motorleistung von höchstens 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von höchstens 0,20 kW/kg und zwei Sitzplätzen; ausgenommen sind Motorräder der Unterkategorie A1; |
Kategorie B: | ein Motorwagen der Kategorie B, der eine Geschwindigkeit von mindestens 120 km/h erreicht; |
Kategorie C: | ein Motorwagen der Kategorie C mit einem Betriebsgewicht von mindestens 12 t, einer Länge von mindestens 8 m und einer Breite von mindestens 2,30 m, der eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreicht. Der Aufbau muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens so breit und hoch wie die Führerkabine ist; |
Kategorie D: | ein Gesellschaftswagen mit einer Länge von mindestens 10 m und einer Breite von mindestens 2,30 m, der eine |
Kategorie BE: | eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 1000 kg, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht und die nicht der Kategorie B zuzurechnen ist. Der Anhänger muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens so breit und hoch ist wie das Zugfahrzeug. Der geschlossene Körper des Anhängers kann geringfügig weniger breit sein, sofern die Sicht nach hinten über die Aussenspiegel des Zugfahrzeuges sichergestellt ist. Der Anhänger muss mit einem Betriebsgewicht von mindestens 800 kg verwendet werden; |
Kategorie CE: | ein Sattelmotorfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Kategorie C und einem Anhänger mit einer Länge von mindestens 7,5 m. Sowohl das Sattelmotorfahrzeug als auch die Fahrzeugkombination müssen ein zulässiges Gesamtzugsgewicht von mindestens 21 t, ein Betriebsgewicht von mindestens 15 t, eine Länge von mindestens 14 m und eine Breite von mindestens 2,30 m aufweisen sowie eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreichen. Der Aufbau des Anhängers muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens so breit und hoch wie die Führerkabine ist; |
Kategorie DE: | eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Kategorie D und einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 1250 kg, die eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreicht. Der Aufbau muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens 2 m breit und hoch ist; der Anhänger muss mit einem Betriebsgewicht von mindestens 800 kg verwendet werden; |
Unterkategorie A1: | ein Motorrad der Unterkategorie A1 ohne Seitenwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h; |
Unterkategorie B1: | ein Kleinmotorfahrzeug, das eine Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h erreicht, oder ein dreirädriges Motorfahrzeug mit einem Leergewicht von nicht mehr als 670 kg, das eine Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h erreicht; |
Unterkategorie C1: | ein Motorwagen der Unterkategorie C1 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 4 t und einer Länge von mindestens 5 m, der eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreicht. Der Aufbau muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens so breit und hoch ist wie die Führerkabine; |
Unterkategorie D1: | ein Gesellschaftswagen der Unterkategorie D1 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 4 t und einer Länge von mindestens 5 m, der eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreicht; es kann auch ein Prüfungsfahrzeug der Unterkategorie C1 verwendet werden; |
Unterkategorie C1E: | eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Unterkategorie C1 und einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 1250 kg, die mindestens 8 m lang ist und eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreicht. Der Aufbau des Anhängers muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens so breit und so hoch wie das Zugfahrzeug ist. Der geschlossene Körper des Anhängers kann geringfügig weniger breit sein, sofern die Sicht nach hinten nur über die Aussenspiegel sichergestellt ist. Der Anhänger muss mit einem Betriebsgewicht von mindestens 800 kg verwendet werden; |
Unterkategorie D1E: | eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Unterkategorie D1 und einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 1250 kg, die eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreicht. Der Aufbau muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens 2 m breit und hoch ist. Der Anhänger muss mit einem Betriebsgewicht von mindestens 800 kg verwendet werden; es kann auch ein Prüfungsfahrzeug der Unterkategorie C1E verwendet werden; |
Spezialkategorie F: | ein Motorfahrzeug der Spezialkategorie F, das eine Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h erreicht; |
Berufsmässiger | ein Motorfahrzeug der Ausweiskategorie, mit der die berufsmässigen Personentransporte durchgeführt werden sollen. |