Gesamtarbeitsvertrag
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1 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) vom 25. Oktober 2004 (Stand 1. Januar 2024) zwischen dem Kanton Solothurn vertreten durch den Regierungsrat und
1. Solothurnischer Staatspersonal-Verband (StPV)
2. Verband Lehrerinnen und Lehrer Solothurn (LSO)
3. Schweizerischer Verband des Personals der öffentliche n Dienste (vpod)
4. Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen u nd -ärzte,
Sektion Solothurn (VSAO)
5. Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pfleg efachmänner,
Sektion Aargau / Solothurn (SBK) im folgenden Personalverbände genannt. Schuldrechtliche Bestimmungen (SB GAV)
1. Ziel und Rechtsgrundlagen
§ 1. Ziel der Vereinbarung
Diese Vereinbarung hat zum Ziel a) zur positiven Entwicklung des Kantons Solothurn und zum Wohle der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (im Folgenden Arbe itnehmende ge- nannt) beizutragen; b) fortschrittliche Anstellungsbedingungen anzubieten; c) zu gewährleisten, dass die beidseitigen Interessen in einer Kultur der Sozialpartnerschaft gewahrt werden können; d) die Gleichstellung aller Arbeitnehmenden zu fördern sowie die Verein- barkeit von Beruf und Familie, insbesondere die Teilze itarbeit, auch in Kaderpositionen, zu unterstützen.
1 )
§ 2. Grundsatz von Treu und Glauben
Die Vereinbarung wird nach Treu und Glauben ausgeleg t und angewen- det.
1 ) § 1 Buchstabe d angefügt am 4. November 2008.
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§ 3. Verfassung und Gesetze
1 Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ist öffentlich-rechtl icher Natur.
2 Er stützt sich auf § 45 bis des Gesetzes über das Staatspersonal vom
27. September 1992 (Staatspersonalgesetz StPG
1 )).
2 )
3 Verfassung und Gesetz gehen dem GAV vor. Können dem GAV und dem Gesetz keine Vorschriften entnommen werden, so gelten die anerkannten Grundsätze des öffentlichen Dienstrechts und, wo auc h solche fehlen, sinngemäss die Bestimmungen des Schweizerischen Oblig ationenrechts (OR)
3 ).
4 Bestimmungen, die von Gesetzes wegen gelten, sind im GAV-Text kursiv gesetzt.
§ 4. Verhältnis zu anderem Recht
1 Der Gegenstand derjenigen kantonalen Verordnungen, Verordnungsteile und weiteren Regelungen, die in den Normativen Besti mmungen des GAV aufgeführt sind, ist bis zur Unterzeichnung dieses GA V noch nicht verhan- delt worden. Der Inhalt dieser Verordnungen, Verordnu ngsteile und Rege- lungen gilt als Bestandteil des GAV. Die Parteien we rden über diese Ge- genstände noch Verhandlungen führen mit dem Ziel, di ese innert 5 Jahren ab Inkrafttreten des GAV abzuschliessen, so dass der Regierungsrat die Verordnungen, Verordnungsteile und Regelungen auf den 1. Januar 2010 formell aufheben kann.
2 Stehen andere Verordnungen im Widerspruch zum GAV, so gilt der GAV.
3 Andere personalrechtliche Normen (Weisungen, Diens tbefehle, Regle- mente u.ä.) sind mit Inkrafttreten dieses GAV aufgeh oben, mit folgenden Ausnahmen: a) Ist der Gegenstand solcher Normen im GAV nicht gere gelt, bleiben sie in Kraft, bis entweder ihr Gegenstand durch Änderung d es GAV in diesen aufgenommen wird oder die Normen aufgehoben werden, längstens aber bis zum 31. Dezember 2009; b) Ist der Gegenstand solcher Normen im GAV geregelt u nd sind die Nor- men für die Arbeitnehmenden günstiger, bleiben die Normen bis am 31. Dezember 2009 in Kraft; vorbehalten sind ausdrückli che Übergangsbe- stimmungen in diesem GAV.
4 Nicht als personalrechtliche Normen im Sinne von Abs atz 3 gelten Rege- lungen über: - die Benützung von EDV-Anlagen (Weisung über die Benut zung der In- formatiksysteme und -anwendungen in der kantonalen Ve rwaltung; RRB Nr. 2003/1296 vom 1. Juli 2003) - den Datenschutz (Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten; BGS 126.161) - die Benützung von Parkplätzen (Verordnung über das Park ieren auf Staatsareal; RRB Nr. 2000/1243 vom19. Juni 2000) - sowie weitere Regelungen, welche die GAV-Kommission bezeichnet.
1 ) BGS 126.1.
2 ) § 3 Absatz 2 Fassung vom 24. Oktober 2022.
3 ) SR 220.
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2. Geltungsbereich
§ 5. § 5. Geltungsbereich (§§ 2, 3 und 45
bis Abs. 2 StPG, § 73 VSG)
1 )
1 Dieser GAV gilt für das gesamte voll- und teilzeitlic h beschäftigte Perso- nal der kantonalen Verwaltung, der Gerichte, der kan tonalen Schulen, der kantonalen Anstalten und des kantonalen Polizeikorps , für das Personal der im Kanton Solothurn gelegenen und von ihm massgebl ich subventio- nierten oder rechtlich oder wirtschaftlich kontroll ierten Spitäler, für das Personal der Zentralbibliothek Solothurn sowie für d ie Lehrpersonen der Volksschule.
2 )
2 Auf die Mitglieder des Regierungsrates ist der GAV sinngemäss anwend- bar.
3 Der GAV gilt nicht für die Lernenden und für die pri vatrechtlich ange- stellten Arbeitnehmenden. Privatrechtlich dürfen nur Aushilfen für kürze- re Zeit (max. 6 Monate) angestellt werden.
4 Der Regierungsrat beschliesst zusätzlich vertragliche Regelungen für den oder die CEO und für den ärztlichen Direktor oder di e ärztliche Direktorin in Abweichung vom GAV auf Vorschlag der Solothurner Spit äler AG.
3 )
4bis Die Solothurner Spitäler AG kann mit den Chefärzten o der den Chefärz- tinnen sowie den Leitenden Ärzten oder den Leitenden Ä rztinnen zusätz- lich vertragliche Regelungen treffen.
4 )
5 Der GAV gilt nicht für das Personal der Pensionskass e Kanton Solothurn.
5 )
3. Begriffe
§ 6. Begriffsbestimmungen
In diesem Gesamtarbeitsvertrag bedeuten: - «die Vertragsparteien»: der Kanton Solothurn und die P ersonalverbän- de, die den GAV unterzeichnen; - «die Personalverbände»: die Personalverbände, die den GAV unterzeich- nen; - «die Arbeitgeber»: der Kanton Solothurn und seine Ans talten, die in § 5 GAV genannten Spitäler, die Zentralbibliothek Solothur n sowie, bezüg- lich der Lehrpersonen der Volksschule, die Einwohnerg emeinden und ih- re Zusammenschlüsse;
6 ) - «die Anstellungsbehörde»: die Behörde oder die Stell e, die vom Arbeit- geber ermächtigt ist, Anstellungsverträge abzuschlies sen.
1 ) Sachüberschrift Fassung vom 24. Oktober 2022.
2 ) § 5 Absatz 1 Fassung vom 26. Juni 2012.
3 ) § 5 Absatz 4 Fassung vom 21. Februar 2017.
4 ) § 5 Absatz 4 bis eingefügt am 21. Februar 2017.
5 ) § 5 Absatz 5 angefügt am 7. Juni 2016.
6 ) § 6 Lemma 3 Fassung vom 26. Juni 2012.
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4. Aufbau der Vereinbarung
§ 7. Aufbau des GAV
1 Die Schuldrechtlichen Bestimmungen (SB) regeln das Ve rhältnis unter den Vertragsparteien.
2 Die Normativen Bestimmungen (NB) regeln die arbeitsr echtlichen Bezie- hungen zwischen den Arbeitgebern und den Arbeitnehme nden. Sie gelten zwingend und dürfen nicht zuungunsten der Arbeitnehme nden verändert werden.
3 Der Allgemeine Teil der Normativen Bestimmungen (NB AT) gilt für alle dem GAV unterstehenden Arbeitnehmenden.
4 Der Besondere Teil der Normativen Bestimmungen (NB B T) regelt Abwei- chungen von einzelnen Bestimmungen des Allgemeinen Te ils oder Ergän- zungen dazu, welche nur für besondere Personalgruppen gelten, nämlich: I Spitäler II Polizei III Wegmacher und Wegmacher/Chauffeure IV Wallierhof V ...
1 ) VI Praktikanten und Rechtspraktikanten VII Einzelregelungen Verwaltung VIII Volksschule IX Mittelschule X Berufsschule XI ...
2 )
5. Zusammenarbeit zwischen den
Vertragsparteien
§ 8. Grundsatz
1 Die Arbeitgeber und die vertragsschliessenden Perso nalverbände tau- schen regelmässig Informationen über ihre Ziele und Absichten aus. Damit soll das gegenseitige Verständnis gefördert werden.
2 Die Arbeitgeber informieren die vertragsschliessend en Personalverbände und die Arbeitnehmenden rechtzeitig über Veränderunge n und Neuerun- gen sowie über geplante strategische und operative E ntscheide, die Stel- lenaufhebungen zur Folge haben können oder Änderungen der Arbeits- bedingungen bzw. der Arbeitsorganisation bewirken.
3 Die Arbeitgeber stellen den vertragsschliessenden P ersonalverbänden angemessenen Raum für gut sichtbare Anschläge zur Ver fügung.
1 ) § 7 Absatz 4 Ziffer V aufgehoben am 8. Mai 2012.
2 ) § 7 Absatz 4 Ziffer XI aufgehoben am 8. Mai 2012.
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§ 9. GAV-Kommission (GAVKO)
1 Es wird eine GAV-Kommission (GAVKO) eingesetzt. Sie bes teht aus je sieben Vertretern der Arbeitgeber- und der Arbeitneh merseite. Sowohl die Arbeitgeber als auch die Arbeitnehmenden haben das Recht, für spezifi- sche Fragen weitere Personen beizuziehen.
2 Die GAVKO wird auf Antrag der Vertragsparteien tätig. Sie überwacht die Anwendung des GAV und behandelt Streitigkeiten (A uslegung und Anwendung des GAV) sowie die Weiterentwicklung des G AV.
3 Die GAVKO kann für Vorabklärungen und Vorarbeiten Ad-h oc- Ausschüsse bilden.
4 Einzelheiten werden in einer besonderen Regelung fe stgehalten.
§ 10. Aufgaben der GAVKO
Die GAVKO nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben w ahr: a) Überwachung des Vollzuges und der Anwendung der Bes timmungen des GAV; b) Auslegung strittiger Bestimmungen des GAV, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben; c) Vorbereitung von Änderungen und Weiterentwicklungen des GAV; d) Durchführung von Lohnvergleichen; e) Generelle Überprüfung des Lohnsystems und der Lohne ntwicklung; f) Verhandlungen über die Neueinreihung von Berufsgrup pen; g) Controlling der Anwendung des Lohnsystems; h) Jährliche Verhandlungen über die Lohnentwicklung un d die Geldzulagen (Teuerungszulage und Reallohnentwicklung); i) Verhandlung und Antragsstellung zu allfälligen Sozi alplänen; j) Bezeichnung von Vertrauenspersonen sowie Festlegung von Ausbil- dungsanforderungen der Vertrauenspersonen zum Schut z vor sexueller Belästigung und Mobbing.
6. Mitwirkung auf Betriebsebene
§ 11. Grundsatz
Den Vertragsparteien ist es ein wichtiges Anliegen, die mit dem Abschluss dieses GAV bekräftigte Sozialpartnerschaft durch die M itwirkung der Ar- beitnehmenden zu fördern und weiter zu entwickeln.
§ 12. Betriebskommissionen
1 Die Arbeitnehmenden und die vertragsschliessenden P ersonalverbände haben das Recht, in grossen Organisationseinheiten Betriebskommissionen (BEKO) zu bilden.
2 Die Betriebskommissionen konstituieren sich selber und können sich je- derzeit auflösen.
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3 Die Annahme und Ausübung des Mandates darf vom Arbe itgeber nicht behindert werden. Aus der Mitgliedschaft in einer B etriebskommission dürfen keinem Arbeitnehmenden Nachteile erwachsen.
§ 13. Aufgaben der Betriebskommissionen
1 Die BEKO befassen sich auf der Stufe der jeweiligen Organisationseinheit mit Fragen betrieblicher Natur. Sie können direkt wie auch über einen oder mehrere der beteiligten Verbände Anträge an die GAVKO stellen.
2 Die BEKO pflegen den Kontakt mit den durch sie vertre tenen Arbeit- nehmenden. Sie nehmen deren Anliegen, Wünsche und Kri tik entgegen und vertreten diese gegenüber dem Arbeitgeber.
3 Die BEKO und die Leitung der Organisationseinheit tr effen sich zu re- gelmässigen Gesprächen. Die BEKO ist frühzeitig über betriebliche Neue- rungen und Änderungen der Arbeitsorganisation zu inf ormieren.
§ 14. Mitarbeit in den Betriebskommissionen
Die Teilnahme an den Sitzungen einer BEKO gilt im Umfa nge von maximal vier Halbtagen pro Kalenderjahr als Arbeitszeit.
§ 15. Recht auf gewerkschaftliche Vertretung
Alle Arbeitnehmenden haben jederzeit das Recht, bei betrieblichen Ausei- nandersetzungen oder zur Vertretung von Einzel- oder Gru ppenanliegen, Vertreter oder Vertreterinnen der vertragsschliessende n Personalverbände beizuziehen.
7. Solidaritätsbeitrag
§ 16. Solidaritätsbeitrag (§ 45
bis StPG)
1 Alle diesem GAV unterstellten Arbeitnehmenden bezahl en einen monat- lichen Solidaritätsbeitrag von 4 Franken.
1 )
2 Praktikantinnen und Praktikanten sind von der Bezahl ung des Solidari- tätsbeitrages befreit.
3 Die Einzelheiten über den Einzug und die Verwendung d er Solidaritäts- beiträge sind in § 25ff. (Anhang 1 SB) GAV geregelt.
8. Lohnverhandlungen
§ 17. Lohnverhandlungen
1 Die Vertragsparteien führen jährlich Verhandlungen ü ber Lohnanpassun- gen (Teuerungszulage auf dem Lohn und auf den Lohnnebe nleistungen sowie Reallohnentwicklung).
2 Sie berücksichtigen dabei die wirtschaftliche und f inanzielle Lage des Kantons sowie die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt.
1 ) § 16 Absatz 1 Satz Fassung vom 4. Juli 2023.
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3 Können sich die Vertragsparteien nicht einigen, kann ein Mediator ange- rufen werden. Kommt keine Einigung zu Stande, entschei det der Regie- rungsrat. Entspricht der Entscheid des Regierungsra tes nicht dem Antrag der vertragsschliessenden Personalverbände, entfällt die relative Friedens- pflicht nach § 18 GAV.
9. Arbeitsfriede
§ 18. Relative Friedenspflicht
verpflichten sich zur Wahrung des Arbeitsfriedens, so weit es sich um Ge- genstände handelt, die in diesem GAV geregelt sind.
§ 19. Verzicht auf Kampfmassnahmen
Kampfmassnahmen wie Streik, Warnstreik oder Aussperru ng sind ausge- schlossen, soweit Punkte betroffen sind, die im GAV geregelt sind. Die vertragsschliessenden Personalverbände verpflichten si ch, in diesem Sinne auf ihre Mitglieder einzuwirken.
§ 20. Einigungsgespräche
Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei drohender oder eingetretener Verletzung der Friedenspflicht Einigungsgespräche zu fü hren.
10. Geltungsdauer und Kündigung des GAV
§ 21. Geltungsdauer
1 Der Gesamtarbeitsvertrag tritt am 1. Januar 2005 in Kraft und gilt für unbestimmte Zeit.
2 Vorbehalten sind abweichende Regelungen über das In krafttreten im Besonderen Teil der Normativen Bestimmungen.
§ 22. Kündigung (§ 45
bis StPG)
1 Der GAV kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltun g einer sechsmo- natigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
2 Die Kündigung durch die vertragsschliessenden Person alverbände kann nur einstimmig erfolgen.
3 Ist der Gesamtarbeitsvertrag gekündigt, bleiben die Schuldrechtlichen (mit Ausnahme der Friedenspflicht) und die Normativen Bestimmungen für die Dauer eines Jahres in Kraft.
11. Schlichtungsverfahren
§ 23. Schlichtungsverfahren (§ 45
bis StPG)
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1 Kommt nach der Kündigung des GAV kein neuer Gesamtarb eitsvertrag zu Stande, rufen die Vertragsparteien bezüglich der str ittigen Fragen eine Paritätische Schlichtungskommission (PSK) an. Diese un terbreitet Lösungs- vorschläge.
2 Die PSK besteht aus drei Mitgliedern. Der Kanton eine rseits und die ver- tragsschliessenden Personalverbände anderseits bezeic hnen je ein Mitglied sowie ein Ersatzmitglied. Der oder die Vorsitzende wir d von den Vertrags- parteien gemeinsam bestimmt; können sie sich nicht auf eine Person eini- gen, so wird der Präsident des Solothurnischen Oberg erichts um die Er- nennung ersucht.
3 Einzelheiten sind in § 31 ff. (Anhang 2 SB) GAV gereg elt.
12. Schiedsgerichtsverfahren
§ 24. Einsetzung und Verfahren (§ 45
bis StPG)
1 Ein Schiedsgericht entscheidet in folgenden Fällen e ndgültig über Strei- tigkeiten zwischen den Vertragsparteien, über welche in der GAV- Kommission keine Einigung erzielt wurde: a) Auslegung und Anwendung der Schuldrechtlichen Bestim mungen; b) Auslegung und Anwendung der Normativen Bestimmungen, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben (kollektive Stre itigkeiten) mit Ausnahme von Lohnveränderungen, insbesondere infolge A npassung an die Teuerungs- und Reallohnentwicklung.
2 Auf das Schiedsgericht ist das Konkordat über die Sch iedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 (BGS 225.41) anwendbar.
3 Das Schiedsgerichtsverfahren richtet sich nach der Z ivilprozessordnung des Kantons Solothurn.
4 Während der Hängigkeit eines Schiedsgerichtsverfahre ns unterlassen die Vertragsparteien öffentliche Stellungnahmen zum Streitg egenstand.
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9 SB Anhang 1: Solidaritätsbeiträge
§ 25. Verweisungsnorm
Anhang 1 regelt Einzelheiten zum Solidaritätsbeitrag ( § 16 GAV).
§ 26. Erhebung eines Solidaritätsbeitrages
Der Kanton erhebt von seinen Arbeitnehmenden sowie von meinden Solidaritätsbeiträge. Die Schulgemeinden erhe tätsbeiträge bei den von ihnen angestellten Lehrperso nen der Volksschu- le.
1 )
§ 27. Zweck des Beitrages
Die Solidaritätsbeiträge gelten die Aufwändungen und Leistungen der vertragsschliessenden Personalverbände ab, welche im Rahmen der kol- lektiven Interessenvertretung beim Ausarbeiten, Ausha ndeln, Vollzug und der Weiterentwicklung des Gesamtarbeitsvertrages (GA V) zugunsten aller Arbeitnehmenden anfallen.
§ 28. Inkasso des Solidaritätsbeitrages
1 Der Arbeitgeber zieht den Arbeitnehmenden den Solida riätsbeitrag mo- natlich vom Lohn ab.
2 Die Solidaritätsbeiträge werden vom Kanton und von den Schulgemein- den eingezogen und auf ein Konto des Kantons einbezahlt . Der Kanton überweist die gesamten eingegangenen Beiträge per E nde jedes Monats an einen GAV-Fonds der vertragsschliessenden Personal verbände. Dieser wird von ihnen gemeinsam verwaltet. Die vertragsschlie ssenden Personal- verbände einigen sich über den Verteilschlüssel unter einander.
3 Der Kanton und die Schulgemeinden stellen den vertrag sschliessenden Personalverbänden jeweils am 1. Mai und am 1. Dezembe r eine Zusam- menstellung des Personalbestandes und der erhobenen Solidaritätsbeiträ- ge pro Gehaltsabteilung, pro Spital und pro Schulgeme inde (nur Lehrper- sonen) zu. - Diese Zusammenstellung umfasst folgende Angaben: - die Anzahl der Arbeitnehmenden - die Anzahl der erhobenen Solidaritätsbeiträge - je die Anzahl der Arbeitnehmenden, die vom Solidari tätsbeitrag befreit sind aufgrund: a) AHV-pflichtiger Lohn unter Fr. 1’000; b) Praktikantinnen und Praktikanten; c) andere. Weitere Detaillierungen werden zwischen den vertragss chliessenden Per- sonalverbänden und dem Personalamt direkt vereinbart.
1 ) § 26 zweiter Satz Fassung vom 26. Juni 2012.
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§ 29. Beitragspflicht
1 Der Solidaritätsbeitrag wird unabhängig davon ob das Anstellungsver- hältnis befristet oder unbefristet ist und unabhäng ig von der Höhe des Arbeitspensums erhoben bei: - allen Angestellten des Kantons im Sinne von § 2 des Sta atspersonalge- setzes einschliesslich den nebenamtlich Angestellten ; - den Lehrpersonen der Volksschule.
1 )
2 Der Solidaritätsbeitrag wird von den Praktikantinnen und Praktikanten sowie von Arbeitnehmenden, deren AHV-pflichtiger Lo hn weniger als 1000 Fr. beträgt, nicht erhoben.
3 Arbeitnehmende, denen der Beitrag mehrfach abgezoge n wird, weil sie für verschiedene Schulgemeinden oder verschiedene kant onale Abteilun- gen arbeiten, können den Arbeitgeber oder die Lohnver waltung bezeich- nen, die den Beitrag abzieht. Die bezeichnete Schulgem einde oder Lohn- verwaltung bestätigt, dass sie den Solidaritätsbeitra g für die von ihr fest- gesetzte Dauer abzieht. Die Bestätigung gilt maximal 1 2 Monate. Gestützt auf die entsprechende Bestätigung nehmen die andere n Schulgemeinden oder Lohnverwaltungen während der entsprechenden Peri ode keinen wei- teren Abzug des Solidaritätsbeitrages vor.
4 Bei Neuanstellungen, die zu einem mehrfachen Abzug f ühren würden, kann die Bestätigung, dass bereits eine andere Schul gemeinde oder Lohn- verwaltung den Abzug macht, spätestens einen Monat na ch dem ersten doppelten Abzug beigebracht werden.
§ 30. Rechenschaftspflicht der Verbände
Die vertragsschliessenden Personalverbände legen dem Kanton jährlich jeweils per 31. März gemeinsam Rechenschaft ab über die vereinbarungs- gemässe Verwendung der Solidaritätsbeiträge. Der Kanto n kann zusätzli- che Informationen einverlangen und in die Liste der A usgabenbeträge nach § 27 GAV Einsicht nehmen.
1 ) § 29 Absatz 1 Lemma 2 Fassung vom 26. Juni 2012.
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11 SB Anhang 2: Paritätische Schlichtungskommission
§ 31. Verweisungsnorm
Anhang 2 regelt Einzelheiten zur Paritätischen Schlich tungskommission (PSK) (§ 23 GAV).
§ 32. Aufgabe
Die PSK hat die Aufgabe, die Vertragsparteien anzuhören und ihnen Vor- schläge zu unterbreiten mit dem Ziel, eine Einigung herbeizuführen.
§ 33. Sekretariat
Das Sekretariat der PSK wird durch den Präsidenten ode r die Präsidentin bestimmt. Bis zu seinem oder ihrem Amtsantritt wird das Sekretariat vom Solothurnischen Obergericht geführt.
§ 34. Verfahren
1 Die PSK ist bestrebt, in einem raschen und einfachen Verfahren eine Eini- gung zwischen den Vertragsparteien herbeizuführen. Sowe it das Verfah- ren in diesem Anhang nicht geregelt ist, sind die e ntsprechenden Bestim- mungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar.
2 Das Verfahren wird mit Eingang eines schriftlich be gründeten Gesuchs beim Sekretariat der PSK eingeleitet.
3 Falls das Gesuch nicht von beiden Vertragsparteien ge meinsam einge- reicht wird, ist der anderen Vertragspartei ein Dopp el des Gesuchs zuzu- stellen. Es wird ihr eine Frist von 15 Tagen zur Stellu ngnahme eingeräumt.
4 Die PSK lädt die Vertragsparteien zu einer mündlichen Aussprache ein.
5 Die PSK hat den Vertragsparteien innerhalb von zwei Mon aten nach Ein- leitung des Verfahrens einen schriftlichen Lösungsvors chlag zu unterbrei- ten. Der Lösungsvorschlag erfordert Einstimmigkeit de r Mitglieder der PSK.
6 Bei Verhinderung eines Mitgliedes amtet das Ersatzmi tglied.
7 Nehmen die Vertragsparteien den Lösungsvorschlag inne rt 15 Tagen nicht ausdrücklich und in Schriftform an, so gilt er als abgelehnt.
§ 35. Kosten
1 Das Verfahren ist kostenlos. Es werden keine Partei entschädigungen aus- gerichtet.
2 Die Kosten des Präsidiums und des Sekretariates der PSK werden je zur Hälfte von den Vertragsparteien getragen.
3 Jede der beiden Vertragsparteien trägt die Kosten de s von ihr bestimm- ten Mitgliedes bzw. Ersatzmitgliedes selber. Die vertr agsschliessenden Personalverbände sind berechtigt, ihre Kosten dem Soli daritätsfonds zu belasten.
4 Wird der Präsident oder die Präsidentin nicht geme insam bestimmt, son- dern durch den Präsidenten oder die Präsidentin des Solothurnischen Obergerichtes ernannt, so sind die Preiskonditionen im Einvernehmen mit den Vertragsparteien festzulegen.
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12 Normative Bestimmungen, Allgemeiner Teil (NB AT GAV) A. Rechtsgrundlagen
§ 36. Rechtsnatur (§ 10 StPG)
1 Das Anstellungsverhältnis ist öffentlich-rechtliche r Natur.
2 Es untersteht diesem GAV. Kann diesem keine Vorschrif t entnommen werden, so sind die anerkannten Grundsätze des öffen tlichen Dienstrechts und, wo auch solche fehlen, sinngemäss die Bestimmu ngen des Obligatio- nenrechts (OR; SR 220) anwendbar.
§ 37. Anwendbarkeit des Arbeitsgesetzes
Die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes über den Gesund heitsschutz (ArG; SR 822.11 ) sowie die Verordnungen dazu sind anwendbar , sofern der GAV für die Arbeitnehmenden keine günstigeren Bestimmun gen enthält. B. Entstehung und Dauer des Anstellungsverhältnisses
§ 38. Anstellungsvertrag (§ 18 StPG)
1 Das Anstellungsverhältnis entsteht durch schriftlic hen öffentlich- rechtlichen Vertrag, sofern Verfassung oder Gesetz nic ht die Wahl durch das Volk oder durch den Kantonsrat vorsehen. Der Anste llungsvertrag kann auf befristete oder unbefristete Zeit abgeschl ossen werden.
2 Befristete Anstellungsverträge dürfen längstens für vier Jahre abge- schlossen werden. Dauern sie insgesamt länger, so g elten sie als unbefris- tet. Die Dauer von aufeinanderfolgenden befristeten Anstellungsverhält- nissen wird zusammengezählt.
3 Der Anstellungsvertrag enthält die wesentlichen Ans tellungsbedingun- gen. Das Personalamt erlässt Weisungen.
§ 38
bis
.
1 ) Stellenbeschreibung
1 Für jede Stelle wird eine Stellenbeschreibung erstell t.
2 Sie legt insbesondere die Grundanforderungen an die Arbeitnehmenden sowie deren Aufgabenbereich, Kompetenzen und Verantwor tung fest.
3 Für die Lehrpersonen gelten die Bestimmungen über de n Dienstauftrag (§§ 340–342, 406–407 und 456–457 GAV).
1 ) § 38 bis eingefügt am 3. Dezember 2007.
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§ 39. Probezeit (§ 18
bis StPG)
1 Die Probezeit im unbefristeten Anstellungsverhältnis dauert 3 Monate. Sie kann vertraglich a) um höchstens 3 Monate verlängert oder b) auf höchstens 6 Monate festgesetzt werden.
2 Die Probezeit wird während einer Arbeitsverhinderung , insbesondere infolge Krankheit oder Unfall, unterbrochen und mit Wiederaufnahme der Arbeit fortgesetzt.
3 Für die Beamten und Beamtinnen gilt keine Probezeit.
4 Beim Wechsel in eine andere Funktion kann aus sachl ichen Gründen eine neue Probezeit vereinbart werden.
5 Im befristeten Anstellungsverhältnis gilt eine Prob ezeit nur, wenn sie im Anstellungsvertrag vereinbart ist. C. Auflösung des Anstellungsverhältnisses
§ 40. Grundsatz
Das Anstellungsverhältnis endet durch: a) Kündigung; b) Ablauf einer befristeten Anstellung; c) fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen oder Wegf all der Wahl- oder Anstellungserfordernisse; d) Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen; e) Erlöschen des Anspruchs auf Lohnfortzahlung bei Arbei tsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall; f) Erreichen der Altersgrenze; g) Tod; h) disziplinarische Entlassung eines Beamten oder einer Beamtin; i) Ablauf der Amtsperiode; j) Demission.
§ 41. Kündigungsfristen, -termine und -form (§ 26 StP G)
1 Während der Probezeit kann das Anstellungsverhältnis beidseitig jeder- zeit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat gekündi gt werden. Die Anstellungsbehörde hat die Kündigung zu begründen.
2 Die Frist für die Kündigung des Anstellungsverhältnis ses nach Ablauf der Probezeit beträgt beidseitig drei Monate. Vorbehalten bleibt Absatz 5.
3 Bei befristeten Anstellungsverhältnissen bis zu eine m Jahr beträgt die Kündigungsfrist beidseitig einen Monat.
4 Bei einer Kündigung gemäss § 42 Absatz 4 Buchstabe a und d beträgt die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber sechs Monate.
1 )
5 Im Anstellungsvertrag kann eine längere Kündigungsfr ist vereinbart werden. Sie darf sechs Monate nicht übersteigen.
1 ) § 41 Absatz 4 Fassung vom 25. Juni 2018.
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6 Die Beamten und Beamtinnen können auf ihr Gesuch h in während der Amtsperiode aus dem Anstellungsverhältnis entlassen werden. Die Demis- sionsfrist beträgt drei Monate.
7 Die Kündigung wird – mit Ausnahme der Kündigung währe nd der Probe- zeit – auf Ende eines Monats ausgesprochen. Sie hat be iderseits schriftlich zu erfolgen.
§ 42. Ordentliche Kündigung (§ 27 StPG)
1 Die Arbeitnehmenden können das Anstellungsverhältni s ohne Angabe von Gründen kündigen. Die Anstellungsbehörde hat die Kündigung zu begründen.
2 Der Kantonsrat kann ohne Angabe von Gründen auf die Wiederwahl von Beamten und Beamtinnen verzichten.
3 Die Anstellungsbehörde kann das Anstellungsverhältn is nach Ablauf der Probezeit kündigen, wenn wesentliche Gründe diesen Sc hritt rechtferti- gen.
4 Wesentliche Gründe liegen vor, wenn a) die Arbeitsstelle ganz oder teilweise aufgehoben wir d und die Zuwei- sung eines anderen Arbeitsbereiches nicht möglich i st;
1 ) b) der oder die Angestellte wegen mangelnder Eignung ( Fach-, Führungs oder Sozialkompetenz) nicht in der Lage ist, seine oder ihre Aufgaben zu erfüllen oder wenn er oder sie ungenügende Leistun gen erbringt oder sein oder ihr Verhalten zu berechtigten Klagen A nlass gibt; c) der oder die Angestellte eine strafbare Handlung be gangen hat, die nach Treu und Glauben mit der korrekten Aufgabenerf üllung nicht vereinbar ist; d) den Arbeitnehmenden geänderte Anstellungsbedingunge n gemäss
§ 55
bis unterbreitet werden und diese sich innert Monatsfr ist damit nicht einverstanden erklären.
2 )
§ 43. Verfahren bei ordentlicher Kündigung durch den Arbeitgeber
1 Bevor ein Vorgesetzter oder eine Vorgesetzte einen Antr ag stellt auf Kündigung des Anstellungsverhältnisses wegen mangelnd er Eignung, un- genügender Leistungen oder wegen eines Verhaltens, da s zu berechtigten Klagen Anlass gegeben hat (§ 42 GAV), muss er oder si e der betroffenen Person im Anschluss an ein Mitarbeiterbeurteilungsg espräch schriftlich eine angemessene Bewährungsfrist einräumen und für den Fall der Nicht- bewährung die Kündigung androhen. Ist die betroffene Person mit dem Ergebnis der Beurteilung nicht einverstanden, kann s ie sich an den nächst höheren Vorgesetzten oder an die nächst höhere Vorgese tzte wenden. Er oder sie entscheidet endgültig über die Beurteilung .
2 Bewährt sich der oder die Arbeitnehmende innert de r vereinbarten Frist nicht, reicht der oder die Vorgesetzte gestützt auf ei n erneutes Mitarbei- terbeurteilungsgespräch den begründeten Kündigungsan trag auf dem Dienstweg bei der Anstellungsbehörde ein.
1 ) § 42 Absatz 4 Buchstabe a Fassung vom 25. Juni 2018.
2 ) § 42 Absatz 4 Buchstabe d angefügt am 25. Juni 2018 .
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3 Die Anstellungsbehörde stellt dem oder der betroff enen Arbeitnehmen- den den begründeten Kündigungsantrag zu und setzt Frist zur schriftli- chen Stellungnahme.
4 Ist der Regierungsrat Anstellungsbehörde, wird das Kündigungsverfahren durch das Personalamt instruiert. Es unterbreitet d em Regierungsrat auf dem Dienstweg Bericht und Antrag.
§ 43
bis
.
1 ) Vereinfachtes ordentliches Kündigungsverfahren beim oberen Kader
1 Zum oberen Kader zählen: a) Kantonale Verwaltung, Gerichte, kantonale Schulen, kan tonale Anstal- ten, kantonales Polizeikorps, Zentralbibliothek Solot hurn und Spitäler: Arbeitnehmende ab Lohnklasse 24
2 ); b) ...
3 )
2 Bei diesem Personenkreis kann auf eine Bewährungsf rist verzichtet wer- den, wenn Kündigungsgründe gemäss § 42 Absatz 4 Buchs tabe b oder andere wichtige Gründe zur irreparablem Zerstörung d es Vertrauensver- hältnisses zwischen ihnen und den Vorgesetzten geführt haben.
3 Wird eine Kündigung aus anderen wichtigen Gründen a usgesprochen, wird eine Abgangsentschädigung von mindestens sechs Monatslöhnen ausgerichtet.
4
...
4 )
§ 44. Kündigung zur Unzeit (§ 27
bis StPG)
1 Nach Ablauf der Probezeit gelten folgende Sperrfrist en: a) bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung wegen Krankhei t oder Unfall während zwölf Monaten; b) während ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin s chweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schwe izerischen Zivil- dienst leistet sowie, sofern die Dienstleistung meh r als elf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher; c) während der Schwangerschaft sowie 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin; c bis ) vor dem Ende des verlängerten Mutterschaftsurlaubs na ch § 190 Ab- satz 2 ter GAV;
5 ) c ter ) solange der Anspruch auf Betreuungsurlaub nach § 11 4 bis GAV besteht, längstens aber während 6 Monaten ab dem Tag, an dem die Rahmen- frist zu laufen beginnt;
6 ) d) während ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin m it Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundes- oder Kantons- behörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsa ktion im Ausland teilnimmt.
1 ) § 43 bis Fassung vom 8. Mai 2012.
2 ) § 43 bis Absatz 1 Buchstabe a Fassung vom 19. Juni 2018.
3 ) § 43 bis Absatz 1 Buchstabe b aufgehoben am 19. Juni 2018.
4 ) § 43 bis Absatz 4 aufgehoben am 19. Juni 2018.
5 ) § 44 Absatz 1 Buchstabe c bis eingefügt am 26. September 2023.
6 ) § 44 Absatz 1 Buchstabe c ter eingefügt am 26. September 2023.
126.3
16
2 Die Kündigung, die während einer in Absatz 1 festges etzten Sperrfrist erklärt wird, ist nichtig.
3 Erfolgt die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist und ist die Kündi- gungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unter- brochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fort gesetzt.
4 Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ei n Endtermin, wie z.B. das Ende eines Monats, und fällt dieser nicht mit d em Ende der fortgesetz- ten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfol- genden Endtermin.
§ 45. Missbräuchliche und nichtige Kündigung (§ 27
ter StPG)
1 Jede Kündigung des Arbeitgebers ohne wesentlichen G rund ist miss- bräuchlich.
2 Die Kündigung des Anstellungsverhältnisses durch die Anstellungsbehör- de ist nichtig, wenn sie a) in Zusammenhang steht mit der ordnungsgemässen Aufg abenerfül- lung und Durchsetzung gesetzlicher oder behördlicher Erlasse oder mit der Tätigkeit als Personalvertreter oder -vertreterin ; b) während der Dauer der Fortzahlung des Lohnes nach § 17 4 bzw. 176 GAV verfügt wird.
§ 46. Fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen (§ 2 8 StPG)
1 Das Anstellungsverhältnis kann aus wichtigen Gründe n beidseitig jeder- zeit ohne Einhaltung von Fristen aufgelöst werden.
2 Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Anstellungsverhäl tnisses unzumut- bar ist. Der Wegfall der Wahl- oder Anstellungserfo rdernisse gilt auch als wichtiger Grund.
3 Bei Wegfall der Wahl- oder Anstellungserforderniss e kann die Wahl- o- der Anstellungsbehörde das Anstellungsverhältnis um längstens drei Mo- nate verlängern, falls die Umstände dies rechtfertig en.
4 Zuständig zur Auflösung ist: a) der Kantonsrat gegenüber Mitgliedern des Regierungsr ates oder der letztinstanzlichen kantonalen Gerichte, gegenüber dem Staatsschreiber oder der Staatsschreiberin sowie gegenüber dem Ratss ekretär oder der Ratssekretärin; b) der Regierungsrat gegenüber allen übrigen Arbeitneh menden; er kann diese Kompetenz an die Anstellungsbehörde delegieren; c) die kommunale Anstellungsbehörde gegenüber ihren Ar beitnehmen- den, die dem GAV unterstehen.
5 Die Rechtsfolgen der ungerechtfertigten fristlosen Auflösung richten sich nach § 52 GAV.
§ 47. Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen (§ 29 StPG)
1 Das Anstellungsverhältnis kann im gegenseitigen Ein vernehmen beendet werden.
126.3
17
2 Wird eine besoldete Freistellung vereinbart, so wird das Restferien-, Überstunden- sowie ein allfälliges Dienstaltersguth aben damit abgegol- ten, sofern die Parteien dies vereinbart haben.
3 Ausnahmsweise und soweit es im Interesse des Arbei tgebers liegt, kann eine Abgangsentschädigung vereinbart werden.
§ 48. Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfa ll (§ 30 StPG)
Das unbefristete Anstellungsverhältnis endet, wenn d er oder die Ange- stellte längerfristig oder dauernd an der Aufgabene rfüllung verhindert ist, mit dem Erlöschen des Anspruchs auf Lohnfortzahlung.
§ 49.
1 ) Erreichen der Altersgrenze (§ 31 StPG)
1 Das Anstellungsverhältnis endet mit dem Ende des Mo nats, in dem der oder die Arbeitnehmende das Alter von 65 Jahren volle ndet.
1bis Das Anstellungsverhältnis von Lehrpersonen endet mit dem Ende des Semesters, in dem die Lehrperson das Alter von 65 Jahr en vollendet.
2 Nach Erreichen der Altersgrenze kann die Anstellung sbehörde das An- stellungsverhältnis der Arbeitnehmenden mit ihrem Ei nverständnis aus- nahmsweise bis zu maximal 4 Jahre verlängern, sofern e in betriebliches Bedürfnis ausgewiesen ist. Die Anstellungen erfolge n befristet und sind bis zur Vollendung des 69. Altersjahres möglich.
2 )
2bis Die Anstellungen nach Absatz 2 enden spätestens mit dem Ende des Monats, in dem der oder die Arbeitnehmende das Alte r von 69 Jahren vollendet. Für Lehrpersonen endet die Anstellung späte stens mit dem En- de des Semesters, in dem sie das Alter von 69 Jahren vollenden.
3 )
2ter Für Neuanstellungen gelten die Voraussetzungen von Absa tz 2 sinnge- mäss.
4 )
3
...
5 )
§ 50. Disziplinarische Entlassung (§ 32 StPG)
Für die disziplinarische Entlassung eines Beamten ode r einer Beamtin gilt das Verantwortlichkeitsgesetz vom 26. Juni 1966 (BGS 12 4.21).
§ 51. Freistellung (§ 24 StPG)
1 Die Anstellungsbehörde kann Arbeitnehmende jederzei t freistellen, wenn gewichtige öffentliche oder betriebliche Inter essen oder eine Admi- nistrativuntersuchung dies erfordern.
2 Die Anstellungsbehörde entscheidet über die Weiter ausrichtung, die Kürzung oder den Entzug des Lohnes.
3 Bei Freistellung aus betrieblichen Interessen ist d em Arbeitnehmenden in jedem Fall der volle Lohn auszurichten.
1 ) § 49 Fassung vom 8. Juni 2010.
2 ) § 49 Absatz 2 Fassung vom 7. Juni 2022. Gültig vom 1. August 2022 bis
31. Juli 2027.
3 ) § 49 Absatz 2 bis eingefügt am 7. Juni 2022. Gültig vom 1. August 2022 bis
31. Juli 2027.
4 ) § 49 Absatz 2 ter eingefügt am 7. Juni 2022. Gültig vom 1. August 2022 bis
31. Juli 2027.
5 ) § 49 Absatz 3 aufgehoben am 21. Mai 2019.
126.3
18
4 Über eine Nachzahlung wird spätestens mit dem Entsc heid über die Fort- setzung oder die Beendigung des Anstellungsverhältnis ses entschieden.
§ 52. Entschädigung bei missbräuchlicher Kündigung o der
ungerechtfertigter fristloser Auflösung des Anstellungsverhältnisses (§ 33 StPG)
1 Wenn das Gericht die Kündigung des Anstellungsverhäl tnisses als miss- bräuchlich beurteilt hat und eine Weiterbeschäftigu ng am bisherigen Ar- beitsplatz oder an einem andern möglichst gleichwert igen Arbeitsplatz nicht möglich ist, haben die Arbeitnehmenden Anspru ch auf eine Entschä- digung von mindestens sechs Monatslöhnen und höchst ens einem Jahres-
2 Wenn das Gericht die fristlose Auflösung des Anste llungsverhältnisses als ungerechtfertigt beurteilt hat und eine Weiterbesch äftigung am bisheri- gen Arbeitsplatz oder an einem anderen möglichst gle ichwertigen Ar- beitsplatz nicht möglich ist, haben die Arbeitnehmen den Anspruch auf eine Entschädigung gemäss Absatz 1, welche angemesse n erhöht wird.
3 Die Höhe der Entschädigung richtet sich insbesonde re nach: a) der Dauer des Anstellungsverhältnisses; b) dem Alter des oder der Arbeitnehmenden; c) der Schwere der Missbräuchlichkeit bei der missbräuc hlichen Kündi- gung bzw. der Schwere des Fehlverhaltens auf Arbeitgebe rseite bei der ungerechtfertigten fristlosen Auflösung; d) der sozialen Lage des oder der Arbeitnehmenden.
4 Es werden keine Beiträge an die Sozialversicherungen abgezogen.
5 Bei wechselndem Pensum bemisst sich der Monatslohn nach Absatz 1 nach dem Durchschnitt des Beschäftigungsgrades in d en letzten drei Jah- ren vor der Beendigung des Anstellungsverhältnisses. Bei einer vom Ar- beitgeber angeordneten Pensenreduktion gilt der Dur chschnitt des Be- schäftigungsgrades in den letzten drei Jahren vor die ser Reduktion.
6
...
1 )
§ 53. Abgangsentschädigung bei Stellenaufhebung und Nichterneuerung
des Beamtenverhältnisses (§ 33 StPG)
1 Wird eine Stelle aufgehoben und kann kein anderer A rbeitsbereich zu- gewiesen werden oder wird das Anstellungsverhältnis eines Beamten oder einer Beamtin nicht erneuert, kann der Regierungsra t eine Abgangsent- schädigung von höchstens einem Jahreslohn zusprechen, die in der Regel wie folgt bestimmt wird: a) Die Abgangsentschädigung entspricht nach fünf Diens tjahren einem Monatslohn. Für jedes zusätzliche Dienstjahr wird die Abgangsent- schädigung um einen Monatslohn erhöht. Die Zahl der Dienstjahre entspricht der Anstellungsdauer. Bei der Berechnung der Dienstjahre werden Zeiten nicht mitgerechnet, während denen das Anstellungs- verhältnis mehr als 3 Monate mit unbezahltem Urlaub u nterbrochen war.
1 ) § 52 Absatz 6 aufgehoben am 7. Juni 2016.
126.3
19 b) Unterbricht ein Vater oder eine Mutter wegen der Kind ererziehung die Anstellung beim Arbeitgeber, werden die Jahre der Ki nderbetreuung bis zum vollendeten sechsten Altersjahr ganz und bis zu m vollendeten zehnten Altersjahr zur Hälfte als Dienstjahre angerec hnet. Es können höchstens zehn Dienstjahre angerechnet werden. c) Hat ein Arbeitnehmender oder eine Arbeitnehmende be i Beendigung des Anstellungsverhältnisses das 45. Altersjahr zurüc kgelegt, so wird die Abgangsentschädigung zusätzlich unter Berücksicht igung des Al- ters und der sozialen Lage festgesetzt, auch wenn die Mindestzahl der Dienstjahre nicht erfüllt ist. Der Mindestanspruch beträgt einen Mo- natslohn. d) Ausnahmsweise kann Arbeitnehmenden unter 45 Jahren, die nach den Buchstaben a) und b) keinen Anspruch auf eine Abgan gsentschädigung haben, eine solche zugesprochen werden, wenn es ihre soziale Lage rechtfertigt.
2 Die Abgangsentschädigung wird, soweit bundesrechtl ich zulässig, um die Sozialversicherungsbeiträge vermindert, welche der oder die Arbeitneh- mende entrichten muss. Davon ausgenommen sind die Be iträge an die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvors orge.
3 Bei wechselndem Pensum bemisst sich die Höhe des M onatslohnes nach Absatz 1 nach dem Durchschnitt des Beschäftigungsgr ades in den letzten drei Jahren vor der Beendigung des Anstellungsverhält nisses. Bei einer vom Arbeitgeber angeordneten Pensenreduktion gilt de r Durchschnitt des Beschäftigungsgrades in den letzten drei Jahren vor d ieser Reduktion.
4
...
1 )
§ 53
bis
.
2 ) Abgangsentschädigung für Arbeitnehmende, deren Bruttojahreseinkommen das BVG-Minimum nicht erreich t Endet das Anstellungsverhältnis einer oder eines min destens fünfzig Jahre alten Arbeitnehmenden nach 20 oder mehr Dienstjahre n, so hat er oder sie Anspruch auf eine Abgangsentschädigung in der H öhe von 6 Monats- löhnen, sofern kein Anspruch auf eine Altersrente d er Pensionskasse be- steht. Maßgebend für ein Monatsgehalt ist der Durch schnitt des in den letzten 12 Monaten erzielten Verdienstes.
§ 53
ter
.
3 ) Sozialmassnahmen (§ 50 ter StPG)
1 Der Regierungsrat erlässt nach Anhören der Persona lverbände einen So- zialplan, wenn infolge wirtschaftlicher oder betrieb licher Massnahmen grösseren Personalbeständen gekündigt werden muss.
2 Er kann weitere Massnahmen oder Leistungen zur sozial en Sicherung der Arbeitnehmenden vorsehen, insbesondere die Unterstüt zung bei berufli- cher Umorientierung oder Überbrückungsleistungen be i vorzeitiger Pensi- onierung.
1 ) § 53 Absatz 4 aufgehoben am 7. Juni 2016.
2 ) § 53 bis eingefügt am 4. November 2008.
3 ) § 53 ter eingefügt am 8. Juni 2010.
126.3
20
§ 53
quater
.
1 ) Sozialplan
1 Als Kündigung von grösseren Personalbeständen gelten solche, welche die Anstellungsbehörden innert drei Monaten aus Grü nden aussprechen, die in keinem Zusammenhang mit der Person des oder der Arbeitnehmen- den stehen und von denen betroffen werden a) zehn Prozent des Personalbestandes eines Amtes oder e iner Anstalt, in der Regel aber mindestens zehn Personen; b) oder bei ämter- oder anstaltsübergreifenden Massnah men in der Regel mindestens dreissig Personen.
2 Die Bestimmung gilt auch für die Kündigung von befri steten Anstel- lungsverhältnissen, wenn diese vor Ablauf der vereinba rten Dauer enden.
1 ) § 53 quater eingefügt am 8. Juni 2010.
126.3
21 D. Inhalt des Anstellungsverhältnisses
1. Pflichten des Arbeitnehmenden
a. Allgemein
§ 54. Aufgaben und Grundsätze (§ 5 und 6 StPG)
1 Dem GAV unterstellte Arbeitnehmende nehmen die Aufg aben wahr, die ihnen nach Verfassung, Gesetz, GAV, Anstellungsvertrag und Stellenbe- schreibung zukommen.
2 Die Arbeitnehmenden üben ihre Aufgaben im öffentli chen Interesse nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Rechts gleichheit und der Verhältnismässigkeit aus.
3 Sie wahren die schutzwürdigen öffentlichen und privat en Interessen und wägen sie gegeneinander ab.
4 Sie beachten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die vo lkswirtschaftlichen und die sozialen Auswirkungen ihres Handelns.
5 Innerhalb des öffentlichen Dienstes sorgen sie für ein vertrauensvolles gegenseitiges Verhältnis.
§ 55. Sorgfalts- und Treuepflicht (§ 35 StPG)
1 Die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, ihre dienstl ichen Aufgaben ge- wissenhaft zu erfüllen und sich den aktuellen Wissen sstand in ihrem Fach- gebiet anzueignen.
2 Sie können aus betrieblichen Gründen vorübergehend o der dauernd ver- pflichtet werden, andere zumutbare Aufgaben innerhal b des Staatsdiens- tes zu erfüllen.
1 )
3 Bei Versetzung aus Gründen, die in der Person des od er der Arbeitneh- menden liegen, kommt das Kündigungsverfahren nach § 4 2 und 43 GAV zur Anwendung.
4 Der Lohn vermindert sich nicht, wenn der oder die Ar beitnehmende aus betrieblichen Gründen vorübergehend andere zumutbare Aufgaben wahrzunehmen hat, die einer tieferen Lohnklasse entsp rechen.
4bis Der Lohn kann sich verändern, wenn das Anstellungsver hältnis nach
§ 55
bis umgestaltet wird.
2 )
5
...
3 )
1 ) § 55 Absatz 2 Fassung vom 25. Juni 2018.
2 ) § 55 Absatz 4 bis Fassung vom 25. Juni 2018.
3 ) § 55 Absatz 5 aufgehoben am 25. Juni 2018.
126.3
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§ 55
bis
.
1 ) Umgestaltung des Anstellungsverhältnisses (§ 35 bis StPG)
1 Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmenden im Zusamm enhang mit einer Reorganisation die Umgestaltung des Anstellun gsverhältnisses mit veränderten zumutbaren Arbeitsbedingungen anbieten, w elche spätestens nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten auf den Ers ten des darauffol- genden Monats in Kraft treten sollen.
2 Erklären sich die Arbeitnehmenden nicht innert Mon atsfrist mit der Um- gestaltung des Anstellungsverhältnisses einverstanden , kann der Arbeit- geber das Anstellungsverhältnis unter Einhaltung ein er Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen.
3 Es können folgende Änderungen vorgenommen werden: a) Änderung der Funktion, des Arbeitsbereichs, des Arbe itspensums oder des Arbeitsortes; b) Änderungen der organisatorischen Eingliederung.
4 Die Änderungen sind zumutbar, a) wenn die Änderung der Funktion oder des Arbeitsberei chs der Ausbil- dung und den Fähigkeiten der Arbeitnehmenden entspri cht und nicht zu einer Tiefereinreihung von mehr als 2 Lohnklassen f ührt; b) wenn bei einem Arbeitspensum von mindestens 70% die Veränderung des Arbeitspensums nicht mehr als 20-Stellenprozente eines Vollzeit- pensums umfasst; c) wenn bei einem Arbeitspensum von weniger als 70% die Veränderung des Arbeitspensums nicht mehr als 10-Stellenprozente eines Vollzeit- pensums umfasst; d) wenn die Kumulation von Pensenreduktion und Tieferein reihung eine Reduktion von 20% des Bruttojahresgehaltes eines Voll zeitpensums der bisherigen Funktion nicht übersteigt; e) wenn der Arbeitsweg vom bisherigen zum neuen Arbeits ort pro Weg mit maximal einer Stunde Zusatzaufwand verbunden ist.
5 Von einer Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses betro ffenen Arbeitnehmenden darf frühestens nach drei Jahren ab Vertragsänderung erneut eine Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses zug emutet werden. Eine einvernehmliche Umgestaltung des Arbeitsverhältn isses ist unabhängig davon jederzeit möglich.
§ 56. Wohnsitzpflicht (§ 37 StPG)
1 Beamte und Beamtinnen sind verpflichtet, im Kanton W ohnsitz zu neh- men. Aus wichtigen Gründen kann der Regierungsrat A usnahmen bewilli- gen.
2 Die Anstellungsbehörde kann aus betrieblichen Grün den den Wohnsitz von Arbeitnehmenden an einem bestimmten Ort oder in einem bestimm- ten Gebiet oder den Bezug einer Dienstwohnung vorschr eiben.
§ 57. Amtsgeheimnis (§ 38 StPG)
1 ) § 55 bis eingefügt am 25. Juni 2018.
126.3
23
1 Die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, über Angeleg enheiten, die ihnen in ihrer dienstlichen Stellung zur Kenntnis gelangt si nd oder die nach ihrer Natur oder nach besonderer Vorschrift geheim zu halte n sind, Stillschwei- gen zu bewahren.
2 Diese Verpflichtung bleibt nach Auflösung des Anste llungsverhältnisses bestehen.
3 Das Amtsgeheimnis gilt auch für die Mitglieder neb enamtlicher staatli- cher Fachgremien sowie für kommunale Arbeitnehmende.
§ 58. Aussage vor Gericht (§ 39 StPG)
1 Die Arbeitnehmenden dürfen sich vor Gericht über An gelegenheiten, die ihnen auf Grund ihrer dienstlichen Stellung zur Kenntn is gelangt sind, nur mit Ermächtigung äussern. Keine Ermächtigung ist einzuholen, wenn sie im Rahmen der Amtstätig- keit zur Aussage verpflichtet sind.
2 Die Ermächtigung ist zu verweigern, wenn wichtige öffentliche Interessen dies rechtfertigen.
3 Das gleiche gilt für gerichtliche Aufforderungen z ur Herausgabe von Ver- waltungsakten.
4 Die Departemente ermächtigen die ihnen unterstellt en Arbeitnehmen- den zur Aussage vor Gericht. Für die Lehrpersonen an de r Volksschule ent- scheidet das Departement für Bildung und Kultur.
1 )
5 Die Zuständigkeit zur Herausgabe von Akten an die Ge richte richtet sich nach den Bestimmungen über den Datenschutz.
§ 59. Verbot der Annahme von Geschenken (§ 40 StPG)
1 Es ist den Arbeitnehmenden untersagt, für amtliche Verrichtungen Ge- schenke oder andere Vorteile anzunehmen oder sich Vort eile versprechen zu lassen.
2 Ausgenommen sind Zuwendungen von geringem Wert als Anerkennung für geleistete Dienste.
§ 60. Ausstand (§ 41 StPG)
Die Arbeitnehmenden haben in den Ausstand zu treten bei der Behand- lung von Sachgeschäften, a) die ihre persönlichen Rechte und Pflichten betreffe n; b) die ihre materiellen Interessen berühren; c) die unmittelbar Personen betreffen, mit denen sie ve rheiratet oder in direkter Linie verwandt oder verschwägert sind.
1 ) § 58 Absatz 4 zweiter Satz Fassung vom 26. Juni 2012.
126.3
24
§ 61. Rechte an immateriellen Rechtsgütern
Erfindungen und andere immaterielle Rechtsgüter, di e Arbeitnehmende in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit erschaffen od er an deren Hervor- bringung sie mitwirken, gehören unabhängig von ihrer Schutzfähigkeit dem Arbeitgeber.
§ 62. Rückerstattung von Entschädigungen
1 Vertreterinnen und Vertreter des Kantons in Unternehm ungen, deren Defizit der Staat allein trägt, erhalten mit Ausnahme der Spesenvergütung keine Entschädigungen.
2 Vertreterinnen und Vertreter des Kantons in anderen U nternehmungen haben mit Ausnahme der Spesenvergütungen alle Entschä digungen an die Staatskasse abzuliefern. b. Öffentliche Ämter und Nebenbeschäftigungen
§ 63. Meldepflicht
1 Die Ausübung eines öffentlichen Amtes ist vor desse n Annahme auf dem Dienstweg der Anstellungsbehörde oder der von ihr be zeichneten Behörde zu melden, sofern Arbeitszeit in Anspruch genommen wi rd oder voraus- sichtlich Konflikte mit dienstlichen Interessen ents tehen können.
2 Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist vor deren Annahme und anschliessend periodisch auf dem Dienstweg der Anst ellungsbehörde oder der von ihr bezeichneten Behörde zu melden.
1 )
3 Folgende Nebenbeschäftigungen müssen nicht gemeldet werden: a) Freizeitbeschäftigungen; b) Tätigkeiten in Vereinen oder politischen Parteien; c) Mitarbeit in eidgenössischen, interkantonalen, kant onalen oder kom- munalen Gremien, soweit sie in den dienstlichen Auf gabenbereich fällt; d) Tätigkeit in Personalverbänden und in Gremien des GA V.
§ 64. Zulassungskriterien
1 Die Ausübung eines öffentlichen Amtes oder einer N ebenbeschäftigung kann untersagt oder mit Auflagen versehen werden, we nn a) betriebliche Interessen entgegenstehen; b) die Leistungsfähigkeit des oder der Arbeitnehmenden beeinträchtigt wird; c) wenn voraussichtlich Konflikte mit dienstlichen Inter essen entstehen können.
2 Die Nebenbeschäftigung ist in der Freizeit auszuüben.
1 ) § 63 Absatz 2 Fassung vom 8. Mai 2017.
126.3
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§ 65. Verfahren
1 Die Meldung über die Ausübung einer Nebenbeschäfti gung oder eines öffentlichen Amtes ist rechtzeitig auf dem Dienstweg an die Anstellungs- behörde oder die von ihr bezeichnete Behörde zu richte n. Ist der Regie- rungsrat Anstellungsbehörde oder sind die Betroffen en Beamte oder Be- amtinnen, entscheidet das Personalamt.
2 Die übergeordneten Instanzen nehmen zu jeder Meldung Stellung. Sie äussern sich über eine allfällige nachteilige Beein flussung der Aufgabener- füllung.
2. Rechte des Arbeitnehmenden
a. Arbeitsort, Arbeitsgeräte und Material
§ 66. Ausserordentlicher Arbeitsplatz
1 Die Anstellungsbehörde oder die von ihr bezeichnete Behörde kann Ar- beitnehmenden auf Antrag einer Dienststelle vorüberg ehend oder dau- ernd einen ausserordentlichen Arbeitsplatz (zu Hause oder an einem ande- ren geeigneten Ort) bewilligen, wenn der Betrieb da runter nicht leidet.
2 Die Anstellungsbehörde oder die von ihr bezeichnete Behörde kann da- für eine Vergütung bewilligen.
§ 67. Arbeitsgeräte und Material
1 Ist nichts anderes verabredet oder üblich, so werde n die Arbeitnehmen- den mit den Arbeitsgeräten und dem Material ausgerü stet, die sie zur Ausführung der Arbeit benötigen.
2 Verwenden Arbeitnehmende im Einvernehmen mit dem Arb eitgeber eigene Arbeitsgeräte und Materialien, so kann das P ersonalamt dafür eine Vergütung bewilligen, sofern nichts anderes verabrede t oder üblich ist. Für Lehrpersonen der Volksschule ist die Anstellungsbe hörde zuständig.
1 )
3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Arbeitnehmende, die im Einverneh- men mit dem Arbeitgeber vorübergehend oder dauernd a n einem ausser- ordentlichen Arbeitsplatz arbeiten.
1 ) § 67 Absatz 2 zweiter Satz Fassung vom 26. Juni 2012.
126.3
26 b. Arbeitszeit, Ferien und Urlaub
1. Arbeitszeit
1.1. Grundsätze
§ 68. Jahresarbeitszeitmodell
Für die dem GAV unterstehenden Arbeitnehmenden gilt d as Jahresarbeits- zeitmodell.
§ 69. Definition der Arbeitszeit
Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich die Arbeitnehmenden zur Erfüllung der ihnen vom Arbeitgeber zugewiesenen Aufg aben notwendi- gerweise zur Verfügung halten.
§ 70. Zweck der Jahresarbeitszeit
1 Mit dem Jahresarbeitszeitmodell (SOJAZ) werden die A ufgabenerfüllung, die Bedürfnisse der Arbeitsteams und die Bedürfniss e der Arbeitnehmen- den so weit als möglich auf einander abgestimmt. De r effizienten und umfassenden Aufgabenerfüllung und den Bedürfnissen der externen und internen Kunden kommt oberste Priorität zu. Die Einte ilung der Jahresar- beitszeit liegt in der Verantwortung der Vorgesetzten i n Zusammenarbeit mit den Arbeitsteams. Dabei sind neben der Aufgaben erfüllung und den Bedürfnissen der Kunden die individuellen Bedürfnisse der Arbeitnehmen- den gebührend zu berücksichtigen.
2 Im Falle von Meinungsverschiedenheiten entscheidet de r oder die Vorge- setzte der betreffenden Organisationseinheit nach Rü cksprache mit dem oder der nächst höheren Vorgesetzten abschliessend.
§ 71. Sicherstellung eines geordneten Dienstbetriebe s
1 Die Amtschefin oder der Amtschef ist für den geord neten Dienstbetrieb verantwortlich.
2 Er oder sie kann die Jahresarbeitszeitregelung aus zwingenden betriebli- chen Gründen oder in Fällen von Missbrauch einschränk en.
1.2. Sollarbeitszeit
§ 72. Wöchentliche Sollarbeitszeit
1 Die wöchentliche Sollarbeitszeit beträgt für vollamtl ich tätige Mitarbei- tende 42 Stunden (exklusive Vorarbeitszeit nach § 73 Abs . 2 GAV).
2 Für vollamtlich tätige landwirtschaftliche Arbeitneh mende beträgt sie 48 Stunden (exklusive Vorarbeitszeit).
126.3
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§ 73. Tägliche Sollarbeitszeit
1 Die tägliche Sollarbeitszeit beträgt bei einem 100%- Pensum 8 Stunden 24 Minuten.
2 Für Arbeitnehmende in Betrieben, welche nach § 74 G AV zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen bleiben, verläng ert sich die tägliche Sollarbeitszeit um 8 Minuten (Vorarbeitszeit). Die tägl iche Sollarbeitszeit beträgt entsprechend 8 Stunden 32 Minuten.
3 Die tägliche Sollarbeitszeit in einem reduzierten Pen sum beträgt propor- tional weniger.
§ 74. Schliessung der Büros zwischen Weihnachten und Neujahr
1 Die Büros der kantonalen Verwaltung, der Gerichte u nd der kantonalen Anstalten bleiben am Nachmittag des 24. Dezember sow ie an den Werk- tagen zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen. Ausgenommen davon sind diejenigen Ämter und den Ämte rn gleichge- stellten Organisationseinheiten, die den Dienst aus betrieblichen Gründen zwischen Weihnachten und Neujahr aufrecht erhalten m üssen.
2 Die ausfallende Arbeitszeit wird, verteilt auf das g anze Jahr, vorgeholt (Vorarbeitzeit). Arbeitnehmende im Teilpensum holen d ie ausfallende Arbeitszeit anteilmässig vor.
3 Bei einem Ein- oder Austritt wird die Vorarbeitszeit nicht verrechnet.
4 Wenn aus betrieblichen Gründen zwischen Weihnachten und Neujahr gearbeitet werden muss und die tägliche Sollarbeitsze it 8 Stunden 32 Mi- nuten beträgt, ist die geleistete Arbeitszeit im Ein vernehmen mit dem Amtschef oder der Amtschefin zu kompensieren.
§ 75. Jährliche Sollarbeitszeit
Die jährliche Sollarbeitszeit wird vom Personalamt für jedes Jahr berech- net.
1.3. Maximale Arbeitszeit
§ 76. Maximale Arbeitszeit
1 Die tägliche Arbeitszeit darf 12 Stunden nicht übers chreiten.
2 Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt höchstens 60 St unden. Vorbehalten bleibt angeordnete dienstliche Tätigkeit, welche al s Arbeitszeit angerech- net wird.
1.4. Gleitzeitsaldo
§ 77. Definition
1 Abweichungen von der täglichen Sollarbeitszeit werden dem Gleit- zeitsaldo angerechnet.
2 Richtet sich die Arbeitszeit nach Dienstplan, werde n Abweichungen der tatsächlich geleisteten von der geplanten Arbeitszeit dem Gleitzeitsaldo angerechnet.
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§ 78. Kompensation und Auszahlung
1 Ein positiver Gleitzeitsaldo ist durch Freizeit, ein n egativer durch Arbeit gleicher Dauer auszugleichen.
2 Ein positiver Gleitzeitsaldo wird grundsätzlich nicht vergütet. Über Aus- nahmen entscheidet das Personalamt bzw. die Anstellu ngsbehörde.
3 Eine Entschädigung für einen auf Anordnung hin ent standenen positiven Gleitzeitsaldo von mehr als 100 Stunden wird ausnahmsw eise ausgerichtet, wenn betriebliche Umstände den Ausgleich durch Freize it nicht zulassen. Die Entschädigung entspricht dem Lohn mit Einschluss des 13. Monatsloh- nes und der Teuerungszulage.
§ 79. Stichtag
1 Die Amtschefin oder der Amtschef legt pro Jahr ein Datum fest, an wel- chem der Gleitzeitsaldo höchstens plus 100 oder minu s 100 Sollstunden betragen darf. In begründeten Fällen kann das Depart ement beziehungs- weise die Spitaldirektion eine Verschiebung des Sticht ages für einzelne Mitarbeitende um maximal 3 Monate bewilligen.
2 Der zu diesem Zeitpunkt 100 Stunden übersteigende Te il des Soll- Zeitkontos verfällt ohne Vergütung, sofern das Person alamt oder die Spi- taldirektion nicht ausnahmsweise eine Vergütung bewi lligt.
§ 80. Ausgleich des Zeitsaldos bei Auflösung des An stellungsverhältnisses
1 Bevor das Anstellungsverhältnis aufgelöst wird, ist der Zeitsaldo auszu- gleichen.
2 Ein negativer Zeitsaldo nach § 77 GAV sowie ein Vorbe zug von freien Tagen werden mit dem letzten Lohn verrechnet. Ein posi tiver Zeitsaldo wird vergütet, sofern ein Ausgleich aus betriebliche n Gründen oder wegen Krankheit oder Unfall nicht möglich war.
§ 80
bis
.
1 ) Positiver Gleitzeitsaldo beim obersten Kader
1 Grundsätzlich wird ein positiver Gleitzeitsaldo beim obersten Kader ge- mäss § 43 bis Absatz 1 weder während noch nach Beendigung des Ans tel- lungsverhältnisses vergütet; er kann, sofern betriebl ich möglich, durch Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen werden.
2 Wird von einer Kaderperson wegen ausserordentlicher Aufgaben vo- rübergehend Mehrarbeit gefordert, welche das zumutba re Mass über- schreitet, kann der dadurch entstandene positive Gle itzeitsaldo finanziell abgegolten werden.
3 Die Zumutbarkeitsgrenze wird im Einzelfall festgeleg t.
1.5. Verteilung der Arbeitszeit
§ 81. Ordentliche Arbeitswoche, Samstags-, Sonntags- und
Feiertagsarbeit
1 ) § 80 bis eingefügt am 27. Januar 2009.
126.3
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1 Die ordentliche Arbeitswoche dauert von Montag bis Freitag. Zuschlags- freie Samstagsarbeit für Arbeitnehmende ohne Dienstp läne (SOJAZ) ist nur nach Absprache mit der Amtsleitung möglich.
2 Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf mindestens ein freies Wo- chenende (Samstag und Sonntag) pro Monat.
3 Wird an einem Sonntag oder Feiertag gearbeitet, muss ein Ersatzruhetag von 24 Stunden anschliessend an die tägliche Ruhezeit von 11 Stunden gewährt werden. Der Ersatzruhetag soll, wenn möglich , in der vorherge- henden oder nachfolgenden Woche liegen.
§ 82. Dienstpläne
1 Erfordert die Führung des Betriebes regelmässige Ei nsätze zwischen 19.00 und 07.00 Uhr beziehungsweise an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen oder Bereitschaftsdienste, so müssen diese in Diens tplänen festgehalten werden.
2 Die Dienstpläne werden im Voraus bestimmt und den M itarbeitenden zugänglich gemacht.
3 Bei der Planung sind die Interessen der Mitarbeite nden soweit betrieblich möglich zu berücksichtigen.
§ 83.
1 ) Arbeitnehmende ohne Dienstplan Für Arbeitnehmende ohne Dienstplan gilt die Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr von Montag bis Freitag als Gleitzeit. Blockzeiten sind in der Regel nicht vorgesehen.
§ 84. Tägliche Ruhezeit
1 Den Arbeitnehmenden ist eine tägliche Ruhezeit von m indestens 11 zu- sammenhängenden Stunden zu gewähren.
2 Ausnahmsweise kann die tägliche Ruhezeit auf 8 Stund en reduziert wer- den. Die Rückwärtsrotation (z.B. Nachtschicht nach Fr ühschicht) führt zu verkürzten Ruhezeiten und darf nur ausnahmsweise vorkom men.
§ 85. Arbeitsweg
1 Der Arbeitsweg zählt grundsätzlich nicht zur Arbeitsze it. Davon ausge- nommen sind Einsätze aus Bereitschaftsdiensten. Weit ere Ausnahmen wie beispielsweise Arbeiten im öffentlichen Verkehr rege lt das Personalamt beziehungsweise der Personaldienst des Spitals.
2 )
2 Verlangt der Arbeitgeber, dass die Arbeit an mehrer en Arbeitsorten ge- leistet wird, wird der Weg als Arbeitszeit angerechn et. Der Weg ist nicht anzurechnen, wenn auf Wunsch des oder der Arbeitneh menden mehrere Arbeitsorte bewilligt werden.
1 ) § 83 Fassung vom 28. März 2023.
2 ) § 85 Absatz 1 Fassung vom 28. März 2023.
126.3
30
§ 86. Essenspausen
1 Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden (inkl. der Kurzpause) ist eine Essenspause von mindestens 30 Minuten einzuhal- ten.
2 Essenspausen gelten nicht als Arbeitszeit und sind unbezahlt.
3 Die Essenspausen gelten jedoch als bezahlte Arbeits zeit, wenn die Arbeit aus betrieblichen Gründen nicht unterbrochen werden kann oder sich der oder die Arbeitnehmende für einen Einsatz bereithalt en muss.
4 Wenn aus betrieblichen Gründen eine bezogene Essens pause nicht aus- gestempelt wird, werden 30 Minuten abgezogen.
§ 87. Kurzpausen
1 Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mindesten s 3 Stunden wird eine als Arbeitszeit zählende Pause von 15 Minute n eingeräumt.
2 Täglich sind höchstens zwei solche Pausen möglich. Diese dürfen weder kurz nach Arbeitsbeginn noch kurz vor Arbeitsende e ingeschaltet werden.
3 Während der Pause darf der Arbeitsort zu privaten Zwecken nicht verlassen werden.
1.6. Feier- und Freitage
§ 88. Feier- und Freitage
Es gelten die Feiertage: - Neujahr (1. Januar) - Karfreitag - Tag der Arbeit Nachmittag (1. Mai) - Auffahrt - Fronleichnam (ausgenommen im Bucheggberg) - Nationalfeiertag (1. August) - Mariä Himmelfahrt (15. August, ausgenommen im Buche ggberg) - Allerheiligen (1. November, ausgenommen im Bucheggbe rg) - Weihnachten (25. Dezember). Es gelten die Freitage: - Berchtoldstag (2. Januar) - Fasnachtsdienstag Nachmittag; ... 1 ) - Ostermontag - Pfingstmontag - Stephanstag (26. Dezember) - Silvester (31. Dezember) Nachmittag, ausgenommen Spitäl er. Die Freitage und die jeweils geltenden lokalen Patro ziniumsfeste sind den Feiertagen gleichgestellt.
1 ) § 88 Absatz 2 Lemma 2 "in Dornach und Breitenbach Fas nachtsmittwoch Nach- mittag" aufgehoben am 6. Dezember 2005.
126.3
31
§ 89. Feier- und Freitagsentschädigungen bei Anstellu ng im Stundenlohn
Die Feiertagsentschädigungen berechnen sich auf der Grundlage des aus- gerichteten Jahreslohnes und betragen 3% für alle A lterskategorien.
1.7. Absenzen
§ 90. Absenzen
1 Absenzen wegen Krankheit, Unfall, Ferien, Militärdien st, Zivil- und Zivil- schutzdienst, Teilnahme an bewilligten Kursen und Tag ungen, Ausübung öffentlicher Ämter bis zu 10 Arbeitstagen pro Jahr s owie Absenzen nach
§ 111 ff. GAV werden für die Zeitermittlung wie Arbe itszeit behandelt. Als
Arbeitszeit gilt die Sollarbeitszeit des jeweiligen Ta ges oder Halbtages (§ 73 GAV).
2 Private Abwesenheiten gelten nicht als Arbeitszeit, ausgenommen Arzt und Zahnarztbesuche nach Absatz 3. In begründeten Fäll en kann die Amtschefin oder der Amtschef Ausnahmen bewilligen.
3 Arbeitnehmenden mit einem Arbeitspensum von mindest ens 70% wer- den Absenzen für Arzt- und Zahnarztbesuche als Arbeits zeit angerechnet.
4 Bei dienstlicher Abwesenheit wird der tatsächliche Zeitaufwand ange- rechnet.
5 Bei der Teilnahme an Kursen, Tagungen und Konferenzen werden für eine ganztägige Abwesenheit bei Betrieben mit Vorarbe itszeit 8 Stunden
32 Minuten, für eine halbtägige Abwesenheit 4 Stunde n 16 Minuten als Arbeitszeit angerechnet. In Betrieben ohne Vorarbeits zeit werden 8 Stun- den 24 Minuten resp. 4 Stunden 12 Minuten angerechne t. Dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigte.
6 Dient die Teilnahme an Kursen, Tagungen und Konferen zen überwie- gend privaten Interessen, legt die Amtschefin oder d er Amtschef fest, in welchem Umfang die Abwesenheit als Arbeitszeit anger echnet wird.
1.8. Zeiterfassung
§ 91. Zeiterfassung
1 Die Arbeitnehmenden halten ihre Arbeitszeit fest. D ie Zeiterfassung soll den einzelnen Arbeitnehmenden die effiziente Bewirtsc haftung des Zeit- saldos erleichtern.
2 Die Amtschefin oder der Amtschef bestimmt eine and ere als die automa- tische Zeiterfassungsart mit Zustimmung des Persona lamtes.
3 Zeiterfassungsunterlagen sind von der Amtschefin od er vom Amtschef während zwei Jahren aufzubewahren.
§ 92. Angaben auf den Zeiterfassungsmitteln
Zu erfassen sind: a) jeder Arbeitsbeginn; b) jedes Arbeitsende; c) jeder Arbeitsunterbruch, ausgenommen Kurzpausen nac h § 87 GAV;
126.3
32 d) jede Absenz nach § 90 GAV.
1.9. Bereitschaftsdienst
§ 93. Bereitschaftsdienste
1 Die Arbeitnehmenden müssen sich auf dienstliche An ordnung hin aus- serhalb der ordentlichen Arbeitszeit für einen allfä lligen Einsatz bereithal- ten.
2 Dies kann in Form von Präsenzdiensten oder von Pikettd iensten gesche- hen.
3 Die Arbeitnehmenden müssen ihre Erreichbarkeit gew ährleisten.
4 Bei der Planung sind die Arbeitnehmenden beizuziehen . Nur in den Dienstplänen vorgesehene Dienste können entschädigt werden.
5 Bei Einsätzen aus Bereitschaftsdiensten gilt die ef fektive Einsatzzeit (inkl. Hin und Rückweg) als bezahlte Arbeitszeit.
§ 94. Präsenzdienst
Die Bereithaltung erfolgt am Arbeitsort respektive s o, dass der Arbeit- nehmende in sehr kurzer Zeit am Einsatzort sein kann. Pikett- oder Schichtdienste sind, sofern dies betrieblich möglich ist, den Präsenzdiens- ten vorzuziehen.
§ 95. Pikettdienst
Beim Pikettdienst hat der oder die Arbeitnehmende i n der Regel mindes- tens 30 Minuten Zeit, bis er oder sie am Einsatzort eintreffen muss. Kein Arbeitnehmender und keine Arbeitnehmende darf p ro Jahr an mehr als 168 Tagen auf Pikett stehen.
§ 96. Alarm- und Notfallorganisation
Zur Sicherstellung von Notfalldiensten kann der Ansch luss von Arbeitneh- menden an ein Alarmsystem angeordnet werden. Die bet roffenen Arbeit- nehmenden sind zu Einsatz auf Abruf verpflichtet, müss en sich aber dem Arbeitgeber nicht zur Verfügung halten.
2. Ferien
§ 97. Lohnanspruch
Die Arbeitnehmenden haben für die Ferien Anspruch au f den gesamten darauf entfallenden Lohn exklusive Inkonvenienzzulagen na ch § 141 ff. GAV.
§ 98. Verbot von Ersatzleistung
Der Ferienanspruch darf nicht mit Geld oder anderen Vergünstigungen abgegolten werden. Vorbehalten bleiben § 101 und 102 GAV.
126.3
33
§ 99. Verbot von Schwarzarbeit
1 Während der Ferien darf keine bezahlte Beschäftigung ausgeübt werden. Vorbehalten bleiben bewilligte Nebenbeschäftigungen.
2 Leisten die Arbeitnehmenden während der Ferien entge ltliche Arbeit für einen Dritten und werden dadurch die berechtigten I nteressen des Arbeit- gebers verletzt, so kann dieser den Ferienlohn verweige rn und bereits be- zahlten Ferienlohn zurückverlangen.
§ 100. Feriendauer
Arbeitnehmende haben Anspruch auf Ferien: a) bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Al tersjahr vollenden:
25 Tage; b) bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 49. Al tersjahr vollenden:
23 Tage; c) bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 59. Al tersjahr vollenden:
25 Tage; d) ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden: 30 Tage.
§ 101. Ferienanspruch in Sonderfällen
1 Die Ferien- und Feiertagsentschädigung ist für Arbei tnehmende, welche stundenweise entlöhnt werden, im Lohn enthalten. Sie wird separat aus- gewiesen.
2 Arbeitnehmende, welche im Monatslohn arbeiten, abe r nicht voll oder nicht während des ganzen Jahres beschäftigt sind, ha ben einen der Dienstdauer entsprechenden Ferienanspruch.
§ 102. Ferienanspruch bei Auflösung des Anstellungsve rhältnisses
1 Ferien sind vor Auflösung des Anstellungsverhältnisse s zu beziehen. Be- steht in diesem Zeitpunkt ausnahmsweise noch ein Fer ienanspruch, ist dem oder der Arbeitnehmenden die entsprechende Ferie nentschädigung auszurichten. Diese wird nicht ausgerichtet, wenn d er Arbeitnehmende aus eigenem Verschulden nicht wiedergewählt wird.
2 Der Anspruch auf Entschädigung noch nicht bezogener Ferien fällt dahin, wenn der Arbeitnehmende die Kündigungsfrist nach GAV nicht einhält oder aus eigenem Verschulden fristlos oder disziplina risch entlassen wird.
3 Beim Austritt während des Jahres werden zuviel bezoge ne Ferien mit dem letzten Gehalt verrechnet.
§ 103. Zeitpunkt der Ferien
1 Die Ferien sind im gegenseitigen Einvernehmen frühzei tig festzulegen. Wünsche der Arbeitnehmenden sollen berücksichtigt w erden, soweit es die Verhältnisse des Betriebes erlauben. Arbeitnehme nden mit schulpflich- tigen Kindern soll nach Möglichkeit gestattet werden , ihre Ferien während der Schulferienzeit zu beziehen. Bei Uneinigkeit entsch eidet der Amtschef oder die Amtschefin.
2 Der Ferienplan der Amtsstelle ist so zu gestalten, d ass in der Regel kein zusätzliches Personal angestellt werden muss.
126.3
34
§ 104. Ferienbezug
Die Ferien sind in grösseren zusammenhängenden Teilen zu beziehen. Mit Zustimmung des Amtschefs oder der Amtschefin darf e ine Woche tage- oder halbtageweise bezogen werden.
§ 105. Übertragung der Ferien
1 Die Ferien sind grundsätzlich im Kalenderjahr zu bezieh en. Sie dürfen ausnahmsweise mit Zustimmung des oder der Vorgesetzte n auf das fol- gende Kalenderjahr übertragen werden, wenn zwingende betriebliche Gründe, Krankheit oder Unfall den ordentlichen Ferien bezug nicht zulas- sen. Übertragene Ferien sind spätestens bis am 30. A pril des folgenden Kalenderjahres zu beziehen.
1 )
2
...
2 )
3
...
3 )
§ 106. Arbeitsfreie Tage
Arbeitsfreie Tage, welche in die Ferien fallen, dürf en nachbezogen wer- den, wenn sie nicht auf einen Samstag oder Sonntag fa llen.
§ 107. Kürzung des Ferienanspruchs
1 Der Ferienanspruch wird verhältnismässig gekürzt, wen n die Arbeit we- gen Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst oder wegen Krankheit oder Un- fall länger als drei Monate versäumt wird. Der minim ale Ferienanspruch beträgt drei Wochen. Vorbehalten bleiben die Absätze 2 bis 4.
2 Bei freiwilligem, unbesoldetem Urlaub richtet sich der Ferienanspruch nach der Beschäftigungsdauer im Kalenderjahr. Der Fer ienanspruch wird anteilmässig gekürzt. Mutterschafts-, Vaterschaftsurl aub und bezahlter Urlaub führen nicht zu einer Kürzung des Ferienanspruch s.
4 )
3 Der Ferienanspruch ist mit der Lohnfortzahlung bei Kra nkheit oder Unfall vollumfänglich abgegolten, wenn im Anschluss an die Lohnfortzahlung das Dienstverhältnis aus diesen Gründen aufgelöst we rden muss.
4 Bei vorläufiger Amtseinstellung mit Gehaltsentzug (§ 25 Abs. 5 des Ver- antwortlichkeitsgesetzes vom 26. Juni 1966; BGS 124.21 ), bei vorüberge- hender Einstellung im Amt mit Entzug der Besoldung ( § 25 Abs. 1 Ziff. 3 Verantwortlichkeitsgesetz) oder bei Freistellung mit Kü rzung oder Entzug der Besoldung (§ 51 GAV) wird der Ferienanspruch verhä ltnismässig ge- kürzt.
§ 108. Krankheit oder Unfall während der Ferien
1 Arbeitnehmende, welche vor oder während der Ferien w egen Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig werden, müssen die Ferien nicht antreten oder dürfen sie vorzeitig abbrechen und nachbeziehen.
2 Der Anstellungsbehörde ist unverzüglich ein Arztzeugni s über die Ar- beitsunfähigkeit zuzustellen.
1 ) § 105 Absatz 1 Fassung vom 13. August 2019.
2 ) § 105 Absatz 2 aufgehoben am 13. August 2019.
3 ) § 105 Absatz 3 aufgehoben am 13. August 2019.
4 ) § 107 Absatz 2 Fassung vom 15. Dezember 2020.
126.3
35
§ 109. Verspätete Arbeitsaufnahme nach den Ferien
1 Kann die Arbeit nach den Ferien nicht rechtzeitig auf genommen werden, gilt die ausgefallene Arbeitszeit unabhängig vom Verhi nderungsgrund als Ferien oder ist nachzuholen.
2 Kann die Arbeit aufgrund höherer Gewalt nicht recht zeitig aufgenom- men werden, gilt die ausgefallene Arbeitszeit nicht als Ferien.
§ 110. Kontrolle
Über die bezogenen Ferien führt der Amtschef oder die Amtschefin eine Kontrolle. Diese ist dem Personalamt auf Verlangen vorzuweisen.
3. Urlaube
§ 111. Begriff
1 Der Urlaub ist eine vorübergehende Befreiung von der Arbeit und kann bezahlt oder unbezahlt sein.
2 Nicht als Urlaub gelten Abwesenheiten aus folgende n Gründen: a) Ferien; b) Krankheit oder Unfall; c) obligatorischer Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdi enst; d) Aus- und Weiterbildung.
1 )
§ 112. Grundsätze
1 Das Anstellungsverhältnis wird durch den Urlaub nic ht unterbrochen.
2 Fällt der Urlaubsgrund in die Ferien, in einen ander n Urlaub oder auf einen arbeitsfreien Tag, kann der Urlaub nicht vor- oder nachbezogen werden. Ausgenommen sind Todesfälle des Ehegatten, des Lebenspart- ners, der Eltern oder der Kinder.
3 Wer den Urlaub nicht bezieht, hat keinen Anspruch a uf Ersatz.
4 Erkrankt oder verunfallt der oder die Arbeitnehmend e vor oder während dem Hochzeitsurlaub, kann der restliche Urlaub nachb ezogen werden. Der Anstellungsbehörde ist unverzüglich ein Arztzeugnis übe r die Arbeitsun- fähigkeit zuzustellen.
2 )
§ 113. Zuständigkeit und Kontrolle
1 Urlaube bewilligt der Amtschef oder die Amtschefin .
2 Der Amtschef oder die Amtschefin führt eine Urlaub skontrolle.
1 ) § 111 Absatz 2 Buchstabe d Fassung vom 9. Mai 2011.
2 ) § 112 Absatz 4 angefügt am 12. März 2007.
126.3
36
3.1. Bezahlter Urlaub
§ 114. Urlaub aus persönlichen oder familiären Grün den
Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf bezahlten Url aub in folgendem Umfang:
1 Eigene Hochzeit, 5 Tage;
2 Hochzeit von Kindern, Geschwistern, Vater oder Mutter, 1 Tag;
3
...
1 )
4 Für die notwendige Betreuung von erkrankten oder verun fallten Famili- enmitgliedern (insbesondere Eltern, Ehepartner), de r Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, die benötigte Zeit, jedoch höchs tens 3 Tage pro Fall und maximal 10 Tage pro Kalenderjahr. Der Urlaub kann am Stück oder tageweise oder wenn betrieblich möglich stundenweis e bezogen wer- den.
2 )
4bis Für die notwendige Betreuung von erkrankten oder verun fallten Kin- dern die benötigte Zeit, jedoch höchstens 3 Tage pr o Fall. Der Urlaub kann am Stück oder tageweise oder wenn betrieblich möglic h stundenweise bezogen werden.
3 )
5 Todesfälle: a) im engsten Familienkreis (Ehegatte, Lebenspartner/i n, Kinder, Eltern), die benötigte Zeit, jedoch höchstens 3 Tage; b) Geschwister, Grosseltern und Schwiegereltern, Perso nen, die im gleichen Haushalt gelebt haben, die benötigte Zeit, jedoch h öchstens 2 Tage; c) Schwiegersöhne, Schwiegertöchter, Schwäger, Schwäge rinnen, Ehegat- ten von Geschwistern des eigenen Ehegatten, Enkel, Tanten, Onkel, die benötigte Zeit, jedoch höchstens 1 Tag; d) sofern mit Todesfällen nach Buchstaben b) und c) zu sammenhängende Verrichtungen zu erledigen sind, die benötigte Zeit , jedoch höchstens
3 Tage;
6 Teilnahme an der Trauerfeier von Arbeitskollegen un d -kolleginnen oder andern Personen, die dem Arbeitnehmenden nahe stand en, die benötigte Zeit, jedoch höchstens 1 Tag;
7 Wohnungswechsel, die benötigte Zeit, jedoch höchst ens 1 Tag.
8 Für Vorstellungsgespräche, wenn das Anstellungsverhäl tnis durch den Arbeitgeber aufgelöst wurde, die benötigte Zeit, je doch höchstens einen halben Tag pro Woche.
§ 114
bis
. Betreuungsurlaub
4 )
1 Solange die Arbeitnehmenden Anspruch auf eine Betreu ungsentschädi- gung nach den Artikeln 16n-16s Bundesgesetz über den Erwerbsersatz (Er- werbsersatzgesetz, EOG, SR 834.1) haben, weil ihr Kind wegen Krankheit
1 ) § 114 Absatz 3 aufgehoben am 15. Dezember 2020.
2 ) § 114 Absatz 4 Fassung vom 26. September 2023.
3 ) § 114 Absatz 4 bis eingefügt am 26. September 2023.
4 ) § 114 bis eingefügt am 26. September 2023.
126.3
37 oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt is t, haben sie Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens 14 Wochen.
2 Der Betreuungsurlaub ist innerhalb einer Rahmenfris t von 18 Monaten zu beziehen. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für d en das erste Taggeld bezogen wird.
3 Sind beide Eltern Arbeitnehmende, so hat jeder Elte rnteil Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens 7 Wochen. Sie kö nnen eine abwei- chende Aufteilung des Urlaubs wählen.
4 Der Urlaub kann am Stück oder tageweise bezogen werd en.
5 Der Arbeitgeber ist über die Modalitäten des Urlau bsbezugs sowie über Änderungen unverzüglich zu informieren.
§ 115. Öffentliche Ämter
1 Die Arbeitnehmenden haben zur Ausübung eines öffent lichen Amtes Anspruch auf besoldeten Urlaub von höchstens 10 Tage n pro Kalender- jahr.
2 Werden mehr als 10 Tage Arbeitszeit beansprucht, is t die zusätzlich be- anspruchte Arbeitszeit auszugleichen. Ist dies aus be trieblichen Gründen nicht möglich, muss ein unbezahlter Urlaub bezogen we rden.
3 Die Vorbereitungsarbeiten sind immer ausserhalb der Arbeitszeit zu ver- richten.
§ 116. Vorsprache bei Behörden
Arbeitnehmende haben Anspruch auf die erforderliche bezahlte Urlaubs- zeit, wenn sie gestützt auf eine Vorladung vor Amtsstel len oder Gerichten erscheinen müssen.
§ 117. Erfüllen von Bürgerpflichten
1 Arbeitnehmende haben zur Erfüllung von Bürgerpflich ten Anspruch auf bezahlten Urlaub in folgendem Umfang: a) Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst: Fassen, Rüc kgabe und Um- tausch von Ausrüstungsgegenständen, sanitarische Un tersuchung, Aus- rüstungs- und Waffeninspektion, Entlassung aus der Wehrpflicht, Inspek- tion stellungspflichtiger Motorfahrzeuge: die erfor derliche Zeit, höchs- tens 1 Tag; b) Militärdienst: Schiesskurs für Verbliebene, die erf orderliche Zeit, höchs- tens 1 Tag. Wer wegen versäumter obligatorischer Üb ung zu einem Nachschiesskurs aufgeboten ist, hat keinen Anspruch auf besoldeten Ur- laub; c) Übungen und Kurse der Feuerwehr, je Kalenderjahr hö chstens 10 Tage; d) Ernstfalleinsatz der örtlichen Feuerwehr, die erfor derliche Zeit; e) Tätigkeit als Instruktor oder Rechnungsführer bei Z ivilschutz und Feuer- wehr, je Kalenderjahr höchstens 10 Tage.
2 Allfällige Erwerbsausfallentschädigungen fallen an den Arbeitgeber. Wer als Experte an Lehrabschlussprüfungen oder an vom Bund anerkann- ten Diplomprüfungen, an militärischen Orientierungs tagen oder als Waf-
126.3
38 fenkontrolleur tätig ist, hat je Kalenderjahr Anspru ch auf höchstens 10 besoldete Urlaubstage.
§ 119. Tätigkeit für Personalverbände
Arbeitnehmende haben für Tätigkeiten in Personalverb änden Anspruch auf besoldeten Urlaub in folgendem Umfang: a) Teilnahme als Delegierte an den statutarisch vorgese henen Delegier- tenversammlungen, die erforderliche Zeit; b) Teilnahme an den Sitzungen der leitenden Gremien (Zen tralvorstand, Geschäftsleitung, Sektionsvorstand, Rechnungsprüfungs kommission), die erforderliche Zeit.
§ 120. Teilnahme an Kursen Jugend + Sport
1 Arbeitnehmenden kann für die Teilnahme an Kursen Ju gend + Sport ein besoldeter Urlaub in folgendem Umfang gewährt werde n: a) Leiterkurse, je Kalenderjahr höchstens 5 Tage; b) Sportfachkurse mit Jugendlichen als Leiter oder Kla ssenlehrer, je Kalen- derjahr höchstens 5 Tage.
2 Allfällige Erwerbsausfallentschädigungen fallen an den Arbeitgeber, so- weit besoldeter Urlaub für den ganzen Kurs in Anspruc h genommen wird.
§ 121.
1 ) Maximale jährliche Urlaubsdauer Je Kalenderjahr dürfen höchstens 20 besoldete Urlaub stage (einschliesslich Urlaube zur Ausübung öffentlicher Ämter) gewährt wer den. Die Urlaube aus persönlichen und familiären Gründen (§ 114 GAV), infolge Betreu- ungsurlaub (§ 114 bis GAV) und der Mutterschaft- sowie Vaterschaftsurlaub (§ 190 ff. GAV) bleiben für die Berechnung der maxima len Urlaubsdauer unberücksichtigt.
3.2. Unbezahlter Urlaub
§ 122. Grundsatz
1 Unbezahlte Urlaube sind antrags- und bewilligungspf lichtig. Sie sind zu bewilligen, wenn es die betrieblichen Interessen ge statten.
2 Der Antrag auf unbezahlten Urlaub ist schriftlich m it einer kurzen Be- gründung so früh als möglich vor dem beabsichtigten Antritt beim Amts- chef oder bei der Amtschefin, bei der Spitaldirektio n oder der direkt vor- gesetzten Schulbehörde einzureichen.
3 Der Amtschef oder die Amtschefin leitet den Antrag mit einer Stellung- nahme unverzüglich an die Anstellungsbehörde weiter, welche darüber entscheidet.
§ 123. Tätigkeit in Personalverbänden und für ein GA V-Gremium
1 Arbeitnehmende haben über § 119 GAV hinaus für Täti gkeiten in Perso- nalverbänden Anspruch auf unbezahlten Urlaub.
1 ) § 121 Fassung vom 26. September 2023.
126.3
39
2 Den Vertretern eines Personalverbandes ist für die T eilnahme an Sitzun- gen eines GAV-Gremiums unbezahlter Urlaub zu gewähren .
§ 124. Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit
1 Arbeitnehmende bis zum vollendeten 30. Altersjahr ha ben für unentgelt- liche leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausser- schulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung für jedes Dienst- jahr Anspruch auf höchstens 5 Tage unbesoldeten Jug endurlaub.
2 Zeitpunkt und Dauer des Jugendurlaubes werden unte r Berücksichtigung der Interessen des oder der Anspruchsberechtigten u nd der zuständigen Amtsstelle festgelegt. Der Jugendurlaub muss in jed em Fall gewährt wer- den, wenn dem Amtschef oder der Amtschefin die Gelt endmachung des Anspruches zwei Monate im Voraus angezeigt wird.
3 Der oder die Anspruchsberechtigte hat auf Verlangen des Amtschefs o- der der Amtchefin seine oder ihre Tätigkeiten und Fu nktionen in der Ju- gendarbeit nachzuweisen.
§ 125. Rechtsfolgen des unbezahlten Urlaubs
1 Wird der unbezahlte Urlaub bewilligt, so führt dies zu einer anteilsmässi- gen Kürzung des 13. Monatslohnes sowie einer Kürzung de r Ferien im Verhältnis dieses Urlaubs zum Kalenderjahr.
2 Die Nichtberufsunfallversicherung ruht nach 31 Tage n ab Urlaubsbeginn. Diese kann durch eine Abredeversicherung von dem oder der Arbeitneh- menden für maximal 6 Monate weitergeführt werden (§ 3 des Bundesge- setzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 19 81
1 ).
2 )
3 Erkrankung oder Unfall während des unbezahlten Urla ubes begründen weder den Abbruch des Urlaubes noch die Ausrichtung von Lohn. c. Lohn, Kinderzulage, Spesenentschädigung und Treupräm ie
3 )
1. Lohn
1.1. Bestandteile
§ 126. Lohn und Entschädigungen (§ 45 StPG)
Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf einen Lohn, d er ihren Aufga- ben, den damit verbundenen Anforderungen und Verantwo rtlichkeiten sowie ihrer Leistung entspricht.
§ 127. Lohnelemente
Der Lohn besteht aus a) Grundlohn;
1 ) SR 832.20.
2 ) § 125 Absatz 2 Fassung vom 18. Juni 2019.
3 ) Titel Fassung vom 6. Dezember 2005.
126.3
40 b) Erfahrungszuschlag und c) Leistungsbonus.
§ 128. Grundlohn und Einreihungsplan
Den jährlichen Grundlohn und den Einreihungsplan re gelt § 239 GAV (Grundlohn und Einreihungsplan).
§ 128
bis
.
1 ) Einreihung von Funktionen im Allgemeinen Die Einreihung einer Funktion wird bestimmt nach der vorausgesetzten Ausbildung und Erfahrung sowie den mit der Funktion verbundenen geis- tigen Anforderungen, der Führungs- und Sachverantwortu ng, den psychi- schen und physischen Anforderungen und Belastungen, der Beanspru- chung der Sinnesorgane und den besonderen Arbeitsbed ingungen, denen der oder die Arbeitnehmende ausgesetzt ist.
§ 129. Minimallohn
1 Der Lohn beträgt ab Beginn des Jahres, in welchem d er oder die Arbeit- nehmende das 20. Altersjahr vollendet, mindestens 3’ 000 Franken netto pro Monat.
2 Dieser Minimallohn bleibt unverändert, bis der Nett olohn nach dem Lohnsystem aufgrund der Erfahrungsjahre den Minimalbe trag überschrei- tet.
§ 130. Anlaufstufen
Dem Grundlohn der Lohnklassen sind drei Anlaufstufen mit 89,5%, 93% und 96,5% des Grundlohns vorangestellt.
§ 131. Anfangslohn
1 Der Anfangslohn entspricht dem Grundlohn und einem allfälligen Erfah- rungszuschlag in derjenigen Lohnklasse, in welche die Funktion eingereiht ist. Bei der Festsetzung des Anfangslohnes werden nam entlich Erfahrun- gen in früheren Stellungen und ausgewiesene Fähigkeit en für die neue Funktion angemessen berücksichtigt.
2 Der Anfangslohn wird in einer Anlaufstufe der mass gebenden Lohnklasse festgesetzt, wenn der oder die Arbeitnehmende eine l ängere Einarbei- tungszeit benötigt oder die Anforderungen an die Funk tion noch nicht voll erfüllt.
§ 132. Einstiegsklassen
Der oder die Arbeitnehmende kann ausnahmsweise in e iner tieferen Lohnklasse (Einstiegsklasse) entlöhnt werden, nament lich wenn a) eine besonders intensive Einarbeitung benötigt wird ; b) zum Ausgleich der fehlenden Ausbildung oder Erfahru ng mehr als drei Jahre Einarbeitungszeit benötigt werden; c) die geforderte Ausbildung noch nicht abgeschlossen ist oder
1 ) § 128 bis eingefügt am 3. Dezember 2007.
126.3
41 d) eine wesentlich höher eingereihte Funktion mit anfä nglich beschränkter Verantwortung übernommen wird.
§ 133. Erfahrungszuschlag
1 Der Erfahrungszuschlag beträgt höchstens 50% des Gr undlohnes der jeweiligen Lohnklasse. Er wird in zehn Jahresstufen zu 3,5%, in 2 Jahres- stufen zu 2,5% und in 8 Jahresstufen zu 1,25% des im Einzelfall massge- benden Grundlohnes aufgeteilt. Erhöhungen des Erfah rungszuschlages sind jeweils ab 1. Januar wirksam.
1 )
2 Der jährliche Erfahrungszuschlag wird ausgerichtet, wenn die Leistungen eines Arbeitnehmenden mindestens als genügend bewer tet werden.
3 Arbeitnehmende, die ihre Stelle nach dem 30. Juni a ntreten oder die während insgesamt mehr als sechs Monaten pro Kalende rjahr keine Arbeit leisten, wird auf den nächstfolgenden Januar der Er fahrungszuschlag in der Regel nicht erhöht.
§ 134. Leistungsbonus
1 Der Leistungsbonus beträgt höchstens 5% der im Einze lfall massgeben- den Summe vom Grundlohn, Erfahrungszuschlag und 13. Mo natslohn. Zur Ausrichtung des Leistungsbonus stehen höchstens 2,5% der gesamten Lohnsumme zur Verfügung.
1bis
...
2 )
2 Der Leistungsbonus wird jährlich in Anlehnung an di e individuelle Mitar- beiter- und Mitarbeiterinnenbeurteilung (§ 198 ff. GAV) festgesetzt.
3 Einzelne Funktionen oder Funktionsgruppen können von d er Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnenbeurteilung nach Absatz 2 ausgen ommen werden.
4 Wer nicht nach Absatz 2 beurteilt wird, hat keinen Anspruch auf den Leistungsbonus.
5 Ein Leistungsbonus darf nur ausbezahlt werden, wenn die Leistung in der Beurteilungsperiode mindestens als gut bewertet wir d.
§ 135. 13. Monatslohn
1 Die Arbeitnehmenden haben jährlich Anspruch auf ei nen dreizehnten Monatslohn.
2 Er beträgt einen Zwölftel des nach § 126 ff. GAV fe stgelegten Lohnes.
3 Bei Ein- oder Austritt im Verlaufe des Kalenderjahre s wird er anteilsmäs- sig ausgerichtet.
§ 136. Lohnanpassung
1 Die jährliche Lohnanpassung (Teuerungszulage und Rea llohnerhöhung) wird nach § 17 GAV in der GAVKO verhandelt.
2 Teuerungszulage und Reallohnerhöhung werden auf dem Grundlohn und dem Erfahrungszuschlag ausgerichtet.
1 ) § 133 Absatz 1 Fassung vom 24. Oktober 2016.
2 ) § 134 Absatz 1 bis aufgehoben am 27. März 2018.
126.3
42
1.2. Ausrichtung
§ 137. Auszahlung des Lohnes
1 Der Lohn wird am 25. Tag eines Monats (Bankvaluta) a usbezahlt.
2 Der Dezember-Lohn und der 13. Monatslohn werden am 1 6. Dezember (Bankvaluta) ausbezahlt.
3 Fallen diese Tage auf einen Samstag, einen Sonntag od er einen Feiertag, wird der Lohn am vorausgehenden Werktag ausbezahlt.
§ 138. Vorschusszahlungen
1 Die für die Auszahlung des Lohnes verantwortliche Die nststelle kann einen Vorschuss gewähren. Dieser entspricht höchsten s einem halben Net- to-Monatslohn und muss mit dem nächsten Monatslohn ausgeglichen werden.
2 Der oder die Arbeitnehmende kann pro Jahr höchsten s dreimal einen Vorschuss verlangen.
§ 139. Ausrichtung des Leistungsbonus
1 Die Ausrichtung eines Leistungsbonus setzt eine jähr liche Mitarbeiter- oder Mitarbeiterinnenbeurteilung durch den Vorgesetzt en oder die Vor- gesetzte voraus.
2 Umfasst die Beurteilungsperiode weniger als sechs Monate, kann ein Leistungsbonus nur ausgerichtet werden, wenn der ode r die Arbeitneh- mende Sonderleistungen erbracht hat.
3 Die Departemente, die Spitäler und die Gerichte beze ichnen die für die Festlegung des Leistungsbonus zuständigen Personen.
4 Der oder die Arbeitnehmende kann von dem oder der n ächst höheren Vorgesetzten den festgesetzten Leistungsbonus überprüfe n lassen, wenn dieser nicht anerkannt wird. Wenn keine Einigung er zielt werden kann, entscheidet der Regierungsrat, bei den vom Kanton mas sgeblich subventi- onierten Spitälern der Stiftungsrat endgültig über di e Höhe des Leistungs- bonus.
5 Das Ergebnis der Überprüfung des Leistungsbonus ist schriftlich zusam- menzufassen.
6 Der Leistungsbonus wird in der Regel mit dem auf di e letzte Beurtei- lungsperiode folgenden Juni-Lohn ausgerichtet.
1.3. Funktionszulage
§ 140. Funktionszulage
1 Arbeitnehmende, die vorübergehend, aber während meh r als zwei Mo- naten ununterbrochen Aufgaben einer höheren Funktion ausüben müs- sen, haben Anspruch auf eine Funktionszulage. Sie bemi sst sich nach dem Umfang und den Anforderungen der übernommenen Aufga ben.
1 )
1 ) § 140 Absatz 1 Fassung vom 8. Juni 2010.
126.3
43
2 Das Personalamt setzt auf Antrag des zuständigen Dep artementes die Funktionszulage fest. Für das Spitalpersonal ist der Spi taldirektor oder die Spitaldirektorin zuständig.
1.4. Vergütung für inkonveniente Dienste
§ 141.
1 ) Geltungsbereich
1 Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Arbeitneh mende, die: a) nach Dienstplan an Werktagen zwischen 19.00 und 7 .00 Uhr oder am Samstag, am Sonntag oder an Feiertagen arbeiten; b) ohne Dienstplan (SOJAZ) auf spezielle Anordnung hi n am Sonntag oder an Feiertagen arbeiten; c) im Bereitschaftsdienst (Pikett- oder Präsenzdien st) arbeiten; d) Einsätze aus ihrer Freizeit in Folge von Spontanereign issen oder Spon- tanfällen leisten.
2 Lehrpersonen sind vom Geltungsbereich ausgenommen.
§ 142. Bewilligungspflichtige Vergütungen
Für angeordnete Einsätze von Arbeitnehmenden ohne Dien stplan (SOJAZ) zwischen 19.30 und 6.30 Uhr oder am Samstag kann die Anstellungsbe- hörde bei besonderen Fällen eine Vergütung für inkonve niente Dienste (nach § 143 ff. GAV) bewilligen.
§ 142
bis
.
2 ) Geldzulage für Spontanereignis Mitarbeitende ohne Bereitschaftsdienst (Pikett- ode r Präsenzdienst), die aufgrund eines unvorhergesehenen und unaufschiebbare n Falles oder Ereignisses aus ihrer Freizeit auf Abruf in den Einsa tz gelangen, haben Anspruch auf eine Zulage von 200 Franken pro Einsatz.
§ 142
ter
.
3 ) Geldzulage für Spontanfall Mitarbeitende ohne Bereitschaftsdienst (Pikett- ode r Präsenzdienst), die aufgrund ihrer Spezialfunktion (Fachspezialisten und Fac hspezialistinnen) regelmässig für Fall-Einsätze aus ihrer Freizeit aufge boten werden, haben Anspruch auf eine monatliche Zulage von 200 Franken.
§ 143. Zeitzuschlag
Für Arbeit, die zwischen 23.00 und 06.00 Uhr geleiste t wird, wird ein Zeit- zuschlag von 20% gewährt.
1 ) § 141 Fassung vom 2. April 2024.
2 ) § 142 bis eingefügt am 2. April 2024.
3 ) § 142 ter eingefügt am 2. April 2024.
126.3
44
§ 144.
1 ) Geldzulage für Arbeit Es besteht Anspruch auf eine Zulage von 6.50 Franken pro Stunde für Ar- beiten: a) von Montag bis Freitag zwischen 19.00 und 7.00 Uhr; b) am Samstag, am Sonntag und an Feiertagen rund um di e Uhr.
§ 145.
2 ) Geldzulage für das Bereithalten Die Zulage für Bereitschaftsdienst beträgt während der gesamten Dauer: a) des Präsenzdienstes 6.50 Franken pro Stunde; b) des Pikettdienstes 4.50 Franken pro Stunde.
§ 146. Einsätze aus Bereitschaftsdiensten
1 Die Einsätze gelten als Arbeitszeit: a) bei Präsenzdiensten ab dem Zeitpunkt des Abrufs bis zur Beendigung des Einsatzes; b) bei Pikettdiensten ab dem Zeitpunkt des Abrufs bis zur Heimkehr.
2 Erfolgen die Einsätze an Werktagen zwischen 19.00 un d 7.00 Uhr oder am Samstag, am Sonntag oder an Feiertagen, werden der Zeitzuschlag und die Geldzulage nach § 143 ff. GAV gewährt.
1 ) § 144 Fassung vom 2. April 2024.
2 ) § 145 Fassung vom 2. April 2024.
126.3
45
1 bis
. Kinderzulage
1 )
§ 146
bis
.
2 ) Kinder- und Geburtszulagen Der Anspruch auf Kinder- und Geburtszulagen richtet s ich nach der kanto- nalen Kinderzulagengesetzgebung
3 ).
2. Spesenentschädigung
2.1. Entschädigung für Auslagen auf Dienstreisen und and eren Amtstä-
tigkeiten
§ 147. Allgemein
Auslagen, welche den Arbeitnehmenden aus Amtstätigk eiten, insbesonde- re auf Dienstreisen erwachsen, werden nach den nach folgenden Bestim- mungen vergütet.
§ 148. Höhe der Vergütung
1 Die Vergütungen betragen: a) für eine Hauptmahlzeit 23 Franken;
4 ) b) für das Übernachten mit Frühstück, die tatsächliche n und belegten Aus- lagen, welche in der Regel 150 Franken nicht überst eigen dürfen.
2 Arbeitnehmende, denen eine gesetzliche Grundlage An spruch auf eine Zwischenverpflegung gibt, erhalten eine Vergütung von 4 Franken.
§ 149. Vergütungsanspruch im Allgemeinen
Der Anspruch auf eine Vergütung nach § 148 GAV besteh t: a) für eine Hauptmahlzeit, wenn der oder die Arbeitneh mende vor 12 Uhr beziehungsweise 18 Uhr den Arbeitsort verlassen mus s oder nach 13 Uhr beziehungsweise 20 Uhr dorthin zurückkehrt; b) für das Übernachten, wenn die Rückfahrt am gleichen Tag nicht mehr möglich ist oder wenn das Übernachten aus Rücksicht auf die auswärts zu behandelnden Geschäfte geboten ist.
§ 150. Vergütungsanspruch bei mehrtägiger Abwesenhei t
Bei mehrtägiger Abwesenheit werden für volle Abwesen heitstage die Vergütungen für 2 Hauptmahlzeiten und eine Vergütung f ür das Über- nachten einschliesslich Frühstück, für die übrigen T age die Vergütungen entsprechend der Abwesenheit ausgerichtet.
1 ) Titel eingefügt am 6. Dezember 2005.
2 ) § 146 bis eingefügt am 6. Dezember 2005.
3 ) BGS 833.11, 833.12.
4 ) § 148 Absatz 1 Buchstabe a Fassung vom 27. Januar 200 9.
126.3
46
§ 151. Vergütungsanspruch bei Zusammenfallen von Wohn sitz und
Reiseziel Kein Anspruch auf eine Vergütung nach § 149 GAV besteh t, wenn das Reiseziel mit dem Wohnsitz des oder der Arbeitnehmend en zusammen- fällt. Vorbehalten bleibt § 152 GAV.
§ 152. Vergütungsanspruch bei ausserordentlicher Bea nspruchung
Erwachsen Arbeitnehmenden am Arbeitsort oder am Woh nsitz wegen ausserordentlicher Beanspruchung, wie Teilnahme an Beratungen, Konfe- renzen oder Augenscheinen, Auslagen für Mahlzeiten, s o haben sie An- spruch auf die Vergütung nach § 148 GAV.
§ 153. Kostenübernahme durch Dritte
Werden die Kosten von Dritten getragen, kann kein Aus lagenersatz gel- tend gemacht werden.
§ 154. Unvermeidliche Auslagen
1 Sind Auslagen aus dienstlichen Gründen unvermeidbar, ohne dass eine in den vorangehenden Bestimmungen festgesetzte Entschädi gung bean- sprucht werden kann, werden sie nach § 148 GAV vergüt et.
2 Arbeitnehmende dürfen mit Zustimmung des zuständige n Departe- mentsvorstehers bzw. der Spitaldirektion alle Auslagen für Mahlzeiten und Getränke geltend machen, wenn sie a) zusammen mit Personen ausserhalb der Verwaltung ein e Mahlzeit ein- nehmen müssen; b) eine Person ausserhalb der Verwaltung zum Essen ein laden.
3 Mahlzeitenrechnungen von Kommissionen werden vollständ ig vom Staat beglichen, wenn eine Kommission a) mit Zustimmung des zuständigen Departementsvorstehe rs mit Fachleu- ten ausserhalb der Verwaltung eine Mahlzeit einnimm t; b) vom Regierungsrat für besondere Leistungen zum Esse n eingeladen wird.
4 In allen Fällen nach den Absätzen 2 und 3 sind die vo m Departementsvor- steher visierten Rechnungen der Spesenabrechnung beizu legen.
§ 155. Versetzungsentschädigung
Arbeitnehmende, welche vorübergehend auf einen von ih rem Arbeitsort oder Wohnsitz verschiedenen Arbeitsplatz versetzt werden , erhalten eine Versetzungsentschädigung, welche die Anstellungsbehör de festlegt.
§ 156. Tagungen, Konferenzen, Repräsentationen, Kurse
1 Das zuständige Departement bzw. die Spitaldirektion e rteilt die Bewilli- gung für die Teilnahme an Tagungen, Konferenzen, Repr äsentationen und Kursen.
2 Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf Entschädigu ng aller notwen- digerweise entstandenen Auslagen, sofern a) ihnen die Teilnahme bewilligt wurde und b) sie nicht selber über das Ausmass der Auslagen befi nden können.
126.3
47
3 An Tagungen, Konferenzen und Sitzungen unter Arbeitneh menden gel- ten die Ansätze nach § 148 ff. GAV.
§ 157. Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln
1
...
1 )
2 Für Dienstreisen werden die Auslagen für die Benützu ng öffentlicher Verkehrsmittel bis zum doppelten Wert des günstigsten Halbtaxabonne- mentes zum vollen Fahrkartentarif vergütet. Darüber hin aus werden die Kosten für Fahrkarten zum halben Tarif vergütet.
§ 158. Rechnungsstellung
1 Auslagen für Dienstreisen sind auf besonderen Formu laren monatlich nach Weisung des Amtes für Finanzen in Rechnung zu ste llen. Der Zweck der Reise und die Reisezeiten müssen angegeben und b esondere Auslagen, soweit sie im GAV nicht ausdrücklich geregelt sind, schriftlich begründet werden. Die Belege sind beizulegen.
2 Die Dienststellen prüfen die Rechnungen und weisen diese zurück, wenn sie den vorgängigen Bestimmungen nicht entsprechen.
2 )
§ 159. Stellungnahme zu Anständen
Zu Anständen, die sich aus der Anwendung der vorgäng igen Bestimmun- gen ergeben, nimmt das Finanzdepartement, nach Anhöre n des betroffe- nen Amtes, Stellung.
2.2. Entschädigung für Dienstfahrten
§ 160. Grundsatz
1 Für Dienstfahrten sind die öffentlichen Verkehrsmitt el zu benützen, so- fern dies nicht zu einem wesentlichen Zeitverlust füh rt.
3 )
2 Ist die Benützung des privaten Motorfahrzeuges unumgä nglich, werden die effektiv gefahrenen Kilometer entschädigt. Massge bend ist die Distanz zwischen Arbeitsort und Reiseziel. Liegt der Wohnort n äher am Reiseziel als der Arbeitsort, wird die kürzere Strecke verrechne t. Die Streckenwahl erfolgt unter dem Gesichtspunkt der Sparsamkeit.
3 Auf Amtsstellen, die über Dienstfahrzeuge verfügen, sind in erster Linie diese zu benützen.
4 Arbeitnehmende sind verpflichtet, andere Arbeitnehm ende auf Dienst- reisen unentgeltlich mitzuführen.
§ 161. Entschädigung für Benützung privater Personenw agen
Bedeutet die Benützung des privaten Personenwagens ge genüber den öffentlichen Verkehrsmitteln eine wesentliche Einspa rung an Zeit oder Kosten, werden folgende Entschädigungen ausgerichtet : a) 70 Rappen pro Kilometer für die ersten 7000 pro Jahr gefahrenen Ki- lometer;
1 )
1 ) § 157 Absatz 1 aufgehoben am 12. März 2013.
2 ) § 158 Absatz 2 Fassung vom 30. August 2022.
3 ) § 160 Absatz 1 Fassung vom 12. März 2013.
126.3
48 b) 55 Rappen für jeden weiteren Kilometer.
2 )
§ 162. Vergütung der Parkgebühren
1 Wer ein privates Motorfahrzeug für Dienstfahrten ben ützt, hat Anspruch auf die Vergütung allfälliger Parkgebühren.
2 Wer am Arbeitsort einen Parkplatz auf eigene Kosten gemietet hat, kann für jeden Tag, an dem er das private Motorfahrzeug fü r Dienstfahrten benützen muss, einen Zwanzigstel der Monatsmiete in R echnung stellen.
§ 163. Entschädigung für Benützung privater Motor(fah r)räder
Die Entschädigung beträgt für die Benützung von a) Motorrädern 35 Rappen pro Kilometer; b) Motorfahrrädern 18 Rappen pro Kilometer.
§ 164. Sachschäden auf Dienstfahrten
1 Sachschäden an privaten Motorfahrzeugen trägt unter Vo rbehalt von Absatz 2 der Arbeitgeber, sofern der Schaden von dem o der der Arbeit- nehmenden nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verurs acht wurde.
3 )
1bis Der Sachschaden ist der privaten Kaskoversicherung zu m elden.
4 )
2 Wird der Sachschaden von einer privaten Kaskoversicheru ng getragen, übernimmt der Arbeitgeber einen allfälligen Selbstbe halt sowie den infol- ge Rückstufung im Prämientarif entstandenen Prämien mehraufwand. Soll- ten Selbstbehalt und Prämienmehraufwand die Höhe der Kosten für die Reparatur des Sachschadens übersteigen, trägt der Ar beitgeber den Sach- schaden.
5 )
3
...
6 )
4 Weitere Ansprüche können nicht geltend gemacht wer den.
5 Das Finanzdepartement entscheidet im Einzelfall.
§ 165. Verfahren
1 Kilometerentschädigungen sind auf besonderen Formula ren monatlich in Rechnung zu stellen. Die Rechnungsstellung hat folge nde Angaben zu enthalten: a) Anzahl Kilometer für jede Fahrt; b) Summe der während der Abrechnungsperiode gefahrenen Kilometer; c) Summe der seit Jahresbeginn gefahrenen Kilometer; d) Reiseziel und Gegenstand der Rechnungsstellung; e) Zeit der Abreise und der Rückkehr.
2 Die Dienststellen prüfen die Rechnungen und weisen sie zurück, wenn sie den vorgängigen Bestimmungen widersprechen.
7 )
1 ) § 161 Buchstabe a Fassung vom 27. Januar 2009.
2 ) § 161 Buchstabe b Fassung vom 27. Januar 2009.
3 ) § 164 Absatz 1 Fassung vom 24. Oktober 2022.
4 ) § 164 Absatz 1 bis eingefügt am 24. Oktober 2022.
5 ) § 164 Absatz 2 Fassung vom 24. Oktober 2022.
6 ) § 164 Absatz 3 aufgehoben am 24. Oktober 2022.
7 ) § 165 Absatz 2 Fassung vom 30. August 2022.
126.3
49
2.3. Entschädigung für Telefonkosten
§ 166. Grundsatz
Arbeitnehmende, die dienstliche Telefongespräche von einem Telefonap- parat ausserhalb der Verwaltung aus führen müssen, h aben Anspruch auf Entschädigung der effektiv anfallenden Gesprächstaxen .
§ 167. Verfahren
Die Entschädigung für die Gesprächstaxen wird mit be sonderem Formular geltend gemacht.
2.4. Private Benützung von Dienstfahrzeugen
1 )
167 bis
. Geltungsbereich Die Regelung für die Benützung staatlicher Fahrzeuge zu privaten Zwe- cken gilt für alle Benützer von Dienstfahrzeugen
167 ter
. Poolfahrzeuge und persönlich zugeteilte Fahrzeuge
1 Staatliche Fahrzeuge stehen in der Regel einem grösse ren Benutzerkreis für dienstliche Fahrten zur Verfügung (Poolfahrzeuge).
2 Wenn es für die Erfüllung der dienstlichen Aufgabe unerlässlich ist, kön- nen Fahrzeuge in begründeten Ausnahmefällen einer bes timmten Person zur regelmässigen Benützung zugewiesen werden. Die Zuw eisung bedarf der Zustimmung des zuständigen Departementes.
3 Mitarbeitende mit persönlich zugewiesenen Fahrzeugen können je nach Ausrüstung von der Dienststelle verpflichtet werden, das Fahrzeug auf dem selbst bewohnten Grundstück in einer Garage ode r einem Unterstand unterzubringen. Mitarbeitende mit Wohnung in einer Ü berbauung kön- nen zur Unterbringung in der zur Überbauung gehörende n, nicht öffent- lich zugänglichen und nur der definierten Mieter- od er Eigentümerschaft zur Verfügung stehenden Garage verpflichtet werden. Im begründeten Einzelfall kann der Amtschef der Unterbringung in ei ner anderen nicht öffentlich zugänglichen Garage zustimmen, sofern sie sich in der Nachbar- schaft des Mitarbeitenden befindet.
2 )
4 Als monatliche Entschädigung für die Unterbringung werden ausgerich- tet: a) Für Garagenplätze im privaten Eigentum: 120 Franken; b) Für Unterstände im privatem Eigentum: 80 Franken; c) Bei Zumietung eines Garagenplatzes: die effektive Miete. Der Mietver- trag muss vor Abschluss durch die Dienststelle geneh migt werden.
3 )
1 ) Kapitel 2.4. §§ 167 bis -167 sexies eingefügt am 12. März 2007.
3 ) § 167 ter Absatz 3 eingefügt am 30. August 2022.
3 ) § 167 ter Absatz 4 eingefügt am 30. August 2022.
126.3
50
167 quater
. Private Fahrten
1 Dienstfahrzeuge können ausnahmsweise gegen Entschäd igung für pri- vate Fahrten benützt werden, sofern das Fahrzeug nicht a nderweitig zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung stehen muss.
2 Als private Fahrten gelten alle Fahrten, die ausserha lb der dienstlichen Tätigkeit erfolgen.
167 quinquies
. Entschädigungspflicht
1 Die Entschädigung für Privatfahrten mit persönlich zugeteilten Fahrzeu- gen beträgt pro Kilometer 45 Rappen. Für die privaten Fahrten ist zudem auf eigene Kosten eine Vollkaskoversicherung abzuschlie ssen.
2 Die Entschädigung für Privatfahrten mit Poolfahrzeug en beträgt pro Kilometer 60 Rappen. Die Kosten für Schäden auf private n Fahrten sowie allfällige Selbstbehalte bei Beanspruchung der vom Kan ton abgeschlosse- nen Haftpflichtversicherung hat der Fahrzeugführer ode r die Fahrzeug- führerin voll zu übernehmen.
167 sexies
. Fahrtenkontrolle und Meldepflicht
1 Private und dienstliche Fahrten sind für jedes Fahrzeu g in einem Fahrten- kontrollheft aufzuführen.
2 Die privaten Fahrten sind der Dienststelle mitzuteil en, welche für die Bereitstellung der Fahrzeuge verantwortlich ist. Die zu leistende Entschä- digung wird monatlich mit dem Lohn verrechnet.
3. Treueprämie
3.1. Bezahlter Urlaub
§ 168. Anspruch
1 Arbeitnehmende haben Anspruch auf einen bezahlten U rlaub in folgen- dem Umfang: a) nach Vollendung des 15. Dienstjahres: 5 Arbeitstage ; b) nach Vollendung des 20. Dienstjahres: 15 Arbeitstag e; c) nach Vollendung des 25. Dienstjahres sowie nach je 5 weiteren Dienstjahren: 20 Arbeitstage.
2 Zur Berechnung des Urlaubsanspruchs ist das durchs chnittliche Pensum der letzten fünf Jahre massgebend.
3 Wer im Jahre 2005 mindestens 16 aber weniger als 2 0 Dienstjahre auf- weist, hat Anspruch auf die in diesem Vertrag bei de r Vollendung von 15 Dienstjahren vorgesehene Treueprämie. Wer Urlaub bezi eht, hat den Zeit- punkt des Urlaubs mit dem oder der zuständigen Vorges etzten zu verein- baren. Der Anspruch auf den Bezug des Urlaubs verfäll t am Ende des 20. Dienstjahres.
4 Wer im Jahre 2005 20 Dienstjahre vollendet, hat Ans pruch auf 20 Tage Urlaub. Der Urlaub ist mit dem oder der zuständigen Vorgesetzten zu ver-
126.3
51 einbaren. Der Anspruch auf den Bezug des Urlaubs verf ällt am Ende des
24. Dienstjahres.
§ 169. Bezug
1 Der Urlaub kann ganz oder teilweise auf die nachfol genden Jahre über- tragen werden.
2 Er muss bis zur Entstehung des nächsten Urlaubsansp ruchs bezogen wer- den.
3 Erkrankt oder verunfallt der oder die Arbeitnehmend e vor oder während dem Dienstaltersurlaub, kann der restliche Urlaub n achbezogen werden. Der Anstellungsbehörde ist unverzüglich ein Arztzeugni s über die Arbeits- unfähigkeit zuzustellen.
1 )
§ 170. Austritt wegen Invalidität oder Alter
Scheiden Arbeitnehmende wegen Invalidität oder Alter aus, so haben sie Anspruch auf bezahlten Urlaub in folgendem Umfang: a) nach Vollendung des 15. Dienstjahres:
3 Arbeitstage pro weiteres Dienstjahr; b) nach Vollendung des 20. Dienstjahres:
4 Arbeitstage pro weiteres Dienstjahr; c) sowie nach je 5 weiteren Dienstjahren:
4 Arbeitstage pro weiteres Dienstjahr.
3.2. Geschenk
§ 171. Anspruch
1 Arbeitnehmende mit einem Vollpensum haben Anspruch auf eine Wap- penscheibe oder ein gleichwertiges Geschenk von blei bendem Wert: a) nach Vollendung des 25. Dienstjahres; b) beim Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst wegen Invalidität oder Alter nach mindestens 21 Dienstjahren.
2 Für Arbeitnehmende mit einem Teilpensum wird der An spruch anteilmäs- sig gekürzt.
3 Zur Berechnung des Geschenkwertes ist das durchsch nittliche Pensum der letzten fünf Jahre massgebend.
3.3. Umwandlung von Urlaub in Geld
§ 172. Anspruch
1 Die Arbeitnehmenden können den bezahlten Urlaub gan z oder teilweise in Geld umwandeln lassen.
2 Der Amtschef oder die Amtschefin meldet die Auszahl ung der Anstel- lungsbehörde.
1 ) § 169 Absatz 3 angefügt am 12. März 2007.
126.3
52 d. Leistungen bei Krankheit, Unfall, Militärdienst, Muttersch aft und Vaterschaft
1 )
1. Krankheit und Unfall
§ 173.
2 ) Vorgehen bei Krankheit und Unfall
1 Bei Arbeitsverhinderung ist der oder die Vorgesetzte unverzüglich zu benachrichtigen.
2 Spätestens 5 Kalendertage nach Eintritt der Arbeitsu nfähigkeit ist die Verhinderung durch ein ärztliches Zeugnis zu bescheini gen. Der oder die Vorgesetzte kann jedoch bereits vorher die Abgabe eine s ärztlichen Zeug- nisses verlangen.
3 Die Anstellungsbehörde kann zur Überprüfung der med izinischen Grün- de und des Umfangs der Arbeitsunfähigkeit eine Unte rsuchung durch ei- nen Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin anordnen.
4 Bei längerer Krankheit muss dem oder der Vorgesetzten monatlich ein Zeugnis beigebracht werden.
§ 174. Lohnfortzahlung im unbefristeten Anstellungsver hältnis (§ 47 StPG)
1 Die Arbeitnehmenden haben bei Krankheit und Unfall Anspruch auf den vollen Lohn:
3 ) a) während der Probezeit für die Dauer von 6 Monaten; b) nach Ablauf der Probezeit unabhängig vom Ausmass der Arbeitsunfä- higkeit für die Dauer von 12 Monaten; dauert die Arb eitsunfähigkeit nach Ablauf von 12 Monaten ganz oder teilweise fort, wird das Anstel- lungsverhältnis in diesem Umfang aufgelöst.
4 ) c) ...
5 )
1bis Der Regierungsrat kann bei Vorliegen besonderer Verh ältnisse die Lohnfortzahlung angemessen, jedoch längstens um die i n Absatz 1 ge- nannte Dauer erstrecken.
6 )
2 Die Lohnfortzahlungspflicht nach Absatz 1 erlischt in jedem Fall am Ende des Anstellungsverhältnisses.
3 Die Lohnfortzahlung für inkonveniente Dienste während krankheits- und unfallbedingter Absenz berechnet sich gestützt auf de n auf die Stunde umgerechneten Durchschnitt der im vorherigen Kalender jahr ausbezahl- ten Entschädigungen. Während der Probezeit wird kein e Lohnfortzahlung für inkonveniente Dienste ausbezahlt. Bei neu eintret enden Arbeitneh- menden ist für die Berechnung der Durchschnitt der seit Eintritt bis zur krankheits- oder unfallbedingten Absenz ausgerichtet en Entschädigungen massgebend.
7 )
1 ) Kapitelüberschrift Fassung vom 15. Dezember 2020.
2 ) § 173 Absatz 2-4 Fassung vom 9. Mai 2016.
3 ) § 174 Absatz 1 Einleitungssatz Fassung vom 25. Juni 20 18.
4 ) § 174 Absatz 1 Buchstabe b Fassung vom 8. Juni 2010.
5 ) § 174 Absatz 1 Buchstabe c aufgehoben am 29. Oktobe r 2013.
6 ) § 174 Absatz 1 bis eingefügt am 29. Oktober 2013.
7 ) § 174 Absatz 3 Fassung vom 25. Juni 2018.
126.3
53
4 Der Lohn kann gekürzt werden, wenn der oder die Arbe itnehmende die Krankheit oder den Unfall vorsätzlich oder grobfahrläs sig herbeigeführt hat.
5 Im Umfang der Lohnfortzahlung nach Absatz 1 gehen die Ansprüche der Arbeitnehmenden gegenüber einer staatlichen Sozialvers icherung, einer vom Kanton mitfinanzierten Kranken- oder Unfallversicher ung sowie ge- genüber haftpflichtigen Dritten auf den Arbeitgeber über.
6 Zahlen Versicherungen bei krankheits- oder unfallbe dingter Arbeitsunfä- higkeit Taggelder, so vermindert sich der volle Lohn u m jene Beiträge, welche Arbeitnehmende auf diesen Taggeldern nicht a n die Sozialversi- cherungen (AHV/IV/EO/ALV/UV) zu leisten haben.
§ 175. Lohnfortzahlung beim Wechsel des Anstellungsve rhältnisses
Wechseln Arbeitnehmende nach Ablauf der Probezeit i m Geltungsbereich des GAV in ein Anstellungsverhältnis mit Probezeit, so richtet sich die Lohn- fortzahlungspflicht nach § 174 Absatz 1 Buchstabe b GAV.
§ 176. Lohnfortzahlung im befristeten Anstellungsverhä ltnis
1 Arbeitnehmende im befristeten Anstellungsverhältnis haben bei Krank- heit und Unfall Anspruch auf den vollen Lohn:
1 ) a) für die Dauer von drei Monaten im 1. Dienstjahr; b) für die Dauer von sechs Monaten im 2. Dienstjahr; c) ab dem 3. Dienstjahr wie beim unbefristeten Anstell ungsverhältnis; d) nach dem vollendeten 65. Altersjahr für die Dauer von 2 Monaten.
2 )
1bis Der Regierungsrat kann bei Vorliegen besonderer Verh ältnisse die Lohnfortzahlung angemessen, jedoch längstens um die i n Absatz 1 ge- nannte Dauer erstrecken.
3 )
2 Wird das Anstellungsverhältnis während mehr als dre i Monaten pro Jahr unterbrochen, so wird ein solches Jahr zur Ermittlun g der Zahl der Dienst- jahre anteilmässig berücksichtigt.
3 Die Lohnfortzahlungspflicht nach Absatz 1 erlischt in jedem Fall am Ende des Anstellungsverhältnisses.
3bis Die Lohnfortzahlung für inkonveniente Dienste während krankheits- und unfallbedingter Absenz berechnet sich gestützt au f den auf die Stun- de umgerechneten Durchschnitt der im vorherigen Kale nderjahr ausbe- zahlten Entschädigungen. Während der Probezeit wird k eine Lohnfortzah- lung für inkonveniente Dienste ausbezahlt. Bei neu ei ntretenden Arbeit- nehmenden ist für die Berechnung der Durchschnitt d er seit Eintritt bis zur krankheits- oder unfallbedingten Absenz ausgerichtet en Entschädigungen massgebend.
4 )
4 Zahlen Versicherungen bei krankheits- und unfallbed ingter Arbeitsunfä- higkeit Taggelder, so vermindert sich der volle Lohn u m jene Beiträge, welche die Arbeitnehmenden auf diesen Taggeldern ni cht an die Sozial- versicherungen (AHV/IV/EO/ALV/UV) zu leisten haben.
5 )
1 ) § 176 Absatz 1 Einleitungssatz Fassung vom 25. Juni 20 18.
2 ) § 176 Absatz 1 Buchstabe d angefügt am 8. Juni 2010 .
3 ) § 176 Absatz 1 bis eingefügt am 29. Oktober 2013.
4 ) § 176 Absatz 3 bis Fassung vom 25. Juni 2018.
5 ) § 176 Absatz 4 Fassung vom 29. Oktober 2013.
126.3
54
5 Im Umfang der Lohnfortzahlung nach Absatz 1 gehen die Ansprüche der Arbeitnehmenden gegenüber einer staatlichen Sozialvers icherung, einer vom Kanton mitfinanzierten Unfallversicherung sowie geg enüber haft- pflichtigen Dritten auf den Kanton über.
6 Liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor, kann der A nspruch gekürzt werden.
§ 177.
1 ) Anspruch auf Krankentaggeld (§ 47 StPG)
1 Nach Ablauf der Lohnfortzahlung im Fall andauernder k rankheitsbeding- ter Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 Prozent habe n die Arbeitneh- menden, welche sich nicht mehr in der Probezeit befi nden, Anspruch auf ein Krankentaggeld in der Höhe von 80 Prozent des im l etzten Jahr der Anstellung ausgerichteten durchschnittlichen Brutto monatslohnes inkl. Anteil 13. Monatslohn sowie allfälligen Entschädigu ngen für inkonvenien- te Dienste, ohne Leistungsbonus. Leistungen der Invali denversicherung, der Pensionskasse Kanton Solothurn und anderer Pensio nskassen sind an- zurechnen.
2 )
2 Für die unbefristet angestellten Arbeitnehmenden be ginnt der Anspruch auf das Krankentaggeld nach Ablauf der Lohnfortzahlung nach § 174 Ab- satz 1 Buchstabe b und besteht während maximal 12 Mon aten.
3 Für die befristet angestellten Arbeitnehmenden begi nnt der Anspruch auf das Krankentaggeld nach Ablauf der Lohnfortzahlung nach § 176 Ab- satz 1 Buchstaben a-c. Für die befristet angestellten Arbeitnehmenden nach dem vollendendeten 65. Altersjahr besteht nach Ablauf der Lohn- fortzahlung nach § 176 Absatz 1 Buchstabe d kein Ansp ruch auf das Kran- kentaggeld.
3 ) Falls die Lohnfortzahlung wegen Beendigung des Anstell ungsverhältnisses nicht voll beansprucht werden kann, beginnt der Ansp ruch auf das Kran- kentaggeld nach Ablauf der Karenzfrist, die der Dauer der maximal für das Anstellungsverhältnis vorgesehenen Lohnfortzahlung ents pricht. Der Anspruch auf das Krankentaggeld besteht a) bei einer Karenzfrist von 3 Monaten maximal während 21 Monaten; b) bei einer Karenzfrist von 6 Monaten maximal während 18 Monaten; c) bei einer Karenzfrist von 12 Monaten maximal während 12 Monaten.
4 Der Anspruch auf Leistungen der Krankentaggeldversiche rung ist unab- hängig vom Weiterbestehen des Anstellungsverhältnisse s und kann direkt bei der Versicherung geltend gemacht werden.
§ 177
bis
.
4 ) Mitwirkungspflicht bei Krankheit und Unfall (§ 47 quinquies StPG)
1 Die Arbeitnehmenden sind zur Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber beziehungsweise mit dem Unfall- oder Krankentaggeldver sicherer ver- pflichtet. Sie sind insbesondere verpflichtet, sich vo n einem Vertrauensarzt oder einer Vertrauensärztin untersuchen zu lassen bezie hungsweise ihren Arzt oder ihre Ärztin im Einzelfall zu ermächtigen, dem Vertrauensarzt
1 ) § 177 Fassung vom 29. Oktober 2013.
2 ) § 177 Absatz 1 Fassung vom 25. Juni 2018.
3 ) § 177 Absatz 3 Fassung vom 7. Juni 2022.
4 ) § 177 bis eingefügt am 9. Mai 2016.
126.3
55 oder der Vertrauensärztin des Unfall- oder Krankentagg eldversicherers Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von Leist ungsansprüchen erforderlich sind.
2 Bei schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht n ach Absatz 1, wel- che das Ausmass oder die Feststellung der Arbeitsunf ähigkeit nachteilig beeinflusst, kann der Anspruch auf Lohnfortzahlung be ziehungsweise Taggeldleistungen gekürzt werden.
§ 178.
1 ) Krankentaggeldversicherung
1 Das Personalamt schliesst eine Krankentaggeldversich erung für alle dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden ab.
2 Die Versicherungsprämien werden je hälftig vom Arbei tgeber und den versicherten Personen getragen.
3 Das Personalamt vollzieht das Inkasso der Prämien.
4 Die Solothurner Spitäler AG nimmt das Inkasso für ih r Personal selbst vor.
§ 179. ...
2 )
§ 179
bis
. ...
3 )
§ 180. ...
4 )
§ 181.-182. ...
5 )
§ 183.
6 ) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. Oktober 20 13
1 Für Krankheitsfälle, welche bis 31. Dezember 2013 ein treten, oder Rück- fälle aus solchen Krankheitsfällen gelten die bis 31 . Dezember 2013 mass- geblichen Bestimmungen.
§ 184. Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit
War der oder die Arbeitnehmende während 12 Monaten zu mindestens
50% arbeitsfähig, so lebt der Anspruch auf Lohnfortza hlung wieder auf. Bei einer kürzeren Arbeitsleistung lebt er wieder au f, wenn die erneute Arbeitsverhinderung eine andere Ursache hat.
1 ) § 178 Fassung vom 9. Mai 2016.
2 ) § 179 aufgehoben am 9. Mai 2016.
3 ) § 179 bis aufgehoben am 9. Mai 2016.
4 ) § 180 aufgehoben am 9. Mai 2016.
5 ) §§ 181 und 182 aufgehoben am 29. Oktober 2013.
6 ) § 183 Fassung vom 29. Oktober 2013.
126.3
56
2. Unfallversicherung
§ 185. Unfallversicherung
1 Die Arbeitnehmenden sind obligatorisch gegen Beruf sunfall und bei ent- sprechendem Beschäftigungsgrad auch gegen Nichtberu fsunfall versichert. Massgebend ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversi- cherung (UVG; SR 832.20).
2 Die Prämie für die obligatorische Berufsunfallversi cherung wird vom Ar- beitgeber bezahlt.
3 Die Prämie für die obligatorische Nichtberufsunfal lversicherung geht zu Lasten der Arbeitnehmenden.
4 In der obligatorischen Nichtberufsunfallversicherun g zahlen die Arbeit- nehmenden, unabhängig von Geschlecht und Versicherer, die gleichen Prämienanteile. Die individuellen Prämienanteile wer den monatlich vom Lohn abgezogen.
1 )
3. Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst
§ 186. Grundsatz
1 Bei Arbeitsverhinderung wegen obligatorischen schwe izerischen Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienstes bestehen folgende Ansp rüche: a) während der Rekrutenschule oder des Zivildienstes, soweit dieser der Rekrutenschule gleichgestellt ist (Art. 9 Abs. 3 EO G), 80% des Lohnes. Be- steht in dieser Zeit ein Anspruch auf Kinderzulage gemäss Art. 6 EOG, be- trägt der Lohnanspruch 100%; b) während Beförderungsdiensten (Art. 10 EOG), 80% des zuletzt bezoge- nen Lohnes. Besteht in dieser Zeit ein Anspruch auf Kinderzulage gemäss Art. 6 EOG, beträgt der Lohnanspruch 100%; c) während der übrigen obligatorischen Dienste (insbes ondere Rekrutie- rung und WK) 100% des Lohnes;
2 Bei freiwilligem und disziplinarisch zu leistendem D ienst wird ein Lohn ausgerichtet, sofern eine EO-Entschädigung ausgeric htet wird.
3 Soweit die EO-Entschädigung den Anspruch nach Absat z 1 (einschliesslich
13. Monatslohn) übersteigt, fällt sie dem Arbeitneh menden zu.
§ 187. Leistungsübergang
Der Lohn wird nur ausgerichtet, wenn die EO-Meldekar te vorgelegt wird.
§ 188. Krankheit und Unfall
Im Militärdienst erkrankte oder verunfallte Arbeitne hmende haben An- spruch auf die Leistungen nach § 173 ff. GAV, abzüglic h der Auszahlungen der Militärversicherung, welche an den Arbeitgeber f allen.
1 ) § 185 Absatz 4 angefügt am 3. Dezember 2007.
126.3
57
§ 189. Gleichstellung beim militärischen Frauendiens t
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die we iblichen Arbeit- nehmenden, die beim militärischen Frauendienst (inkl . Rotkreuzdienst) eingeteilt sind.
4. Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub
1 )
§ 190. Anspruch auf Mutterschaftsurlaub (§ 48 StPG)
2 )
1 Die Arbeitnehmerinnen haben im unbefristeten Anste llungsverhältnis Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von insgesamt 16 Wo- chen.
3 )
2 Im befristeten Anstellungsverhältnis besteht folgen der Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub: a) im ersten und im zweiten Dienstjahr für die Dauer von 14 Wochen; b) ab dem 3. Dienstjahr wie beim unbefristeten Anstell ungsverhältnis.
4 )
2bis Solange die Anspruchsberechtigte bezahlten Mutterscha ftsurlaub er- hält, darf sie keine Mutterschaftsentschädigung im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b Bundesgesetz über den Erwerbsers atz (Erwerbser- satzgesetz, EOG, SR 834.1) geltend machen .
5 )
2ter Bei Hospitalisierung des Neugeborenen verlängert si ch der Mutter- schaftsurlaub um die verlängerte Dauer der Ausrichtu ng der Mutter- schaftsentschädigung.
6 )
3 Der Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub erli scht in jedem Fall am Ende des Anstellungsverhältnisses.
4 Bei wechselndem Beschäftigungsgrad (Stundenlohn) ri chtet sich der Lohn während des Urlaubs nach dem Durchschnittslohn in d en 12 Monaten vor Beginn des Urlaubs.
5 Wechselt die Arbeitnehmende während des Mutterscha ftsurlaubs die Stelle, so dauert dieser an, sofern der Stellenwechse l ohne Unterbruch und innerhalb des Geltungsbereichs dieses GAV stattfinde t.
§ 190
bis
.
7 ) Anspruch bei Vaterschaft
1 Der rechtliche Vater hat Anspruch auf einen bezahlte n Vaterschaftsur- laub von 10 Arbeitstagen.
2 Solange der Anspruchsberechtigte bezahlten Vaterschaft surlaub erhält, darf er keine Vaterschaftsentschädigung im Sinne von A rtikel 17 Absatz 1 Buchstabe b Bundesgesetz über den Erwerbsersatz (Erwe rbsersatzgesetz, EOG, SR 834.1) geltend machen.
8 )
3 Der Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub endet:
1 ) Titel Fassung vom 15. Dezember 2020.
2 ) Sachüberschrift Fassung vom 15. Dezember 2020.
3 ) § 190 Absatz 1 Fassung vom 4. November 2008.
4 ) § 190 Absatz 2 Fassung vom 6. Dezember 2005.
5 ) § 190 Absatz 2 bis Fassung vom 26. September 2023.
6 ) § 190 Absatz 2 ter eingefügt am 26. September 2023.
7 ) § 190 bis eingefügt am 15. Dezember 2020.
8 ) § 190 bis Absatz 2 Fassung vom 26. September 2023.
126.3
58 a) nach Ablauf der Rahmenfrist von 6 Monaten; b) am Ende des Anstellungsverhältnisses; c) nach Ausschöpfung der Taggelder; d) wenn das Kind stirbt, oder e) wenn die Vaterschaft aberkannt wird.
4 Bei wechselndem Beschäftigungsgrad (Stundenlohn) ri chtet sich der Lohn während des Urlaubs nach dem Durchschnittslohn in d en 12 Monaten vor Beginn des Urlaubs.
5 Wechselt der Arbeitnehmende während des Vaterschaft surlaubs die Stel- le, so dauert dieser an, sofern der Stellenwechsel o hne Unterbruch und innerhalb des Geltungsbereichs dieses GAV stattfinde t.
§ 191.
1 ) Beginn und Dauer des Mutterschaftsurlaubs
2 )
1 Der Mutterschaftsurlaub beginnt mit der Niederkunf t.
2 Feiertage und Urlaube, die in die Zeit des Muttersc haftsurlaubs fallen, können weder vor- noch nachbezogen werden.
3 Der Bezug eines Mutterschaftsurlaubes bewirkt keine Kürzung des jährli- chen Ferienanspruches.
4 Arbeitnehmerinnen, welche die arbeitsfreien Werkta ge zwischen Weih- nachten und Neujahr vorholen, können diese nachbezi ehen, soweit sie in den Mutterschaftsurlaub fallen.
§ 191
bis
.
3 ) Beginn und Dauer des Vaterschaftsurlaubs
1 Der Anspruch auf Vaterschaftsurlaub entsteht mit de r Geburt des Kindes.
2 Der Vaterschaftsurlaub ist innerhalb von 6 Monaten n ach der Geburt zu beziehen. Er kann am Stück oder tageweise bezogen werd en.
3 Der Bezug eines Vaterschaftsurlaubes bewirkt keine Kü rzung des jährli- chen Ferienanspruches.
§ 192. Unbezahlter Mutterschaftsurlaub und Vaterschaf tsurlaub
1 Im Anschluss an den Mutterschaftsurlaub ist der Ar beitnehmenden auf schriftliches Gesuch hin unbezahlter Urlaub zu gewähr en, wenn betriebli- che Gründe dem nicht entgegenstehen.
2 Dem Vater ist auf schriftliches Gesuch hin unbezahlt er Urlaub zur Kin- derbetreuung zu gewähren, wenn betriebliche Gründe d em nicht entge- genstehen.
3 Die Einzelheiten des unbezahlten Mutterschafts- und Vaterschaftsurlau- bes richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über den unbezahl- ten Urlaub.
1 ) § 191 Fassung vom 6. Dezember 2005.
2 ) Sachüberschrift Fassung vom 15. Dezember 2020.
3 ) § 191 bis eingefügt am 15. Dezember 2020.
126.3
59
5. Lohn nach dem Tod
§ 193. Lohnnachgenuss (§ 49 StPG)
1 Beim Tode eines oder einer Arbeitnehmenden ist den Erben der Lohn für den laufenden und den folgenden Monat auszurichten.
2 Der Regierungsrat kann in Härtefällen Familienangehö rigen einer ver- storbenen Person, die von ihr finanziell abhängig war en, die Auszahlung von höchstens drei weiteren Monatslöhnen gewähren.
126.3
60 e. Aus- und Weiterbildung
1 )
§ 194. Begriffe
1 Als Ausbildung gelten berufliche Lehrgänge, die Gru ndausbildungen sicherstellen.
2 Als Weiterbildung gelten Kurse, welche der Vertiefun g und Erweiterung von bestehendem Wissen und Können dienen oder auf die Übernahme neuer Aufgaben und Funktionen vorbereiten.
2 )
3
...
3 )
§ 195. Grundsatz (§ 7 StPG)
1 Der Arbeitgeber fördert die Aus- und Weiterbildung des Personals.
4 ) Er führt zu diesem Zwecke Kurse und sonstige Veranstaltun gen durch oder unterstützt sie.
2 Die Arbeitnehmenden sind berechtigt, im Rahmen der dienstlichen Be- dürfnisse Kurse und Veranstaltungen während der Arbei tszeit oder unter Anrechnung an die Arbeitszeit zu besuchen; im Rahmen von § 55 Absatz 1 GAV sind sie dazu verpflichtet.
§ 196. Kostenübernahme
1 Ist die Teilnahme an einer Veranstaltung zur Aus- od er Weiterbildung vom Arbeitgeber angeordnet worden oder liegt sie übe rwiegend in sei- nem Interesse, gehen die entstehenden Auslagen zu Las ten des Arbeitge- bers, welcher auch die notwendige Zeit ohne Lohnabzug einräumt.
5 )
2 Liegt die Teilnahme an der Veranstaltung nicht im üb erwiegenden Inte- resse des Arbeitgebers, werden die entstehenden Kost en und der Ausfall an Arbeitszeit unter Berücksichtigung des Interessen grades des Arbeitge- bers anteilmässig oder ganz dem oder der Arbeitnehme nden auferlegt.
3 Die Regelung nach Absatz 2 findet keine Anwendung a uf Veranstaltun- gen zur Aus- oder Weiterbildung, welche vom Arbeitgeb er selber angebo- ten und organisiert werden.
6 )
§ 197. Rückzahlungsvereinbarung
1 Übernimmt der Arbeitgeber für die Aus- oder Weiter bildungsveranstal- tung Kosten (inkl. anfallende Lohnkosten und Arbeitge berbeiträge an die Sozialversicherungen), kann der oder die Arbeitnehmend e durch schriftli- che Vereinbarung verpflichtet werden, die 5’000 Franke n übersteigenden Leistungen des Arbeitgebers anteilmässig zurückzuzahlen , sofern er oder sie die Verpflichtungsdauer von höchstens drei Jahren seit Abschluss der Aus- oder Weiterbildung aus einem der folgenden Grü nde nicht einhält:
1 ) Titel Fassung vom 9. Mai 2011.
2 ) § 194 Absatz 2 Fassung vom 9. Mai 2011.
3 ) § 194 Absatz 3 aufgehoben am 9. Mai 2011.
4 ) § 195 Absatz 1 Satz 1 Fassung vom 9. Mai 2011.
5 ) § 196 Absatz 1 Fassung vom 9. Mai 2011.
6 ) § 196 Absatz 3 Fassung vom 9. Mai 2011.
126.3
61 a) die Beendigung des Anstellungsverhältnisses wurde d urch ihn oder sie selbst veranlasst; b) die Aus- oder Weiterbildung wurde selbstverschuldet abgebrochen.
1 )
2 Bei vom Arbeitgeber angeordneter Aus- oder Weiterbi ldung besteht grundsätzlich keine Rückzahlungsverpflichtung.
2 )
3 Wird am Ende einer Ausbildung eine allfällige Absc hlussprüfung endgül- tig nicht bestanden, so kann der oder die Arbeitneh mende verpflichtet werden, maximal die Hälfte aller vom Staat übernommene n Aufwendun- gen zurückzuerstatten. Kosten, welche durch eine Wiederholung der Abschluss prüfung entstehen, werden vom Arbeitgeber nicht übernommen. Die Verpflic htungsdauer nach Absatz 1 beginnt mit dem bestandenen Abschluss. f. Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterbeurteilung
§ 198. Beurteilung und Beurteilungsgespräch
1 Die Vorgesetzten führen jährlich mindestens ein Mal ein Gespräch mit jedem und jeder Arbeitnehmenden (Mitarbeitergespräc h) durch, welches die a) Mitarbeiterbeurteilung, b) Zielvereinbarung und c) Mitarbeiterförderung enthält.
2 Gegenstand der Beurteilung bilden die Leistung, das Arbeits- und das Sozialverhalten sowie bei Vorgesetzten die Führungstätig keit.
3 Die Leistung wird wie folgt beurteilt: a) ausgezeichnet; b) sehr gut; c) gut; d) genügend; e) ungenügend.
4 Die Beurteilung erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. April des vergan- genen Jahres bis zum 31. März des darauf folgenden Ja hres.
5 Die Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnenbeurteilung w ird in der Regel in den Monaten März oder April durchgeführt.
1 ) § 197 Absatz 1 Fassung vom 9. Mai 2011.
2 ) § 197 Absatz 2 Fassung vom 9. Mai 2011.
126.3
62
§ 199. Ausnahmen von der Mitarbeiter- und Mitarbeite rinnenbeurteilung
1 Von der Beurteilung ausgeschlossen sind folgende Fun ktionen: a) Oberrichter und Oberrichterin; b) Amtsgerichtspräsident und Amtsgerichtspräsidentin; c) Nebenamtliche Mitglieder der Gerichte; d) Staatsschreiber oder Staatsschreiberin; e) Lehrpersonen der Volksschule;
1 )
2
...
2 )
3 Arbeitnehmende, die von der Mitarbeiter- und Mitarb eiterinnenbeurtei- lung ausgeschlossen sind, haben keinen Anspruch auf einen Leistungszu- schlag.
§ 199
bis
.
3 ) Mitarbeitendenbeurteilung der Berufs- und Mittels chullehrper- sonen Die Mitarbeitendenbeurteilung der Berufs- und Mitte lschullehrpersonen ist Teil eines Konzeptes zur Personalführung und Quali tätssicherung und richtet sich nach RRB Nr. 2012/174 vom 31. Januar 20 12.
§ 200. Beurteilungsverfahren
1 Der oder die Vorgesetzte bespricht die Beurteilung m it dem oder der Arbeitnehmenden im Rahmen eines Mitarbeitergespräch s, das der Beurtei- lung und Förderung dient.
2 Der Beurteilungsbogen ist sowohl von dem oder der Vo rgesetzten als auch von dem oder der Arbeitnehmenden zu unterzeichnen . Mit der Un- terschrift bestätigen sie, dass die Beurteilung erö ffnet und das Gespräch geführt worden ist. Der oder die Arbeitnehmende erh ält eine Kopie des beidseitig unterzeichneten Beurteilungsbogens.
3 Der oder die Arbeitnehmende kann eine Besprechung mit dem oder der nächst höheren Vorgesetzten verlangen, wenn die Beurte ilung nicht aner- kannt wird. Der Entscheid des oder der nächst höher en Vorgesetzten ist endgültig.
4 Die Beurteilungsbogen bilden Bestandteil der Perso nalakten. g. Arbeitszeugnis
§ 201. Arbeitszeugnis
1 Die Arbeitnehmenden können jederzeit von dem oder de r Vorgesetzten ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dau er des Anstellungs- verhältnisses sowie über Leistungen und Verhalten des oder der Arbeit- nehmenden ausspricht.
2 Das Arbeitszeugnis wird uncodiert und transparent a usgestellt und als uncodiertes Zeugnis gekennzeichnet.
1 ) § 199 Absatz 1 Buchstabe e Fassung vom 26. Juni 2012.
2 ) § 199 Absatz 2 aufgehoben am 4. Juni 2013.
3 ) § 199 bis eingefügt am 4. Juni 2013.
126.3
63
§ 202. Arbeitsbestätigung
Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmenden hat sic h das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Anstellungsverhäl tnisses zu be- schränken. h. Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorg e
§ 203. Grundsatz
1 ) Die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalide nvorsorge, insbesonde- re die Zuständigkeit zum Erlass der Reglemente, rich tet sich nach den gel- tenden Bestimmungen der Pensionskasse Kanton Solothur n.
§ 204. Anspruch auf eine AHV-Ersatzrente
Der Anspruch auf die AHV-Ersatzrente richtet sich na ch § 25 des Vorsorge- reglementes der Pensionskasse Kanton Solothurn (VOR) vo m 5. Januar
2015.
2 )
§ 205.
3 )Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung de r AHV-Ersatzrente
1 Die Finanzierung der AHV-Ersatzrente richtet sich nac h § 25 des Vorsor- gereglementes der Pensionskasse Kanton Solothurn. Zus ätzlich beteiligt sich der Arbeitgeber an der Finanzierung der AHV-Ersa tzrente, die nach dem vollendeten 60. Altersjahr ausgerichtet wird, wi e folgt: a)
... b) von der ausgerichteten AHV-Ersatzrente übernimmt der Arbeitgeber folgende Anteile: - 100%, wenn der Lohn (ohne Zulagen für Bereitschaftsd ienste, Nachtdienste, unregelmässige Arbeitszeiten oder Sonde reinsätze) vor dem Altersrücktritt nicht höher war als der Maxim allohn in der Lohnklasse 12; - 45%, wenn der Lohn (ohne Zulagen für Bereitschaftsdi enste, Nacht- dienste, unregelmässige Arbeitszeiten oder Sondereins ätze) vor dem Altersrücktritt höher war als der Maximallohn in der Lohnklasse 19; - Wenn der Lohn (ohne Zulagen für Bereitschaftsdienste , Nachtdiens- te, unregelmässige Arbeitszeiten oder Sondereinsätze) vor dem Al- tersrücktritt den Maximallohn in der Lohnklasse 12 üb erschritt aber höchstens dem Maximallohn in der Lohnklasse 19 entspr ach, so wird der prozentuale Anteil durch lineare Interpolation b estimmt. Die In- terpolation ist in Anhang 2 NB AT GAV tabellarisch d argestellt.
2
...
1 ) § 203 Fassung vom 7. Juni 2016.
2 ) § 204 Fassung vom 7. Juni 2016.
3 ) § 205 Fassung vom 17. Februar 2015.
126.3
64 E. Verantwortlichkeit, Rechtsbeistand, Administrative Untersuchung
§ 206. Verantwortlichkeit (§ 8 StPG)
Verantwortlichkeit und Haftung der Arbeitnehmenden r ichten sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz (VG; BGS 124.21)
§ 207. Rechtsbeistand (§ 9 StPG)
1 Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf einen Recht sbeistand, wenn sie in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit a) als Beschuldigte, Opfer oder Geschädigte in ein Str afverfahren verwickelt werden; b) als Opfer oder Geschädigte einen Schaden erleiden, dessen Ersatz sie einfordern.
2 Hat der oder die Arbeitnehmende durch eine strafre chtlich relevante Handlung offensichtlich vorsätzlich Dienstpflichten ve rletzt, besteht kein Anspruch auf einen Rechtsbeistand.
3 Der Regierungsrat bezeichnet einen Verwaltungsjurist en oder eine Ver- waltungsjuristin als Rechtsbeistand. Lehnt der Arbei tnehmende diese Per- son ab, kann er einen freierwerbenden Rechtsanwalt wählen. Ihm werden die Anwaltskosten zum Stundenansatz von höchstens 2 20 Franken vergütet. In besonderen Fällen kann der Regierungsrat die vol len Kosten übernehmen.
3bis Zur Sicherstellung der freien Rechtsanwaltswahl kan n der Regierungs- rat die teilweise oder vollständige Übernahme der Pr ämie an Rechts- schutzversicherungen beschliessen, welche von Personal verbänden oder Berufsgruppen abgeschlossen wurden.
1 )
4 Stellt sich während oder nach Abschluss des Strafv erfahrens heraus, dass Dienstpflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig ver letzt wurden, kann der Anspruch auf Rechtsbeistand widerrufen werden. Die bereits erbrachten Leistungen werden zurückgefordert oder verrechnet.
§ 208. Administrative Untersuchung (§ 50
bis StPG)
1 Arbeitnehmende, denen Dritte eine Verletzung von Dien stpflichten zur Last legen, haben das Recht, die Vorwürfe untersuchen zu lassen, wenn diese zu einer Kündigung des Anstellungsverhältnisses oder zu dessen Auf- lösung aus wichtigen Gründen führen könnten.
2 Der Arbeitgeber hat das Recht, Vorwürfe untersuchen zu lassen, wenn diese zu einer Kündigung oder zu einer fristlosen Aufl ösung des Anstel- lungsverhältnisses aus wichtigen Gründen führen könn ten.
3 wortlichkeitsgesetzes über das Disziplinarverfahren.
1 ) § 207 Absatz 3 bis eingefügt am 8. Juni 2010.
126.3
65 F. Gesundheits- und Persönlichkeitsschutz
§ 209. Grundsatz
1 Der Arbeitgeber hat die Persönlichkeit und die Ges undheit der Arbeit- nehmenden zu achten und zu schützen und auf deren physi sche, psychi- sche und sexuelle Integrität gebührend Rücksicht zu n ehmen.
2 Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönliche r Integrität der Arbeitnehmenden die Massnahmen zu treffen, die nach den Erfahrungen notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnis- sen des Betriebes angemessen sind, soweit es mit Rü cksicht auf das einzel- weise zugemutet werden kann.
3 Der Arbeitgeber hat insbesondere die betrieblichen Einrichtungen und die Arbeitsabläufe so zu gestalten, dass Gesundheits gefährdungen und Überbeanspruchungen der Arbeitnehmenden nach Möglic hkeit vermieden werden. G. Schutz vor sexueller Belästigung
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 210. Grundsatz
1 Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz wird nicht gedul det.
2 Die Arbeitnehmenden haben das Recht, in ihrer beru flichen Tätigkeit so behandelt zu werden, dass ihre Würde und insbesonder e ihre sexuelle Integrität unangetastet bleibt. Auch sexuelle Beläst igung von und gegen- über Drittpersonen (nicht dem GAV unterstellten Pers onen wie Patienten und Klienten) wird nicht toleriert.
3 Der Arbeitgeber sorgt für ein Arbeitsklima, das se xuelle Belästigung am Arbeitsplatz nicht aufkommen lässt, insbesondere mit geeigneten Infor- mations-, Schulungs-, Präventiv- und Kontrollmassnahme n.
4 Für die Durchsetzung dieser Bestimmungen sind die Vor gesetzten ver- antwortlich.
2. Beschreibung der sexuellen Belästigung
§ 211. Definition
Als sexuelle Belästigung gilt jedes Verhalten (Gesten , Äusserungen, kör- perliche Kontakte, Darstellungen mit sexuellem Bezug u sw.), welches nach herrschender Vorstellung als anstössig empfunden wir d oder im Einzelfall seitens der belästigten Person unerwünscht ist, wen n die belästigende Person weiss oder wissen müsste, dass dieses Verhalt en als unerwünscht empfunden wird.
126.3
66
§ 212. Beispiele
Sexuelle Belästigung kann in unterschiedlichen Formen auftreten, zum Beispiel durch: a) sexuelle und körperliche Übergriffe; b) unerwünschte Körperberührungen; c) Nötigungen; d) Nachstellungen inner- und ausserhalb des Betriebes; e) Annäherungsversuche, die mit Versprechen von Vortei len oder Androhen von Nachteilen einhergehen; f) Sprüche und Witze, die Personen aufgrund ihres Gesc hlechtes herabwür- digen; g) Vorzeigen, Aufhängen oder Auflegen von sexistischem Material; h) anzügliche und peinliche Bemerkungen; i) taxierende, herabwürdigende Blicke und Gesten; j) wiederholte unerwünschte Einladungen.
§ 213. Pflichten der Vorgesetzten
1 Die Vorgesetzten sind für eine belästigungsfreie Arb eitsatmosphäre in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.
2 Sie haben Arbeitnehmende vor sexueller Belästigung in ihrem Arbeitsum- feld zu schützen. Sie sorgen ebenfalls dafür, dass Arb eitnehmende nicht Drittpersonen sexuell belästigen.
3 Sie haben Arbeitnehmende auf belästigende Verhaltens weisen aufmerk- sam zu machen und korrigierend einzugreifen.
4 Sie sind verpflichtet, eine Person, die sich belästi gt fühlt und sich bei ihnen beschwert, auf das Anzeigerecht hinzuweisen und sie vor und wäh- rend des Anzeigeverfahrens zweckmässig zu unterstützen, insbesondere die notwendigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen.
§ 214. Empfohlenes Vorgehen belästigter Personen
1 Den belästigten Personen wird empfohlen, wenn mögl ich und zumutbar, a) die belästigende Person darauf hinzuweisen, dass ih r Verhalten uner- wünscht ist; b) alle Vorkommnisse schriftlich festzuhalten; c) alle Beweismittel zu sammeln; d) die Vorgesetzten zu informieren; e) eine der Beratungsstellen oder bezeichneten Vertrau enspersonen zu kontaktieren (informelles Verfahren) bzw. eine Anze ige einzureichen (formelles Verfahren).
2 Aus dem Unterlassen der empfohlenen Massnahmen dür fen den belästig- ten Personen keinerlei Nachteile erwachsen.
126.3
67
3. Folgen sexueller Belästigung
§ 215. Rechte belästigter Arbeitnehmender
Belästigte Personen haben das Recht auf a) Beratung und Unterstützung (informelles Verfahren) und b) Erlass einer Verfügung (formelles Verfahren).
§ 216. Missbrauch der Rechte
1 Arbeitnehmende, die nachweislich wider besseres Wi ssen eine Person, die keine sexuelle Belästigung begangen hat, einer solch en beschuldigen, ha- ben mit personalrechtlichen Massnahmen, insbesonder e mit einer Kündi- gung, zu rechnen.
2 Zu Unrecht beschuldigte Personen haben die Möglich keit, strafrechtliche Schritte einzuleiten.
§ 217. Administrativ- oder Disziplinarverfahren
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein Administrativve rfahren bzw. ein Dis- ziplinarverfahren durchzuführen, wenn ein erheblicher Verdacht auf sexu- elle Belästigung vorliegt, welche Anlass zu einer Künd igung oder zu einer fristlosen Auflösung des Anstellungsverhältnisses au s wichtigen Gründen geben könnte.
§ 218. Keine Nachteile
1 Die belästigte Person sowie Personen, die als allf ällige Zeugen in einer administrativen Untersuchung oder in einem Administr ativ- oder Diszipli- narverfahren ausgesagt haben, dürfen aufgrund ihrer Anzeige oder ihrer Aussagen keinerlei berufliche Nachteile erfahren. I nsbesondere dürfen sie während des Verfahrens und zwei Jahre danach gegen ih ren Willen weder versetzt noch entlassen werden.
2 Vorbehalten bleiben: a) die Auflösung des Anstellungsverhältnisses oder die Versetzung aus Gründen, die nicht im Zusammenhang mit der administ rativen Untersu- chung oder dem Administrativ- oder Disziplinarverfa hren stehen; b) Sanktionen wegen missbräuchlicher Ausübung der Rech te.
4. Informelles Verfahren
§ 219. Beratung und Unterstützung
1 Alle Arbeitnehmenden, die direkt oder indirekt von einer sexuellen Be- lästigung betroffen sind oder davon wissen, haben An spruch auf kostenlo- se Beratung und Unterstützung durch speziell bezeichne te und ausgebil- dete Vertrauenspersonen in folgenden Bereichen: a) Verwaltung; b) Gerichte;
126.3
68 c) Kantonspolizei; d) Spitäler; e) kantonale Schulen; f) Volksschule;
1 ) oder durch die vom Regierungsrat beauftragten exter nen Beratungsstellen.
2 Die GAVKO bezeichnet auf Vorschlag: a) des Personalamtes für die Verwaltung und die Gerich te; b) des Polizeikommandos für die Polizei; c) der Spitaldirektionen für die einzelnen Spitäler; d) der Schulleitungen für die kantonalen Schulen; e) des Departementes für Bildung und Kultur für die Volk sschule mindes- tens eine männliche und eine weibliche Vertrauensper son.
2 )
3 Die GAVKO legt in Zusammenarbeit mit dem Personalamt fest, welche Ausbildungsanforderungen die Vertrauenspersonen zu er füllen haben.
4 Das informelle Verfahren wird rasch und unter Wahru ng strengster Dis- kretion abgewickelt. Die Vertrauenspersonen unterste hen der Schweige- pflicht.
5 Die betroffenen Personen können sich auch an Vertra uenspersonen aus- serhalb ihres Personalbereiches oder an die vom Regi erungsrat beauftrag- ten externen Beratungsstellen wenden.
§ 220. Aufgaben und Kompetenzen der Vertrauenspersonen
1 Die Vertrauenspersonen unterstützen die betroffenen Personen mit dem Ziel, dass sexuelle Belästigungen sofort unterbunden werden.
2 Die Vertrauenspersonen benötigen für jeden ihrer Sch ritte das Einver- ständnis der betroffenen Person.
3 Zu den Aufgaben der Vertrauenspersonen gehört es in sbesondere, die betroffene Person anzuhören und sie: a) über die möglichen informellen und formellen Schrit te zu informieren und bei der Wahl des Vorgehens zu beraten; b) auf ihren Wunsch zu Gesprächen und Verhandlungen zu begleiten oder sie dabei zu vertreten; c) bei der Formulierung und Eingabe einer allfälligen Anzeige zu unterstüt- zen; d) über allfällige straf- und zivilrechtliche Schritte zu informieren; e) bei Aktivitäten zur Prävention gegen sexuelle Beläs tigung am Arbeits- platz zu unterstützen oder an solchen Aktivitäten t eilzunehmen.
4 Die Vertrauenspersonen können insbesondere a) mit allen Beteiligten Einzelgespräche führen; b) ein gemeinsames Gespräch mit allen Beteiligten, ins besondere mit den Vorgesetzten, verlangen; c) bei Bedarf externe Fachpersonen beiziehen. Sofern d ies Kosten zur Folge hat, ist eine vorgängige Absprache mit dem Personal amt notwendig;
1 ) § 219 Absatz 1 Buchstabe f Fassung vom 26. Juni 2012.
2 ) § 219 Absatz 2 Buchstabe e Fassung vom 26. Juni 2012.
126.3
69 d) vorsorgliche Massnahmen beantragen.
5 Die Schweigepflicht geht allfälligen anderen Pflich ten vor.
5. Formelles Verfahren (Anzeige)
§ 221. Anzeigerecht und Anträge
1 Belästigte Arbeitnehmende haben das Recht, innerha lb von einem Jahr seit der letzten sexuellen Belästigung bei der Anstel lungsbehörde oder beim Personalamt schriftlich Anzeige zu erstatten.
2 Sie können folgende Anträge stellen (Art. 5 Abs. 1 und 3 des Bundesge- setzes über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 29 . März 1995): a) eine drohende sexuelle Belästigung zu verbieten ode r zu unterlassen; b) eine bestehende sexuelle Belästigung zu beseitigen; c) eine sexuelle Belästigung festzustellen; d) die Zusprechung einer Entschädigung durch den Arbei tgeber, sofern dieser nicht beweist, dass er Massnahmen getroffen hat, die zur Verhin- derung sexueller Belästigungen nach der Erfahrung n otwendig und an- gemessen sind und die ihm billigerweise zugemutet w erden können.
3 Sie können die Ergreifung geeigneter Massnahmen geg en die belästi- gende Person beantragen, insbesondere die Verpflicht ung zur Entschuldi- gung, Verwarnung, Verlegung des Arbeitsortes oder das Ansetzen einer Bewährungsfrist.
4 Die Anstellungsbehörde leitet die Anzeige an das Pe rsonalamt weiter.
§ 222. Administrative Untersuchung
1 Offensichtlich unbegründeten Anzeigen gibt das Pers onalamt in Form einer Verfügung keine Folge. Dieser Entscheid kann na ch § 237 GAV ange- fochten werden.
2 In den andern Fällen setzt der Regierungsrat auf Ant rag des Personalam- tes eine Untersuchungskommission ein. Diese hat aus Personen beiderlei Geschlechts zu bestehen.
3 Die Kommission hat: a) die notwendigen Abklärungen zur Ermittlung des Sach verhalts vorzu- nehmen; b) den angezeigten Personen das rechtliche Gehör zu ge währen; c) einen Bericht mit Empfehlungen und Anträgen auf Mas snahmen zu er- stellen.
4 Die belästigte Person kann verlangen, dass von einer persönlichen Ge- genüberstellung abgesehen wird. Massgebend sind hie rfür die im Straf- prozess geltenden Grundsätze.
5 Den Abschluss der Untersuchung bildet ein Bericht an den Regierungsrat. Der Bericht enthält Anträge der Untersuchungskommis sion über die erfor- derlichen Massnahmen sowie über die von der anzeigend en Person ge- stellten Begehren.
6 Die Untersuchung ist in der Regel innert sechs Mon aten nach Eingang der Anzeige abzuschliessen.
126.3
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§ 223. Beschluss des Regierungsrates
1 Gestützt auf den Untersuchungsbericht fasst der Reg ierungsrat einen Beschluss, in welchem er über die von der anzeigenden Person gestellten Anträge entscheidet. Gegenüber der angezeigten Perso n kann er perso- nalrechtliche Massnahmen anordnen. Möglich ist auch die Anordnung von Führungs- oder organisatorischen Massnahmen.
2 Der Beschluss ist nach § 237 GAV anfechtbar. H. Schutz vor Mobbing
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 224. Grundsatz
1 Mobbing am Arbeitsplatz wird nicht geduldet.
2 Der Arbeitgeber sorgt für ein Arbeitsklima, das Mo bbing nicht aufkom- men lässt, insbesondere mit geeigneten Informations -, Schulungs-, Präven- tiv- und Kontrollmassnahmen.
3 Die Arbeitnehmenden haben das Recht, in ihrer beru flichen Tätigkeit so behandelt zu werden, dass ihre Würde unangetastet bl eibt.
4 Für die Durchsetzung dieser Bestimmungen sind die Vor gesetzten ver- antwortlich.
2. Beschreibung von Mobbing
§ 225. Definition
1 Als Mobbing gilt enormer psychischer Druck auf Arbe itnehmende in ihrer beruflichen Tätigkeit durch ein systematisches, fein dliches und während längerer Zeit anhaltendes oder wiederholtes Verhalte n, mit dem eine Per- son an ihrem Arbeitsplatz isoliert, ausgegrenzt oder gar von ihrem Ar- beitsplatz entfernt werden soll.
2 Mobbing kann von Vorgesetzten, Arbeitskollegen oder - kolleginnen, Unterstellten, von Einzelpersonen oder Gruppen ausgeh en.
3 Mobbing verletzt die Würde der betroffenen Person un d beeinträchtigt die Arbeitsleistung.
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71
§ 226. Beispiele
Mobbing kann in unterschiedlicher Form auftreten, zum Beispiel durch: a) Kontaktverweigerung; b) Drohungen; c) Diskriminierungen; d) Misshandlungen; e) sexuelle Belästigung; f) Zuteilung sinnloser Arbeit; g) Überforderungen; h) Verweigerung von Informationen.
3. Verhinderung von Mobbing
§ 227. Pflichten der Vorgesetzten
1 Die Vorgesetzten sorgen für ein gutes Arbeitsklima m it fairer Kommuni- kations- und Konfliktkultur.
2 Sie sind verantwortlich für eine zweckmässige Sensibil isierung der Ar- beitnehmenden.
3 Sie haben Arbeitnehmende auf mögliches Fehlverhalten hinzuweisen und korrigierend einzugreifen.
4 Sie sind verpflichtet, eine Person, die sich gemobbt fühlt und sich bei ihnen beschwert, auf das Anzeigerecht hinzuweisen und sie vor und wäh- rend des Anzeigeverfahrens zweckmässig zu unterstützen, insbesondere die notwendigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen.
4. Verhaltensmassnahmen bei Mobbing
§ 228. Empfohlenes Verhalten der von Mobbing betroffe nen Personen
1 Den betroffenen Personen wird empfohlen, wenn mögl ich und zumut- bar, a) die mobbende Person darauf hinzuweisen, dass ihr Ve rhalten unange- bracht ist; b) alle Vorkommnisse schriftlich festzuhalten; c) alle Beweismittel zu sammeln; d) die Vorgesetzten zu informieren; e) eine der Beratungsstellen oder bezeichneten Vertrau enspersonen zu kontaktieren (informelles Verfahren) bzw. eine Anze ige einzureichen (formelles Verfahren).
2 Aus dem Unterlassen der empfohlenen Massnahmen dür fen den be- troffenen Personen keinerlei Nachteile erwachsen.
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§ 229. Rechte der von Mobbing betroffenen Personen
Die betroffenen Personen haben das Recht auf a) Beratung und Unterstützung (informelles Verfahren) und b) Erlass einer Verfügung (formelles Verfahren).
§ 230. Missbrauch der Rechte
1 Arbeitnehmende, die nachweislich wider besseres Wi ssen eine Person, die kein Mobbing begangen hat, eines solchen beschuldig en, haben mit per- sonalrechtlichen Massnahmen, insbesondere mit einer Kündigung, zu rechnen.
2 Zu Unrecht beschuldigte Personen haben die Möglich keit, strafrechtliche Schritte einzuleiten.
§ 231. Keine Nachteile
1 Personen, die eine Situation als Mobbing empfinden und anzeigen, dür- fen aufgrund ihrer Anzeige keine beruflichen Nachtei le erfahren.
2 Vorbehalten bleiben:
1 ) a) die vorübergehende Versetzung zur Beruhigung oder E ntlastung der Situation; b) Sanktionen wegen missbräuchlicher Ausübung der Rech te nach § 230 GAV.
5. Informelles Verfahren
§ 232. Beratung und Unterstützung
1 Alle Arbeitnehmenden, die direkt oder indirekt von Mobbing betroffen sind, haben Anspruch auf kostenlose Beratung und Un terstützung durch speziell bezeichnete und ausgebildete Vertrauensperson en in folgenden Bereichen: a) Verwaltung; b) Gerichte; c) Kantonspolizei; d) Spitäler; e) kantonale Schulen; f) Volksschule;
2 ) oder durch die vom Regierungsrat beauftragten exter nen Beratungsstellen.
2 Die GAVKO bezeichnet auf Vorschlag: a) des Personalamtes für die Verwaltung und die Gerich te; b) des Polizeikommandos für die Polizei; c) der Spitaldirektionen für die einzelnen Spitäler;
1 ) § 231 Absatz 2 Buchstaben a und b Fassung vom 30. Apr il 2019.
2 ) § 232 Absatz 1 Buchstabe f Fassung vom 26. Juni 2012.
126.3
73 d) der Schulleitungen für die kantonalen Schulen; e) des Departementes für Bildung und Kultur für die Volk sschule mindes- tens eine männliche und eine weibliche Vertrauensper son.
1 )
3 Das informelle Verfahren wird rasch und unter Wahru ng strengster Dis- kretion abgewickelt. Die Vertrauenspersonen unterste hen der Schweige- pflicht.
4 Die betroffenen Personen können sich auch an Vertra uenspersonen aus- serhalb ihres Personalbereiches oder an die vom Regi erungsrat beauftrag- ten externen Beratungsstellen wenden.
§ 233. Aufgaben und Kompetenzen der Vertrauenspersonen
1 Die Vertrauenspersonen unterstützen die betroffenen Personen mit dem Ziel, dass Mobbing sofort unterbunden wird.
2 Die Vertrauenspersonen benötigen für jeden ihrer Sch ritte das Einver- ständnis der betroffenen Person.
3 Zu den Aufgaben der Vertrauenspersonen gehören insb esondere, die betroffenen Personen anzuhören und sie a) über die möglichen informellen und formellen Schrit te zu informieren und bei der Wahl des Vorgehens zu beraten; b) auf ihren Wunsch zu Gesprächen und Verhandlungen zu begleiten oder sie dabei zu vertreten; c) bei der Formulierung und Eingabe einer allfälligen Anzeige zu unterstüt- zen; d) über allfällige straf- und zivilrechtliche Schritte zu informieren; e) bei Aktivitäten zur Prävention gegen Mobbing am Arb eitsplatz zu unter- stützen oder an solchen Aktivitäten teilzunehmen.
4 Die Vertrauenpersonen können insbesondere a) mit allen Beteiligten Einzelgespräche führen; b) ein gemeinsames Gespräch mit allen Beteiligten, ins besondere mit den Vorgesetzten, verlangen; c) bei Bedarf externe Fachpersonen beiziehen. Sofern dies Kosten zur Folge hat, ist eine vorgängige Absprache mit dem Pers onalamt oder dem Personaldienst des Spitals notwendig;
2 ) d) Vorschläge zur Verbesserung der Situation machen.
3 )
5 Die Schweigepflicht geht allfälligen anderen Pflich ten vor.
6. Formelles Anzeigeverfahren
§ 234. Anzeigerecht und Anträge
1 Von Mobbing betroffene Personen haben das Recht, in nerhalb von drei Monaten seit der letzten als Mobbing empfundenen Han dlung bei der Anstellungsbehörde oder beim Personalamt und für Ar beitnehmende des
1 ) § 232 Absatz 2 Buchstabe e Fassung vom 26. Juni 2012.
2 ) § 233 Absatz 4 Buchstabe c Fassung vom 30. April 201 9.
3 ) § 233 Absatz 4 Buchstabe d Fassung vom 30. April 2019 .
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74 Spitals beim Personaldienst des Spitals schriftlich A nzeige zu erstatten. Die Anstellungsbehörde leitet die Anzeige an das Persona lamt weiter.
1 )
2 Sie können folgende Anträge stellen: a) drohendes Mobbing zu verbieten oder zu unterlassen; b) bestehendes Mobbing zu beseitigen; c) Mobbing festzustellen.
3 Offensichtlich unbegründeten Anzeigen gibt das Pers onalamt bezie- hungsweise der Personaldienst des Spitals in Form ein er Verfügung keine Folge. Diese Verfügung kann beim Regierungsrat angefo chten werden. Das Verfahren ist kostenlos. Der Regierungsratsbesch luss kann mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht ange fochten werden.
2 )
§ 234
bis
. Mediationsverfahren
3 )
1 Ist die Anzeige nicht offensichtlich unbegründet, e inigen sich die Partei- en auf einen Mediator oder eine Mediatorin aus der durch die GAVKO genehmigten Liste. Kommt keine Einigung zustande, best immt das Perso- nalamt beziehungsweise der Personaldienst des Spitals einen Mediator oder eine Mediatorin, der oder die von keiner Partei vorgeschlagen wor- den ist. Dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.
2 Der Mediator oder die Mediatorin führt ein Mediati onsverfahren durch. Er oder sie hat in diesem Rahmen das Recht, Einsich t in die Personaldos- siers der betroffenen Personen zu nehmen.
3 Der Mediator oder die Mediatorin kann insbesondere : a) mit allen Beteiligten Einzelgespräche führen; b) ein gemeinsames Gespräch mit allen Beteiligten, insbesondere mit den Vorgesetzten verlangen; c) bei Bedarf externe Fachpersonen beiziehen. Sofern di es Kosten zur Fol- ge hat, ist eine vorgängige Absprache mit dem Person alamt oder dem Personaldienst des Spitals notwendig; d) vorsorgliche Massnahmen dem Personalamt oder dem Personaldienst des Spitals vorschlagen.
4 Das Mediationsverfahren ist vertraulich. Die Akten au s dem Mediations- vefahren dürfen in einer allfälligen administrativen Untersuchung nicht verwendet werden.
5 Die Parteien sind zur aktiven Teilnahme verpflichtet. Verweigert eine Partei die aktive Teilnahme, bricht der Mediator ode r die Mediatorin das Mediationsverfahren ab. Im Mediationsverfahren können sich die be- troffenen Personen durch eine Vertrauensperson nach § 232 Abs. 1 GAV begleiten lassen.
6 Der Mediator oder die Mediatorin teilt bei Abschlu ss des Verfahrens dem Personalamt beziehungsweise dem Personaldienst des Sp itals mit, ob das Verfahren a) abgebrochen wurde und aus welchen Gründen; b) eine Einigung zustande gekommen ist und was dies e beinhaltet;
1 ) § 234 Absatz 1 Fassung vom 30. April 2019.
2 ) § 234 Absatz 3 Fassung vom 30. April 2019.
3 ) § 234 bis eingefügt am 30. April 2019.
126.3
75 c) oder ob keine Einigung zustande gekommen ist.
7 Scheitert das Mediationsverfahren, kann die anzeigende Person innert 30 Tagen beim Personalamt die Einsetzung einer Untersuc hungskommission verlangen. Musste das Mediationsverfahren abgebrochen werden, weil die anzeigende Person nicht aktiv teilgenommen hat, so be steht keine Mög- lichkeit, die Einsetzung einer Untersuchungskommissi on zu verlangen.
§ 235. Administrative Untersuchung
1
...
1 )
2 Der Regierungsrat setzt auf Antrag des Personalamte s eine Untersu- chungskommission ein.
2 )
3 Die Kommission hat: a) die notwendigen Abklärungen zur Ermittlung des Sach verhalts vorzu- nehmen; b) den angezeigten Personen das rechtliche Gehör zu ge währen; c) einen Bericht mit Empfehlungen und Anträgen auf Mas snahmen zu er- stellen.
4 Den Abschluss der Untersuchung bildet ein Bericht an den Regierungsrat. Der Bericht enthält Anträge der Untersuchungskommis sion über die erfor- derlichen Massnahmen sowie über die von der anzeigend en Person ge- stellten Begehren.
5
...
3 )
§ 236. Beschluss des Regierungsrates
1 Gestützt auf den Untersuchungsbericht fasst der Reg ierungsrat einen Beschluss, in welchem er über die von der anzeigenden Person gestellten Anträge entscheidet. Gegenüber der angezeigten Perso n kann er perso- nalrechtliche Massnahmen anordnen. Möglich ist auch die Anordnung von Führungs- oder organisatorischen Massnahmen.
1bis Der Regierungsrat kann der obsiegenden Partei eine durch den Arbeit- geber zu tragende Parteientschädigung zusprechen. Anw altskosten wer- den zu einem Stundenansatz von höchstens 220 Franken verg ütet. Bei un- gebührlicher Verfahrensverzögerung oder bös- und mutwi lliger Prozess- führung können einer Partei Verfahrenskosten auferle gt werden.
4 )
2 Der Beschluss ist nach § 237 GAV anfechtbar.
1 ) § 235 Absatz 1 aufgehoben am 30. April 2019.
2 ) § 235 Absatz 2 Fassung vom 30. April 2019.
3 ) § 235 Absatz 5 aufgehoben am 30. April 2019.
4 ) § 236 Absatz 1 bis Fassung am 24. Oktober 2022.
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76 I. Rechtsschutz
§ 237. Verfahren bei nicht vermögensrechtlichen Streit igkeiten (§ 53 StPG)
1 Über Anstände aus dem Anstellungsvertrag, die nicht vermögensrechtli- cher Natur sind, erlässt die Anstellungsbehörde ein e Verfügung. Diese Verfügung kann beim Regierungsrat angefochten werden , sofern er nicht selber Anstellungsbehörde ist. Dessen Entscheid kan n mit Verwaltungsge- richtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (§ 49 Bst. a Ziff. 1 GO; BGS 125.12).
2 Ein Entscheid des Kantonsrates über die Auflösung d es Anstellungsver- hältnisses nach § 28 Absatz 4 Buchstabe a StPG kann i nnert 30 Tagen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht ang efochten werden.
3 Das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverf ahren vor dem Regierungsrat sind kostenlos.
§ 238. Verfahren bei vermögensrechtlichen Streitigkeit en
(§ 48 Abs. 1 Bst
. a GO) In vermögensrechtlichen Streitigkeiten kann Klage beim Verwaltungsge- richt erhoben werden (§ 48 Abs. 1 Bst. a GO).
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