Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein zur Regelung der Beteiligun... (0.916.051.41)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik

Abgeschlossen am 28. September 2020 Rückwirkend in Kraft getreten am 1. Januar 2020 (Stand am 1. Januar 2025)
¹ SR 0.631.112.514

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Grundsatz
¹ Ziel dieser Vereinbarung ist die Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Agrarpolitik, einschliesslich der einheitlichen Anwendung flankierender Massnahmen zur Sicherung vergleichbarer Wettbewerbsbedingungen im gemeinsamen Wirtschaftsraum Schweiz-Liechtenstein.
² Die Beteiligung Liechtensteins betrifft Massnahmen in den Bereichen Produktion und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie Tierzucht, des Weiteren Ausgaben des Bundesamtes für Landwirtschaft im Bereich Grundlagenverbesserung.
³ Im Gegenzug wird Liechtenstein an den mit der Marktregulierung zusammenhängenden Einnahmen des Bundesamtes für Landwirtschaft beteiligt.

2. Kapitel: Beteiligung Liechtensteins an Massnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik

Art. 2 Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für den Einbezug liechtensteinischer Produzenten, Verarbeiter und Händler in Massnahmen der schweizerischen Agrarpolitik bilden die in der Anlage aufgeführten schweizerischen Erlasse, die in Liechtenstein im Landesgesetzblatt kundgemacht werden. Die Anlage bildet Bestandteil dieser Vereinbarung.
Art. 3 Finanzielle Beteiligung Liechtensteins
¹ Die durch die Schweiz vollzogenen Massnahmen, an welchen Liechtenstein sich finanziell beteiligt oder finanziell beteiligt wird, und die entsprechenden Budgetrubriken, sowie die durch Liechtenstein selbst vollzogenen und finanzierten Massnahmen ergeben sich aus dem Anhang 1. Der Anhang 1 bildet Bestandteil dieser Vereinbarung.
² Die Art und Höhe der finanziellen Beteiligungen Liechtensteins werden in den Kapiteln 3 (Ausgaben), 4 (Einnahmen) und 5 (Anteilsberechnung) sowie im Anhang 1 geregelt.
Art. 4 Gleichstellung
Hinsichtlich aller Massnahmen sind liechtensteinische Personen oder Erzeugnisse schweizerischen Personen oder Erzeugnissen gleichgestellt.
Art. 5 Verwaltungstechnische Abwicklung
Für die verwaltungstechnische Abwicklung der Massnahmen (Verfahren), insbesondere die Erhebung von Daten in Liechtenstein und deren Übermittlung an schweizerische Stellen, die Prozesse zur Gesuchseinreichung von und die Auszahlung allfälliger Beiträge an liechtensteinische Antragsteller sowie die Behandlung und den Vollzug von Verfügungen schweizerischer Behörden an liechtensteinische Adressaten, gelten folgende Grundsätze:
a) Die Zuständigkeiten werden in Anhang 2 festgelegt.
b) Die zuständigen Behörden und die beauftragten Stellen gewähren sich Zugriff auf Daten, soweit dies für den Vollzug dieser Vereinbarung erforderlich ist.
c) Verfügungen schweizerischer Behörden, die gestützt auf diese Vereinbarung und die gemäss deren Anlage anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften erlassen werden, werden in Liechtenstein anerkannt und vollstreckt.
d) Die zuständige liechtensteinische Behörde wird über geplante Amtshandlungen schweizerischer Behörden auf liechtensteinischem Territorium, welche sich nach Massgabe der durch diese Vereinbarung anwendbaren Landwirtschaftsgesetzgebung ergeben, vorgängig informiert. Sie ist bei der Durchführung dieser Amtshandlungen anwesend.
Art. 6 Anwendbarkeit des schweizerischen Landwirtschaftsgesetzes
¹ In Bezug auf die Beteiligung Liechtensteins an den Massnahmen gemäss Anhang 1 ist das Bundesgesetz über die Landwirtschaft² in dem gemäss Anlage festgelegten Umfang anwendbar.
² Art. 166 Abs. 2 LwG ist nicht anwendbar, soweit die liechtensteinischen Behörden eigene gleichwertige Massnahmen treffen. Verwaltungsmassnahmen werden durch das liechtensteinische Amt für Umwelt gestützt auf Art. 169 LwG getroffen, soweit Liechtenstein keine eigenen gleichwertigen Vorschriften hat.
² Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG), SR 910.1 .
Art. 7 Eigene Massnahmen Liechtensteins
¹ Die Beteiligung Liechtensteins an schweizerischen Massnahmen schliesst zusätzliche liechtensteinische Massnahmen zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen nicht aus, solange Liechtenstein die Schweiz im Voraus konsultiert und die Massnahmen im Einvernehmen beider Vertragsparteien, basierend auf einer Überprüfung von deren Notwendigkeit und von möglichen Wettbewerbsverzerrungen, beschlossen werden.
² Liechtenstein ist frei in der Festlegung der eigenen Milchmenge.

3. Kapitel: Finanzielle Beteiligung Liechtensteins an bestimmten Ausgaben des Bundesamtes für Landwirtschaft

Art. 8 Gleichstellung
Hinsichtlich des Zugangs zu und der Inanspruchnahme von Leistungen schweizerischer Stellen in den im Anhang 1 aufgeführten Budgetrubriken sind liechtensteinische Personen, Organisationen oder öffentliche Verwaltungen schweizerischen Personen, Organisationen oder öffentlichen Verwaltungen gleichgestellt.
Art. 9 Bemessungsgrundlage
¹ Die Bemessungsgrundlage für die jeweiligen Zahlungen bilden die Ausgaben für die in den Tabellen 1 und 2 im Anhang 1 aufgeführten Massnahmen.
² Das Bundesamt für Landwirtschaft stellt zu diesem Zweck die jeweiligen Budget- und Abrechnungsdaten mit höchstmöglichem Detaillierungsgrad zur Verfügung.

4. Kapitel: Finanzielle Beteiligung Liechtensteins an bestimmten Einnahmen des Bundesamtes für Landwirtschaft

Art. 10 Bemessungsgrundlage
¹ Die Bemessungsgrundlage für die jeweiligen Zahlungen bilden die Einnahmen aus den in den Tabellen 3 und 4 im Anhang 1 aufgeführten Massnahmen.
² Das Bundesamt für Landwirtschaft stellt zu diesem Zweck die jeweiligen Budget- und Abrechnungsdaten mit höchstmöglichem Detaillierungsgrad zur Verfügung.
³ Ausgenommen von dieser Vereinbarung ist die Beteiligung Liechtensteins an den Einnahmen aus Versteigerung der Zollkontingente, welche in einer separaten Vereinbarung geregelt ist.

5. Kapitel: Anteilsberechnung und Zahlweise

Art. 11 Anteilsberechnung bei effektiver Beteiligung
¹ Die effektive Berechnung kommt zur Anwendung, wenn die Höhe der Ausgaben oder Einnahmen der Schweiz, welche auf eine von Liechtenstein beanspruchte oder erbrachte Leistung entfallen, messbar ist.
² In den Tabellen 1 und 3 im Anhang 1 sind diejenigen Massnahmen aufgeführt, für welche die effektive Berechnung anwendbar ist.
Art. 12 Anteilsberechnung bei pauschaler Beteiligung
¹ Die pauschale Berechnung kommt zur Anwendung, wenn die Höhe der Ausgaben oder Einnahmen der Schweiz, welche auf eine von Liechtenstein beanspruchte oder erbrachte Leistung entfallen, nicht messbar ist.
² Die Basis für die pauschale Berechnung bilden die Ausgaben und Einnahmen der Schweiz für die in den Tabellen 2 und 4 im Anhang 1 aufgeführten Massnahmen.
³ Der auf Liechtenstein entfallende Anteil entspricht dem Verhältnis der Einwohnerzahl Liechtensteins zur Gesamtzahl der Einwohner beider Länder.
⁴ Der auf Liechtenstein entfallende Anteil wird mit den im Anhang 1 festgelegten Beteiligungsansätzen multipliziert. Diese wurden unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Verhältnisse in beiden Ländern festgelegt.
⁵ Die Einwohnerzahlen werden jährlich anhand der mittleren Wohnbevölkerung des Vorjahres ermittelt.
Art. 13 Verwaltungskostenpauschale
¹ Liechtenstein entrichtet im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Vereinbarung eine jährliche Verwaltungskostenpauschale, die im Anhang 1 aufgeführt ist.
² Die Höhe der Verwaltungskostenpauschale wird vom Bundesamt für Landwirtschaft und dem liechtensteinischen Amt für Umwelt periodisch, in der Regel alle vier Jahre, überprüft und gemäss dem tatsächlichen Aufwand neu festgelegt. Sie ist durch den Austausch diplomatischer Noten zu bestätigen.
Art. 14 Zahlweise
Die Beiträge werden jeweils vollumfänglich bis zum 10. Februar des Folgejahrs geleistet.

6. Kapitel: Änderung und Weiterentwicklung

Art. 15 Änderung der Anlage
Die Anlage kann in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Bundesamt für Landwirtschaft und dem liechtensteinischen Amt für Umwelt geändert werden. Die Änderung ist durch den Austausch diplomatischer Noten zu bestätigen.
Art. 16 Änderung des Anhangs 1
Der Anhang 1 kann in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Bundesamt für Landwirtschaft und dem liechtensteinischen Amt für Umwelt geändert werden. Die Änderung ist durch den Austausch diplomatischer Noten zu bestätigen.
Art. 17 Änderung des Anhangs 2
Der Anhang 2 kann in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Bundesamt für Landwirtschaft und dem liechtensteinischen Amt für Umwelt geändert werden. Die Änderung ist durch den Austausch diplomatischer Noten zu bestätigen.
Art. 18 Konsultationen
¹ Das Bundesamt für Landwirtschaft informiert das liechtensteinische Amt für Umwelt möglichst frühzeitig, spätestens aber im Rahmen der Vernehmlassung in der Schweiz über vorgesehene Änderungen und Ergänzungen der für diese Vereinbarung massgeblichen schweizerischen Agrargesetzgebung sowie der für diese Vereinbarung massgeblichen schweizerischen Budgetrubriken.
² Das liechtensteinische Amt für Umwelt informiert das Bundesamt für Landwirtschaft frühzeitig über agrarpolitische Entwicklungen in Liechtenstein, die für diese Vereinbarung massgeblich sind.

7. Kapitel: Entwicklung der Landwirtschaftspolitik

Art. 19 Beteiligung Liechtensteins
Liechtenstein wird sich grundsätzlich auch an zukünftigen Markt- und Preis- stützungsmassnahmen, einschliesslich der einheitlichen Anwendung flankierender Massnahmen, der schweizerischen Landwirtschaftspolitik beteiligen. Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen der Entwicklung der schweizerischen Landwirtschaftspolitik die Art und den Umfang einer allfälligen liechtensteinischen Beteiligung periodisch zu prüfen.
Art. 20 Informationsaustausch
Die Vertragsparteien pflegen im Zusammenhang mit den Bestimmungen dieser Vereinbarung einen regelmässigen Informationsaustausch, namentlich bezüglich der geplanten Massnahmen zur Markt- und Preisstützung einschliesslich der einheitlichen Anwendung flankierender Massnahmen.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 21 Kündigung
Diese Vereinbarung kann von jeder Partei jederzeit mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.
Art. 22 Inkrafttreten
¹ Diese Vereinbarung tritt, unter Vorbehalt des Abschlusses des für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen liechtensteinischen Verfahrens rückwirkend am 1. Januar 2020 in Kraft. Das Fürstentum Liechtenstein teilt der Schweizerischen Eidgenossenschaft den Abschluss des Verfahrens auf diplomatischem Weg mit.
² Diese Vereinbarung ersetzt mit ihrem Inkrafttreten die Vereinbarung in Form eines Notenaustauschs vom 31. Januar 2003³ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik.
Geschehen zu Bern, am 28. September 2020, in zwei Originalen in deutscher Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Christian Hofer

Für die Regierung
des Fürstentums Liechtenstein:

Doris Frick

³ [ AS 2004 905 , 903 ; 2011 6541 ; 2019 1041 ]

Anlage ⁴

⁴ Bereinigt gemäss der am 1. Jan. 2023 ( AS 2022 861 ) und am 1. Jan. 2025 ( AS 2025 56 ) in Kraft getretenen Aktualisierungen.

Rechtsgrundlagen der schweizerischen Massnahmen, an welchen Liechtenstein beteiligt ist ⁵

⁵ Diese Anlage wird in der AS nicht publiziert. Sie kann auf der Internetseite www.gesetze.li : LR-Nr. 0.631.112.3 konsultiert werden.

Anhang 1 ⁶

⁶ Fassung gemäss Änderung vom 31. Okt. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2023 639 ).
Dieser Anhang führt die durch die Schweiz vollzogenen Massnahmen, an welchen Liechtenstein sich finanziell beteiligt oder finanziell beteiligt wird, sowie die durch Liechtenstein selbst vollzogenen und finanzierten Massnahmen auf.

1. Massnahmen, die die Schweiz vollzieht

Tabelle 1: Ausgaben, Beteiligung nach effektiver Berechnung
Für die in der folgenden Tabelle aufgeführten Ausgaben wird die finanzielle Beteiligung Liechtensteins gemäss Artikel 11 berechnet. Das Bundesamt für Landwirtschaft weist die Zahlen jährlich aus.

Budgetrubrik
(SK = Sachkonto; IA = Innenauftrag;
KST = Kostenstelle)

Massnahme

Tierzucht

Tierzucht; Massnahmen

 

SK 3643080840

Herdebuch (alle anerkannten Rassen)

SK 3643080841

Leistungsprüfungen

SK 3643080842

Erhalt Schweizer Rasse

Milchwirtschaft

Administration Milch; Massnahmen

 

SK 3119501000; IA 6200053

Administration Milchpreisstützung

Milchpreisstützung; Massnahmen

 

SK 3643080890;
IA 6200400 bis IA 6200406

Zulage für verkäste Milch

SK 3643080890; IA 6200407

Zulage für silagefreie Fütterung

Viehwirtschaft

Beihilfen Viehwirtschaft

Viehwirtschaft; Massnahmen

SK 3643080803; IA 6200056

Inlandbeihilfen Schlachtvieh und Fleisch

SK 3643080803; IA 6200272

Beihilfen Inlandeier

Tabelle 2: Ausgaben, Beteiligung nach pauschaler Berechnung
Für die in der folgenden Tabelle aufgeführten Ausgaben wird die finanzielle Beteiligung Liechtensteins gemäss Artikel 12 berechnet.

Budgetrubrik

Massnahme

Beteiligungsansatz in Prozent

Viehwirtschaft

Private Organisation; Massnahmen

SK 3119501000; IA 6200055

Vollzugsaufgaben SV Schlachtviehverordnung

100

Beratungswesen

Beratungswesen; Massnahmen

SK 3633180810
SK 3643080810

Beratungswesen

25

Pflanzenschutz

Pflanzenschutz; Bekämpfungsmassnahmen

SK 3632080860
SK 3643080860; exkl. IA 6200291 und 6200295

Bekämpfungsmassnahmen

25

Pflanzenschutz; Dienstleistungen Dritter

SK 3643080860; IA 6200291

Kontrollen Pflanzengesundheit und Zertifizierung

100

Pflanzenschutz; Sach- und Betriebsausgaben Eidgenössischer Pflanzenschutzdienst

Diverse SK; IA 6200415
SK 3119600010 – 3119600050;
KST 3115

Sach- und Betriebsausgaben Eidgenössischer Pflanzenschutzdienst

100

Absatzförderung

Absatzförderung; Massnahmen

SK 3633180850
SK 3643080850

Qualitäts- und Absatzförderung

25

Obstverwertung

Obstverwertung; Massnahmen

SK 3643080870; IA 6200073

Qualitätssicherungsdienst

6

SK 3643080870; IA 6200076, 6200078, 6200079, 6200150, 6200170, 6200230; 6200284 bis 6200288

Verwertung von Früchten

6

Tabelle 3: Einnahmen, Beteiligung nach effektiver Berechnung
Für die in der folgenden Tabelle aufgeführten Einnahmen wird die finanzielle Beteiligung Liechtensteins gemäss Artikel 11 berechnet. Das Bundesamt für Landwirtschaft weist die Zahlen jährlich aus.

Budgetrubrik

Massnahme

Keine

Tabelle 4: Einnahmen, Beteiligung nach pauschaler Berechnung
Für die in der folgenden Tabelle aufgeführten Einnahmen wird die finanzielle Beteiligung Liechtensteins gemäss Artikel 12 berechnet.

Budgetrubrik

Massnahmen

Beteiligungsansatz in Prozent

Keine

2. Massnahmen, die Liechtenstein selbst vollzieht und finanziert

Tabelle 5: Massnahmen, die Liechtenstein selbst vollzieht und finanziert
Die in der folgenden Tabelle aufgeführten Massnahmen werden durch Liechtenstein selbst vollzogen und vollumfänglich finanziert.

Liechtensteinische Budgetrubrik

Massnahme

Produktgebundene Zulagen

Zulage für Verkehrsmilch

805.366.00.01

Zulage für Verkehrsmilch

Zulage für Getreide

805.366.00.02

Zulage für Getreide

⁷ Ab 2021; im Jahr 2020 sind die Zulage für Verkehrsmilch und die Zulage für Getreide unter Konto 805.367.00 «Entschädigung gemeinsamer Agrarmarkt mit der Schweiz» budgetiert.

3. Verwaltungskostenpauschale

Die von Liechtenstein im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Vereinbarung gemäss Art. 13 Abs. 1 zu entrichtende jährliche Verwaltungskostenpauschale wurde gemäss Art. 13 Abs. 2 ab dem Kalenderjahr 2022 auf CHF 40 000.– festgelegt.

Anhang 2

1. Erhebung der notwendigen Grundlagen und Daten sowie deren Übermittlung

Das liechtensteinische Amt für Umwelt erhebt die notwendigen Grundlagen und Daten für den Erlass von Beitragsverfügungen und leitet diese an das Bundesamt für Landwirtschaft weiter.

2. Gesuchseinreichung von liechtensteinischen Antragstellern

Die Gesuche von liechtensteinischen Antragsstellern um Ausrichtung der Zulage für verkäste Milch und die Zulage für silofreie Milch müssen bei der Administrationsstelle gemäss Artikel 3 und 4 a MSV⁸ eingereicht werden.
Die Gesuche von liechtensteinischen Antragsstellern um Ausrichtung der Zulage für Verkehrsmilch müssen beim liechtensteinischen Amt für Umwelt eingereicht werden.
Die Gesuche von liechtensteinischen Antragsstellern um Ausrichtung der Zulage für Getreide müssen beim liechtensteinischen Amt für Umwelt gemäss den Fristen nach Artikel 24 der liechtensteinischen Landwirtschafts-Einkommensbeitrags-Verordnung eingereicht werden.
⁸ Schweizerische Milchpreisstützungsverordnung vom 25. Juni 2008; SR 916.350.2

3. Auszahlung von Beiträgen an liechtensteinische Antragsteller

Die Auszahlung allfälliger Beiträge an liechtensteinische Antragsteller kann durch das Bundesamt für Landwirtschaft oder durch das liechtensteinische Amt für Umwelt erfolgen:
– Die Auszahlung der Zulage für verkäste Milch und die Zulage für silofreie Milch erfolgen durch das Bundesamt für Landwirtschaft (gemäss Art. 5 MSV).
– Die Auszahlung der Zulage für Verkehrsmilch erfolgt durch das liechtensteinische Amt für Umwelt (analog Art. 5 MSV).
– Die Auszahlung der Zulage für Getreide erfolgt durch das liechtensteinische Amt für Umwelt (analog Art. 11 EKBV⁹) gemäss den Fristen nach Artikel 26 der liechtensteinischen Landwirtschafts-Einkommensbeitrags-Verordnung.
⁹ Schweizerische Einzelkulturbeitragsverordnung vom 23. Oktober 2013; SR 910.17
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