Verordnung des Hochschulrats über die Sicherung der Qualität im Bereich ... (414.205.8)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des Hochschulrats über die Sicherung der Qualität im Bereich der wissenschaftlichen Integrität (V-SQWI)

(V-SQWI) vom 20. November 2024 (Stand am 1. Januar 2025)
¹ SR 414.20 ² SR 414.205

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
¹ Diese Verordnung regelt die Massnahmen des Hochschulrats zur Qualitätssicherung im Bereich der wissenschaftlichen Integrität.
² Sie regelt die Meldepflicht der Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs sowie die Aufgaben, die Organisationsstruktur und Finanzierung des Kompetenzzentrums für wissenschaftliche Integrität Schweiz (KWIS).
³ Diese Verordnung gilt für alle nach dem HFKG institutionell akkreditierten Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs.
Art. 2 Kompetenzzentrum für wissenschaftliche Integrität Schweiz
¹ Das KWIS wird geschaffen, um zur Sicherung der Qualität und zur Gewährleistung der Einhaltung der Prinzipien der wissenschaftlichen Integrität im Hochschulbereich beizutragen.
² Das KWIS ist eine Melde- und Beratungsstelle in Bezug auf die wissenschaftliche Integrität.
³ Als Grundlage für die Wahrnehmung seiner Aufgaben dient dem KWIS der Kodex zur wissenschaftlichen Integrität der Akademien der Wissenschaften Schweiz (Kodex)³.
³ Der Kodex zur wissenschaftlichen Integrität kann bei Akademien der Wissenschaften Schweiz abgerufen werden unter: www.akademien-schweiz.ch > Themen > Wissenschaftskultur > Wissenschaftliche Integrität.
Art. 3 Meldung von Verfahren zu Verstössen und zu wissenschaftlichem Fehlverhalten
¹ Die Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs melden dem KWIS einmal pro Jahr alle eröffneten Verfahren zu Verstössen gegen die wissenschaftliche Integrität und zu wissenschaftlichem Fehlverhalten gemäss dem Kodex⁴. Die Meldungen erfolgen ohne Angaben zu den betroffenen Personen.
² Unmittelbar nach Abschluss des Verfahrens melden die Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs die Ergebnisse und die gegebenenfalls verfügten Sanktionen und weiteren Massnahmen gemäss dem Kodex. Die Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs informieren das KWIS jährlich über den Stand der laufenden Verfahren.
³ Sind mehrere Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs an einem Verfahren beteiligt, meldet die verfahrensleitende Institution den Fall.
⁴ Fälle von Fehlverhalten und Verstössen von Studierenden der Bachelor- oder Masterstufe sowie Weiterbildungsteilnehmenden sind nicht zu melden.
⁵ Das KWIS stellt den Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs Meldeformulare zur Verfügung.
⁴ Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 3.
Art. 4 Meldung von zuständigen Stellen und Personen
Die Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs melden dem KWIS die in ihrer Organisation für Anliegen zu wissenschaftlicher Integrität und guter wissenschaftlicher Praxis zuständigen Stellen und Personen.

2. Abschnitt: Aufgaben und Organisationsstruktur

Art. 5 Aufgaben des KWIS
¹ Das KWIS erfasst die gemeldeten Verfahren, Sanktionen und Massnahmen. Das KWIS führt selber keine Verfahren durch und ist keine Rekursinstanz.
² Es unterstützt auf Anfrage die Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs bei Fragen und Verfahren zu Verstössen gegen die wissenschaftliche Integrität und wissenschaftlichem Fehlverhalten.
³ Es bietet für Stellen, welche von mutmasslichen Verstössen gegen die wissenschaftliche Integrität oder wissenschaftlichem Fehlverhalten betroffen sind, eine Beratung an. Die Beratung von Personen beinhaltet nur die Zuweisung der entsprechenden Ansprechstelle bei den Hochschulen oder anderen Institutionen des Hochschulbereichs.
⁴ Es kann Schulungen anbieten.
⁵ Es fördert die Verbreitung eines allgemeinen Verständnisses von guter wissenschaftlicher Praxis. Es unterstützt die Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs bei der Etablierung einer Kultur guter wissenschaftlicher Praxis.
Art. 6 Organisationsstruktur
Das KWIS besteht aus dem Rat für wissenschaftliche Integrität und einer Geschäftsstelle.

3. Abschnitt: Rat für wissenschaftliche Integrität

Art. 7 Stellung des Rats für wissenschaftliche Integrität
¹ Der Rat für wissenschaftliche Integrität ist ein ständiger Ausschuss des Hochschulrats.
² Er organisiert sich selber und erlässt eine Geschäftsordnung.
Art. 8 Aufgaben des Rats für wissenschaftliche Integrität
¹ Der Rat für wissenschaftliche Integrität hat folgende Aufgaben:
a. Er leitet und beaufsichtigt die Geschäftsstelle.
b. Er verantwortet die Berichterstattung an den Hochschulrat und an die Öffentlichkeit.
c. Er nimmt eine jährliche Gesamtbeurteilung der Integritätsverfahren vor.
d. Er kann dem Hochschulrat generelle Empfehlungen abgeben.
e. Er vertritt das KWIS gegenüber dem Hochschulrat und gegenüber der Öffentlichkeit.
² Er tagt mindestens einmal im Jahr.
Art. 9 Zusammensetzung des Rats für wissenschaftliche Integrität
¹ Der Rat für wissenschaftliche Integrität besteht aus mindestens drei Expertinnen und Experten aus verschiedenen Fachbereichen. Mindestens eine Expertin oder ein Experte ist hauptsächlich im Ausland tätig.
² Die Mitglieder üben ihr Amt persönlich aus. Eine Stellvertretung ist nicht möglich.
Art. 10 Wahl
Der Hochschulrat wählt die Mitglieder und bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.
Art. 11 Amtsdauer
¹ Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Amtszeit ist auf insgesamt acht Jahre beschränkt.
² Der Hochschulrat kann die Mitglieder jederzeit aus wichtigen Gründen abberufen.
Art. 12 Offenlegung der Interessenbindung und Interessenkonflikte
¹ Die Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl in den Rat für wissenschaftliche Integrität müssen gegenüber dem Hochschulrat ihre Interessenbindungen offenlegen.
² Änderungen während der Amtszeit sind dem Hochschulrat sofort zu melden.
³ Bei einem Interessenkonflikt treten die betroffenen Mitglieder in den Ausstand.
Art. 13 Entschädigung und Spesen
Die Entschädigung und die Spesen der Mitglieder richten sich nach der Einsetzungsverfügung des Hochschulrats.
Art. 14 Sorgfaltspflicht
¹ Die Mitglieder müssen ihre Aufgaben und Pflichten mit aller Sorgfalt erfüllen.
² Sie sind während und nach ihrer Zugehörigkeit zum Rat für wissenschaftliche Integrität zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet.

4. Abschnitt: Geschäftsstelle

Art. 15 Stellung der Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle führt die operativen Geschäfte des KWIS.
Art. 16 Organisation der Geschäftsstelle
¹ Die Geschäftsstelle kann durch eine Leistungsvereinbarung gestützt auf Artikel 11 Absatz 7 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012⁵ über die Förderung der Forschung und der Innovation administrativ bei der Geschäftsstelle der Akademien der Wissenschaften Schweiz angesiedelt werden.
² Ihre fachliche Unabhängigkeit muss gewährleistet werden.
³ Die Präsidentin oder der Präsident des Rats für wissenschaftliche Integrität wird bei den Stellenbesetzungen der Geschäftsstelle einbezogen.
⁵ SR 420.1
Art. 17 Aufgaben der Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle hat folgende Aufgaben:
a. Sie nimmt die Meldungen entgegen und verantwortet das Monitoring der gemeldeten Verfahren, Sanktionen und Massnahmen.
b. Sie unterstützt auf Anfrage die Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs bei Untersuchungen und anderen Anliegen; sie kann nationale und internationale Expertinnen oder Experten vermitteln und Schulungen anbieten.
c. Sie kann Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs bei Verdacht auf Verstösse gegen die wissenschaftliche Integrität und auf wissenschaftliches Fehlverhalten in Bezug auf das einzuhaltende Verfahren beraten.
d. Sie kann Personen, die Fragen zur wissenschaftlichen Integrität haben, den entsprechenden Ansprechstellen bei den Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs zuweisen; sie macht keine inhaltliche Beratung.
e. Sie pflegt den Kontakt und den Austausch mit den für die wissenschaftliche Integrität und gute wissenschaftliche Praxis zuständigen Stellen der Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs.
f. Sie bereitet den Jahresbericht für den Hochschulrat und die Informationen für die Öffentlichkeit zuhanden des Rats für wissenschaftliche Integrität vor.
g. Sie erstellt für den Rat für wissenschaftliche Integrität eine Übersicht über die verfügten Sanktionen und Massnahmen.
h. Sie unterstützt Evaluationen von Verfahren bezüglich wissenschaftlicher Integrität und begünstigt die Weiterentwicklung und Verbreitung guter wissenschaftlicher Praktiken.
i. Sie pflegt den Internetauftritt des KWIS und bewirtschaftet die Informationsplattform für die zuständigen Stellen bei den Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs.

5. Abschnitt: Finanzierung und Leistungsvereinbarung

Art. 18 Finanzierung
Der Bund und die Kantone des Hochschulrats beteiligen sich je zur Hälfte an den Kosten des KWIS.
Art. 19 Leistungsvereinbarung
¹ Die Geschäftsführung der Hochschulkonferenz kann mit den Akademien der Wissenschaften Schweiz eine Leistungsvereinbarung abschliessen.
² In der Leistungsvereinbarung können insbesondere die Beiträge des Hochschulrats an die Geschäftsstelle, deren Verwendung und die Berichterstattung geregelt werden.
³ Die Leistungsvereinbarung kann für vier Jahre abgeschlossen werden. Mehrmalige Verlängerungen sind möglich.

6. Abschnitt: Berichterstattung und Information

Art. 20 Jahresbericht für den Hochschulrat
¹ Das KWIS erstattet dem Hochschulrat jährlich Bericht.
² Der Jahresbericht enthält insbesondere:
a. Anzahl der gemeldeten Verfahren pro Institution;
b. Stand der Verfahren;
c. Art der Verstösse oder Fehlverhalten sowie die verfügten Sanktionen und Massnahmen;
d. Würdigung und Empfehlungen.
³ Bei Bedarf kann der Rat für wissenschaftliche Integrität dem Hochschulrat ausserordentlich Bericht erstatten.
Art. 21 Bericht für die Öffentlichkeit
¹ Das KWIS veröffentlicht jährlich einen Bericht über seine Tätigkeiten und die ihm gemeldeten Verfahren zu Verstössen gegen die wissenschaftliche Integrität und zu wissenschaftlichem Fehlverhalten.
² Der Bericht enthält keine Angaben über die Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs, die ihre Verfahren gemeldet haben.
Art. 22 Informationen
¹ Das KWIS verfügt über einen Internetauftritt und betreibt eine Informationsplattform für die zuständigen Stellen bei den Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs.
² Es kann die Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs über allgemeine oder spezifische Entwicklungen im Zusammenhang mit wissenschaftlicher Integrität informieren.

7. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 23
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Markierungen
Leseansicht