Verordnung über die Förderung von Kompetenz- und Innovationsnetzwerken für die Land- und Ernährungswirtschaft (FKINV)
(FKINV) vom 6. November 2024 (Stand am 1. Januar 2025)
¹ SR 910.1
Art. 1 Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfen
¹ Finanzhilfen können gewährt werden für den Aufbau und den Betrieb von Kompetenz- und Innovationsnetzwerken, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
a. Sie sind in den Bereichen Pflanzenzüchtung, Tierzucht oder Tiergesundheit tätig.
b. Sie sind darauf ausgerichtet, den Austausch von Wissen und Innovationen in der Land- und Ernährungswirtschaft zu fördern durch: 1. die Vernetzung der Akteure der Land- und Ernährungswirtschaft mit Einrichtungen der Forschung, der Bildung und der Beratung; und
2. die Umsetzung von Wissen und Technologien.
c. Sie erzeugen Wirkung von gesamtschweizerischer Bedeutung.
d. Sie haben ihren Sitz in der Schweiz.
e. Sie sind Organisationen mit Rechtspersönlichkeit, die mit Forschungseinrichtungen und der Wirtschaft auf einer nicht gewinnorientierten Basis systematisch zusammenarbeiten.
² Ist ein Kompetenz- und Innovationsnetzwerk im Aufbau und verfügt noch über keine Rechtspersönlichkeit nach Absatz 1 Buchstabe e, so können Beiträge ausgerichtet werden, wenn:
a. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin für die Umsetzung des Aufbaus verantwortlich ist;
b. bei einem gemeinsamen Gesuch mehrerer Akteure und Akteurinnen eine schriftliche Vereinbarung vorgelegt wird: 1. die bestätigt, dass der gemeinsame Aufbau des Kompetenz- und Innovationsnetzwerks beabsichtigt ist, und
2. die festhält, welcher Gesuchsteller oder welche Gesuchstellerin die Finanzhilfe zweckgebunden erhalten soll.
Art. 2 Grundsatz für die Gewährung der Finanzhilfe
¹ Finanzhilfen werden im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt. Es besteht kein Anspruch auf Finanzhilfen.
² Je Bereich nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a wird ein einziges Kompetenz- und Innovationsnetzwerk unterstützt.
Art. 3 Höhe der Finanzhilfe und anrechenbare Kosten
¹ Die Finanzhilfe beträgt höchstens 80 Prozent der anrechenbaren und vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) anerkannten Kosten für den Aufbau und den Betrieb des Kompetenz- und Innovationsnetzwerks.
² Es besteht kein Anspruch auf den Höchstsatz.
³ Anrechenbar sind insbesondere folgende Kosten, die im Rahmen der Unterstützung tatsächlich entstehen und für den zweckmässigen Aufbau und Betrieb erforderlich sind:
a. Personalkosten;
b. Sachkosten;
c. Mietkosten für benötigte Räume;
d. Kosten für technische Infrastruktur.
⁴ Nicht anrechenbar sind insbesondere:
a. die Kosten für den Bau oder Erwerb von Räumlichkeiten;
b. Eigenleistungen von überwiegend vom Bund subventionierten Organisationen.
⁵ Die Finanzhilfe wird jeweils für ein Jahr zugesprochen.
Art. 4 Gesuchseinreichung
¹ Das Gesuch um Finanzhilfen ist beim BLW einzureichen.
² Das BLW publiziert die verbindlichen Fristen und Formulare sowie relevante Informationen zur Gesuchseinreichung.
Art. 5 Beurteilung des Gesuchs und Entscheid über die Finanzhilfe
¹ Das BLW beurteilt die Gesuche aufgrund der folgenden Kriterien:
a. eingereichte Gesuchsunterlagen;
b. Kosteneffizienz und Wirtschaftlichkeit;
c. Konzeption, Umsetzung und Wirkungskontrolle der Leistungen;
d. Beitrag an die Umsetzung bestehender Strategien des Bundes;
e. in den vorangegangen Beitragsperioden erreichte Ergebnisse.
² Das BLW kann für die Beurteilung der Gesuche weitere Bundesämter oder externe Expertinnen und Experten beiziehen.
³ Genehmigt das BLW das Gesuch, so schliesst es mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller einen Vertrag ab. Der Vertrag regelt insbesondere die Höhe der Finanzhilfe und die jährliche Berichterstattung.
⁴ Das BLW kann die Leistung der Finanzhilfe an Bedingungen knüpfen, insbesondere an:
a. die Ausarbeitung eines Evaluationskonzepts;
b. die Zusammenarbeit mit anderen Kompetenz- und Innovationsnetzwerken;
c. Massnahmen zur Bekanntmachung von Tätigkeiten, die mit Finanzhilfen unterstützt wurden.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.