Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Geomatikerin EFZ / Geoma... (412.101.221.16)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Geomatikerin EFZ / Geomatiker EFZ

vom 3. April 2024 (Stand am 1. Januar 2025)
64105
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
¹ SR 412.10 ² SR 412.101 ³ SR 822.115

1. Abschnitt: Gegenstand, Schwerpunkte und Dauer

Art. 1 Berufsbild und Schwerpunkte
¹ Geomatikerinnen und Geomatiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
a. Sie beschaffen und verarbeiten Informationen mit einem räumlichen Bezug (Geoinformation) und stellen diese dar.
b. Sie erfassen die Beschaffenheit von natürlichen Objekten wie Wäldern und Gewässern sowie die Nutzung von baulichen Objekten wie Gebäuden und Strassen.
c. Sie messen die Ausdehnung und Position von Objekten.
d. Sie erstellen statische und interaktive Pläne, Karten und dreidimensionale Modelle.
e. Sie publizieren raumbezogenen Daten (Geodaten) in digitalen Dokumenten und Weblösungen, oder analog auf Strassenkarten, Bau- und Leitungsplänen.
f. Sie bestimmen und markieren Grenzen.
² Innerhalb des Berufs der Geomatikerin und des Geomatikers EFZ gibt es die folgenden Schwerpunkte:
a. Geoinformation;
b. Vermessung.
³ Der Schwerpunkt wird im Lehrvertrag festgehalten.
Art. 2 Dauer und Beginn
¹ Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.
² Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze
¹ Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
² Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
¹ Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a. Umsetzen von Aufträgen und Erbringen von Dienstleistungen: 1. Kontakte mit Kundinnen und Kunden in der Geomatik gestalten,
2. Kundenanfragen in der Geomatik bearbeiten,
3. Kundenbedürfnisse und Aufträge in der Geomatik erfassen,
4. Aufträge der Geomatik strukturieren und planen,
5. Aufträge der Geomatik umsetzen und überwachen,
6. Arbeitsprotokolle und Kurzberichte der Geomatik verfassen,
7. das eigene Handeln als Geomatikerin oder Geomatiker EFZ reflektieren und weiterentwickeln;
b. Beschaffen von Geoinformationen: 1. Geoinformationen erfassen,
2. Geodaten beziehen,
3. Geodaten aufbereiten und dokumentieren;
c. Strukturieren, Organisieren und Verwalten von Geodaten: 1. Datenmodelle und Datenbanken in Geo-Informationssystemen aufbauen und pflegen,
2. Geodaten in einem Geo-Informationssystem ablegen und beschreiben,
3. Geodaten aktualisieren und verwalten,
4. Geodaten in unterschiedliche Formate umwandeln und austauschen,
5. Geodaten über eine lange Dauer aufbewahren;
d. Ableiten und Erstellen von Produkten auf der Grundlage von Geodaten: 1. Geodaten von Objekten der realen Welt berechnen und konstruieren,
2. Geoinformationen aus Geodaten generieren,
3. Objekte der realen Welt auf Plänen und Karten visualisieren,
4. Objekte der realen Welt in Geländemodellen und dreidimensionalen Objekten visualisieren,
5. Daten der Geomatik auswerten und darstellen;
e. Wiedergabe von Geoinformationen: 1. ermittelte Geoinformationen in die Realität übertragen (Abstecken),
2. Vermessungspunkte im Gelände dauerhaft sichtbar machen (Vermarken),
3. Geoprodukte publizieren.
² Die Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und d sind für alle Lernenden verbindlich.
³ Die Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen nach Absatz 1 Buchstaben c und e sind wie folgt verbindlich:
a. für den Schwerpunkt Geoinformation: Handlungskompetenzen c1, c2, c3, c4, c5, e1, e3;
b. für den Schwerpunkt Vermessung: Handlungskompetenzen c2, c3, c4, c5, e1, e2, e3.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung

Art. 5
¹ Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
² Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
³ Die berufsspezifischen Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung werden an allen Lernorten vermittelt.
⁴ In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 a Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die in Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
⁵ Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden in Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
¹ Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1640 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

4. Lehrjahr

Total

a. Berufskenntnisse

– Umsetzen von Aufträgen und Erbringen von Dienstleistungen

40

80

0

40

160

– Beschaffen von Geoinformationen

120

80

40

40

280

– Strukturieren, Organisieren und Verwalten von Geodaten

80

80

80

40

280

– Ableiten und Erstellen von Produkten auf der Grundlage von Geodaten
Wiedergabe von Geoinformationen

80

80

80

40

280

Total Berufskenntnisse

320

320

200

160

1000

b. Allgemeinbildung

120

120

120

120

480

c. Sport

40

40

40

40

160

Total Lektionen

480

480

360

320

1640

² Bei der Anzahl Lektionen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
³ Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006⁴ über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
⁴ Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts in ihrer Standardform. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
⁵ Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
⁴ SR 412.101.241
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
¹ Die überbetrieblichen Kurse umfassen 20 Tage zu 8 Stunden.
² Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 4 Kurse aufgeteilt:

Schwerpunkte

Geoinformation

Vermessung

Lehrjahr

Kurse

Handlungskompetenzen

1

1

Aufträge der Geomatik umsetzen und überwachen

X

X

Geodaten beziehen

X

X

Ermittelte Geoinformationen in die Realität übertragen (Abstecken)

X

X

Geoprodukte publizieren

X

X

Anzahl Tage

3

3

2

2

Aufträge der Geomatik umsetzen und überwachen

X

X

Geoinformationen erfassen

X

X

Geodaten aufbereiten und dokumentieren

X

X

Geodaten von Objekten der realen Welt berechnen und konstruieren

X

X

Geodaten aktualisieren und verwalten

X

X

Objekte der realen Welt auf Plänen und Karten visualisieren

X

X

Anzahl Tage

5

5

3

3

Aufträge der Geomatik umsetzen und überwachen

X

X

Geoinformationen erfassen

X

X

Geodaten aufbereiten und dokumentieren

X

X

Geodaten von Objekten der realen Welt berechnen und konstruieren

X

X

Objekte der realen Welt auf Plänen und Karten visualisieren

X

X

Ermittelte Geoinformationen in die Realität übertragen (Absteckung)

X

X

Vermessungspunkte im Gelände dauerhaft sichtbar machen (Vermarkung)

X

Anzahl Tage

4

5

4

4

Aufträge der Geomatik strukturieren und planen

X

X

Geoinformationen erfassen

X

X

Geodaten beziehen

X

X

Datenmodelle und Datenbanken in Geo-Informationssystemen aufbauen und pflegen

X

Geodaten aktualisieren und verwalten

X

X

Geoinformationen aus Geodaten generieren

X

X

Objekte der realen Welt auf Plänen und Karten visualisieren

X

X

Objekte der realen Welt in Geländemodellen und dreidimensionalen Objekten visualisieren

X

X

Geoprodukte publizieren

X

X

Anzahl Tage

8

7

Total Tage

20

20

³ Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9
¹ Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan⁵ der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
² Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus: 1. dem Berufsbild;
2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
3. dem Anforderungsniveau des Berufs.
b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
³ Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
⁵ Der Bildungsplan vom 3. April 2024 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.

6. Abschnitt: Fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
a. Geomatikerinnen oder Geomatiker EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Geomatikerin und des Geomatikers EFZ und mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
d. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
¹ Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
² Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
³ Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
⁴ In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
⁵ In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation

Art. 12 Lerndokumentation
¹ Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
² Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
¹ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
² Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
³ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
⁴ Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 15 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
c. ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs, sofern die betreffende Person die folgenden Voraussetzungen erfüllt: 1. Sie hat die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben.
2. Sie hat von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre Erfahrung im Bereich der Geomatikerin und des Geomatikers EFZ erworben.
3. Sie macht glaubhaft, den Anforderungen des Qualifikationsverfahrens gewachsen zu sein.
Art. 16 Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben wurden.
Art. 17 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
¹ Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
a. Praktische Arbeit, als individuelle praktische Arbeit (IPA) im Umfang von 32 bis 56 Stunden; dafür gilt Folgendes: 1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.
2. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen.
3. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
4. Der Qualifikationsbereich umfasst möglichst alle Handlungskompetenzbereiche und enthält die folgenden Positionen mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Beschreibung

Gewichtung

1

Ausführung und Resultat der Arbeit

50 %

2

Dokumentation

15 %

3

Präsentation

15 %

4

Fachgespräch

20 %

5. Die Präsentation und das Fachgespräch dauern gesamthaft 60 Minuten.
b. Berufskenntnisse, im Umfang von 4 Stunden; dafür gilt Folgendes: 1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.
2. Der Qualifikationsbereich wird schriftlich und mündlich geprüft und umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Prüfungsformen in nachstehender Dauer mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Prüfungsform
und Dauer

Gewichtung

schriftlich

mündlich

1

Beschaffen von Geoinformationen

70 Min.

25 %

2

Strukturieren, Organisieren und Verwalten von Geodaten

70 Min.

25 %

3

Ableiten und Erstellen von Produkten auf der Grundlage von Geodaten

70 Min.

25 %

4

Beschaffen von Geoinformationen

Strukturieren, Organisieren und Verwalten von Geodaten

Ableiten und Erstellen von Produkten auf der Grundlage von Geodaten

30 Min.

25 %

c. Allgemeinbildung: Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006⁶ über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
² In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
⁶ SR 412.101.241
Art. 18 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
¹ Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
² Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:
a. praktische Arbeit: 40 %;
b. Berufskenntnisse: 20 %;
c. Allgemeinbildung: 20 %;
d. Erfahrungsnote: 20 %.
³ Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der acht Semesterzeugnisnoten für den Unterricht in den Berufskenntnissen.
⁴ Erfolgte die Zulassung zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung gestützt auf Artikel 15 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 32 BBV, so entfällt die Erfahrungsnote; in diesem Fall werden für die Berechnung der Gesamtnote die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a. praktische Arbeit: 50 %;
b. Berufskenntnisse: 30 %;
c. Allgemeinbildung: 20 %.
Art. 19 Wiederholung
¹ Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.
² Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
³ Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 20
¹ Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis.
² Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Geomatikerin EFZ» oder «Geomatiker EFZ» zu führen.
³ Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
a. die Gesamtnote;
b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 4, die Erfahrungsnote.

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 21 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Geomatikerin und Geomatiker EFZ
¹ Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Geomatikerin und Geomatiker EFZ setzt sich zusammen aus:
a. 7 bis 11 Vertreterinnen oder Vertretern des Trägervereins «Geomatiker/-in Schweiz»;
b. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Berufsfachschulen;
c. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.
² Für die Zusammensetzung gilt überdies:
a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben.
b. Die Sprachregionen müssen angemessen vertreten sein.
c. Alle Schwerpunkte müssen vertreten sein.
³ Die Kommission konstituiert sich selbst.
⁴ Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.
c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.
d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung von deren Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.
Art. 22 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
¹ Träger für die überbetrieblichen Kurse ist der Trägerverein «Geomatiker/-in Schweiz».
² Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
³ Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbetrieblichen Kurse.
⁴ Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 23 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des SBFI vom 7. Oktober 2009⁷ über die berufliche Grundbildung Geomatikerin/Geomatiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben.
⁷ [ AS 2009 6179 ; 2017 7331 Ziff. I 84 und II 84 ; 2024 156 ]
Art. 24 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen
¹ Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 15–20) kommen ab dem 1. Januar 2029 zur Anwendung.
² Lernende, die ihre Ausbildung Geomatikerin oder Geomatiker EFZ vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2030 erfolgt.
³ Lernende, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine verkürzte Ausbildung beginnen, die vor der erstmaligen Anwendung der Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Abs. 1) endet, absolvieren sie nach bisherigem Recht und schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2030 erfolgt.
⁴ Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Geomatikerin oder Geomatiker EFZ gemäss bisherigem Recht absolviert haben und dieses bis zum 31. Dezember 2030 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.
Art. 25 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
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