Monitoring Gesetzessammlung

SGB7§178Abs1V 3

DE - Deutsches Bundesrecht

SGB7§178Abs1V 3

Dritte Verordnung zur Neufestsetzung der Neurenten-Faktoren nach § 178 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

SGB7§178Abs1V 3
Ausfertigungsdatum: 26.11.2024
Vollzitat:
"Dritte Verordnung zur Neufestsetzung der Neurenten-Faktoren nach § 178 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom 26. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 372)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2025 +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 26.11.2024 I Nr. 372 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales beschlossen. Sie ist gem. Art. 3 dieser V am 1.1.2025 in Kraft getreten.

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Die Faktoren zur Berechnung der Rentenlasten, die nach § 178 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch von jeder Berufsgenossenschaft jährlich zu tragen sind, betragen das 5,5fache ihrer Neurenten für Arbeitsunfälle und das 3,6fache ihrer mit dem Latenzfaktor gewichteten Neurenten für Berufskrankheiten.
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