Verordnung über die Anpassung der Leistungen der Militärversicherung an die Lohn- und... (833.12)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Anpassung der Leistungen der Militärversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung (MV-Anpassungsverordnung)

(MV-Anpassungsverordnung) vom 20. November 2024 (Stand am 1. Januar 2025)
¹ SR 833.1
Art. 1 Erhöhung der Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG
¹ Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG mit Spruchjahr 2022 und früher werden um 2,6 Prozent erhöht.
² Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG mit Spruchjahr 2023 werden um 2 Prozent erhöht.
Art. 2 Spruchjahr und Höhe der Anpassung
Spruchjahr und Höhe der Anpassung bestimmen sich nach Artikel 24 der Verordnung vom 10. November 1993² über die Militärversicherung.
² SR 833.11
Art. 3 Indexstand
¹ Für die auf unbestimmte Zeit zugesprochenen und nach Artikel 1 zu erhöhenden Renten gilt der Nominallohnzuwachs bis zum Stand des Nominallohnindexes von 2560 Punkten (Juni 1939 = 100) als ausgeglichen.
² Für die auf unbestimmte Zeit zugesprochenen Renten nach Artikel 43 Absatz 2 MVG beträgt die als ausgeglichen geltende Teuerung 105,4 Punkte des Landesindexes der Konsumentenpreise (Dezember 2010 = 100).
³ Für den Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten beträgt die als ausgeglichen geltende Teuerung 105,4 Punkte des Landesindexes der Konsumentenpreise (Dezember 2010 = 100).
Art. 4 Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten
¹ Der Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten beträgt 21 961 Franken für Integritätsschadenrenten, die zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 31. Dezember 2024 festgesetzt und nicht ausgekauft werden.
² Der Jahresrentenansatz für die nach den Schlussbestimmungen zur Änderung vom 17. Juni 2005³ des MVG weiterhin nach altem Recht ausgerichteten Integritätsschadenrenten beträgt 35 989 Franken.
³ AS 2005 5427
Art. 5 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
¹ Die MV-Anpassungsverordnung vom 16. November 2022⁴ wird aufgehoben.
² …⁵
⁴ [ AS 2022 705 ]
⁵ Die Änderung kann unter AS 2024 698 konsultiert werden.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
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