Verordnung über das Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschrift... (946.513.8)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über das Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten und über deren Überwachung auf dem Markt (Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften, VIPaV)

(Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften, VIPaV) vom 19. Mai 2010 (Stand am 1. März 2024)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 16 a Absatz 2 Buchstabe e und 31 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995¹ über die technischen Handelshemmnisse (THG),
verordnet:
¹ SR 946.51

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1
¹ Diese Verordnung:
a. legt gemäss Artikel 16 a Absatz 2 Buchstabe e die Ausnahmen vom Grundsatz nach Artikel 16 a Absatz 1 THG fest;
b. regelt für nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellte Lebensmittel das Inverkehrbringen;
c. regelt für nach ausländischen technischen Vorschriften in Verkehr gebrachte Produkte die Marktüberwachung.
² Ausnahmen nach Artikel 16 a Absatz 2 Buchstabe e THG vom Grundsatz nach Artikel 16 a Absatz 1 THG werden in Artikel 2 festgelegt.

2. Abschnitt: Ausnahmen vom Grundsatz nach Artikel 16 a Absatz 1 THG

Art. 2 Ausnahmekatalog gemäss Artikel 16 a Absatz 2 Buchstabe e THG
Vom Grundsatz nach Artikel 16 a Absatz 1 THG ausgenommen sind:
a. die folgenden mit Chemikalien behandelten oder Chemikalien enthaltenden Produkte: 1. bleihaltige Anstrichfarben und Lacke sowie damit behandelte Produkte (Anhang 2.8 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005², ChemRRV),
2.³
3.⁴
gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die auf der Etikette keine Angabe zur Herstellerin nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015⁵ (ChemV) enthalten, sowie Stoffe und Zubereitungen nach Artikel 19 ChemV, die im Sicherheitsdatenblatt nicht alle Angaben nach Anhang 2 Ziffer 3.2 ChemV enthalten,
4.⁶
in der Luft stabile Stoffe sowie Zubereitungen und Produkte, welche die Anforderungen nach den Anhängen 1.5, 2.3, 2.9, 2.10, 2.11 und 2.12 ChemRRV nicht erfüllen,
5. Holz und Holzwerkstoffe, welche die Anforderungen nach Anhang 2.4 Ziffer 1 und Anhang 2.17 ChemRRV nicht erfüllen,
6. Wasch- und Reinigungsmittel, die Phosphat oder schwer abbaubare Bestandteile (Komplexbildner) nach Anhang 2.1 Ziffer 2 Absatz 1 Buchstaben a–d sowie Anhang 2.2 Ziffer 2 Absatz 1 Buchstaben a und b ChemRRV enthalten;
b. die folgenden Lebensmittel: 1.⁷
2.⁸
3. Tabakfabrikate und Ersatzprodukte, deren Detailverkaufspackung nicht mit dem Kleinhandelspreis in Schweizerfranken und der Firmenbezeichnung oder Reversnummer des inländischen Herstellers oder des Importeurs nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a und b des Tabaksteuergesetzes vom 21. März 1969⁹ in Verbindung mit Artikel 31 der Tabaksteuerverordnung vom 14. Oktober 2009¹⁰ versehen sind,
4.¹¹
Tabakerzeugnisse und Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen, deren Verpackungen nicht mit die Warnhinweise ergänzenden Abbildungen nach Artikel 12 Absatz 5 der Tabakverordnung vom 27. Oktober 2004¹² in Verbindung mit der Verordnung des EDI vom 10. Dezember 2007¹³ über kombinierte Warnhinweise auf Tabakprodukten versehen sind; vom Grundsatz nach Artikel 16 a Absatz 1 THG nicht ausgenommen sind Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak,
5.¹⁴
6. Konsumeier in der Schale, Spiegeleier, gekochte Eier sowie gekochte und geschälte Eier (Traiteureier) aus in der Schweiz nicht zugelassener Käfighaltung von Hühnern und ohne Deklaration nach den Artikeln 2, 4 und 5 der Landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung vom 26. November 2003¹⁵ (LDV),
7.¹⁶
Lebensmittel ohne Deklaration hinsichtlich unbeabsichtigter Vermischungen mit allergenen Substanzen nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016¹⁷ betreffend die Information über Lebensmittel,
8.¹⁸
Lebensmittel tierischer Herkunft, die einen Hinweis «ohne GVO¹⁹» tragen, der den Anforderungen nach Artikel 37 Absätze 4 und 5 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016²⁰ (LGV) nicht genügt,
9.²¹
Lebensmittel, die mit Verfahren hergestellt wurden, die nach Artikel 28 Absatz 1 LGV bewilligungspflichtig sind, sowie Lebensmittel, die GVO sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden und die nach Artikel 31 LGV bewilligungspflichtig sind,
10.²²
11. Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse von Hauskaninchen aus in der Schweiz nicht zugelassener Haltungsform und ohne Deklaration nach den Artikeln 2, 3 und 5 LDV;
c. die folgenden übrigen Produkte: 1.²³
2. Eisenbahninfrastruktur und Eisenbahnfahrzeuge, die nicht den schweizerischen sicherheitsrelevanten Produktevorschriften gemäss folgenden Erlassen entsprechen: – Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957²⁴
– Eisenbahnverordnung vom 23. November 1983²⁵
– Ausführungsbestimmungen vom 22. Mai 2006²⁶ zur Eisenbahnverordnung, 6. Revision
– Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 1902²⁷
– Verordnung vom 5. Dezember 1994²⁸ über elektrische Anlagen von Bahnen
– Ausführungsbestimmungen zu den in dieser Ziffer genannten Erlassen,
3.²⁹
4. dem Edelmetallkontrollgesetz vom 20. Juni 1933³⁰ unterstellte Waren, welche die Vorschriften betreffend Feingehalte und betreffend die Bezeichnung, Kennzeichnung und materielle Zusammensetzung nach den Artikeln 1–3 und 5–21 des Edelmetallkontrollgesetzes nicht erfüllen,
5.³¹
die folgenden Geräte, welche die technischen Vorschriften gemäss den Artikeln 3–8 sowie den Anhängen 1.3, 1.15, 1.16, 1.18, 1.21, 2.4, 2.14 und 3.2 der Energieeffizienzverordnung vom 1. November 2017³² nicht einhalten:³³ –³⁴
– netzbetriebene Haushaltswäschetrockner
– bei Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern: elektrische konventionelle Warmwasserbereiter mit einem Speichervolumen von ≥ 150 Litern und Warmwasserspeicher mit einem Speichervolumen von ≤ 500 Litern
– bei Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten: elektrische Raumheizgeräte und elektrische Kombiheizgeräte
– bei Einzelraumheizgeräten: elektrische Einzelraumheizgeräte
– bei netzbetriebenen Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion: Getränkekühler mit Direktverkaufsfunktion, vertikale und kombinierte Kühlschränke für Supermärkte sowie vertikale und kombinierte Gefrierschränke für Supermärkte
– bei netzbetriebenen Set-Top-Boxen: komplexe Set-Top-Boxen
– netzbetriebene gewerbliche Kochfelder, offene Gratinier- oder Warmhalte-Öfen mit starker Oberhitze (Salamander) und Fritteusen
– netzbetriebene Haushaltskaffeemaschinen,
6.³⁵
der Verordnung vom 4. Juni 2010³⁶ über die Deklaration von Holz und Holzprodukten unterstellte Hölzer und Holzprodukte, welche die Vorschriften zur Deklaration nach den Artikeln 2–4 der genannten Verordnung nicht erfüllen,
7.³⁷
8.³⁸
der Pelzdeklarationsverordnung vom 7. Dezember 2012³⁹ unterstellte Pelze und Pelzprodukte, welche die Vorschriften zur Deklaration nach den Artikeln 2 a –7 der genannten Verordnung nicht erfüllen,
9.⁴⁰
andere Elektrizitätszähler als Wirkenergiezähler, für die das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement gestützt auf Artikel 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006⁴¹ Bestimmungen erlassen hat, insbesondere Elektrizitätszähler für die Blindenergiemessung, die Leistungsmessung oder die Lastgangbildung,
10.⁴²
naturbelassene Holzpellets und -briketts, sofern sie die Anforderungen nach Anhang 5 Ziffer 32 LRV nicht erfüllen.
² SR 814.81
³ Aufgehoben durch Ziff. II 2 der V vom 17. April 2019, mit Wirkung seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1495 ).
⁴ Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. 9 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1903 ).
⁵ SR 813.11
⁶ Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 17. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1495 ).
⁷ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 der V vom 27. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2229 ).
⁸ Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 12 der Alkoholverordnung vom 15. Sept. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5161 ).
⁹ SR 641.31
¹⁰ SR 641.311
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 2631 ).
¹² SR 817.06
¹³ SR 817.064
¹⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5821 ).
¹⁵ SR 916.51
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 2631 ).
¹⁷ SR 817.022.16
¹⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2229 ).
¹⁹ Steht für «Gentechnisch veränderte Organismen»
²⁰ SR 817.02
²¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2229 ).
²² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. April 2017, mit Wirkung seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 2631 ).
²³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. April 2017, mit Wirkung seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 2631 ).
²⁴ SR 742.101
²⁵ SR 742.141.1
²⁶ SR 742.141.11
²⁷ SR 734.0
²⁸ [ AS 1995 1024 ; 1997 1008 Anhang Ziff. 5, 1016 Anhang 5; 1998 54 Anhang Ziff. 6; 2000 741 Art. 10 Ziff. 1, 762 Ziff. II 5; 2009 6243 Anhang 3 Ziff. 6. AS 2011 6233 Anhang 2 Ziff. II]
²⁹ Aufgehoben durch Ziff. III der V vom 11. April 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2018 1687 ).
³⁰ SR 941.31
³¹ Fassung gemäss Ziff. III der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 776 ).
³² SR 730.02
³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 1. März 2024 ( AS 2023 179 ).
³⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, mit Wirkung seit 1. März 2024 ( AS 2023 179 ).
³⁵ Eingefügt durch Art. 10 der V vom 4. Juni 2010 über die Deklaration von Holz und Holzprodukten, in Kraft seit 1. Okt. 2010 ( AS 2010 2873 ).
³⁶ SR 944.021
³⁷ Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 29. Juni 2011 über Anpassungen von Verordnungen im Umweltbereich ( AS 2011 3379 ). Aufgehoben durch Ziff. III der V vom 11. April 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 ( AS 2018 1687 ).
³⁸ Eingefügt durch Art. 13 der Pelzdeklarationsverordnung vom 7. Dez. 2012 ( AS 2013 579 ). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 ( AS 2020 611 ).
³⁹ SR 944.022
⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Aug. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2014 3121 ).
⁴¹ SR 941.210
⁴² Eingefügt durch Ziff. III der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 16. Nov. 2015 ( AS 2015 4171 ).
Art. 3 Überprüfung der Ausnahmen gemäss Artikel 2
Die Ausnahmen in Artikel 2 werden überprüft:
a. von demjenigen Departement, in dessen Zuständigkeit die entsprechende schweizerische technische Vorschrift fällt, wenn die Europäische Union (EU) in den in Artikel 2 genannten Bereichen neue harmonisierte Vorschriften erlässt oder bestehende harmonisierte Vorschriften ändert;
b. vom Bundesrat auf Antrag des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)⁴³ alle fünf Jahre.
⁴³ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

3. Abschnitt: Lebensmittel

Art. 4 Gesuch
¹ Ein Gesuch um Bewilligung nach Artikel 16 c THG können einreichen:
a. in- und ausländische Personen, welche mit Lebensmitteln, für die Artikel 16 a Absatz 1 THG gilt, Handel treiben;
b. ausländische Hersteller von Lebensmitteln, für die Artikel 16 a Absatz 1 THG gilt;
c. Hersteller in der Schweiz von Lebensmitteln, die das für die Ausfuhr in die EU oder den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) hergestellte Lebensmittel auch in der Schweiz in Verkehr bringen wollen;
d. Hersteller von Lebensmitteln in der Schweiz, die nur für den inländischen Markt produzieren.
² Das Gesuch muss enthalten:
a. den Namen und die Adresse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers und eine Zustelladresse in der Schweiz;
b. ein Verpackungsmuster mit Etikette in Originalform oder eine Abbildung davon in gedruckter oder elektronischer Form;
c. Angaben über die Zusammensetzung sowie die wesentlichen Spezifikationen des Lebensmittels;
d. Angaben darüber, welche Bestimmungen des schweizerischen Rechts nicht eingehalten sind;
e. den Nachweis, dass das Lebensmittel den technischen Vorschriften der EU und, bei unvollständiger oder fehlender Harmonisierung in der EU, den technischen Vorschriften eines Mitgliedstaats der EU oder des EWR entspricht;
f. Dokumente oder Darlegungen, die glaubhaft machen, dass das Lebensmittel in dem Land, auf dessen Vorschriften Bezug genommen wird, rechtmässig in Verkehr ist; Gesuchsteller nach Absatz 1 Buchstabe d müssen glaubhaft machen, dass ein entsprechendes Lebensmittel in dem Land, auf dessen Vorschriften Bezug genommen wird, rechtmässig in Verkehr ist.
³ Als Nachweis nach Absatz 2 Buchstabe e gilt eine Erklärung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, dass das Lebensmittel den massgebenden technischen Vorschriften nach Artikel 16 a Absatz 1 Buchstabe a THG entspricht; die entsprechenden Rechtserlasse sind mit der amtlichen Fundstelle anzugeben.
⁴ Das Gesuch muss in einer Amtssprache des Bundes abgefasst sein. Die Daten und Unterlagen können auf Englisch abgefasst und statt auf Papier auf einem elektronischen Datenträger eingereicht werden. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)⁴⁴ kann von den massgebenden technischen Vorschriften eine Übersetzung in eine Amtssprache des Bundes oder in Englisch verlangen.
⁴⁴ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2014 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 5 Prüfung auf Vollständigkeit
¹ Das BLV prüft, ob das Gesuch vollständig ist.
² Es bestätigt umgehend und schriftlich den Eingang des Gesuchs und räumt gegebenenfalls eine angemessene Nachfrist zur Ergänzung des Gesuchs ein. Bis zur Einreichung der Ergänzung steht die Frist nach Artikel 16 d Absatz 4 THG still.
³ Werden die erforderlichen Angaben nicht fristgemäss eingereicht, so tritt das BLV auf das Gesuch nicht ein.
Art. 6 Produktinformation
¹ Das BLV prüft, ob das Verpackungsmuster mit Etikette die Anforderungen an die Produktinformation nach Artikel 16 e THG erfüllt.
² Erfüllt die Produktinformation die Anforderungen nach Absatz 1, so kann das BLV eine Änderung der Produktinformation einschliesslich der Sachbezeichnung nur verlangen, wenn das Lebensmittel sonst die Sicherheit oder die Gesundheit von Personen gefährden würde.
³ Vorbehalten bleiben:
a. die herkunftsrechtlichen Bestimmungen über die Auslobung der schweizerischen Herkunft nach dem Markenschutzgesetz vom 28. August 1992⁴⁵;
b. die Bestimmungen zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse nach der GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 1997⁴⁶.
⁴⁵ SR 232.11
⁴⁶ SR 910.12
Art. 6 a ⁴⁷ Produktinformation für in der Schweiz nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellte und in Verkehr gebrachte Lebensmittel
Wird ein Lebensmittel in der Schweiz nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellt und in Verkehr gebracht, so muss die Angabe nach Artikel 16 e Absatz 1 Buchstabe b THG mit folgender Information ergänzt werden:
a. wenn die technischen Vorschriften in der EU harmonisiert sind: «Hergestellt in der Schweiz nach den technischen Vorschriften der EU»;
b. wenn die technischen Vorschriften in der EU nicht oder nicht vollständig harmonisiert sind: «Hergestellt in der Schweiz nach den technischen Vorschriften [Name des betreffenden EU- oder EWR-Mit gliedstaates] » (z. B. «Hergestellt in der Schweiz nach den technischen Vorschriften Belgiens»).
⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2701 ).
Art. 7 Allgemeinverfügungen
¹ Allgemeinverfügungen nach Artikel 16 d Absatz 2 THG werden im Bundesblatt veröffentlicht.
² Der Eintritt der Rechtskraft solcher Verfügungen wird im Bundesblatt angezeigt.
³ Das BLV informiert die kantonalen Vollzugsorgane und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) unverzüglich über die Eröffnung einer Allgemeinverfügung und den Eintritt von deren Rechtskraft.
⁴ Die Abweisung eines Gesuchs erfolgt als Einzelverfügung; sie wird dem SECO mitgeteilt.
⁵ Im Übrigen richtet sich das Bewilligungsverfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968⁴⁸ über das Verwaltungsverfahren.
⁴⁸ SR 172.021
Art. 8 Inhalt von Allgemeinverfügungen
¹ Allgemeinverfügungen nach Artikel 16 d Absatz 2 THG müssen enthalten:
a. eine das Lebensmittel identifizierende Beschreibung;
b. die ausländischen Rechtserlasse, deren Vorschriften das Lebensmittel entspricht, mit Angabe der amtlichen Fundstellen;
c. die Angabe des EU- oder EWR-Mitgliedstaats, in dem das Lebensmittel rechtmässig in Verkehr ist;
d. die Auflage, dass die schweizerischen Vorschriften über den Arbeitnehmer- und den Tierschutz eingehalten werden müssen, wenn die Lebensmittel in der Schweiz hergestellt werden.
² Die das Lebensmittel identifizierende Beschreibung muss so generisch wie möglich sein. Sie kann von der für das entsprechende Lebensmittel nach schweizerischem Recht geltenden Sachbezeichnung abweichen.
Art. 9 Wirkung der Allgemeinverfügung
Die Allgemeinverfügung gilt für gleichartige Lebensmittel:
a. aus einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen: 1. sie entsprechen der das Lebensmittel identifizierenden Beschreibung der Allgemeinverfügung,
2. sie entsprechen den der Allgemeinverfügung zugrunde liegenden technischen Vorschriften, und
3. sie sind in dem EU- oder EWR-Mitgliedstaat, auf dessen Vorschriften Bezug genommen wird, rechtmässig in Verkehr;
b. aus der Schweiz, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen: 1. sie entsprechen der das Lebensmittel identifizierenden Beschreibung der Allgemeinverfügung,
2. sie entsprechen den der Allgemeinverfügung zugrunde liegenden technischen Vorschriften, und
3. bei ihrer Herstellung werden die schweizerischen Vorschriften über den Arbeitnehmer- und den Tierschutz eingehalten.
Art. 10 Änderung der technischen Vorschriften
¹ Ändern die technischen Vorschriften für ein Lebensmittel, so hat dieses den neuen Vorschriften zu entsprechen.
² Werden die einer Allgemeinverfügungen über Lebensmittel zugrunde liegenden technischen Vorschriften in einer Weise geändert, dass öffentliche Interessen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a–e THG gefährdet sind, so widerruft das BLV die Allgemeinverfügung.
Art. 10 a ⁴⁹ Ausschluss von Bewilligungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse
Herstellern in der Schweiz wird für die folgenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse keine Bewilligung nach Artikel 16 c THG erteilt:
a. landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel, die nach der Berg- und Alp-Verordnung vom 25. Mai 2011⁵⁰ gekennzeichnet werden;
b.⁵¹
Wein, der unter die Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016⁵² über Getränke fällt;
c. Erzeugnisse und Lebensmittel, die nach der Bio-Verordnung vom 22. September 1997⁵³ gekennzeichnet werden.
⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5821 ).
⁵⁰ SR 910.19
⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 2631 ).
⁵² SR 817.022.12
⁵³ SR 910.18
Art. 11 Gebühren
Für die Behandlung eines Bewilligungsgesuches erhebt das BLV eine Pauschalgebühr von 500 Franken.

4. Abschnitt: Marktüberwachung

Art. 12 Vorlage der erforderlichen Informationen
¹ Das Vollzugsorgan gewährt dem Inverkehrbringer eine angemessene Frist, damit dieser die Nachweise, Informationen und Muster nach Artikel 19 Absatz 1 THG vorlegen kann.
² Als Nachweis nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a THG gilt eine Erklärung des Inverkehrbringers, dass das Produkt den massgebenden technischen Vorschriften nach Artikel 16 a Absatz 1 Buchstabe a THG entspricht; die entsprechenden Rechtserlasse und deren amtliche Fundstellen sind anzugeben. Ist nach diesen Vorschriften eine Konformitätserklärung oder eine Konformitätsbescheinigung erforderlich, so ist diese vorzulegen.
³ Das Vollzugsorgan kann verlangen, dass von den massgebenden technischen Vorschriften eine Übersetzung in eine Amtssprache des Bundes oder in Englisch vorgelegt wird.
Art. 13 Form und Verfahren der Marktüberwachung
¹ Massnahmen gegen Produkte, die gestützt auf Artikel 16 a Absatz 1 THG in der Schweiz in Verkehr gebracht werden, werden in Form einer Allgemeinverfügung nach den Artikeln 19 Absatz 7 und 20 Absatz 5 THG getroffen. Betrifft eine Massnahme lediglich einzelne Exemplare oder eine Serie eines Produkts, so kann die Massnahme in Form einer Einzelverfügung getroffen werden.
² Erfolgt das Inverkehrbringen eines Produktes gestützt auf einen Staatsvertrag, so erfolgt die Marktüberwachung nach Massgabe des Staatsvertrages und, subsidiär, nach den für das betreffende Produkt massgebenden landesrechtlichen Bestimmungen.
³ Erfolgt das Inverkehrbringen eines Produktes nach schweizerischen technischen Vorschriften, so erfolgt die Marktüberwachung nach Massgabe dieser schweizerischen technischen Vorschriften. Für Lebensmittel, deren Inverkehrbringen nicht mittels einer Allgemeinverfügung bewilligt worden ist, erfolgt die Marktüberwachung nach Massgabe der Lebensmittelgesetzgebung.
Art. 14 Massnahmen kantonaler Vollzugsorgane
¹ Das kantonale Vollzugsorgan, das bei der zuständigen Behörde des Bundes den Erlass einer Allgemeinverfügung beantragen will, hört den Inverkehrbringer vorgängig an.
² Die Behörde des Bundes entscheidet innerhalb von zwei Monaten über die vom kantonalen Vollzugsorgan beantragten Massnahmen.
³ Besteht begründeter Verdacht auf unmittelbare und ernste Gefährdung öffentlicher Interessen im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a–e THG, so treffen die kantonalen Vollzugsorgane vorsorgliche Massnahmen. Sie melden diese der zuständigen Behörde des Bundes umgehend.
⁴ Vorsorgliche Massnahmen eines kantonalen Vollzugsorgans bleiben bis zum Entscheid der zuständigen Behörde des Bundes, längstens aber für die Dauer von zwei Monaten in Kraft.
⁵ Das kantonale Kontrollorgan für Lebensmittel unterbreitet dem BLV vor einer Beanstandung:
a. Fragen hinsichtlich der Auslegung von Allgemeinverfügungen nach Artikel 16 d Absatz 2 THG;
b. Fragen hinsichtlich der Gleichartigkeit eines Lebensmittels gemäss Artikel 9.
Art. 15 Veröffentlichung der Massnahmen
¹ Erlässt die zuständige Behörde des Bundes Massnahmen nach Artikel 20 THG in Form einer Allgemeinverfügung nach Artikel 19 Absatz 7 THG, so veröffentlicht sie diese im Bundesblatt.
² Sie zeigt den Eintritt der Rechtskraft der Allgemeinverfügung im Bundesblatt an.
³ Die zuständige Behörde des Bundes informiert umgehend das zuständige kantonale Vollzugsorgan, das SECO und die Wettbewerbskommission über die Eröffnung einer Allgemeinverfügung und den Eintritt von deren Rechtskraft.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16 Nachführung der Listen gemäss Artikel 31 Absatz 2 THG
¹ Die für die Vorbereitung, den Erlass oder die Änderung technischer Vorschriften zuständigen Bundesbehörden melden dem SECO sämtliche Neuerungen hinsichtlich:
a. Produkten, die einer Zulassungspflicht unterliegen;
b. anmeldepflichtigen Stoffen nach der Chemikaliengesetzgebung;
c. Produkten, die einer vorgängigen Einfuhrbewilligung bedürfen;
d. Produkten, die einem Einfuhrverbot unterliegen.
² Das SECO führt die Liste gemäss Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a THG nach.
³ Das BLV führt die Liste gemäss Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b THG nach.
Art. 17 Nachführung von Artikel 2
Das WBF ändert Artikel 2 dieser Verordnung entsprechend den Entwicklungen des departementalen Verordnungsrechts, auf das dort verwiesen wird.
Art. 18 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Art. 19 Übergangsbestimmungen
¹ Gesundheitsbezogene Angaben für nach Artikel 16 a Absatz 1 THG in Verkehr gebrachte Lebensmittel richten sich bis zum 31. Dezember 2010 nach den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung.
¹bis Die Geltungsdauer von Absatz 1 wird bis zum 31. Dezember 2011 verlängert.⁵⁴
¹ter Die Geltungsdauer von Absatz 1 wird bis zum 31. Dezember 2012 verlängert.⁵⁵
¹quater Die Geltungsdauer von Absatz 1 wird bis zum 31. Dezember 2013 verlängert.⁵⁶
¹quinquies Die Geltungsdauer von Absatz 1 wird bis zum 31. Dezember 2015 verlängert.⁵⁷
¹sexies Die Geltungsdauer von Absatz 1 wird bis zum 31. Dezember 2017 verlängert.⁵⁸
² Energieeffizienzvorschriften für netzbetriebene, elektrische Normmotoren im Leistungsbereich von 0,75 bis 375 kW richten sich bis zum 30. Juni 2011 nach den Artikeln 7, 10 und 11 sowie Anhang 2.10 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998⁵⁹.
³ Nach dem Inkrafttreten von Artikel 6 a dürfen Lebensmittel, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind, noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.⁶⁰
⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. III der V vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov. 2010 ( AS 2010 4611 ).
⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5821 ).
⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. II der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6809 ).
⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. III der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3669 ).
⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2016 2701 ).
⁵⁹ SR 730.01
⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4421 ).
Art. 20 Inkrafttreten
¹ Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Juli 2010 in Kraft.
² Artikel 2 Buchstabe b Ziffer 11 tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Anhang

(Art. 18)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
…⁶¹
⁶¹ Die Änd. können unter AS 2010 2631 konsultiert werden.
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