Verordnung über Zertifikate zum Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Ge... (818.102.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über Zertifikate zum Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung oder eines Covid-19-Testergebnisses (Covid-19-Verordnung Zertifikate)

(Covid-19-Verordnung Zertifikate) vom 4. Juni 2021 (Stand am 1. Mai 2023)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 6 a Absätze 1, 4 und 5 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020¹,
verordnet:
¹ SR 818.102

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1
Diese Verordnung regelt:
a. Form, Inhalt, Ausstellung und Widerruf folgender Covid-19-Zertifikate zum Nachweis: 1. einer gegen Covid-19 durchgeführten Impfung (Covid-19-Impfzertifikat),
2. einer Genesung nach einer Ansteckung mit Sars-CoV-2 (Covid-19-Genesungszertifikat),
3. eines negativen Ergebnisses eines Tests auf Sars-CoV-2 (Covid-19-Testzertifikat),
4.²
b. die Vorgaben zur Überprüfung dieser Zertifikate;
c. die Anerkennung entsprechender ausländischer Zertifikate;
d. die vom Bund betriebenen Informationssysteme im Zusammenhang mit diesen Zertifikaten;
e. die vom Bund angebotenen Apps für die Zertifikatsinhaberinnen und ‑inhaber und für die Prüfenden;
f. die Aufgaben der Kantone im Zusammenhang mit der Ausstellung und dem Widerruf der Zertifikate;
g.³
die Auferlegung von Kosten an antragsstellende Personen.
² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021 ( AS 2021 653 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Febr. 2022 (Auslaufen der nur in der Schweiz gültigen Covid-19-Zertifikate), mit Wirkung seit 17. Febr. 2022 ( AS 2022 99 ).
³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 11. Okt. 2021 ( AS 2021 592 ).

2. Abschnitt: Ausstellung, Form und Widerruf von Covid-19-Zertifikaten

Art. 2 Antrag
Wer ein Covid-19-Zertifikat erhalten will, muss bei einer Ausstellerin oder einem Aussteller nach Artikel 6 oder 7 einen Antrag stellen.
Art. 3 Information und Identifikation der antragstellenden Person
¹ Die Ausstellerin oder der Aussteller informiert die antragstellende Person über:
a. die Art und den Umfang der für die Erstellung und das Signieren des Covid-19-Zertifikats erforderlichen Datenbearbeitungen;
b. die Voraussetzungen, unter denen das ausgestellte Zertifikat widerrufen wird.
² Sie oder er überprüft die Identität der antragstellenden Person und lässt sich zu diesem Zweck, soweit erforderlich, ein Ausweisdokument vorlegen.
Art. 4 Abruf des Covid-19-Zertifikats aus dem System zur Ausstellung von Covid-19-Zertifikaten
¹ Die Ausstellerin oder der Aussteller übermittelt dem System zur Ausstellung von Covid-19-Zertifikaten des Bundesamtes für Informatik und Telekommunikation (BIT) nach Artikel 26 die in das Zertifikat aufzunehmenden Angaben.
² Das System generiert das Zertifikat. Es übermittelt es der Ausstellerin oder dem Aussteller, sofern diese oder dieser für die Übermittlung oder Aushändigung an die antragstellende Person sorgt.
Art. 5 Übermittlung oder Aushändigung des Covid-19-Zertifikats an die antragstellende Person
¹ Die Ausstellerin oder der Aussteller sorgt für eine rasche und sichere Übermittlung oder Aushändigung des Covid-19-Zertifikats an die antragstellende Person.
² Sie oder er ist verantwortlich für die Einhaltung des Datenschutzes bei der Übermittlung oder Aushändigung. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass Dritte keine Kenntnis der darin enthaltenen Informationen erhalten können.
³ Der Bund kann den Kantonen anbieten, den Druck der Zertifikate in Papierform sowie die Übermittlung von Zertifikaten an die antragstellende Person zu übernehmen.
⁴ Er stellt den Kantonen die Kosten für den Druck und die Übermittlung von Covid-19-Impfzertifikaten von Personen, die sich ab dem 15. Juli 2021 impfen lassen, in Rechnung.⁴
⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2021, in Kraft seit 3. Juli 2021 ( AS 2021 410 ).
Art. 6 Allgemeine Bestimmungen über die Ausstellerinnen und Aussteller der Covid-19-Zertifikate
¹ Die Kantone und der Oberfeldarzt bezeichnen die jeweiligen Ausstellerinnen und Aussteller für die verschiedenen Arten von Covid-19-Zertifikaten.
² Als Ausstellerinnen oder Aussteller werden natürliche Personen bezeichnet, die:
a. über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Ausstellung der Zertifikate verfügen;
b. Informatiksysteme und -produkte verwenden, die es erlauben, Ausstellerinnen und Aussteller eindeutig zu identifizieren und sicher zu authentifizieren;
c. Gewähr bieten für die Einhaltung des anwendbaren Rechts, namentlich dieser Verordnung.
³ Die Kantone und der Oberfeldarzt melden die bezeichneten Ausstellerinnen und Aussteller dem BIT. Die Meldung umfasst folgende Angaben:
a. Vorname, Name, Adresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Ausstellerin oder des Austellers;
b. Angaben zum verwendeten Identifizierungsanbieter und zur Kennung, unter der dieser die betreffende Person identifiziert;
c. Angabe, welche Zertifikate die Ausstellerin oder der Aussteller ausstellen darf;
d. Datum des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der Bezeichnung.
⁴ Die bezeichneten Ausstellerinnen und Aussteller können weitere Personen, gegenüber denen sie das Weisungsrecht haben, für die Ausstellung von Zertifikaten beiziehen. Sie sind für die Handlungen und Unterlassungen dieser Personen verantwortlich.
⁵ Die Kantone und der Oberfeldarzt beaufsichtigen die Ausstellung und den Widerruf der Zertifikate durch die Ausstellerinnen und Aussteller nach den anwendbaren Vorschriften des Bundes und der Kantone.
⁶ Sie widerrufen eine Bezeichnung, wenn eindeutige Hinweise dafür vorliegen, dass die Ausstellerin oder der Aussteller die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Sie melden den Widerruf einer Bezeichnung dem BIT.
Art. 7 Ausstellerinnen und Aussteller für die nachträgliche Ausstellung von Covid-19-Impfzertifikaten und Covid-19-Genesungszertifikaten ⁵
¹ Die Kantone und der Oberfeldarzt sorgen dafür, dass in den nachstehenden Fällen Anträge auf Ausstellung eines Covid-19-Impfzertifikats oder eines Covid-19-Genesungszertifikats nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a behandelt werden, auch wenn dafür keine Krankengeschichte oder Primärdokumentation bei einer Ausstellerin oder einem Aussteller nach Artikel 6 vorliegt:⁶
a. für eine in der Schweiz erhaltene Impfung oder durchgemachte, mit einer molekularbiologischen Analyse nachweisbare Erkrankung;
b.⁷
für eine im Ausland erhaltene Impfung oder durchgemachte, mit einer molekularbiologischen Analyse nachweisbare Erkrankung folgender Personengruppen: 1. Schweizerinnen und Schweizer,
2. Ausländerinnen und Ausländer mit einer Kurzaufenthalts-, Aufenthalts‑, Niederlassungs- oder Grenzgängerbewilligung nach den Artikeln 32–35 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005⁸ (AIG),
3. vorläufig Aufgenommene nach Artikel 83 Absatz 1 AIG,
4. Schutzbedürftige nach Artikel 66 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998⁹,
5. asylsuchende Personen mit einem Ausweis oder einer Bestätigung nach Artikel 30 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999¹⁰,
6. Personen mit einer Legitimationskarte nach Artikel 17 der Gaststaatverordnung vom 7. Dezember 2007¹¹,
7. Personen mit einem Ci-Ausweis nach Artikel 22 Absatz 3 der Gaststaatverordnung.¹²
¹bis Die Kantone sorgen dafür, dass Anträge auf Ausstellung eines Covid-19-Genesungszertifikats nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben b oder c für folgende Personen behandelt werden, auch wenn dafür keine Krankengeschichte oder Primärdokumentation bei einer Ausstellerin oder einem Aussteller nach Artikel 6 vorliegt:
a. Personen, die eine Absonderungsverfügung erhalten haben;
b. Personen, für die ein Covid-19-Genesungszertifikat nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b in der Fassung vom 19. Januar 2022¹³ ausgestellt wurde.¹⁴
² Sie bezeichnen für die Behandlung solcher Anträge mindestens eine Ausstellerin oder einen Aussteller.
³ Der Antrag auf Ausstellung eines Covid-19-Impfzertifikats oder eines Covid-19-Genesungszertifikats nach Absatz 1 muss zusammen mit den Unterlagen nach den Artikeln 13 Absatz 2 Buchstabe c und 16 in einer Amtssprache des Kantons, in Englisch oder in einer amtlich beglaubigten Übersetzung in einer dieser Sprachen eingereicht werden.¹⁵
⁴ Bestehen Zweifel an der Echtheit der eingereichten Unterlagen, so kann die Ausstellerin oder der Aussteller:
a. verlangen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller: 1. persönlich erscheint,
2. amtliche Beglaubigungen der Unterlagen einreicht,
3. weitere Informationen oder Unterlagen, die zur Beurteilung des Antrags notwendig sind, einreicht;
b. unter Einhaltung von Artikel 62 des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012¹⁶ weitere Informationen von zuständigen ausländischen Stellen einholen.¹⁷
⁵ Bestehen trotz Massnahmen weiterhin Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, so kann die Ausstellerin oder der Aussteller den Antrag ablehnen. Die antragstellende Person hat diesfalls keinen Anspruch auf Rückerstattung einer allfällig bezahlten Gebühr.¹⁸
⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 17. Jan. 2022 ( AS 2021 881 ).
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022 (EU-kompatible Covid-19-Genesungszertifikate für Antigen-Schnelltests), in Kraft seit 2. Mai 2022 ( AS 2022 258 ).
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Febr. 2022 (Auslaufen der nur in der Schweiz gültigen Covid-19-Zertifikate), in Kraft seit 17. Febr. 2022 ( AS 2022 99 ).
⁸ SR 142.20
⁹ SR 142.31
¹⁰ SR 142.311
¹¹ SR 192.121
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 3. Febr. 2022 ( AS 2022 60 ).
¹³ AS 2022 20
¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022 ( AS 2022 60 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022 (EU-kompatible Covid-19-Genesungszertifikate für Antigen-Schnelltests), in Kraft seit 2. Mai 2022 ( AS 2022 258 ).
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 2021, in Kraft seit 20. Sept. 2021 ( AS 2021 564 ).
¹⁶ SR 818.101
¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 11. Okt. 2021 ( AS 2021 592 ).
¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 11. Okt. 2021 ( AS 2021 592 ).
Art. 7 a ¹⁹ Ausstellerinnen und Aussteller von Covid-19-Testzertifikaten bei gezielten und repetitiven Testungen
Die Kantone sorgen dafür, dass in den nachstehenden Fällen Anträge auf Ausstellung eines Covid-19-Testzertifikats behandelt werden:
a. bei gepoolten molekularbiologischen Analysen auf Sars-CoV-2: 1. bei gezielten und repetitiven Testungen in Schulen, Universitäten und Ausbildungsstätten zur Prävention und Früherkennung von Ausbrüchen,
2. bei gezielten und repetitiven Testungen in Spitälern, Alters- und Pflegeheimen sowie anderen sozialmedizinischen Institutionen, die Personen zur Behandlung oder Betreuung, zur Rehabilitation oder zur Ausübung einer beruflichen und sozialen Rehabilitation oder Beschäftigung aufnehmen,
3. bei gezielten und repetitiven Testungen in Betrieben;
b. bei individuellen molekularbiologischen Analysen auf Sars-CoV-2, die zur Bestätigung eines positiven Resultats einer Testung nach Buchstabe a durchgeführt wurde.
¹⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 17. Jan. 2022 ( AS 2021 881 ).
Art. 8 Automatisiertes Verfahren für die Ausstellung von Covid-19-Genesungszertifikaten
¹ Die Kantone können zur Ausstellung von Covid-19-Genesungszertifikaten nach Artikel 16 Absatz 1 in einem automatisierten Verfahren Angaben über die Genesung der antragstellenden Person aus dem Informationssystem nach Artikel 60 des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012²⁰ abrufen und mit den Angaben im Antrag abgleichen lassen.²¹
² Dazu können sie der antragstellenden Person ein vom Bund zur Verfügung gestelltes elektronisches Antragsformular zugänglich machen.
³ Ergibt der Abgleich mit den aus dem Informationssystem abgerufenen Daten, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zertifikats erfüllt sind, so generiert das System zur Ausstellung von Covid-19-Zertifikaten (Art. 26) das Zertifikat.
⁴ Ergibt der Abgleich kein eindeutiges oder ein negatives Ergebnis, so nimmt die zuständige kantonale Stelle Rücksprache mit der antragstellenden Person und prüft manuell, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zertifikats erfüllt sind.
⁵ Die Kantone sorgen dafür, dass die antragstellende Person den Antrag auch in Papierform und auf andere geeignete Weise stellen kann.
²⁰ SR 818.101
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Febr. 2022 (Auslaufen der nur in der Schweiz gültigen Covid-19-Zertifikate), in Kraft seit 17. Febr. 2022 ( AS 2022 99 ).
Art. 8 a ²² Automatisiertes Verfahren für die Konvertierung von Covid-19-Zertifikaten
¹ Der Bund kann es den Kantonen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 7 ermöglichen, gestützt auf vorhandene Zertifikate automatisiert neue Zertifikate auszustellen, wenn:
a. das vorhandene Zertifikat aus technischen Gründen nicht mehr weiterverwendet werden kann oder seine Weiterverwendbarkeit gefährdet ist; oder
b. das vorhandene, gestützt auf eine frühere Fassung dieser Verordnung ausgestellte Zertifikat eine Impfung oder Genesung bescheinigt, die auch nach dem geltendem Recht zu einem Zertifikat berechtigt.
² Es können nur Schweizer Covid-19-Zertifikate eingetauscht werden und nur solche, die nicht widerrufen worden sind.
³ Der Antrag auf die automatisierte Ausstellung eines neuen Zertifikats ist mittels der Aufbewahrungs-App (Art. 28) zu stellen.
⁴ Erfüllt das vorhandene Zertifikat die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2, so generiert das System zur Ausstellung von Covid-19-Zertifikaten (Art. 26) ein neues Zertifikat für dieselbe Impfung oder Genesung und sendet dieses an die Aufbewahrungs-App.
²² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2022, in Kraft seit 27. Juni 2022 ( AS 2022 374 ).
Art. 9 Form der Covid-19-Zertifikate
¹ Die Covid-19-Zertifikate werden nach Wahl der antragstellenden Person in Papierform oder in elektronischer Form ausgestellt.
² Sie sind mittels eines geregelten elektronischen Siegels des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) auf Authentizität und Integrität der Informationen überprüfbar.
³ Beide Formen der Zertifikate stellen den Inhalt sowohl als menschenlesbaren Text als auch in einem zweidimensionalen maschinenlesbaren Code (Strichcode) dar. Als Zertifikat gelten jedoch auch der Strichcode und die in ihm gespeicherten Daten in elektronischer, gesiegelter Form.
⁴ Die Zertifikate werden in einer Amtssprache des Bundes nach Wahl der antragstellenden Person sowie in Englisch ausgestellt.
⁵ Sie enthalten eine eindeutige Zertifikatskennung.
Art. 10 Widerruf von Covid-19-Zertifikaten
¹ Die Ausstellerinnen und Aussteller nach den Artikeln 6 und 7 sowie die zuständigen kantonalen Behörden widerrufen ein Covid-19-Zertifikat auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers, wenn diese oder dieser glaubhaft darlegt, dass:
a. das Zertifikat falsche Angaben enthält; oder
b. bei der Überprüfung der Authentizität, Gültigkeit oder Integrität des Zertifikats wiederholt Fehler aufgetreten sind.
² Ein Antrag auf Widerruf muss folgende Angaben enthalten:
a. die eindeutige Zertifikatskennung;
b. Angaben über die Identität der Inhaberin oder des Inhabers, soweit für die Beurteilung der Widerrufsgründe nach Absatz 1 erforderlich, sowie die weiteren für die Beurteilung der Widerrufsgründe erforderlichen Angaben.
³ Die Ausstellerinnen und Aussteller sind verpflichtet, die von ihnen ausgestellten Zertifikate, die nicht den Vorgaben dieser Verordnung entsprechen oder Tatsachen bezeugen, die sich als unzutreffend herausstellen, auch ohne Antrag unverzüglich zu widerrufen.
⁴ Das BIT und die zuständigen kantonalen Behörden widerrufen Zertifikate anstelle der Ausstellerin oder des Ausstellers, wenn diese oder dieser es nicht innert nützlicher Frist nach Absatz 1 oder 3 tut.
⁵ Die Ausstellerinnen und Aussteller und das BIT sowie die zuständigen kantonalen Behörden nehmen den Widerruf im System zur Ausstellung von Covid-19-Zertifikaten (Art. 26) vor. Dieses übermittelt die Kennungen der widerrufenen Zertifikate dem System zur Abfrage von widerrufenen Zertifikaten (Art. 27).
⁶ Die Ausstellerinnen und Aussteller, das BIT sowie die zuständigen kantonalen Behörden dokumentieren den Widerruf von Zertifikaten mit folgenden Informationen:
a. eindeutige Zertifikatskennung;
b. Angaben, welche die Nachvollziehbarkeit des Entscheides über den Widerruf ermöglichen.²³
²³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 2021, in Kraft seit 20. Sept. 2021 ( AS 2021 564 ).
Art. 11 ²⁴ Unentgeltlichkeit
¹ Die Ausstellung und der Widerruf von Covid-19-Zertifikaten sind mit Ausnahme der Fälle nach Absatz 2 für die antragstellende Person kostenlos.
² Die Kantone können vorsehen, dass die Ausstellerinnen und Aussteller in den folgenden Fällen eine angemessene Kostenbeteiligung erheben können:
a. bei wiederholter Neuausstellung infolge Verlusts eines Zertifikats;
b. bei der Ausstellung eines Zertifikats an Personen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b, die nicht ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder, im Falle von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, nicht ihre letzte Wohnsitz- oder ihre Heimatgemeinde im betreffenden Kanton haben.
³ Absatz 2 Buchstabe b ist nicht anwendbar, wenn der Kanton eine Absonderung verfügt hat.
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Febr. 2022 (Auslaufen der nur in der Schweiz gültigen Covid-19-Zertifikate), in Kraft seit 17. Febr. 2022 ( AS 2022 99 ).

3. Abschnitt: Allgemeiner Inhalt aller Covid-19-Zertifikate

Art. 12
¹ Alle Covid-19-Zertifikate enthalten die folgenden Angaben nach Anhang 1:
a. Angaben zur Identität der Inhaberin oder des Inhabers;
b. Angaben zum Herausgeber;
c.²⁵
² In menschenlesbarer Form enthalten Covid-19-Zertifikate einen allgemeinen Hinweis zur Bedeutung des Zertifikats nach Anhang 1 Ziffer 3.²⁶
²⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 16. Nov. 2021 ( AS 2021 653 ).
²⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021 ( AS 2021 653 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Febr. 2022 (Auslaufen der nur in der Schweiz gültigen Covid-19-Zertifikate), in Kraft seit 17. Febr. 2022 ( AS 2022 99 ).

4. Abschnitt: Covid-19-Impfzertifikate

Art. 13 Voraussetzungen
¹ Ein Covid-19-Impfzertifikat wird für Impfstoffe ausgestellt, die:
a. über eine Zulassung in der Schweiz verfügen;
b. über eine Zulassung der Europäischen Arzneimittelagentur für die EU gemäss der Verordnung (EG) Nr. 726/2004²⁷ verfügen;
c. gemäss dem «WHO Emergency Use Listing» zugelassen sind; oder
d. nachweislich dieselbe Zusammensetzung wie ein nach den Buchstaben a, b oder c zugelassener Impfstoff aufweisen, jedoch von einem Lizenznehmer unter anderem Namen in Verkehr gebracht werden (Lizenzprodukte).²⁸
² Ein Covid-19-Impfzertifikat wird für jede Dosis ausgestellt:
a. bei der Impfung;
b. zu einem späteren Zeitpunkt nach der Impfung, wenn die Vornahme der Impfung einschliesslich der Angaben nach Artikel 14 aus der Krankengeschichte oder Primärdokumentation hervorgeht, die der Ausstellerin oder dem Aussteller über die antragstellende Person vorliegt;
c. zu einem späteren Zeitpunkt nach der Impfung, wenn keine Krankengeschichte oder Primärdokumentation vorliegt und die Vornahme der Impfung einschliesslich der Angaben nach Artikel 14 aus einem der folgenden Belege verlässlich hervorgeht: 1. internationale Impfbescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 2005²⁹ mit Angabe des verabreichten Impfstoffs und mit der Unterschrift und dem Stempel der verantwortlichen Stelle,
2. Bestätigung der vorgenommenen Impfung, die von einem kantonalen Impfzentrum ausgestellt wurde,
3. Impfausweis mit Angabe des verabreichten Impfstoffs und mit der Unterschrift oder dem Stempel der verantwortlichen Stelle in der Schweiz,
4. sonstiger in- oder ausländischer Nachweis, der einem der in den Ziffern 1–3 genannten Belege gleichwertig ist.
²bis …³⁰
²ter Für Impfstoffe, die weder in der Schweiz noch für die EU, aber gemäss dem «WHO Emergency Use Listing» zugelassen sind, sowie deren Lizenzprodukte wird ein Zertifikat nur dann ausgestellt, wenn die Person persönlich bei der Ausstellerin oder beim Aussteller erscheint.³¹
³ Covid-19-Zertifikate nach Absatz 2 Buchstabe c können nur von Ausstellerinnen und Ausstellern nach Artikel 7 bei einer vollständigen Impfung nach Anhang 2 Ziffer 3 ausgestellt werden.³²
²⁷ Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur, ABl. L 136 vom 30.04.2004, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2019/5, ABl. L 4 vom 7.1.2018, S. 24.
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 2021, in Kraft seit 20. Sept. 2021 ( AS 2021 564 ).
²⁹ SR 0.818.103
³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 2021 ( AS 2021 564 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 16. Nov. 2021 ( AS 2021 653 ).
³¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 2021 ( AS 2021 564 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Febr. 2022 (Auslaufen der nur in der Schweiz gültigen Covid-19-Zertifikate), in Kraft seit 17. Febr. 2022 ( AS 2022 99 ).
³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 16. Nov. 2021 ( AS 2021 653 ).
Art. 14 ³³ Inhalt
Covid-19-Impfzertifikate enthalten neben dem allgemeinen Inhalt aller Covid-19-Zertifikate die Angaben nach Anhang 2 zur vorgenommenen Covid-19-Impfung, namentlich die Angabe, ob die Impfung vollständig erfolgt ist.
³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2021, in Kraft seit 3. Juli 2021 ( AS 2021 410 ).
Art. 15 Gültigkeit
¹ Beginn und Dauer der Gültigkeit von Covid-19-Impfzertifikaten richten sich nach Anhang 2.
² Die Gültigkeit beginnt frühestens am Tag der Verabreichung der letzten Dosis, sofern der Impfstoff nach den Anforderungen von Anhang 2 vollständig verimpft wird.³⁴
³ …³⁵
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2021, in Kraft seit 3. Juli 2021 ( AS 2021 410 ).
³⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021 ( AS 2021 653 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Febr. 2022 (Auslaufen der nur in der Schweiz gültigen Covid-19-Zertifikate), mit Wirkung seit 17. Febr. 2022 ( AS 2022 99 ).

5. Abschnitt: Covid-19-Genesungszertifikate

Art. 16 ³⁶ Voraussetzungen
¹ Ein Covid-19-Genesungszertifikat wird ausgestellt, wenn eine Person sich mit Sars-CoV-2 angesteckt hat und als genesen gilt. Der Befund, dass die Person sich angesteckt hat, muss sich auf ein positives Ergebnis einer der folgenden Analysen stützen:
a. eine molekularbiologische Analyse auf Sars-CoV-2;
b. ein Sars-CoV-2-Schnelltest zur Fachanwendung nach Artikel 24 a  Absatz 1 der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 2020³⁷, sofern: 1. die Probe ab dem 1. Oktober 2021 in der Schweiz von einer Einrichtung nach Anhang 6 Ziffer 1.4.3 Buchstabe a der Covid-19-Verordnung 3 entnommen wurde, und
2. der Test weder auf einer Probeentnahme nur aus dem Nasenraum noch auf einer Speichelprobe basiert;
c. eine laborbasierte immunologische Analyse auf Sars-CoV-2-Antigene, sofern: 1. die Analyse durch ein nach Artikel 16 des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012³⁸ bewilligtes Laboratorium durchgeführt wurde,
2. die Analyse in der EU für die Ausstellung eines digitalen Covid-19-Zertifikats der EU zugelassen ist,
3. die Probe ab dem 1. Oktober 2021 in der Schweiz von einer Einrichtung nach Anhang 6 Ziffer 1.4.3 Buchstabe a der Covid-19-Verordnung 3 entnommen wurde, und
4. die Analyse weder auf einer Probeentnahme nur aus dem Nasenraum noch auf einer Speichelprobe basiert.³⁹
² Ein Antrag auf Ausstellung eines Covid-19-Genesungszertifikats für eine im Ausland durchgemachte Erkrankung muss sich auf ein positives Ergebnis einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2 stützen und folgende Unterlagen umfassen:⁴⁰
a. Nachweis eines positiven Ergebnisses einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2, der folgende Angaben enthält: 1. Name, Vorname und Geburtsdatum der antragstellenden Person,
2. Datum und Uhrzeit der Probenentnahme,
3. Name und Adresse des Testzentrums oder der Institution, wo der Test durchgeführt wurde;
b. Bestätigung der Aufhebung der Absonderung oder ärztliche Bestätigung der Genesung von einer zuständigen Stelle mit behördlichen Aufgaben einschliesslich Name und Adresse dieser Stelle.
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Febr. 2022 (Auslaufen der nur in der Schweiz gültigen Covid-19-Zertifikate), in Kraft seit 17. Febr. 2022 ( AS 2022 99 ).
³⁷ SR 818.101.24
³⁸ SR 818.101
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022 (EU-kompatible Covid-19-Genesungszertifikate für Antigen-Schnelltests), in Kraft seit 2. Mai 2022 ( AS 2022 258 ).
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022 (EU-kompatible Covid-19-Genesungszertifikate für Antigen-Schnelltests), in Kraft seit 2. Mai 2022 ( AS 2022 258 ).
Art. 17 ⁴¹ Inhalt
Covid-19-Genesungszertifikate enthalten neben dem allgemeinen Inhalt aller Covid-19-Zertifikate die Angabe, dass die Person an Covid-19 erkrankt war, sowie die Daten der entsprechenden Probeentnahmen nach Anhang 3 Ziffer 2.
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Febr. 2022 (Auslaufen der nur in der Schweiz gültigen Covid-19-Zertifikate), in Kraft seit 17. Febr. 2022 ( AS 2022 99 ).
Art. 18 Gültigkeit
¹ Beginn und Dauer der Gültigkeit von Covid-19-Genesungszertifikaten richten sich nach Anhang 3.
² Die Gültigkeit eines Covid-19-Genesungszertifikats nach Artikel 16 Absatz 1 beginnt frühestens am elften Tag, nachdem die Ansteckung nachgewiesen wurde.⁴²
³ und ⁴ …⁴³
⁵   Covid-19-Genesungszertifikate nach Artikel 16 Absatz 1 enthalten ein Ablaufdatum, das mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2021/953⁴⁴ kompatibel ist. Sie können gemäss Anhang 3 Ziffer 1.2 Buchstabe a über das eingetragene Datum hinaus gültig sein.⁴⁵
⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Jan. 2022 (Covid-Genesungszertifikate für Antigen-Schnelltests), in Kraft seit 24. Jan. 2022 ( AS 2022 20 ).
⁴³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021 ( AS 2021 653 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Febr. 2022 (Auslaufen der nur in der Schweiz gültigen Covid-19-Zertifikate), mit Wirkung seit 17. Febr. 2022 ( AS 2022 99 ).
⁴⁴ Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie, Fassung gemäss ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1; geändert durch Verordnung (EU) 2022/1034, ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 37.
⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021 ( AS 2021 653 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 374 , 382 ).

6. Abschnitt: Covid-19-Testzertifikate

Art. 19 Voraussetzungen
¹ Ein Covid-19-Testzertifikat wird ausgestellt bei einem negativen Ergebnis:
a. einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2;
b.⁴⁶
eines Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung nach Artikel 24 a Absatz 1 der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 2020⁴⁷, ausser er basiert auf einer Probeentnahme nur aus dem Nasenraum oder auf einer Speichelprobe;
c.⁴⁸
einer laborbasierten immunologischen Analyse auf Sars-CoV-2-Antigene, sofern: 1. die Analyse durch ein nach Artikel 16 des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012⁴⁹ bewilligtes Laboratorium durchgeführt wurde,
2. der Test in der EU für die Ausstellung eines digitalen COVID-Zertifikats der EU zugelassen ist,
3. die Probe von einer Einrichtung nach Anhang 6 Ziffer 1.4.3 Buchstabe a der Covid-19-Verordnung 3 entnommen wurde, und
4. der Test weder auf einer Probenentnahme nur aus dem Nasenraum noch auf einer Speichelprobe basiert.
¹bis Das BAG führt eine aktualisierte Liste der Sars-CoV-2-Schnelltests nach Absatz 1 Buchstabe b und der laborbasierten immunologischen Analysen auf Sars-CoV-2-Antigene nach Absatz 1 Buchstabe c und veröffentlicht sie auf seiner Website.⁵⁰
¹ter In folgenden Fällen dürfen für Analysen auf Sars-CoV-2 keine Covid-19-Testzertifikate ausgestellt werden:
a. bei Personen, die symptomatisch sind;
b. bei Personen, die in einem der folgenden Zeiträume im selben Haushalt lebten oder in ähnlicher Weise regelmässigen und engen Kontakt hatten mit: 1. einer Person, deren Ansteckung mit Sars-CoV-2 bestätigt oder wahrscheinlich ist und die symptomatisch ist: in den letzten 48 Stunden vor dem Auftreten der Symptome und bis 5 Tage danach,
2. einer Person, deren Ansteckung mit Sars-CoV-2 bestätigt ist und die asymptomatisch ist: in den letzten 48 Stunden vor der Probenentnahme und bis zur Absonderung der Person;
c. bei einer ärztlich angeordneten Ausbruchsuntersuchung und -kontrolle;
d. bei Personen, die von der SwissCovid-App benachrichtigt werden, dass sie potenziell mit einer Person engen Kontakt hatten, die sich mit Sars-CoV-2 angesteckt hat;
e. nach einem positiven Ergebnis bei einem Sars-CoV-2-Schnelltest zur Fachanwendung oder bei einem Sars-CoV-2-Selbsttest.⁵¹
² Anträge auf Ausstellung von Testzertifikaten können spätestens anlässlich der Probeentnahme gestellt werden .
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 16. Nov. 2021 ( AS 2021 653 ).
⁴⁷ SR 818.101.24
⁴⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 18. Dez. 2021 ( AS 2021 881 ).
⁴⁹ SR 818.101
⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2021 ( AS 2021 410 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 18. Dez. 2021 ( AS 2021 881 ).
⁵¹ Eingefügt durch Ziff. IV der V vom 25. Aug. 2021 ( AS 2021 507 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 16. Febr. 2022, in Kraft seit 17. Febr. 2022 ( AS 2022 96 ).
Art. 20 Inhalt
Covid-19-Testzertifikate enthalten neben dem allgemeinen Inhalt aller Covid-19-Zertifikate die Angaben zum durchgeführten Test nach Anhang 4.
Art. 21 Gültigkeit
¹ Die Gültigkeit von Covid-19-Testzertifikaten beginnt mit deren Ausstellung.
² Die Dauer der Gültigkeit richtet sich nach Anhang 4.
³ Sie beträgt höchstens 72 Stunden ab der Probeentnahme.

6 a .   Abschnitt: …

Art. 21 a – 21 c ⁵²
⁵² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021 ( AS 2021 653 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Febr. 2022 (Auslaufen der nur in der Schweiz gültigen Covid-19-Zertifikate), mit Wirkung seit 17. Febr. 2022 ( AS 2022 99 ).

7. Abschnitt: Ausländische Zertifikate

Art. 22 Anerkennung von Zertifikaten, die von einem Mitgliedstaat der EU oder einem EFTA-Staat ausgestellt wurden
¹ Die anerkannten Zertifikate zur Bescheinigung von Impfungen, der Genesung oder von Tests, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem Staat der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ausgestellt wurden, werden in Anhang 5 aufgeführt.
² Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) führt Anhang 5 nach Anhörung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) und des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) laufend nach.⁵³
³ Es nimmt diejenigen Zertifikate in den Anhang auf, die gemäss den in der EU anwendbaren Bestimmungen ausgestellt wurden und deren Herkunftsstaaten Gegenrecht gewähren. Es kann jedoch darauf verzichten, Zertifikate für Impfstoffe aufzunehmen, die über keine Zulassung der Europäischen Arzneimittelagentur für die EU gemäss der Verordnung (EG) Nr. 726/2004⁵⁴ verfügen.
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 2021, in Kraft seit 7. Sept. 2021 ( AS 2021 522 ).
⁵⁴ Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur, ABl. L 136 vom 30.04.2004, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2019/5, ABl. L 4 vom 7.1.2018, S. 24.
Art. 23 Anerkennung weiterer ausländischer Zertifikate
¹ Die anerkannten ausländischen Zertifikate zur Bescheinigung von Impfungen, der Genesung oder von Tests, die nicht von einem Mitgliedstaat der EU oder einem EFTA-Staat ausgestellt wurden, werden in Anhang 5 aufgeführt.
² Sobald die Europäische Kommission über die Gleichwertigkeit eines oder mehrerer interoperabler Zertifikate eines Staates oder einer Region entscheidet, führt das EDI Anhang 5 entsprechend nach. Es nimmt jedoch nur Zertifikate aus Staaten und Regionen in Anhang 5 auf, die der Schweiz das Gegenrecht gewähren.⁵⁵
³ Es kann Zertifikate weiterer Staaten und Regionen aufnehmen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:⁵⁶
a. Das ausländische Zertifikat enthält die Angaben gemäss Artikel 12 und gemäss Artikel 14, 17 oder 20 in Verbindung mit den betreffenden Anhängen.
b. Die Angaben nach Buchstabe a können elektronisch auf Authentizität, Integrität und Gültigkeit überprüft werden.
c. Es gelten für die Ausstellung der jeweiligen Zertifikate Voraussetzungen, die denjenigen nach dieser Verordnung gleichwertig sind.
⁴ Es streicht diejenigen Zertifikate von der Liste, welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen.
⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Jan. 2022 (Covid-Genesungszertifikate für Antigen-Schnelltests), in Kraft seit 24. Jan. 2022 ( AS 2022 20 ).
⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Jan. 2022 (Covid-Genesungszertifikate für Antigen-Schnelltests), in Kraft seit 24. Jan. 2022 ( AS 2022 20 ).
Art. 24 Bedeutung der Anerkennung
Anerkannte ausländische Zertifikate sind den nach dieser Verordnung ausgestellten Covid-19-Zertifikaten gleichgestellt. Insbesondere werden sie von der Aufbewahrungs- und der Überprüfungs-App (Art. 28 und 29) wie nach dieser Verordnung ausgestellte Zertifikate behandelt.

8. Abschnitt: Informationssysteme des Bundes und von ihm bereitgestellte Software

Art. 25 System zur Verwaltung von Signaturzertifikaten
¹ Das BIT betreibt ein Informationssystem, das dazu dient, Signaturzertifikate zur Überprüfung von elektronischen Signaturen von Covid-19-Zertifikaten auf ihre Authentizität, Integrität und Gültigkeit:
a. mit entsprechenden ausländischen Systemen auszutauschen, insbesondere im Rahmen des «EU Digital Covid Certificate» der EU;
b. den Apps, die der Überprüfung und der Aufbewahrung von Zertifikaten dienen, zur Verfügung zu stellen.
² …⁵⁷
⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021 ( AS 2021 653 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Febr. 2022 (Auslaufen der nur in der Schweiz gültigen Covid-19-Zertifikate), mit Wirkung seit 17. Febr. 2022 ( AS 2022 99 ).
Art. 26 System zur Ausstellung von Covid-19-Zertifikaten
¹ Das BIT betreibt ein Informationssystem zur Generierung und Übermittlung von Covid-19-Zertifikaten und zu deren Widerruf.
² Personenbezogene Daten der antragstellenden Personen dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als es für die Erstellung, Signierung und Übermittlung des Zertifikats oder für dessen Widerruf erforderlich ist.
³ Zur Erkennung und Verhinderung von Missbräuchen sowie zum Zweck eines allfälligen späteren Widerrufs von Zertifikaten wird im System protokolliert, welche Ausstellerin oder welcher Aussteller wann welche Zertifikate abgerufen hat.
Art. 26 a ⁵⁸ System zur Beantragung von Covid-19-Zertifikaten für im Ausland verabreichte Impfungen oder durchgemachte Erkrankungen
¹ Das BIT betreibt ein System, das zur Einreichung von Anträgen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und zur Bearbeitung und Erledigung dieser Anträge durch die Ausstellerinnen und Aussteller genutzt werden kann.
² Das System teilt Anträge auf Ausstellung eines Zertifikats an eine Person mit Wohnsitz oder Heimatort in der Schweiz wie folgt zu:
a. im Falle von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz: dem Wohnsitzkanton;
b. im Falle von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern: dem letzten Wohnsitzkanton oder, wenn die Person nie Wohnsitz in der Schweiz hatte, dem Kanton des Heimatorts;
c. in allen übrigen Fällen: dem Kanton, in dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.⁵⁹
³ …⁶⁰
⁴ Die Anträge einschliesslich der eingereichten Unterlagen sowie die eindeutigen Zertifikatskennungen werden für 30 Tage aufbewahrt und anschliessend vom System gelöscht.
⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 11. Okt. 2021 ( AS 2021 592 ).
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Febr. 2022 (Auslaufen der nur in der Schweiz gültigen Covid-19-Zertifikate), in Kraft seit 17. Febr. 2022 ( AS 2022 99 ).
⁶⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Febr. 2022 (Auslaufen der nur in der Schweiz gültigen Covid-19-Zertifikate), mit Wirkung seit 17. Febr. 2022 ( AS 2022 99 ).
Art. 27 System zur Abfrage von widerrufenen Zertifikaten
¹ Das BIT betreibt ein System, das zur Abfrage von widerrufenen Zertifikaten dient und dazu die eindeutige Zertifikatskennung enthält.
² Die Liste der widerrufenen Zertifikatskennungen wird Apps, die der Überprüfung und der Aufbewahrung von Covid-19-Zertifikaten dienen, zur Verfügung gestellt.
Art. 28 Aufbewahrungs-App: Allgemeines ⁶¹
¹ Das BIT stellt eine Software zur Verfügung, welche die Inhaberinnen und Inhaber von Covid-19-Zertifikaten auf ihrem Mobiltelefon oder einem ähnlichen Gerät installieren und die sie zur gesicherten Übermittlung und elektronischen Aufbewahrung der Zertifikate nutzen können.
² Für die Software gelten die folgenden Grundsätze:
a. Sie darf Inhalte von Zertifikaten oder Aussagen über diese nur mit im Einzelfall erteilter Zustimmung der Inhaberin oder des Inhabers weitergeben.
b. Die Inhalte von Zertifikaten müssen durch angemessene Massnahmen vor unbefugten Zugriffen geschützt sein.
c. Das BIT veröffentlicht den Quellcode und die technischen Spezifikationen der von ihm zur Verfügung gestellten Software.
³ Die Software zeigt der Inhaberin oder dem Inhaber an, mit welchen Zugangskategorien nach Anhang 6 Ziffern 1–3 ihr oder sein Zertifikat konform ist.⁶²
⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2021, in Kraft seit 12. Juli 2021 ( AS 2021 410 ).
⁶² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Febr. 2022 (Auslaufen der nur in der Schweiz gültigen Covid-19-Zertifikate), in Kraft seit 17. Febr. 2022 ( AS 2022 99 ).
Art. 28 a ⁶³ Aufbewahrungs-App: Abruf datenminimierter Zertifikate
¹ Die Aufbewahrungs-App ermöglicht es, ein datenminimiertes Zertifikat für die Verwendung in der Schweiz zu erhalten.
² Dazu sendet die Inhaberin oder der Inhaber mittels der App ein Covid-19-Zertifikat an das System zur Ausstellung von Covid-19-Zertifikaten. Ist das gesendete Zertifikat gültig, so generiert das System das datenminimierte Zertifikat und sendet es an die Aufbewahrungs-App.
³ Das datenminimierte Zertifikat enthält:
a. die allgemeinen Inhalte nach Artikel 12 Buchstabe a und Anhang 1 Ziffer 1;
b. die Kennzeichnung als datenminimiertes schweizerisches Covid-19-Zertifikat;
c. das Ende seiner Gültigkeit.
⁴ Die Gültigkeitsdauer des datenminimierten Zertifikats entspricht der kürzesten Gültigkeitsdauer von Covid-19-Testzertifikaten nach Anhang 4; sie endet jedoch in jedem Fall mit dem Ende der Gültigkeit des zugrundeliegenden Zertifikats.
⁶³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2021, in Kraft seit 12. Juli 2021 ( AS 2021 410 ).
Art. 29 Überprüfungs-App
¹ Das BIT stellt eine oder mehrere Softwares zur Verfügung, die auf Mobiltelefonen oder ähnlichen Geräten installiert und zur elektronischen Überprüfung von Covid-19-Zertifikaten, einschliesslich datenminimierter Zertifikate, und von anerkannten ausländischen Zertifikaten auf Authentizität, Integrität, Gültigkeit und Konformität mit den Zugangskategorien nach Anhang 6 verwendet werden können.⁶⁴
² Für die Softwares gelten die folgenden Grundsätze:
a. Sie überprüfen die Zertifikate auf Authentizität, Integrität und Gültigkeit ohne die Übermittlung oder Speicherung von Personendaten.
b. Sie überprüfen ausländische Zertifikate nach den für die Covid-19-Zertifikate geltenden Regeln.
c. Sie geben das Ergebnis der Überprüfung ausschliesslich in folgender Form aus: 1.⁶⁵
Angabe, ob die Verifizierung erfolgreich (grün hinterlegt), nicht erfolgreich (rot hinterlegt) oder nicht möglich (orange hinterlegt) war, sowie gegebenenfalls Informationen über die Gründe einer gescheiterten Verifizierung;
2. Angaben gemäss Anhang 1, die es erlauben, das Zertifikat der Inhaberin oder dem Inhaber zuzuordnen;
3.⁶⁶
Angabe der Konformität des Zertifikats mit den Zugangskategorien nach Anhang 6.
d. Sie können die Authentizität, Integrität und Gültigkeit der Zertifikate ohne eine im Moment der Prüfung bestehende Internetverbindung überprüfen; eine Überprüfung der Gültigkeit setzt jedoch eine aktualisierte Liste aus dem System zur Abfrage von widerrufenen Zertifikaten voraus, wozu eine Internetverbindung bestehen muss.
e. Das BIT veröffentlicht den Quellcode und die technischen Spezifikationen der von ihm zur Verfügung gestellten Softwares.
³ Wer ein Zertifikat zur Überprüfung erhält, darf dieses und die daraus ausgelesenen Informationen nicht aufbewahren oder zu einem anderen Zweck als der Überprüfung verwenden. Ausgenommen ist die Hinterlegung der Gültigkeitsdauer des Zertifikats bei Einrichtungen, zu denen nur Personen Zugang haben, die über eine persönliche Berechtigung für einen wiederholten Zugang verfügen. Die betroffene Person muss vorgängig über die Art und den Umfang der Datenbearbeitung angemessen informiert werden und in diese ausdrücklich einwilligen.⁶⁷
⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Febr. 2022 (Auslaufen der nur in der Schweiz gültigen Covid-19-Zertifikate), in Kraft seit 17. Febr. 2022 ( AS 2022 99 ).
⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Febr. 2022 (Auslaufen der nur in der Schweiz gültigen Covid-19-Zertifikate), in Kraft seit 17. Febr. 2022 ( AS 2022 99 ).
⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Febr. 2022 (Auslaufen der nur in der Schweiz gültigen Covid-19-Zertifikate), in Kraft seit 17. Febr. 2022 ( AS 2022 99 ).
⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 16. Nov. 2021 ( AS 2021 653 ).
Art. 30 Zugriff auf die Systeme zur Ausstellung von Covid-19-Zertifikaten und zur Abfrage von widerrufenen Covid-19-Zertifikaten
¹ Die Anmeldung am System zur Ausstellung von Covid-19- Zertifikaten erfolgt über das zentrale Zugriffs- und Berechtigungssystem der Bundesverwaltung für Webapplikationen. Die Bestimmungen der Verordnung vom 19. Oktober 2016⁶⁸ über Identitätsverwaltungs-Systeme und Verzeichnisdienste des Bundes (IAMV) sind anwendbar.
² Das BIT kann über Artikel 21 IAMV hinaus weitere externe IAM-Systeme an die IAM-Systeme des Bundes anschliessen, sofern diese eine sichere Identifizierung erlauben.
³ Es kann den Zugriff insbesondere aufgrund von Bedenken zur IKT-Sicherheit verweigern oder widerrufen.
⁶⁸ SR 172.010.59
Art. 31 Verantwortliches Bundesorgan
Das BIT ist das datenschutzrechtlich verantwortliche Bundesorgan im Rahmen:
a. der Umsetzung der erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen für die von ihm betriebenen Systeme;
b. der von ihm zur Verfügung gestellten Apps.
Art. 32 Kosten der Informationssysteme und Apps ⁶⁹
¹ Der Bund übernimmt die Kosten für die Beschaffung und den Betrieb der Informationssysteme sowie für die Bereitstellung der Apps.
² Er erhebt keine Gebühren für die Benutzung der Systeme und der Apps.
⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 11. Okt. 2021 ( AS 2021 592 ).

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 33 ⁷⁰ Nachführung der Anhänge 1–4
Das EDI führt nach Anhörung des EFD und des EDA die Anhänge 1–4 entsprechend den international harmonisierten Normen nach, um die Interoperabilität mit den Zertifikaten möglichst vieler Staaten und Regionen und die internationale Anerkennung der nach dieser Verordnung ausgestellten Zertifikate zu erreichen.
⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Jan. 2022 (Covid-Genesungszertifikate für Antigen-Schnelltests), in Kraft seit 24. Jan. 2022 ( AS 2022 20 ).
Art. 34 Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen im Zusammenhang mit der Entwicklung und Umsetzung des «EU Digital Covid Certificate»
Das EDI ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten, welche die Europäische Kommission zur Entwicklung und technischen Umsetzung des «EU Digital Covid Certificate» erlässt.
Art. 34 a ⁷¹ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Februar 2022
¹ Folgende Zertifikate behalten ihre bisherige Gültigkeitsdauer:
a. Covid-19-Impfzertifikate nach Artikel 15 Absatz 3 in der Fassung vom 3. November 2021⁷²;
b.⁷³
Covid-19-Genesungszertifikate nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b in der Fassung vom 19. Januar 2022⁷⁴;
c. Covid-19-Genesungszertifikate nach Artikel 16 Absatz 3 in der Fassung vom 3. November 2021⁷⁵;
d. Covid-19-Ausnahmezertifikate nach Artikel 21 a in der Fassung vom 3. November 2021⁷⁶.
² Für Covid-19-Zertifikate nach Absatz 1 werden keine Signaturzertifikate an ausländische Systeme nach Artikel 25 Buchstabe a geliefert; sie enthalten einen Hinweis auf die dementsprechende beschränkte Gültigkeit.
³ Ein nach bisherigem Recht eingereichter Antrag auf Ausstellung eines Covid-19-Zertifikats nach Absatz 1 wird bis zum 21. Februar 2022 um 00.00 Uhr behandelt. Die Rückerstattung der Gebühren für Anträge, die über das System nach Artikel 26 a eingereicht wurden, ist ausgeschlossen.
⁴ Die Bestimmungen des 2. und 8. Abschnitts sind mit Ausnahme der Artikel 2, 8 und 11 auch auf Covid-19-Zertifikate nach Absatz 1 anwendbar.
⁷¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Febr. 2022 (Auslaufen der nur in der Schweiz gültigen Covid-19-Zertifikate), in Kraft seit 17. Febr. 2022 ( AS 2022 99 ).
⁷² AS 2021 653
⁷³ Berichtigung vom 14. Apr. 2022 ( AS 2022 239 ).
⁷⁴ AS 2022 20
⁷⁵ AS 2021 653
⁷⁶ AS 2021 653 , 813
Art. 35 Inkrafttreten
¹ Diese Verordnung tritt am 7. Juni 2021 um 00.00 Uhr in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2022.
² Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. August 2023 verlängert.⁷⁷
⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 837 ).

Anhang 1 ⁷⁸

⁷⁸ Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 30. Juni 2021 ( AS 2021 410 ), vom 17. Sept. 2021 ( AS 2021 564 ), Ziff. I der V des EDI vom 29. Nov. 2021 ( AS 2021 785 ) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 16. Febr. 2022 (Auslaufen der nur in der Schweiz gültigen Covid-19-Zertifikate), in Kraft seit 17. Febr. 2022 ( AS 2022 99 ).
(Art. 12, 28 a Abs. 3 Bst. a, 29 Abs. 2 Bst. c Ziff. 2 und 33)

Allgemeiner Inhalt der Covid-19-Zertifikate

1 Angaben zur Inhaberin oder zum Inhaber

a. amtlicher Name und amtliche Vornamen (in dieser Reihenfolge)
b. Geburtsdatum

2 Angaben zum Land, in dem der Impfstoff verabreicht oder der Test durchgeführt wurde, sowie Angaben zum Herausgeber

a. Land, in dem der Impfstoff verabreicht oder der Test durchgeführt wurde, oder, falls diese Information nicht vorhanden ist und die Impfung oder der Test von einer internationalen Organisation durchgeführt wurde, ein international anerkannter Code für diese Organisation
b. Herausgeber («Bundesamt für Gesundheit»)

3 Hinweis bei menschenlesbaren Covid-19-Zertifikaten

Covid-19-Zertifikate in menschenlesbarer Form müssen folgenden Hinweis enthalten:
«Dieses Zertifikat ist kein Reisedokument.
Die wissenschaftlichen Erkenntnisse über Covid-19-Impfungen und -Tests sowie über die Genesung von einer Covid-19-Infektion entwickeln sich ständig weiter, auch im Hinblick auf neue besorgniserregende Virusvarianten.
Bitte informieren Sie sich vor der Reise über die am Zielort geltenden Gesundheitsmassnahmen und die damit verbundenen Beschränkungen.»

Anhang 2 ⁷⁹

⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I Abs. 1 der V des EDI vom 1. Febr. 2022 (Vollständigkeit von Grundimmunisierungen und Auffrischimpfungen, Berücksichtigung von weiteren Impfstoffen) ( AS 2022 56 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 16. Febr. 2022 (Auslaufen der nur in der Schweiz gültigen Covid-19-Zertifikate) ( AS 2022 99 ), Ziff. III der V vom 30. März 2022 ( AS 2022 206 ), Ziff. I der V des EDI vom 23. Sept. 2022 ( AS 2022 532 ) und vom 9. Jan. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2023 ( AS 2023 13 ).
(Art. 13 Abs. 3, 14, 15 und 33)

Besondere Bestimmungen über Covid-19-Impfzertifikate

1 Beginn und Höchstdauer der Gültigkeit

1.1 Die Gültigkeitsdauer von Covid-19-Impfzertifikaten beträgt 270 Tage: a. ab Erhalt der Dosis, die die Grundimmunisierung vervollständigt; oder
b. ab Erhalt einer Dosis, die nach einer vollständigen Grundimmunisierung verabreicht wurde (Auffrischimpfung).
1.2 Bei einer Grundimmunisierung mit COVID-19 Vaccine Janssen beginnt die Frist ab dem 22. Tag nach dem Erhalt der einzigen Dosis zu laufen.

2 Angaben zum verabreichten Impfstoff

2.1 Krankheit, gegen die geimpft wurde («Covid-19»)
2.2 Impfung/Prophylaxe (Typ/Funktionsweise des Impfstoffs)
2.3 Immunmittel (Name des Impfstoffs / Produktename)
2.4 Inhaber der Zulassung des Impfstoffs oder, falls bei im Ausland verabreichten Impfdosen nicht gegeben, Angabe zum Hersteller
2.5 Anzahl der verabreichten Impfdosen in einer Serie und Gesamtzahl der Impfdosen
2.6 Datum, an dem die letzte Dosis verabreicht wurde

3 Angabe der Vollständigkeit einer Impfung

3.1 Allgemeine Bestimmungen
3.1.1 Die Angabe der Vollständigkeit erfolgt: a. bei vollständigen Impfungen: nach den in den Ziffern 3.2–3.4 festgelegten Codes, wie «3/3»;
b. bei unvollständigen Impfungen: nach dem Schema «A/B», wobei A für die Anzahl erhaltener Impfdosen und B für die Zahl der im Zeitpunkt des Erhalts der Impfdosis nach dem jeweiligen Impfprogramm vorgesehenen Impfdosen steht.
3.1.2 Der Nachweis einer Ansteckung mit Sars-CoV-2, die vor dem Erhalt einer Impfdosis erfolgt ist, für die ein Zertifikat ausgestellt werden soll, gilt als Erhalt einer Dosis eines Impfstoffs. Für den Nachweis einer Ansteckung gelten folgende Voraussetzungen: a. Der Nachweis der Ansteckung muss sich auf eine der folgenden Untersuchungen stützen: 1. positives Ergebnis einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV‑2;
2. positives Ergebnis eines Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung nach Artikel 24 a Absatz 1 der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 2020⁸⁰;
3. positive Analyse auf Sars-CoV-2-Antikörper.
b. Zwischen der Probeentnahme und der Impfung müssen in den Fällen von Buchstabe a Ziffern 1 und 2 mindestens 28 Tage vergangen sein.
3.1.3 Impfdosen zählen auch als Auffrischimpfung, wenn sie immunsupprimierten Personen über die Impfprogramme nach dieser Verordnung hinaus zur Erzielung einer wirksamen Grundimmunisierung verabreicht wurden.
3.2 Ein-Dosen-Impfstoffe
3.2.1 Ziffer 3.2 gilt für die folgenden Impfstoffe:

Hersteller

Produktename(n)

Johnson&Johnson

COVID-19 Vaccine Janssen

CanSino

Convidecia (Ad5.CoV2‑S)

Sanofi Pasteur

VidPrevtyn Beta

3.2.2 Angabe der Vollständigkeit bei der Grundimmunisierung: a. Grundimmunisierung mit einer Impfdosis: «1/1»;
b. Grundimmunisierung bei einer Fortsetzung eines Impfprogramms, das mit einem anderen Impfstoff begonnen wurde, beispielweise bei Kontraindikationen: «2/2».
3.2.3 Angabe der Vollständigkeit bei Auffrischimpfungen: a. Auffrischimpfung nach einer Grundimmunisierung mit einer Impfdosis (Ziff. 3.2.2 Bst. a): «2/1» (für weitere: «[2+X]/1»);
b. Auffrischimpfung nach einer Grundimmunisierung, die mit einem anderen Impfstoff begonnen wurde (Ziff. 3.2.2 Bst. b): «3/3» (für weitere: «[3+X]/[3+X]»).
3.3 Zwei-Dosen-Impfstoffe
3.3.1 Ziffer 3.3 gilt für die folgenden Impfstoffe:

Hersteller

Produktename(n)

AstraZeneca

Vaxzevria (ChAdOx1 nCoV-19)

Moderna

Spikevax (mRNA-1273)

Spikevax Bivalent Original/Omicron BA.1

Spikevax Bivalent Original/Omicron BA.4-5

Novavax

Nuvaxovid (NVX-CoV2373)

Indian Council for Medical Research

Bharat Biotech Covaxin

Pfizer/BioNTech

Comirnaty (BNT162b2)

Comirnaty Bivalent Original/Omicron BA.1

Comirnaty Original/Omicron BA.4/5

Sinopharm
Wuhan/Sinopharm
Beijing

BIBP P-CoV

Sinovac

CoronaVac

Valneva

Valneva (VLA 2001)

3.3.2 Angabe der Vollständigkeit bei der Grundimmunisierung: a. Grundimmunisierung mit zwei Impfdosen: «2/2»;
b. Grundimmunisierung bei einer Kombination einer Impfdosis mit einer früheren Ansteckung mit Sars-Cov-2 (Ziff. 3.1.2): «1/1».
3.3.3 Angabe der Vollständigkeit bei Auffrischimpfungen: a. Auffrischimpfung nach einer Grundimmunisierung mit zwei Impfdosen (Ziff. 3.3.2 Bst. a): «3/3» (für weitere: «[3+X]/[3+X]»);
b. Auffrischimpfung nach einer Grundimmunisierung mit einer Kombination einer Impfdosis mit einer früheren Vorerkrankung nach (Ziff. 3.3.2 Bst. b): «2/1» (für weitere: «[2+X]/1»).
3.4 Ergänzung von Impfungen mit nicht anerkannten Impfstoffen
3.4.1 Ziffer 3.4 gilt für Impfungen mit folgenden Impfstoffen, die die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 1 nicht erfüllen, jedoch mit einem in der Schweiz zugelassenen Impfstoff ergänzt werden:

Hersteller

Produktename(n)

Ergänzung mit einem in der Schweiz zugelassenen Impfstoff

Gamaleya National Centre of Epidemiology and Microbiology

Sputnik light

Einmalig Comirnaty (BNT162b2) oder Spikevax (mRNA-1273), falls bereits mindestens eine Dosis erhalten

Gamaleya National Centre of Epidemiology and Microbiology

Sputnik V (Gam-COVID-Vac, rAd26-S, rAd5-S)

Einmalig Comirnaty (BNT162b2) oder Spikevax (mRNA-1273), falls bereits mindestens eine Dosis erhalten

Chumakov Center

KoviVac

Einmalig Comirnaty (BNT162b2) oder Spikevax (mRNA-1273), falls bereits mindestens zwei Dosen erhalten

Kazakhstan RIBSP

QazVac (QazCovid-in)

Einmalig Comirnaty (BNT162b2) oder Spikevax (mRNA-1273), falls bereits mindestens zwei Dosen erhalten

Medigen Vaccine Biologics

Medigen
(MVC-COV1901)

Einmalig Comirnaty (BNT162b2) oder Spikevax (mRNA-1273), falls bereits mindestens zwei Dosen erhalten

Minhai Biotechnology

SARS-CoV-2 Vaccine (KCONVAC)

Einmalig Comirnaty (BNT162b2) oder Spikevax (mRNA-1273), falls bereits mindestens zwei Dosen erhalten

VECTOR

EpiVacCorona

Einmalig Comirnaty (BNT162b2) oder Spikevax (mRNA-1273), falls bereits mindestens zwei Dosen erhalten

Center for Genetic Engineering and Biotechnology

SoberanaPlus
(Plus CIGB-66)

Einmalig Comirnaty (BNT162b2) oder Spikevax (mRNA-1273), falls bereits mindestens eine Dosis erhalten

Anhui Zhifei
Longcom

RBD-Dimer, Zifivax (ZF2001)

Einmalig Comirnaty (BNT162b2) oder Spikevax (mRNA-1273), falls bereits mindestens zwei Dosen erhalten

Center for Genetic Engineering and Biotechnology

Abadala
(CIGB-66)

Einmalig Comirnaty (BNT162b2) oder Spikevax (mRNA-1273), falls bereits mindestens zwei Dosen erhalten

Zydus Cadila

ZyCoV-D

Einmalig Comirnaty (BNT162b2) oder Spikevax (mRNA-1273), falls bereits mindestens zwei Dosen erhalten

3.4.2 Angabe der Vollständigkeit für die Ergänzung mit einem in der Schweiz zugelassenen Impfstoff: «1/1».
3.4.3 Angabe der Vollständigkeit bei einer weiteren Dosis nach einer Ergänzung nach Ziffer 3.4.2: «2/1» (für weitere: «[2+X]/1»).
3.5 Kombinationen von Impfstoffen (heterologe Impfungen)
3.5.1 Impfstoffe, die über eine Zulassung in der Schweiz oder über eine Zulassung der Europäischen Arzneimittelagentur für die EU gemäss der Verordnung (EG) Nr. 726/2004⁸¹ verfügen, können im Rahmen der Grundimmunisierung frei miteinander kombiniert werden.
3.5.2 Die Impfstoffe nach den Ziffern 3.2 und 3.3 können als Auffrischimpfung mit jeder Grundimmunisierung kombiniert werden. Dies gilt auch für die Kombinationen mit einer nach Ziffer 3.4 ergänzten Impfung.
3.6 Anerkannte Lizenzprodukte
Für folgende Lizenzprodukte von Impfstoffen gilt der Nachweis nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d als erbracht:

Hersteller des Lizenzprodukts

Name(n) des Lizenzprodukts

entspricht

Serum Institute of India

Covishield
(ChAdOx1_nCoV-19)

Vaxzevria
(ChAdOx1 nCoV-19)

Fundação Instituto Oswaldo Cruz (FIOCRUZ)

Covid-19 vaccine recombinant

Vaxzevria
(ChAdOx1 nCoV-19)

R-Pharma CJSC

R-Covi

Vaxzevria
(ChAdOx1 nCoV-19)

Serum Institute of India

Covovax
(NXV-CoV2373)

Nuvaxovid
(NVX-CoV2373)

⁸⁰ SR 818.101.24
⁸¹ Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur, ABl. L 136 vom 30.04.2004, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2019/5, ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 24.

Anhang 3 ⁸²

⁸² Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 16. Febr. 2022 (Auslaufen der nur in der Schweiz gültigen Covid-19-Zertifikate) ( AS 2022 99 ). Bereinigt gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 18. März 2022, in Kraft seit 21. März 2022 ( AS 2022 182 ).
(Art. 17, 18 Abs. 1 und 5 sowie 33)

Besondere Bestimmungen über Covid-19-Genesungszertifikate

1 Beginn und Dauer der Gültigkeit

1.1 Beginn der Gültigkeit: am 11. Tag nach dem ersten positiven Ergebnis.
1.2 Gültigkeitsdauer: 180 Tage, berechnet ab dem Tag des positiven Ergebnisses nach Ziffer 1.1.

2 Angaben zur durchgemachten Krankheit und zum Zeitpunkt der Genesung

2.1 Durchgemachte Krankheit («Covid-19»).
2.2 Datum des ersten positiven Ergebnisses.
2.3 Beginn der Gültigkeit.
2.4 Ende der Gültigkeit.

Anhang 4 ⁸³

⁸³ Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 30. Juni 2021 ( AS 2021 410 ), Anhang Ziff. 3 der V vom 17. Dez. 2021 ( AS 2021 881 ) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 16. Febr. 2022 (Auslaufen der nur in der Schweiz gültigen Covid-19-Zertifikate), in Kraft seit 17. Febr. 2022 ( AS 2022 99 ).
(Art. 20, 21 Abs. 2, 28 a Abs. 4 und 33)

Besondere Bestimmungen über Covid-19-Testzertifikate

1 …

2 Dauer der Gültigkeit

Die Dauer wird ab der Probeentnahme berechnet und beträgt: a. für PCR-Tests: 72 Stunden;
b. für Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung: 24 Stunden;
c. für laborbasierte immunologische Analyse auf Sars-CoV-2-Antigene: 24 Stunden.

3 Angaben zum durchgeführten Test

a. Krankheit, auf die hin getestet wurde («Covid-19»)
b. Art des Tests («PCR», «Sars-CoV-2-Schnelltest» oder «laborbasierte immunologische Analyse auf Sars-CoV-2-Antigene»)
c. Name des Tests (sofern Sars-CoV-2-Schnelltest oder laborbasierte immunologische Analyse auf Sars-CoV-2-Antigene)
d. Hersteller des Tests (sofern Sars-CoV-2-Schnelltest oder laborbasierte immunologische Analyse auf Sars-CoV-2-Antigene)
e. Datum und Uhrzeit der Entnahme der Testprobe
f. Testergebnis («negativ»)
g. Testzentrum oder Institution, wo der Test durchgeführt wurde

Anhang 4a ⁸⁴

⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 3. Nov. 2021 ( AS 2021 653 ). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 16. Febr. 2022 (Auslaufen der nur in der Schweiz gültigen Covid-19-Zertifikate), mit Wirkung seit 17. Febr. 2022 ( AS 2022 99 ).

Anhang 5 ⁸⁵

⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juli 2021 ( AS 2021 428 ). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 17. Sept. 2021 ( AS 2021 564 ), vom 19. Jan. 2022 (Covid-Genesungsertifikate für Antigen-Schnelltests) ( AS 2022 20 ), vom 27. April 2022 (EU-kompatible Covid-19-Genesungszertifikate für Antigen-Schnelltests) ( AS 2022 258 ), vom 10. Juni 2022 ( AS 2022 374 , 382 ), Ziff. I der V des EDI vom 11. Nov. 2022 ( AS 2022 678 ) und vom 23. März 2023, in Kraft seit 1. Mai 2023 ( AS 2023 177 ).
(Art. 22, 23 Abs. 1 und 2)

Liste der anerkannten ausländischen Zertifikate

1 Anerkannte Zertifikate, die von einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA ausgestellt wurden

1.1. Anerkannt sind die Impf-, Genesungs- und Testzertifikate, die von einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA nach der Verordnung (EU) 2021/953⁸⁶ sowie den gestützt darauf erlassenen EU-Rechtsakten ausgestellt wurden.
1.2 Impfzertifikate sind nur anerkannt, wenn sie für Impfungen mit einem Impfstoff ausgestellt wurden, der: a. über eine Zulassung der Europäischen Arzneimittelagentur für die EU verfügt;
b. gemäss dem «WHO Emergency Use Listing» zugelassen ist; oder
c. nachweislich dieselbe Zusammensetzung wie ein Impfstoff aufweist, der nach Buchstabe a oder b zugelassen ist, jedoch von einem Lizenznehmer unter anderem Namen in Verkehr gebracht wird, und der gemäss den Vorgaben oder Empfehlungen des Staates, in dem die Impfung durchgeführt wurde, vollständig verimpft wurde.
⁸⁶ Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie, Fassung gemäss ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1; geändert durch Verordnung (EU) 2022/1034, ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 37.

2 Weitere anerkannte Zertifikate

2.1 Anerkannt sind die Impf-, Genesungs-, und Testzertifikate, die in Überein-stimmung mit der Verordnung (EU) 2021/953 interoperabel sind und die von den folgenden Staaten und Regionen ausgestellt wurden: – Albanien
– Andorra
– Armenien
– Aserbaidschan
– Bahrain
– Benin
– El Salvador
– Färöer-Inseln
– Georgien
– Heiliger Stuhl (Vatikanstadt)
– Hongkong
– Israel
– Kap Verde
– Kosovo
– Marokko
– Moldau
– Monaco
– Montenegro
– Nordmazedonien
– Panama
– San Marino
– Serbien
– Seychellen
– Thailand
– Türkei
– Ukraine
– Uruguay
– Vereinigtes Königreich
– Vietnam
2.2 Anerkannt sind die Impf- und Testzertifikate, die in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2021/953 interoperabel sind und die von den folgenden Staaten und Regionen ausgestellt wurden: – Malaysia
– Neuseeland
– Singapur
– Taiwan (Chinesisches Taipei)
– Togo
– Vereinigte Arabische Emirate
2.3 Anerkannt sind die Impfzertifikate, die in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2021/953 interoperabel sind und die von den folgenden Staaten und Regionen ausgestellt wurden: – Brasilien
– Ecuador
– Indonesien
– Jordanien
– Kolumbien
– Republik Korea
– Libanon
– Madagaskar
– Oman
– Peru
– Philippinen
– Tunesien
2.4 Impfzertifikate sind nur anerkannt, wenn sie für Impfungen mit einem Impfstoff ausgestellt wurden, der die Anforderungen nach Ziffer 1.2 erfüllt.

Anhang 6 ⁸⁷

⁸⁷ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 4 der V vom 16. Febr. 2022 (Auslaufen der nur in der Schweiz gültigen Covid-19-Zertifikate), in Kraft seit 17. Febr. 2022 ( AS 2022 99 ).
(Art. 28 Abs. 3 und 29 Abs. 1 und 2 Bst. c Ziff. 3)

Zugangskategorien

1. «3G»: Zugang für Personen mit einem Impf-, Genesungs- oder Testzertifikat oder mit einem Ausnahmezertifikat nach Artikel 1 Buchstabe a Ziffer 4 in der Fassung vom 3. November 2021⁸⁸.
2. «2G»: Zugang für Personen mit einem Impf- oder Genesungszertifikat oder mit einem Ausnahmezertifikat nach Artikel 1 Buchstabe a Ziffer 4 in der Fassung vom 3. November 2021⁸⁹.
3. «2G+»: Zugang für Personen mit: a. sowohl einem Impf- oder Genesungs- als auch einem Testzertifikat;
b. einem Impfzertifikat, bei dem der Beginn der Gültigkeitsdauer noch nicht länger als 120 Tage zurückliegt;
c. einem Genesungszertifikat, bei dem der Beginn der Gültigkeitsdauer noch nicht länger als 120 Tage zurückliegt und das nicht aufgrund eines Antikörpertests nach Artikel 16 Absatz 3 in der Fassung vom 3. November 2021⁹⁰ ausgestellt wurde; oder
d. einem Ausnahmezertifikat nach Artikel 1 Buchstabe a Ziffer 4 in der Fassung vom 3. November 2021⁹¹.
4. «Testzertifikat»: Zugang für Personen mit einem Testzertifikat oder mit einem Ausnahmezertifikat nach Artikel 1 Buchstabe a Ziffer 4 in der Fassung vom 3. November 2021⁹².
⁸⁸ AS 2021 653 , 813
⁸⁹ AS 2021 653 , 813
⁹⁰ AS 2021 653
⁹¹ AS 2021 653 , 813
⁹² AS 2021 653 , 813
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