Gesetz über die Pensionskasse des Kantons Schwyz
                            SRSZ 1.  2.20  23  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  (Vom   21. Mai 2014)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  in Ausführung der bundesrechtlichen Bestimmungen zur   beruflichen Vorsorge,  nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Sitz und Zweck
                            1   Die  Pensionskasse  des  Kantons  Schwyz  (Pensionskasse)  ist  eine  öffentlich-  rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspers  önlichkei  t. Sie hat ihren  Sitz in Schwyz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Pensionskasse v  ersichert ihre Mitglieder und deren Hinterlassene nach  Mas-  sgabe des Bundesrechts zur beruflichen Vorsorge, dieses Gesetzes und des vom  Verwaltungsrat  zu  erlassenden  Vorsorgereglementes  gegen  di  e  wirtschaftlichen  Folgen von  Alter, Invalidität und Tod.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Pensionskasse i  st im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 2 Begriffe
                            Im Rahmen dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:  a)   Pensionskasse: Pensionskasse des Kantons Schwyz;  b)   BVG:  Bundesgesetz  über  die  berufliche  Alters-  ,  Hinterlassenen-    und  Invali-  denvorsorge vom 25.   Juni 1982;  3  c)   Verwaltungsrat: oberstes Organ der Pensionskasse im Sinne des BVG;  d)   Arbeitgeber: Kanton Schwyz und übrige gemäss §  3 Abs.   1 und Abs.   2 ange-  schloss  ene Arbeitgeber;  e)   aktive Versicherte: versicherte Personen, bei denen nach Massgabe des Vor-  sorgereglements  noch  kein  Anspruch  auf  Invalidenrente  entstanden  ist  und  die von der Pensionskasse noch keine Altersrente beziehen (aktive Versiche-  rung);  f)   Mitglieder: aktive Versicherte sowie Alters  - und Invalidenrentner;  g)   Risikoversicherte:  aktive  Versicherte,  die  für  die  Risiken  Invalidität  und  Tod  versichert sind  (Risikoversicherung)  ;  h)   Vollversicherte:  aktive  Versicherte,  die  zusätzlich  zur  Risikoversicheru  ng  für  das Alter versichert sind  (Vollversicherung)  ;  i)   Sparversicherte: aktive Versicherte, welche die Altersvorsorge nach Erreichen  des  für  die  Vollversicherung  maximalen  Alters  weiter  äufnen  (Sparversiche-  rung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Kreis der Versicherten
                            1   Die Mitglie  dschaft bei der Pensionskasse ist obligatorisch für:  a)   die  Mitarbeitenden des Kantons;  b)   die Mitarbeitenden der kantonalen Anstalten;  c)   die Lehrpersonen an der Volksschule;  d)   die Mitglieder des Regierungsrates;  e)   die Mitglieder und Mitarbeitenden der kantonalen Gerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bezirke und Gemeinden sowie andere öffentlich-  rechtliche Körperschaften und  Institutionen, die sich in den Dienst einer vom Kanton durchzuführenden oder zu  fördernden  Aufgabe  stellen,  können  ihre  Mitarbeitenden  und  ihre  Behördenmit-  glieder bei der Pensionskasse versichern. Bereits bei früheren Vorsorgeeinrichtun-  gen  laufende  Renten  werden  durch  die  Pensionskasse  nicht  übernommen.  Der  Anschluss erfolgt auf Grund eines schriftlichen Anschlussvertrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ausnahmsweise  kann  der  Verwaltungs  rat  auf  Antrag  des  Arbeitgebers  einzelne  Arbeitnehmerkategorien oder Arbeitnehmer aus besonderen Gründen von der Bei-  trittspflicht befreien, wenn diese nachweisbar bei anderen registrierten Vorsorge-  einrichtungen versichert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 4 Ordentliche Mitgliedschaft
                            1  In der Pensionskasse werden grundsätzlich nur Arbeitnehmer versichert, die im  Zeitpunkt  der  Aufnahme  in  die  Pensionskasse  der  Versicherungspflicht  gemäss  BVG unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Mitgliedschaft  in  der  Pensionskasse  beginnt  am  Ersten  jenes  Monates,  in  dem  das  Arbeitsverhältnis  angetreten  wird  oder  der  versicherte  Jahresverdienst  den BVG  -Mindestlohn erreicht, frühestens jedoch ab 1. Januar des Jahres, wäh-  rend dem das 18.   Altersjahr vollendet wird. Der Wiedereintritt wird wie ein Neu-  eintritt behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die aktive Versicherung endet spätestens mit Vollendung des 70. Altersjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Verwaltungsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Dauer der Risiko-  ,  Voll  - und Sparversicherung, sowie die Pensionierung und den Bezug von Alters-  leistungen. Vorbehalten bleiben für den Beginn der Vollversicherung frühere oder  für das Ende der Vollversicherung spätere Altersgrenzen gemäss Bundesrecht. Der  Verwaltungsrat   kann zulassen, dass Arbeitgeber auch nicht BVG  -pflichtige Arbeit-  nehmer in der Pensionskass  e versichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Freiwillig weitergeführte Mitgliedschaft
                            1   Aktive Versicherte, die von den Stimmberechtigten des Kantons oder vom Kan-  tonsrat  in  ein  öffentliches  Amt  gewählt  worden  sind  und  nach  mindestens  vier  vollen  Beitragsjahren  aus  dem  Amt  ausscheiden,  können  die  Mitgliedschaft  für  den aus diesem Amt wegfallenden versicherten Jahresverdienst solange freiwillig  beibehalten,  als  ihr  AHV-  pflichtiges  Erwerbseinkommen  den  dreifachen  Betrag  der maximalen AHV-  Altersrente ni  cht übersteigt. Die freiwilligen Mi  tglieder haben  unter  Vorbehalt  von  A  bs.   2  die  gleichen  Rechte  und  Pflichten  wie  die  übrigen  aktiven Versicherten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.  2.20  23  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der beim Ausscheiden aus dem Amt versicherte Jahresverdienst wird eingefro-  ren.  Die  freiwilligen  Mitglieder  haben  die  Versicherten-   und  Arbeitgeberbeiträge  des ganzen Jahres per 30.   Juni direkt an die Pensionskasse zu entrichten.   Kommt  ein freiwilliges Mitglied mit seinen Beiträgen in Verzug und bezahlt es diese auch  innert einer Mahnfrist von 30 Tagen nicht, so wird es aus der Pensionskasse aus-  geschlossen. Die freiwilligen Mitglieder können vor Vollendung des 59. Altersjah-  res  jederzeit  aus  der  Pensionskasse  austreten.  Die  Freizügigkeitsleistung  richtet  sich nach dem Vorsorgereglemen  t.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Unbesoldeter Urlaub
                            Der Verwaltungsrat regelt die Vers  icherung während unbesoldeten Urlauben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 5 Versicherter Jahresverdienst
                            1   Der versicherte Jahresverdienst entspricht grundsätzlich dem voraussichtlichen  AHV  -pflichtigen  Jahr  esverdienst,  höchstens  aber  120  %  des  Maximums  gemäss  der Lohntabelle im Anhang des Personal  - und Besoldungsgesetzes vom 26. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1991 (Personalgesetz, PG).  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Verwaltungsrat regelt die Einzelheiten, namentlich die nicht zu versichern-  den, nur gelegentlich anfallenden Lohnbestandteile.  II. Vorsorgeleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 7
                            1   Die Risikoleist  ungen bei Invalidität und Tod werden temporär bis  zum Ende der  Vollversicherung  ausgerichtet. Sie basieren auf dem versicherten Jahresverdienst  der aktiven Versicherten (Leistungsprimat).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Altersleistungen  basieren  auf  den  Sparguthaben  der  aktiven  Ver  sicherten  (Beitragsprimat).  III. Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Vollkapitalisierung
                            Die  Verpflichtungen  der  Pensionskasse  sollen  durch  Vorsorgevermögen  gedeckt  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 8 Ordentliche Beiträge
                            a) Aufteilung und Höhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  ordentlichen Beiträge an  die Pensionskasse  setzen sich zusammen aus  :  a)   Beiträgen  der  Arbeitgeber  und  aktiven  Versicherten  zur  Deckung  der  Risiko-  leistungen bei Invalidität und Tod sowie der Verwaltungskosten;  b)   Sparbeiträgen der Arbeitgeber und der Vollversicherten und Sparversicherten  zur  Finanzierung der Altersleistungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  c)   Umwandlungsbeiträgen der Arbeitgeber zur Finanzierung eines höheren Um-  wandlungssatzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  ordentlichen  Arbeitgeberbeiträge  in  Prozenten  des  versicherten  Jahresver-  dienstes betragen:  a)   1.5% für Risikoversicherte;  b)   12.  0% für   Vollversicherte und Sparversicherte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  %  des versicherten Jahresverdienstes reduzieren, soweit diese für die Finanzierung  eines höheren Umwandlungssatzes nicht erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Aufteilung der ordentlichen Arbeitgeberbeiträge für Risiko, Verwaltung, Al-  terssparen und Umwandlungssatz, die Höhe der ordentlichen Versichertenbeiträge  sowie die Einzel  heiten, wie Fälligkeit und Zahlungsmodalitäten der Beiträge, wer-  den d  urch den Verwaltungsrat geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10a 9 b) Sparpläne
                            1  Der  Verwaltungsrat  kann  den  Arbeitgebern  Sparpläne  anbieten,  bei  denen  die  Arbeitgeberbeiträge von denjenigen gemäss § 10 Abs. 2 abweichen. Solche Spar-  pläne  sind  nur  für  Lohnteile  über  dem  dreifachen  Betrag  der  maximalen  AHV-  Altersrente möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verwaltungsrat kann für die Vollversicherten und Sparversicherten  maximal  drei individuell wählbare Sparpläne anbieten. Dabei ist die Höhe der Sparbeiträge  der Arbeitgeber unabhängig von der individuellen Sparplanwahl der Vollversicher-  ten und Sparversicherten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 10 Sanierungsbeiträge und Minderverzinsung der Sparguthaben bei
                            Unterdeckung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wenn  der  gemäss  Jahresabschluss  festgestellte  Deckungsgrad  der  Pensions-  kasse unter 100% liegt, werden jeweils während dem Kalenderjahr, welches der  Feststellung der Unterdeckung folgt, die Massnahmen gemäss Abs. 2 und 3 er-  griffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Arbeitgeber   leisten für alle Vollversicherten und Sparversicherten die folgen-  den  deckungsgradabhängigen  Sanierungsbeiträge  in  Prozenten  des  versicherten  Jahresverdienstes:  a)   3.0% bei einem Deckungsgrad unter 90%;  b)   2.0% bei einem Deckungsgrad von mindestens 90% aber unter 95%;  c)   1.0% bei einem Deckungsgrad von mindestens 95% aber unter 100%.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Vollversicherten  und  die  Sparversicherten  leisten  einen  Sanierungsbeitrag  von 1.0  % des versicherten Jahresverdienstes. Zusätzlich wird der für die Verzin-  sung der Sparguthaben massgebende Sparzinssatz um 1.0 Prozentpunkte unter  den  vom  Bundesrat  festgelegten  BVG  -Mindestzinssatz  reduziert  (Minderverzin-  sung),    wenn  der  Deckungsgrad  unter  90  %  liegt.  Bei  einem  Deckungsgrad  vo  n  mindestens  90  %  aber  unter  95  %  wir  d  der  Sparzinssatz  um  0.5  Prozentpunkte  reduziert. Die Sparguthaben w  erden jedoch mindestens mit 1.0  % bzw. mit einem  allfällig noch tieferen BVG  -Mindestzins verzinst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.  2.20  23  5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Garantieverpflichtung
                            1   Der Kanton garantiert die Erfüllung der Pensionskassenverpflichtungen, bis die  Pensionskasse eine genügende  Wertschwankungsreserve besitzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Garantieverpflichtung fällt endgültig dahin, sobald die Wertschwankungsre-  serve gemäss einem  Jahresabschl  uss d  ie Zielgrösse erreicht hat.  IV. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Organe und paritätische Verwaltung
                            1   Organe der Pensionskasse sind der Verwaltungsrat und die Geschäftsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Verwaltungsrat regelt im Rahmen der §§  14 bis 16  die Einzelheiten der pa-  ritätischen Verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Verwaltungsrat
                            1   Der Verwaltungsrat ist das oberste Organ der Pensionskasse. Er besteht aus zehn  Vertretern und setzt sich zusammen aus:  a)   fünf vom Regierungsrat ernannten Arbeitgebervertretern:  –  mindest  ens ein Mitglied des Regierungsrates;  –  mindestens zwei Vertreter der Bezirke und Gemeinden.  b)   fünf von den aktiven Versicherten gewählten Arbeitnehmervertretern:  –  zwei  Vertreter der Mitarbeitenden des Kantons und der kantonalen Anstal-  ten sowie der Mitglieder und Mitarbeitenden der kantonalen Gerichte;  –  zwei Vertreter   der Lehrpersonen an der Volksschule;  –  ein Vertreter der Versicherten der nach §  3 Abs.   2 freiwillig angeschlosse-  nen Arbeitgeber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Amtsdauer  des  Verwaltungsrates  fällt  mit  derjenigen  des  Regi  erungsrates  zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Aufgaben des Verwaltungsrates
                            1   Die Aufgaben des Verwaltungsrates richten sich nach Bundesrecht und diesem  Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Verwaltungsrat kann zur Vorbereitung und Ausführung seiner Beschlüsse o-  der zur Überwachung von Geschäften Ausschüsse einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Geschäftsstelle
                            1   Die Geschäftsstelle wird durch den Verwaltungsrat bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  mit  der  Geschäftsführung  betrauten  Personen  werden  vom  Verwaltungsrat  auf Vorschlag der Geschäftss  telle ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  V. Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            1   Gegen  Entscheide  der Pensionskasse kann sich  jeder Betroffene schriftlich und  begründet  an den  Verwaltungsrat  wenden.  erfah-  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nicht  beigelegte  Streitigkeiten  zwischen  der  Pensionskasse,  Arbeitgebern  und  Anspruchsberechtigten  werden  durch  das  Verwaltungsgericht  im  Klageverfahren  entschieden.  VI.  Schlussbestimmungen  11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 12
§ 19 13
§ 20 14
§ 21 Änderungen bisherigen Rechts
                            Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert  :  a)   Personal  - und Besoldungsgesetz   vom 26.   Juni 1991  15
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21e Abs. 1
                            1   Mitarbeiter, die sich vorzeitig pensionieren lassen oder die vorzeitig in den Ru-  hestand  versetzt  werden,  haben  frühestens  ab  Vollendung  des  63.  Altersjahres  Anspruch auf eine monatliche  Überbrückungsrente, wenn sie nach Massgabe des  Vorsorgereglementes der Pensionskasse des Kantons Schwyz ganze Altersleistun-  gen erhalten. Der Anspruch erlischt mit Erreichen des ordentlichen AHV-  Renten-  alters.  b)   Personal  - und Besoldungsgesetz für die Lehrpers  onen an der Volksschule vom
                        
                        
                    
                    
                    
                27. Juni 2002
§ 17 Abs. 1
                            1   Lehrpersonen,  die  sich  vorzeitig  pensionieren  lassen  oder  die  vorzeitig  in  den  Ruhestand versetzt werden, haben frühestens ab Vollendung des 63. Altersjahres  Anspruch auf eine monatliche Über  brückungsrente, wenn sie nach Massgabe des  Vorsorgereglementes der Pensionskasse des Kantons Schwyz ganze Altersleistun-  gen erhalten. Der Anspruch erlischt mit Erreichen des ordentlichen AHV-  Renten-  alters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.  2.20  23  7  c)  Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 6.   Juni 1974  17
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 Abs. 1 Bst. d
                            1   Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige Instanz:  d)   Streitigkeiten über Ansprüche aus einem dem öffentlichen Recht unterstellten  Arbeitsverhältnis, einschliesslich Streitigkeiten über Ansprüche gegenüber der  Pensionskasse des Kantons Schwyz;
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Pensionskasse des  Kantons Schwyz vom 19.   Mai 2004  18   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Referendum, Publikation , Inkrafttreten
                            1   Dieses Gesetz unterliegt dem  Referendum gemäss §§   34 oder 35 der Kantons-  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es wird im Amtsblatt publiziert und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung  aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens  .  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 24  -7 mit Änderungen vom 25. Mai 2022 (GS 26  -78)   und vom 25. Mai 2022 (PG, GS 26  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79b)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bst. e bis g in der Fassung vom  , Bst. h und i neu eingefügt am 25. Mai 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR   831.40.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung vom 25. Mai 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Abs. 1 in der Fassung vom 25. Mai 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  SRSZ   145  .110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Abs. 1 in der Fassung vom 25. Mai 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Überschrift, Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefügt am 25. Mai 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Neu eingefügt am 25. Mai 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   in der Fassung vom 25. Mai 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   145.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   612.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   234.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   20  -551.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Januar  2015    (Abl    2014    1906);  Änderungen  vom  25.  Mai  2022  am  1.  Januar  2023  (Abl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022 2258)   und vom 25. Mai 2022 (GS 26  -79b) am 1. Januar 2023 (Abl 2022 3081)   in Kraft  getreten.