Enteignungsgesetz (470.100)
CH - SZ

Enteignungsgesetz

SRSZ 1.2.20 24 1 (Vom 22. April 2009) 2 Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in B ericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 1 . Geltungsbereich

1 Das Gesetz findet auf alle Enteignungen Anwendung, die auf dem Gebiet des Kantons Schwyz vorgenommen werden.
2 Das Gesetz ist ebenfalls anwendbar auf die Feststellung und Entschädigung von Eigentumsbeschränkungen, die in ihrer Wirkung einer Enteignung gleich- kommen (materielle Enteignung).
3 Vorbehalten bleibt die Bundesgesetzge bung.

§ 2 2. Begriffe

a) Enteigner Jurist ische Person en des öffentlichen oder privaten Rechts, öffentliche Gemei n- wesen oder natürliche Personen , die das E nteignungsrecht geltend machen.

§ 3 b) Enteigneter

Natürliche Personen oder juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, öffentliche Gemeinwesen, gegenüber denen das Enteignungsrecht gel- tend gemacht wird. II. Enteignungsrecht

§ 4 1. Enteignungsgründe

Die Enteignung ist zulässig für: a) Bau, Betrieb und Unterhalt sowie künftige Erweiterung von Werken, die im öffentlichen Interesse liegen; b) Bezug, Transport und Lagerung von Bau- und Aushubmateri al, das für We r- ke, welche im öffentlichen Interesse liegen, erforderlich ist; c) Ausführung von Schutzbauwerken und Renatur ierungsmassnahmen an öf- fentlichen und privaten Gewässer n sowie von Schutzbauten für die Abwehr von Naturgefahren;
2 d) Inanspruchnahme von Material ien für Gewässerverbauung, Hochwasser- schutz und Schutz vor Naturgefahren; e) Erhaltung von Bauten und Objekt en, die dem Schutz nach den Vorschri ften des Natur - und Heimat schutzes und von erheblicher B edeutung sind; f) weitere in Gesetzen vorgesehene Gründe.

§ 5 2. Verhältnismässigkeit

1 Die Enteignung ist nur zulässig, wenn und soweit sie zur Erreichung des öffent- lichen Zweckes geeignet und erforderlich ist .
2 Die Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck und Eingriffswirkung ist zu wah- ren.

§ 6 3. Berechtigung und Durchführung für Dritte

1 Enteignungsberechtigt sind der Kanton, die Bezirke, die Gemeinden und wei - tere Körperschaften nach der Spezialgesetzgebung.
2 Wenn Dritte einen Enteignungsgrund haben und dieser im öffentlichen Inte- resse liegt, können sie die Durchführung einer Enteignung beantragen: a) beim Gemeinderat am Ort der gelegenen Sache; b) beim Regierungsrat, wenn die Enteignung Rechte in mehreren Gemeinden betrifft.

§ 7 4. Gegenstand

1 Enteignet werden können: a) Grundeigentum und andere dingl iche Rechte an Grundstücken; b) Nachbarrechte; c) Persönliche Rechte am zu enteignenden Grundstück, insbesondere Miet -, Pacht -, Vorkaufs -, Kaufs - und Rückkaufsrechte.
2 Soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, kön nen auch Rechte an Grundstücken, die einem öffentlichen Zweck dienen, enteignet werden.
3 Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden.

§ 8 5. Beschränkungen

a) Zeitliche
1 Eine vorübergehende Enteignung ist auf fünf Jahre ab der Besitz beschränkt.
2 Sie endigt drei Monate nach Vollendung des Werkes, ausser wenn sie im Hi n- blick auf eine künftige Erweiterung desselben ausgesprochen wurde.
3 Anderslautende gesetzliche und vertragliche Bestimmungen bleiben vorbehal- ten.
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§ 9 b) Öffentlich- rechtliche und nachbarrechtliche

1 Werden bestehende öffentliche Einrichtungen und Anlagen durch die A us- führung oder den Betrieb des Unternehmens des Entei gners in Mitleiden- schaft gezogen, so hat er alle Vorkehren zu treffen, um deren Fortbenützung sicherzustellen, soweit dies durch das öffentliche Interesse ge fordert wird.
2 Ebenso ist der Enteigner verpflichtet, die geeigneten Vorrichtungen zu er - stellen, um die Öffentlichkeit und die benachbarten Grundstücke gegen Gefa h- ren und Nachteile zu schützen, die mit der Erstellung und dem Betrieb seines Unternehmens notwendig verbunden und nicht nach Nachbar recht zu dulden sind.

§ 1 0 c) Brunnen und Quellen

Rechte an Brunnen, Quellen und anderen Wasserläufen, die für ein Grundstück, eine Wasserversorgung oder eine andere dem allgemeinen Wohl dienende was- serbauliche Anlage unentbehrlich sind, können nur enteignet werden, wenn der Enteigner genügend Ersatz an Wasser leistet.

§ 11 d) Bestandteile und Zuge hör

Bestandteile und Zugehör eines Grundstückes, die ohne unverhältnismäs - sige Kosten abgetrennt werden können, sind von der Enteignung auszuneh - men: a) auf Verlangen des Enteigneten, wenn sie für das Unternehmen des Entei g- ners nicht notwendig sind; b) auf Verlangen des Enteigners, wenn sie vom Enteigneten auch ohne die Hauptsache nutzbringend ver wendet werden können.

§ 12 6. Ausdehnung der Enteignung

a) Auf Begehren des Ent eigneten
1 Wird von einem Grundstück oder mehreren wirtschaftlich z usammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen und dadurch die besti m- mungsgemässe Verwendung des verbleibenden Teils verunmöglicht oder unver- hältnismässig erschwert, so kann der Enteignete die Enteignung des Ganzen verlangen.
2 Wird dem Enteigneten durch die Einräumung eines be schränkten dinglichen Rechts die bestimmungsgemässe Verwen dung des Grundstückes verunmöglicht oder unver hältnismässig erschwert, so kann er die Enteignung des Grundstücks verlangen.
3 Verliert bei vorübergehender Enteignung das Recht für den Enteigneten seinen hauptsächlichen Wert, so kann er die Enteignung des Grundstücks verlangen.
4 Das Verfahren zur Geltendmachung der Ausdehnung der Enteignung wird durch den Regierungsrat bestimmt.
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§ 13 b) Auf Begehren des Ent eigners

Der Enteigner kann die Enteignung des Ganzen verlangen, wenn bei Teilentei g- nungen die Entschädigung für die Wer tverminderung des verbleibenden Teils mehr als zwei Dri ttel seines Wertes beträgt und der betreffende Teil für sich allein nicht mehr genutzt werden kann.

§ 14 7. Materielle Enteignung

a) Feststellung
1 Bei Eigentumsbeschränkungen, die in ihrer Wirkung einer Enteignung gleic h- kommen, ist volle Entschädigung zu lei sten.
2 Die Schätzungskommission stellt fest, ob eine materielle Ent eignung vorliegt.

§ 15 b) Rückerstattung

1 Wird der Eingriff in das Recht nachträglich aufgehoben oder wesentlich gemi l- dert, so hat der Enteignete die Entschädigung zurückzuerstatten. Die Zeit der effektiven Eigentumsbeschränkung ist anzurechnen. Der Rückerstattungsbe trag ist nicht zu verzinsen.
2 Die Rückerstattung ist bei der Schät zungskommission innert eines Jahres seit der Aufhebung oder Milderung des Ei ngriffs geltend zu machen.
3 Sofern zwischen der Eigentumsbeschränkung und deren Aufhebung 15 Jahre vergangen sind, fällt die Rückerstattungspflicht dahin.

§ 16 8. Verzicht

1 Innert 20 Tagen ab Rechtskraft des Entscheides über die Entschädigung kann der Ent eigner, sofern er nicht scho n die vorläufige Besitz eseinweisung verlangt hat, gegenüber dem Enteigneten auf die Enteignung verzichten.
2 Der Enteigner haftet für den aus seinem Verzicht entstandenen Schaden. Die Entschädigungsklage ist innert einem Jahr nach Empfang der Verzichtserklärung bei der Schätzungs kommission anzubringen. III. Entschädigung

§ 17 1. Grundsatz

Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfol gen.

§ 18 2. Art der Entschädigung

1 Der Enteignete hat Anspruch auf Ent schädigung in Geld.
2 Enteigner und Enteignete können eine Sachleistung verei nbaren.
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3 Ein Ersatzgrundstück darf nur zugewiesen werden, wenn der Enteignete z u- stimmt und die Pfandgläubiger des ent eigneten Grundstücks, deren Rechte nicht abgelöst werden, das Ersatzgrund stück als Pfand annehmen. In diesem Fall werden die Pfandrechte gemäss Art. 802 ZGB verlegt . Vorbehalten bleiben die Vorschriften über Güterzusammenlegung und Bode nverbesserung.

§ 19 3 3. Umfang der Entschädigung

Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksicht igen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten: a) der volle Verkehrswert des enteigne ten Rechts; b) für Kulturland im Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4 . Oktober 1991 (BGBB) 4 das Dreifache des ermittelten Höchstpreises gemäss Art. 66 Abs. 1 BGBB, mindestens aber Fr. 20. -- pro m 2 ; c) der Minderwert, der entsteht, wenn von einem Grundstück oder von mehr e- ren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in A n- spruch genommen wird; d) die weiteren geldwerten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.

§ 20 4. Bemessung der Entschädigung

a) Grundsätze
1 Der Verkehrswert ist nach objektiven Kr iterien zu bestimmen.
2 Die Möglichkeit einer besseren Verwendung des Grundstücks ist angemessen zu berücksichtigen.
3 Soweit der Enteignete durch die Entei gnung von besonderen Lasten befreit wird, ist deren Wert abzuziehen.
4 Die Sondervorteile, die durch das Werk des Enteigners entstehen und für deren Abgel tung kein Beitrag erhoben wird, sind angemessen abzuziehen.
5 Allgemeine Wertveränderungen, die durch das Werk des Enteigners entstehen, werden nicht berücksichtigt.

§ 21 b) Belastungen

1 Bei der Schät zung des Verkehrswerts von Grundstücken sind die Dienstbarkei- ten, die öffentlich- rechtlichen Eigentumsbeschränkungen und die im Grund buch vorgemerkten Miet - und Pachtrechte, mit Ausnahme der Nutzniessung, anz u- rechnen.
2 Sind andere persönlichen Rechte wie Vorkaufs -, Rückkaufs - und Kaufsrechte im Grundbuch vorgemerkt, so ist der Betrag der nach § 24 den persönlich B e- rechtigten zu entrichtenden Entschädi gung abzuziehen.
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3 Sind solche Rechte ohne Zustimmung der im Range vorge henden Grundpfand- und Grundlastberechtigten im Grund buch eingetragen oder vorgemerkt worden und werden diese Grundpfand- und Grundlastberechtigten bei Anwendung des in den Abs. 1 und 2 geordneten Vorgehens geschädigt, so können sie spä testens bis zur Schätzungsverhandlung verlangen, dass jene Rechte bei der Ermittlung des Verkehrswertes nicht berüc

§ 22 c) Teilenteignung

1 Bei einer Teilenteignung ist für den Mi nderwert des verbleibenden Teil s ins o- weit kein Ersatz zu leisten, als er durch besondere Vorteile, die dem Enteigneten aus dem U nternehmen des Enteigners entstehen, aufgewogen wird.
2 Dagegen ist auch derjenige Schaden zu berücksichtigen, der aus dem Entzug oder der Beeinträchtigung solcher den Verkehrswert beeinflussender Eigenschaf- ten entsteht, die ohne die Entei gnung aller Voraussicht nach dem verbleibenden Teile erhalten geblieben wären.

§ 23 d) Zeitpunkt

1 Massgebend sind in der Regel die Verhältnis se im Zeitpunkt der Rechtskraft der Enteignung.
2 Bei der materiellen Enteignung ist auf den Zeitpunkt des Inkraf ttretens der Eigentumsbeschränkung abzustellen.

§ 24 5. Entschädigung für beschränkt e dingliche und persönliche

Rechte a) Entschädigung für Dienstbarkeiten und persön liche Rechte
1 Für enteignete Dienstbarkeiten mit Ausnahme der Nutznies sungen und für die im Grundbuch vorgemerkten persönlichen Berechtigten der ganze aus ihrer Beschränkung oder i hrem Erlöschen entstehende Schaden zu vergü ten, soweit diese Rechte nach § 21 Abs . 3 berücksichtigt werden kö nnen.
2 Personen mit Miet - und Pachtrechten können, auch wenn ihre Rechte im Grundbuch nicht vorgemerkt sind, Ersatz allen Schadens verlan gen, der ihnen aus der vorzeitigen Aufhebung ihrer vor Einleitung des Enteignungs verfahrens abg eschlossenen Miet - und Pachtverträge entsteht.

§ 25 b) Entschädigung für Grundpfandrechte, Grundlasten und Nut z-

niessungen
1 Den Grundpfand- , Grundlast - und Nut zniessungsberechtigten haftet an Stelle der enteigneten Sache die dafür geleistete Entschädigung.
2 Sie haben das Recht zur selbstständigen Antragstellung, s oweit eine Benach- teiligung ihrer Rechte in Frage kommen kann.
3 Die Nutzniessungsberechtigten können ausserdem selbststän dig Ersatz für den Schaden verlangen, der ihnen aus dem Entzug des Nutzniessungsgegenstandes erwächst.
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§ 26 6. Ausschluss einer Ents chä digung

1 Soweit Ansprüche durch widerrechtliche oder missbräuchliche Handlungen begründet wurden, ist kein Ersatz zu leisten.
2 Dasselbe gilt für Handlungen, die im Hinblick auf eine mögl iche Enteignung ausgeführt wurden und offensichtlich dazu dienten, den Schaden und die Ent- schädigung zu vergrössern.

§ 27 7. Fälligkeit der Entschädi gung

1 Die Entschädigung wird 30 Tage nach der rechtskräft igen Festsetzung fällig.
2 Bei Sachleistung bestimmt die Schätzungskommission die Fäl ligkeit.

§ 28 8. Verzugszinsen

1 Die Entschädigung ist ab Fälligkeit zu verzinsen.
2 Bei vorzeitiger Besitzeseinweisung b esteht die Zinspflicht ab Vollzug.

§ 29 9. Rechtserwerb und Grund bucheintrag

1 Der Enteigner erwirbt das Recht mit der Leistung der vollen Entschädigung.
2 Das erwor bene Recht wird auf Anmeldung des Enteigners im Grundbuch einge- tragen. IV. Enteignungsverfahren

§ 30 1. Entscheid über die Zuläs sigkeit

1 Über die Zulässigkeit der Enteignung entscheide n: a) für die Gemeinde und im Falle von § 6 Abs. 2 Bst. a der G emeinderat ; b) für den Bezirk der Bezirksrat ; c) für den Kanton und im Falle von § 6 Abs. 2 Bst. b der Regierungsrat ; d) für eine nach der Spezialgesetzgebung enteignungsberechtigte Körper schaft ihr geschäftsführendes Organ.
2 Gegen die Enteignung steht den Betroffenen die Beschwerdemöglichkeit nach dem Verwaltungsrechtspflege gesetz 5 zur Verf ügung.
3 Dem Verwaltungsgericht steht volle Kognition zu.

§ 31 2. Verfahrensvorschriften

Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Vorschriften für das Enteignungsver- fahren.

§ 32 3. Verhältnis zu Bau- und Projektbewilligungsverfah ren

1 Im Beschwerdeverfahren gegen die Enteignung sind Begehren, welche die Ände rung eines Planes bezwecken, der einem Auflage- und Einspracheverfahren unter zogen wurde, unzulässig.
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2 In diesem Fal le sind die enteignungs rechtlichen relevanten Rügen, soweit diese die Pläne betreffen, bereits im Bau- und Projektbewilligungsverfahren anzubri n- gen.

§ 33 4. Zusammenlegung mit dem Enteignungsverfahren

1 Sofern aus verfahrensökonomischen Gründen angezeigt, kann die Baubewill i- gungsbehörde auf Antrag der Enteignungsbehörde das Bau- oder Projektbewill i- gungsverfahren mit dem Enteignungsverfahren z usammenlegen.
2 Die für die Baubewilligung zuständige Behörde befindet dies falls auch über die Zulässigkeit der Enteignung nach § 30 Abs. 1.
3 Es kommen auch § 30 Abs. 2 und 3 zur Anwendung. V. Schätzungsverfahren

§ 34 1. Einleitung

Kommt nach Rechtskraft der Enteignungsverfügung keine Einigung über die Entschädigung zustande, ist das Schät zungsverfahren einzuleiten.

§ 35 2. Schätzungskommission

1 Der Kanton stellt einen Schätzungskreis dar.
2 Der Kantonsrat wählt für die Dauer einer vierjährigen Amtsperiode die Schät- zungskommission, bestehend aus dem Präsidium, dem Vizepräsidium, drei Mitglie dern und drei Ersatzmitgliedern.
3 Die Schätzungskommission stellt eine Person mit juristischem Hochschula b- schluss als Sekretärin bzw. Sekretär an.
4 Das Verwaltungsge richt ist die Aufsichtsbehörde.

§ 36 3. Zuständigkeit

Die Schätzungskommission ist namentlich zuständig für: a) Art u nd Höhe der Entschädigung (§§ 17 ff.); b) Begehren um Ausdehnung der Enteignung (§§ 12 und 13 ) und um Abtren- nung von Bestandteilen und Zu gehör (§ 1 1); c) Feststellen einer materiellen Enteignung (§ 1 4) und deren Entschädi gung; d) Entschädigungsbegehren aus Enteignungsbann (§ 39); e) Begehren um vorzeitige Besitzeseinweisung und die damit verbundenen Lei stungen (§ 4 0); f) Streitig keiten über das Rückforderungsrecht, die Höhe der Gegenleistung und den Wertausgleich (§ 4 5 und 47); g) alle anderen Begehren, die der Schätzungskommission in diesem oder ei nem anderen Gesetz zum Entscheid übertragen wer den.
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§ 37 4. Verfahrensvorschriften

Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Vorschriften für das Schätzungsver- fahren, die Wahlvoraussetzungen der Mitgli eder der S chätzungskommission, die Entschädigung der Mitglieder und der Sekretärin oder des Sekretärs der Schät- zungskommission. Er ge währleistet das Beschwerderecht der Par teien.

§ 38 5. Entscheid der Schätzungs kommission

Die Entscheide der Schätzungskommission könn en ans Verwaltungsgericht weitergezogen werden. VI. Enteignungsbann

§ 39 Inhalt

1 Vom Zeitpunkt der Mitteilung der Einleitung des Enteignungsverfahrens dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden recht - lichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen wer den.
2 Der Enteigner kann von diesem Zeitpunkt an den Enteignungsbann im Grund- buch anmerken lassen.
3 Für Schaden aus dem Enteignungsbann hat der Enteigner Ersatz zu leisten.
4 Der Regierungsrat erlässt hierzu die Verfahrens bestimmungen. VII. Vorzeitige Besitzeseinweisung

§ 40 Voraussetzung und Inhalt

1 Der Enteigner kann nach Rechtskraft der Enteignung jederzeit die vorzeitige Besi tzeseinweisung oder die vorzeitige Ausübung des Rechts schon vor der Bezahlung der Entschädigung verlangen.
2 Dem Gesuch ist zu entsprechen, sofern die Prüfung der Entschädigungsforde- rung trotz Besitz eseinweisung noch möglich ist oder durch Mittel wie Fotogr a- fien, Ski zzen, Zustandsaufnahmen und dgl. gesichert werden kann.
3 Solange jedoch über B eschwerden gegen die Enteignung noch nicht rechtskräf- tig entschieden ist, darf dem Gesuch nur entsprochen werden, wenn der Entei g- ner nachweist, dass dem Unternehmen sonst bedeutende Nachteile ent stünden und wenn keine bei nachträglicher Gutheis sung nicht w ieder gutzumachenden Schäden entst ehen.
4 Der Enteigner ist auf Verlangen des Enteigneten zur vorher igen Sicherstellung einer angemessenen Summe oder zu A bschlagszahlungen oder zu beidem zu verhalten.
10 VIII. Rückforderungsrecht

§ 41 1. Voraussetzungen

1 Der Enteignete, der nicht ausdrücklich durch schriftliche Erklärung darauf verzichtet hat, kann die Rückübertragung eines enteigneten Rechtes gegen Rückerstattung des Wertes und, wo die Umstände es rechtfertigen, des Minder- wertes verlan gen: a) wenn es innert fünf Jahren seit dem Erwerb des Rechts durch den Entei gner nicht zu dem Zwecke verwendet wurde, zu dem es enteignet wo rden ist. Im Falle unverschuldeter Unmöglichkeit der Vollendung des Werkes kann der Enteigner die Frist erstrecken; b) wenn bei Enteignung für die künftige Erweiterung eines bestehenden Wer kes das enteignete Recht innert 25 Jahren nicht zu diesem Zwecke verwendet wurde; c) wenn es, ohne eine Verwendung zu einem öffentlichen Zwecke er halten zu haben, veräussert oder zu einem Zwecke verwendet werden soll, für den das Enteignungsrecht nicht be willigt ist.
2 Im Falle der Ausdehnung der Enteignung nach den §§ 1 2 und 1 3 kann das Rückforderungsrecht nur ausgeübt wer den, wenn seine Voraussetzungen für das Ganze zutreffen, und es kann sich auch nur auf das Ganze erstrecken.

§ 42 2. Berechtigte

Das Rückforderungsrecht kann vom Entei gneten und von seinen Erben geltend gemacht werden. Wurde jedoch nur ein Teil eines Grundstückes oder eine Grunddienstbarkeit enteignet, so sind der Enteignete und seine Erben zur Rück- forderung nur berechtigt, wenn ihnen das Restgrundstück oder das früher her r- schende Grundst ück noch zu Eigentum gehört.

§ 43 3. Anzeige

1 Der Enteigner muss es den Rückforde rungsberechtigten anzeigen, wenn er das enteignete Recht veräussern oder zu ei nem Zwecke verwenden will, für den das Enteignungsrecht nicht bewilligt ist.
2 Kann infolge schuldhafter Unterlassung der Anzeige das Rückforderungsrecht nicht mehr ausgeübt werden, so wird der Enteigner den Berechtigten schadener- satzpflichtig.

§ 4 4 4. Verjährung

1 Das Rückforderungsrecht wegen Nicht verwendung des enteigneten Rechtes verjährt in einem Jahr nach Ablauf der in § 41 Abs. 1 Bst. a und b Fristen.
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2 Im Falle des § 41 Abs. 1 Bst. c verjährt das Rückforderungsrecht nach A blauf eines Jahres, seitdem die Berechtigten die Anzeige erhalten haben, oder wenn sie unterblieb, seitdem die Veräusserung oder andere Verwendung ihm bekannt geworden ist, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Veräuss erung oder anderweitigen Verwe ndung.

§ 4 5 5. Wertausgleich

1 Das enteignete Recht ist in dem Zustan de zurückzugeben, in dem es sich bei der Rückforderung befindet.
2 Sind vom Enteigner Veränderungen vorgenommen worden und kann der frühe re Zustand nicht mehr oder nur mit unverhältni smäs sigen Kosten wieder hergestellt werden, so ist ein Mehrwert angemessen zu vergüten und ein Minderwert abz u- ziehen. Ver wendungen auf die Sache kann der Enteigner wegnehmen, soweit es ohne Nachteil für das zurückzug ebende Recht möglich ist.

§ 46 6. Vollzug

Ist die Pflicht zur Rückübertragung und die Höhe der Gegenleistung vom Ent- eigner anerkannt oder rechtskräftig festgestellt, haben der Enteignete oder sei - ne Erben dem Enteigner die Gegenleistung innert drei Monaten zu bezahlen. Die Nichtbeachtung der Frist hat den Verlust des Rückforderungsrech tes zur Folge.

§ 47 7. Entscheid

1 Wird das Rückforderungsrecht bestritten oder können sich die Parteien über die Höhe der Gegenleistung nicht verständigen, so entscheidet die Schätzungs- kommission.
2 Die Beschwerde ans Verwal tungsgericht bleibt vorbehalten. IX. Kosten und Entschädigung

§ 48 1. Kostenregelung

1 Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechtes ent stehenden Kosten trägt im erstinstanzlichen Verfahren der Enteigner.
2 Bei offensichtlich missbräuchliche n Begehren oder bei offensichtlich überset z- ten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten aufer- legt wer den.
3 Im Rechtsmittelverfahren richtet sich die Kostenfolge nach dem Verwaltungs- rechtspflegegesetz .
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§ 49 2. Parteientschädigung

1 Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Entei g- neten im erstinstanzlichen Enteignungs - und im Schätzungsverfahren eine an- gemessene Entschädigung zu bezah len.
2 Bei offensichtlich miss bräuchlichen Begehren oder bei offensi chtlich überset z- ten Forderungen kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden und der Enteignete kann zur Bezahlung einer Par- teientschädigung an den Enteigner verhalten werden
.
3 Im Rechtsmittelverfahren richtet si ch die Parteientschädigung nach dem Ver- waltungsrechtspflegegesetz . X. Übergangs - und Schlussbestimmungen

§ 5 0 1. Vollzugsbestimmungen

Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Vollzugsbesti mmungen.

§ 51 2. Aufhebung und Änderungen von Erlassen

a) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Expropriationsgesetz des Kantons Schwyz vom 1. Dezember 1870 6 b) Das Planungs - und Baugesetz vom 14. Mai 1987 7 wird wie folgt geändert:

§ 34

1 Der Eigentümer eines Grundstückes, das teilweise für öffentliche Bauten oder Anlagen abgetreten werden muss, kann die Übernahme des gesamten Grundst ü- ckes verlangen, wenn die bestimmungsgemässe Verwendung des verbleibenden Teils verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert ist.
2 Wird durch die Eigentumsbeschränkungen im Sinne von § 33 Abs. 1 die Über- bauung des unbelasteten Teils verunmöglicht oder unverhältnismässig er- schwert, so kann der Eigentümer vom Gemeinwesen die sofortige Übernahme des gan zen Grundstückes verlangen.

§ 35 Abs. 2

2 Beträgt die Entschädigungsforderung für die Einräumung beschränkt er dingl i- cher Rechte oder für Eigentumsbeschränkungen mehr als zwei Drittel des Ver- kehr swertes und kann der Rest für sich alleine nicht mehr genutzt werden, kann das Gemeinwesen die Zusprechung des Landes zu Eigentum ver langen.

§ 5 2 3. Übergangsbestimmung

1 Hängige Enteignungs - und Schätzungsver fahren werden nach altem Recht zu Ende geführt.
2 Die vom Kantonsrat gewählten Mitglieder der Schätzungskommission sind bis Ende der laufenden Legislatur gewählt.
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§ 53 8 4. Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons- verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach dem Inkrafttreten in die Geset z- sammlung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 9
1 GS 22 -72 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfa s- sung, GS 23 -97) und vom 26. Oktober 2022 (GS 26 -89) .
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. September 2009 mit 22 894 Ja gegen 11 525 Nein (Abl 2009 2245).
3 Bst. b und c in der Fassung vom, Bst. d neu eingefügt am 26. Oktober 2022.
4 SR 211.412.11.
5 SRSZ 234.110.
6 RGS II 376.
7 GS 17 -685; SRSZ 400.100.
8 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
9 1. April 2011 (Abl 2010 2648) ; Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl
2013 2974) und vom 26. Oktober 2022 am 1. Februar 2023 (Abl 2023 114 ) in Kraft getreten .
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