Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrates und der kantonalen... (140.500)
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Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrates und der kantonalen Gerichte

1 kantonalen Gerichte (Gesetz über die Magistratsper sonen, MaG) 1

25. Mai 2022)

2 Schwyz ,

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für folgende Magistratspersonen: a) Mitglieder des Regierungsrates ; b) Gerichtspräsidenten sowie weitere voll - und teilamtliche Richter , die einem kantonalen Gericht angehören (nachstehend „Richter“) . Nebenamtliche Richter im Sinne von § 34 Abs. 3 des Justizgesetzes unterste- hen dem Gesetz über die Entschädigung der nebenamt lichen Richter, Erziehungs- räte und ausserparlamentarischen Kommissionsmitglieder vom 29. Oktober
1997 3 . II. Mitglieder des Regierungsrates

§ 2 Pensum und Unvereinbarkeiten

Die Mitglieder des Regierungsrates üben ihre Tätigkeit im Vollamt aus. Sie dürfen keine andere Erwerbstätigkeit, die nicht notwendigerweise mit der Amtsausübung einhergeht, ausüben. Wird ein Mitglied des Regierungsrates in den Ständerat oder Nationalrat ge- wählt, darf es beide Ämter maximal bis Ende Juni des der Wahl in den Nati onal - oder Ständerat folgenden Jahres gleichzeitig ausüben.

§ 3 Besoldung

Der Jahreslohn eines Mitgliedes des Regierungsrates entspricht 110 % des Ma- ximallohnes des obersten Lohnbandes des Personal - und Besoldungsgesetzes vom

26. Juni 1991 (PG)

4 . Der Landammann bezieht im Wahljahr eine Zulage im Umfang von 8% des Jah- reslohnes und im folgenden Jahr eine solche von 4%. Es werden dieselben Sozialzulagen wie den Mitarbeitenden der kantonalen Ver- waltung ausgerichtet.

§ 4 Spesen

Spesen, namentlich Ausl agen für Verpflegung und Inlandreisen, werden jährlich mit einer Pauschale von Fr. 12 000. -- ersetzt. Zudem besteht Anspruch auf: a) den Ersatz für Auslagen im Zusammenhang mit amtsbedingten auswärtigen Übernachtungen und Auslandreisen; b) ein Generalabonnement 1. Klasse. Die Pauschale gemäss Abs. 1 wird b ei Arbeitsunfähigkeit , Mutterschaft oder Dienstabwesenheit von mehr als 50 Arbeitstagen pro Kalenderjahr im Umfang der darüberhinausgehenden Abwesenheit gekürzt.

§ 5 Entschädigungen Dritter

Honorare, Sitzungsgelder und andere Entschädigungen für Tätigkeiten im Rah- men der Amtsausübung fallen der Staatskasse zu.

§ 6 Abfindung

a) Anspruch Bei Rücktritt oder Nichtwiederwahl wird eine Abfindung ausgerichtet. Diese be- trägt sechs Monatslöhne. Kein Anspruch besteht, sofern das Mitglied des Regierungsrates im Zeitpunkt der Beendigung des Amtes Anspruch auf eine Rente der eidgenössischen Invali- denversicherung oder das ordentliche AHV- Rentenalter der Männer vollendet hat.

§ 7 b) Kürzung

Die Abfindung wird bei längerfristiger oder dauernden Arbeitsunfähigkeit um den über die Beendigung des Amtes hinaus dauernden Lohnfortzahlungsanspruch ge- kürzt und nach dem Ende des Lohnfortzahlungsanspruchs ausgerichtet. III. Richter

§ 8 Nebenbeschäftigung

Betreffend Nebenbeschäftigungen gelten die Bestimmungen für die Mitarbeiten- den der kantonalen Verwaltung analog.

§ 9 Besoldung

Der Jahreslohn beträgt 1 60 % des Grundlohnes des im Anhang aufgeführten Lohnbandes gemäss Personalgesetz . Bei teilamtlichen Richtern entspricht der Jahreslohn anteilsmässig ihrem Be- schäftigungsgrad.
3 Es werden dieselben Sozialzulagen wie den Mitarbeitenden der kantonalen Ver- waltung ausgerichtet .

§ 10 Vergütungen

Vergütungen und Spesen werden analog den Bestimmungen für die Mitarbeiten- den der kantonalen Verwaltung ausgerichtet .

§ 11 Entschädigungen Dritter

Honorare, Sitzungsgelder und andere Entschädigungen für Tätigkeiten im Rah- men der Amtsausübung fallen der Staatskasse zu, sofern er dazu Arbeitszeit be- ansprucht .

§ 12 Arbeitszeit und Ferien

Betreffend Arbeitszeit und Ferien gelten die Bestimmungen für die Mitarbeiten- den der kantonalen Verwaltung analog. Die Richter sind von der Ermittlung des Arbeitszeitsaldos befreit. Sie haben kein en Anspruch auf Ausgleich oder Auszahlung eines positiven Ar- beitszeitsaldos.

§ 13 Nichtwiederwahl

Beabsichtigt die vorberatende Kommission des Kantonsrates , einen Richter nicht zur Wiederwahl vorzuschlagen, hat sie ihm das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Anhörung erfolgt in der Regel sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer.

§ 14 Abfindung

a) Anspruch Bei Nichtwiederwahl wird eine Abfindung in der Höhe von sechs Monatslöhnen ausgerichtet. Erfolgt die Anhörung gemäss § 13 weniger als sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer, erhöht sich die Abfindung anteilsmässig bis maximal ein Jahresl ohn. Kein Anspruch besteht, sofern der Richter a) zurücktritt; b) im Zeitpunkt der Nichtwiederwahl Anspruch auf eine Rente der eidgenössi- schen Invalidenversicherung oder das ordentliche AHV- Rentenalter der Män- ner vollendet hat.

§ 15 b) Kürzung

Die Abfindung wird gekürzt bei : a) längerfristiger oder dauernder Arbeitsunfähigkeit , um den über die Beendi- gung des Amtes hinaus dauernden Lohnfortzahlungsanspruch;
b) Aufnahme einer neuen Tätigkeit innerhalb von sechs Monaten nach Beendi- gung des Amtes im Umfang des Lohnanteils, welcher den letzten Jahreslohn übersteigt. Im Falle einer längerfristigen oder dauernden Arbeitsunfähigkeit wird die Abfin- dung nach dem Ende d es Lohnfortzahlungsanspruchs ausgerichtet. IV. Gemeinsame Bestimmungen

§ 16 Lohnfortzahlung

a) bei Arbeitsunfähigkeit Bei Unfall oder Krankheit hat die Magistratsperson während der Dauer und im Umfang der Arbeitsunfähigkeit während höchstens zwei Jahren Anspruch auf Lohnfortzahlung. Die Lohnfortzahlung umfasst: a) im ersten Jahr 100% der Besoldung; b) im zweiten Jahr 80% der Besoldung. Besteht bei Rücktritt oder Nichtwiederwahl eine längerfristige oder dauernde Arbeitsunfähigkeit, dauert der restliche Lohnfortzahlungsanspruch über das Ende des Amtes hinaus.

§ 17 b) bei Mutterschaft

Bei Niederkunft während der Amtsdauer wird ein Mutterschaftsurlaub von
14 Wochen gewährt. Während des Mutterschaftsurlaubs besteht Anspruch auf
80% der Besoldung. Bei ei ner Amtsdauer von mindestens zwei Jahren im Zeitpunkt der Niederkunft beträgt der Mutterschaftsurlaub 16 Wochen, wovon mindestens 14 Wochen nach der Niederkunft zu beziehen sind. Während des gesamten Mutterschaftsurlaubs besteht Anspruch auf 100% der Besol dung.

§ 18 c) Abtretung

Wird Lohnfortzahlung nach §§ 16 f. gewährt, fallen die damit zusammenhängen- den Leistungen der Sozialversicherungen oder von haftpflichtigen Dritten sowie die Einkünfte aus einem Ersatzerwerb im Umfang der Besoldung der Staatskasse zu.

§ 19 Anwendbarkeit der Personalgesetzgebung

Die Bestimmungen für die Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung gelten ana- log hinsichtlich: a) Gewährung von Rechtsschutz; b) Annahme von Geschenken;
5 Dienstabwesenheit ; Leistung im Todesfall; Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis , wobei über Ansprüche eines Mit- glieds des Verwaltungsgerichtes das Kantonsgericht entscheidet. Übergangsbestimmungen a) Ruhegehalt und Abfindung Ruhegehälter f ür ehemalige Mitglieder des Regierungsrates , die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits aus dem Amt ausgeschieden sind, wer- den nach bisherigem Recht ausgerichtet. Dies gilt auch für deren Witwen und Waisen. Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählten Mitglieder des Regierungsrates können spätestens bis zu ihrem Amtsaustritt wählen, ob sie eine einmalige Ab- findung oder das Ruhegehalt beziehen. Entscheidet sich das Mitglied für eine Abfindung, so erhält es geleistete Prämien in den Fonds für die Ruhegehälter samt Zins zurück. Die se Massnahmen werden in erster Lini e durch den Fonds und in zweiter Linie durch den Staatshaushalt finanziert.

§ 21 b) Besitzstands wahrung

Ist die Jahresbesoldung eines Richters gemäss § 9 geringer als nach bisherigem Recht, wird weiterhin die Besoldung nach bisherigem Recht ausgerichtet, bis die Besoldung nach neuem Recht höher ist.

§ 22 c) Nebenbeschäftigung

Nebenbeschäftigungen, die mit Inkrafttreten dieses Gesetzes unzulässig werden, sind auf den nächstmöglichen, zumutbaren Zeitpunkt aufzugeben.

§ 23 Aufhebung bisherigen Recht s

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Erlasse aufgehoben: a) Gesetz über die Besoldung der Behörden und das Diens tverhältnis des Staats- personals vom 20. November 1968 5 ; b) Gesetz über Ruhegehälter der Mitglied er des Regierungsrates vom 27. März
1958 6 .

§ 24 Änderung bisherigen Rechts

Das Personal - und Besoldungsgesetz vom 26. Juni 1991 7 wird wie folgt geändert:
Überschrift, Abs. 2 (neu) Geschenkannahme Ausgenommen sind Auszeichnungen, Ehrungen oder sozial übliche Geschenke, sofern diese die Unabhängigkeit des Mitarbeiters nicht beeinträchtigen. Referendum , Vollzug, Inkrafttreten Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons- verfassung. Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsam m- lung aufgenommen. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 8 Anhang Die Richter sind in die folgenden Lohnbänder eingereiht: Präsident Vizepräsident übrige Richter Kantons - und Verwaltungsgericht LB 20 LB 19 LB 17 Straf - und Jugendgericht sowie Zwangsmassnah- men gericht LB 19 LB 18 LB 16 GS 26 -80. Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. November 2022 mit 21 000 Ja gegen 13 955 Nein (Abl 2022 2962). SRSZ 140.520 . SRSZ 145.110. GS 15 -549. GS 14 -109. SRSZ 145.110.

1. Januar 202 3 (Abl 2022 3159).

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