Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öff... (430.120)
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    Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)

    SRSZ 1.2.2023 1 öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) 1 (Vom 16. Februar 2022 ) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 49 Abs. 1 Bst. c der Kantonsverfassung (KV) 2 Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst:

    § 1

    Der Kanton Schwyz tritt der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 ( IVöB ) bei.

    § 2

    Die Beschwerde gegen Verfügungen der Auftraggeber ist ab dem für das Einla- dungsverfahren massgebenden Auftragswert zulässig.

    § 3

    Zusätzlich zu den in Art. 29 Abs. 1 IVöB genannten Zuschlagskriterien können, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, die unter- schiedliches Preisniveaus in den Ländern berücksichtigt werden, in welchen die Leistung erbracht wird.

    § 4

    Allen Anbietern wird unmittelbar nach der Offertöffnung auf Verlangen Einsicht in das Protokoll gewährt.

    § 5

    Der Auftraggeber veröffentlicht Zuschläge, die ausser halb des Staatsvertragsbe- reichs freihändig gemäss Art. 21 Abs. 2 IVöB erteilt wurden.

    § 6

    1 Der Auftraggeber ist die für den Vollzug der Art. 28 Abs. 1 und 45 Abs. 1 – 3 IVöB zuständige Stelle.
    2 Zuständig für den Entzug oder die Rückforderung der finanziellen Beiträge ge- mäss Art. 45 Abs. 5 IVöB ist jene Behörde, welche die Beiträge gesprochen hat.
    3 Das Baudepartement ist für die Erstellung der Statistik gemäss Art. 50 IVöB zuständig.
    2
    4 Der Regierungsrat ist die kantonale Aufsichtsinstanz gemäss Art. 62 Abs. 1 und
    2 IVöB . Er ist auch die zuständige Instanz für die Anordnung von Sanktionen gegenüber Auftraggebern gemäss Art. 45 Abs. 4 IVöB.
    5 Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen der Vereinbarung, sow eit sie von untergeordneter Bedeutung sind, zu ratifizieren.
    6 Im Übrigen sorgt der Regierungsrat für den einheitlichen Vollzug der Vereinba- rung.

    § 7

    Mit dem Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaf- fungswesen vom 15. November 20 19 3 aufgehoben: a) Kantonsratsbeschluss über den Beitritt des Kantons Schwyz zur Interkanto- nalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 17. Dezem- ber 2003 4 ; b) Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaf- fungsw esen vom 15. Dezember 2004 5 .

    § 8

    1 Dieser Beschluss unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 KV.
    2 Er wird mit dem Vereinbarungstext im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkraft- treten in die Gesetzsammlung aufgenommen. 6
    1 GS 26 -69.
    2 SRSZ 100.100.
    3 SRSZ 430.12 0.1 .
    4 GS 20 -480.
    5 GS 20 -626.
    6 1. September 2022 (Abl 2022 1507).
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