Verordnung über die Gebühren und Nutzungsmodalitäten im Bereich der Geoinformation (214.112)
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Verordnung über die Gebühren und Nutzungsmodalitäten im Bereich der Geoinformation

SRSZ 1.2.20 23 1 information (GebGeoi ) 1 (Vom 19. Juni 2012) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf die §§ 42, 43 und 45 des kantonalen Geoinformationsgesetzes vom

24. Juni 2010 (KGeoiG), 2

beschliesst: I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Die Verordnung regelt die Gebühren für : a) den Bezug und die Nutzung von Geobasisdaten und Geodaten des Kan tons und deren Produkte sowie die Nutzung der kantonalen Geodienste; b) die Tätigkeiten des Kantons im Bereich der Geoinformation; c) die Tätigkeiten des Kantons im Bereich der amtlichen Vermessung; d) den Anschluss von Geometern an die Nachführungsinfrastruktur des Kan tons im B ereich der amtlichen Vermessung; e) Tätigkeiten in der laufenden Nachführung durch einen Geometer, welcher Erneuerungen oder andere Arbeiten der amtlichen Vermessung ausführt .

§ 2 3 Gewerbliche Nutzung

1 Eine gewerbliche Nutzung liegt vor, wenn keine Nutzung zum Eigengebrauch nach Art. 2 Bst. d der Verordnung über Geoinformation vom 21. Mai 2008 (GeoIV) 4 vorliegt .
2 Die gewerbliche Nutzung ist bewilligungspflichtig, sofern die Daten nicht zur freien Nutzung und Weitergabe nach § 9 der Verordnung zum kantonalen Geoin- formationsgesetz vom 18. Dezember 2012 (KGeoiV) 5 zur Verfügung stehen.
3 Das Amt für Geoinformation (AGI) erteilt die Bewilligung zur gewerblichen Nutzung.

§ 3 Nutzung Geodienste

Die zuständige Amtsstelle regelt die Nutzung von Geodiensten mit Geobasisda- ten der Zugangsberechtigungsstufen B und C im Sinne von Art. 21 ff. GeoIV. II. Gebühren

§ 4 Gegenstand

1 Die Gebühr für die Nutzung zum Eigengebrauch sowie für die gewerbliche Nutzung setzt sich aus den Bereitstellungskosten und den Transportkosten zusammen.
2
2 Die Bereitstellungskosten enthalten die Aufwendungen für die Adminis tration, einen angemessenen Anteil an die Bereitstellungsinfrastruktur und die von der Bestellung abhängigen Materialien und Auf wendungen.
3 Unter Transportkosten werden die Porti gemäss den Tarifen der Schweizer i- schen Post verstanden.

§ 5 Nicht net zgebundene Bereitstellung (offline)

1. Analoge Datenabgabe

1 Feste Bereitstel lungs kosten, pro Bestellung: Fr. 150. --
2 Variable Bereitstellungs kosten: a) Papierplot bis Format A3, schwarz -weiss oder farbig: - 1. Exemplar Fr. 30. -- - weitere Exemplare desselben Ausschnittes bei gleichzeitigem Bezug Fr. 5.-- b) Papierplot grösser Format A3, schwarz -weiss oder farbig: - 1. Exemplar Fr. 50. -- - weitere Exemplare desselben Ausschnittes bei gleichzeitigem Bezug Fr. 10. --
3 In den Gebühren i nbegriffen sind die Kosten für das Papier, das allfällige Fal ten, eine übliche Verpackung (Brief, Paket) sowie die Transportkosten.

§ 6 2. Digitale Datenabgabe

1 Feste Bereitstellungs kosten, pro Bestellung: Fr. 150. --
2 Variable Bereitstellungs kosten: a) Link für Download per E -Mail und für ein PDF Fr. 25. -- b) elektronischer Datenträger wie CD, DVD Fr. 5. -- c) andere elektronische Datenträger (z.B. externe Festplatte) Einstandspreis d) Beschreiben des elektronischen Datenträgers Fr. 30. --
3 In den Gebühren inbegriffen sind die Kosten für eine übliche Verp ackung (Brief, Paket) und die Transportkosten.

§ 7 6 Netzgebundene Bereitstellung (online)

1 Die Nutzung der Darstellungs -, Such- und Download- Dienste ist gebührenfrei.
2 Die Einrichtung von Diensten wird gemäss § 8 verrechnet.

§ 8 7 Zusätzliche Aufwendungen

1 Folgende Leistungen werden zusätzlich nach Zeitaufwand oder effektiven Kosten verrechnet: a) Beratungen und weitere Dienstleistungen länger als eine Stunde; b) Zusammenstellung von Datensätzen länger als eine Stunde; c) Erstellung von Spezial produkten aus Geobasisdaten und Geodaten; d) Einsatz von speziellen Verpackungsmaterialien (z.B. Gebinde);
SRSZ 1.2.20 23 3 e) Einsatz von zusätzlichen Datenträgern; f) Einsatz von zusätzlichen Materialien; g) Transportkos ten bei Expressversand oder einem anderen Transportdienst als die Schweizerische Post.
2 Die Abrechnung nach Zeitaufwand richtet sich nach den vom Regierungsrat festgelegten Stundenansätzen für Architekten- und Ingenieurverträge.

§ 9 Gebührenerhebung und M ehrwertsteuer

1 Die Gebühren werden durch die für die zu beziehenden Geobasisdaten oder Geodaten des Kantons zuständige Amtsstelle erhoben und eingezogen.
2 Die zuständige Amtsstelle kann die Erhebung der Gebühren durch Dritte vor- nehmen las sen.
3 Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich zu den Gebühren erhoben.

§ 10 Kantonale Amtsstellen

Kantonale Amtsstellen sind von sämtlichen Gebühren nach §§ 5 bis 8 dieser Verordnung für Geobasisdaten und Geodaten des Kantons befreit. III. Geobasisdaten und Geodaten des Kantons

§ 11 8 Datenbezug über eine kantonale Amtsstelle

1 Geobasisdaten und Geodaten des Kantons , welche nicht selbst ständig über einen Geodienst nach § 7 dieser Verordnung bezogen wer den können, sind bei der für diese Daten zuständigen Amtsstelle zu bezi ehen.
2 Das AGI nimmt d ie Einrichtung eines Zuganges zu einem Geodienst nach § 7 dieser Verordnung vor .
3 Es gelten die Gebührenansätze nach §§ 5 bis 8 dieser Verordnung.

§ 12 9 Lizenzierte Daten für Projekte n utzungsberechtigter Behörden

Geobasisdaten der Swisstopo für Projekte nutzungsberechtigter Behörden, die nicht zur freien Nutzung und Weitergabe zur Verfügung stehen, sind durch die zuständige Amt sstelle beim AGI zu beziehen. IV. Daten und Auszüge der amtlichen Vermessung

§ 13 10

Daten und Auszüge der amtlichen Vermessung können gebührenfrei über den Download- Dienst des Kantons bezogen werden.
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§ 14 Datenabgabe durch Geometer

Der Geometer stellt für seine Aufwendungen für die Abgabe von Daten der am t- lichen Ver messung selbstständig Rechnung.

§ 15 Beglaubigte Auszüge

1 Die Gebühr für die B eglaubigung von Daten der amtlichen Vermessung richtet sich nach Art. 73a der Technischen Ver ordnung über die amtliche Vermessung vom 10. Juni 1994 (TVAV) . 11
2 Der Geometer stellt für seine Aufwendungen nach Art. 38 der Verordnung über die amtliche Vermessung vom 18. N ovember 1992 (VAV) 12 V. Nachführungsinfrastruktur des Kantons

§ 16 13 Anschlussgebühr en Nachführungsinfrastruktur Kanton

1 Ein Geometer kann über mehrere Anschlüsse an die Nachführungsinfrastruktur verfügen.
2 Die Gebühr für einen Anschluss beträgt im Anschlusspool (Concurrent -Modus) pro Jahr Fr. 8500. --.

§ 17 14 Mutationspauschalen

1 Das AGI stellt dem Geometer seine Aufwendungen abhängig von der Mutati- onsart pro Auftrag in Rechnung: a) Mutation von Gr undstücken wie Liegenschaften und selbständigen und dauernden Rechten:

1. Vereinigung, Baurecht identisch mit Grundstück Fr. 110.--

2. Parzellierung Fr. 330. --

3. Parzellier ung ohne neue Grenzpunkte Fr. 110. --

4. Löschung selbst ständiges und dauerndes Recht Fr. 110. --

b) Mutation von Gebäuden, Kleinbauten und Kulturgrenzen:

1. Mutation von Gebäuden Fr. 170. --

2. Mutation von Kleinbauten Fr. 40.--

3. Mutation von Kulturgrenzen Fr. 170.--

4. Mutation von kleineren Kulturgrenzänderungen Fr. 40.--

c) Löschung von Gebäuden und Kulturgrenzen ohne Ersatz durch gleichartige Objekte Fr. 40.-- d) Rückmutation, Annullation einer Grundstücksmutation Fr. 100. -- bis 1000. --
2 Den Anteil der kantonalen Pauschale für eine Rückmutation oder Annullation stellt das AGI dem Auftraggeber der Mutation in Rechnung.
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§ 18 15 Mutationen während laufenden Arbeiten
1 Koordinationskosten, die durch den Beizug des AGI entstehen, werden dem die Mutation ausführenden Geometer in Rechnung gestellt.
2 Führt der für eine Erneuerung zuständige Geometer eine Mutation aus, so stellt er dem Auftraggeber seine Aufwendungen gemäss der Honorarordnung HO33 abzüglich 10% in Rechnung. VI. Austausch zwischen Behörden

§ 19 16 Datenaustausch zwischen Kanton und Gemeinden sowie Bezirke n

1 Kanton, Bezirke und Gemeinden berechnen sich gegenseitig grundsätzlich keine Gebühren für die Nutzung von Geodiensten sowie Datenabgaben nach §§
5 bis 7 dieser Verordnung.
2 Die kantonalen Stellen berechnen den Gemeinden und Bezirken zusätzliche Aufwendungen nach § 8 dieser Verordnung.
3 Vom Datenaustausch ausgenommen sind die nicht -offenen Verwaltungsdaten der Swisstopo.

§ 20 17 Pläne für das Grundbuch

Das AGI stellt den Grundbuchämtern periodisch gebührenfrei digitale Pläne für das Grundbuch zur Verfügung.

§ 21 Datenaustausch zwischen Kantonen

Den Behörden anderer Kantone können die Bereitstellungsge bühren nach §§ 5 bis 8 dieser Verordnung erlassen werden, falls diese dem Kanton die Nutzung ihrer entsprechenden Dienste oder Geobasisdatensätze im Gegenrecht kostenlos anbi eten.

§ 21a 18 Datenaustausch zwischen Bund und Kanton

1 Für den kostenlosen Austausch von Geobasisdaten nach Bundesrecht (An- hang 1 GeoIV) gilt der Vertrag zwischen dem Bund und den Kantonen betreffend die Abgeltung und die Modalitäten des Austausches von Geobasisdaten des Bundesrechts unter Behörden ab 1. Oktober 2016.
2 Nutzungsberechtigt sind: a) die Behörden des Bundes und des Kantons im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben; b) die Behörden von Gemeinden und Bezirken, sofern ihnen durch das kanton a- le Recht öffentliche Aufgaben des Bundes oder des Kantons übertragen wur- den. Die Nutzung der Daten beschränkt sich auf diese Aufgaben.
3 Das AGI ist für den koordinierten Bezug von Geobasisdaten des Bundesrechts in der Zuständigkeit der Swisstopo sowie für die Abgabe von Geobasisdaten des Bundesrechts in der Zuständigkeit der Kantone verantwortlich, sofern es sich nicht um Geodaten zur freien Nutzung und Weitergabe handelt.
6 VII . Gewerbliche Leistungen des Kantons

§ 22 19 Dienstl eistungen des Kantons für Gemeinden und Bezirke

1 Das AGI erhebt für die Nutzung der kantonalen Geodateninfrastruktur für die Gemeinden und Bezirke folgende Gebühren: a) Infrastruktur Darstellungsdienst:

1. pauschaler Sockelbetrag pro Jahr Fr. 3000. --

2. Jahresgebühr pro Geodatensatz Fr. 150. --

3. einmalige Aufschaltgebühr nach Aufwand pro Stunde Fr. 180. --

b) Infrastruktur Datenerfassung:

1. pauschaler Sockelbeitrag pro Jahr Fr. 3000. --

2. Jahresgebühr pro Geodatensatz Fr. 150. --

3. einmalige Aufschaltgebühr nach Aufwand pro Stunde Fr. 180. --

c) weitere Aufwendungen pro Stunde Fr. 180. --
2 Bei einer gleichzeitigen Nutzung der Infrastruktur Darstellungsdienst und Datenerfassung ist der pauschale Sockelbeitrag pro Jahr nur einmal geschuldet.
3 Der Regierungsrat vereinbart die Modalitäten mit der Gemeinde oder dem Bezirk. VIII. Übergangs - und Schlussbestimmungen

§ 23 20 Anschlussgebühren

Im Jahr des Inkrafttretens der Änderung dieser Verordnung werden die An- schlussgebühren nach § 16 pro rata verrechnet.

§ 24 Aufhebungen und Änderunge n bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die Benüt- zung von Daten der amtlichen Vermessung (VBDAV) vom 17. August 1999 21 aufgeho ben.

§ 25 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetz sammlung aufgenommen.
2 Sie tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.
1 GS 23 -39 mit Änderungen vom 6. Dezember 2016 (GS 24 -85) , vom 3 . Juni 2020 (RRB An- passung diverser Erlasse aufgrund der Reorganisation des Umweltdepartements , GS 26 -7d) und vom 26. April 2022 (GS 26 -76) .
2 SRSZ 214.110.
3 Abs. 3 in der Fassung vom 3. Juni 2020 ; Abs. 2 in der Fassung vom 26. April 2022 .
4 SR 510.620.
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5 SRSZ 214.111.
6 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom und Abs. 3 aufgehoben am 6. Dezember 2016.
7 Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom 6. Dezember 2016.
8 Abs. 2 in der Fassung vom 3. Juni 2020.
9 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 26 . April 2022 .
10 ; Abs. 2 aufgehoben am 26. April 2022 .
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14 ; Abs. 2 in der Fassung vom 3. Juni 2020 ; Abs. 1 in der Fassung vom 26. April 2022 .
15
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17 .
18 ; Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 26 . April 2022 .
19 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 6. Dezember 2016, bisheriger Abs. 2 wird zu Abs. 3 ; Abs. 1 in der Fassung vom 26 . April 2022 .
20 Fassung vom 26. April 2022.
21 -415.
22 ; Änderungen vom 6. Deze mber 2016 am 1. Januar 2017 (Abl 2016 2871) , vom 3. Juni 2020 am 1. Juli 2020 (Abl 2020 1478) und vom 26. April 2022 am 1. August
2022 (Abl 2022 1155) in Kraft getreten.
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