Verordnung zur Mitfinanzierung von Entwicklungsschwerpunkten
SRSZ 1.2.2023 1 (Vom 8. Juni 2022) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf das Gesetz über die Wirtschaftsförderung vom 27. November 1986 (WFG) , beschliesst:
§ 1 Zweck und Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Leistungen des Kantons zur Mitfinanzierung der Er- schliessung von Grundstücken gemäss § 3 Abs. 1 Bst. e WFG.
2 Gesuche um Beiträge können nur für Areale eingereicht werden, welche im kan- tonalen Richtplan festgesetzt sind als: a) Umstrukturierungs - und Verdichtungsgebiet; b) Entwicklungsschwerpunkt Arbeitsplatzgebiet; c) Entwicklungsschwerpunkt Bahnhofgebiet.
§ 2 Gesuch
1 Ein Gesuch nach § 4 Abs. 3 WFG kann erst gestellt werden, wenn ein Bauprojekt vorliegt.
2 Es beinhaltet: a) einen Beschrieb und Planungsunterlagen des Bauprojekts; b) eine detaillierte Aufstellung der Gesamtkosten; c) einen Beschrieb und die Höhe der beantragten oder bereits zugesicherten Kos- tenbeteiligungen durch Bund, Kanton, Bezirke und Gemeinden sowie Dritte; d) die Terminplanung; e) die Bemessung des Mehrwerts gemäss § 36f Abs. 2 des Planungs - und Bau- gesetzes vom 14. Mai 1987 (PBG) 3
§ 3 Zuständigkeiten
1 Die Gemeinden haben ihr Gesuch beim Volkswirtschaftsdepartement einzu- rei chen.
2 Das Amt für Raumentwicklung und das Amt für Wirtschaft prüfen das Gesuch und kontrollieren die Bedingungen und Auflagen sowie den Baufortschritt.
3 Der Regierungsrat sichert den Gemeinden den Beitrag unter Vorbehalt der Aus- gabenbewilligung des zust ändigen Organs nach dem Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt vom 20. November 2013 (FHG)
4 zu. Er kann die kantonalen Bei- träge an Bedingungen und Auflagen knüpfen.
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§ 4 Anrechenbare Kosten
a) Erschliessungskosten
1 Der Kanton richtet Beiträge ausschliesslich für die strassenseitigen Basis - und Groberschliessung sowie die dadurch ausgelösten Ersatzmassnahmen aus.
2 Es werden ausschliesslich Baukosten der Erschliessung mitfinanziert. Darin in- begriffen sind die Kosten für den damit zusammenhängenden Landerw erb.
3 Planungs - und Bewilligungskosten werden hingegen nicht berücksichtigt.
§ 5 b) Restkostenbeteiligung
1 Ein kantonaler Beitrag wird lediglich an die Restkosten der Gemeinde ausgerich- tet.
2 Von den Baukosten der Erschliessung sind insbesondere abzuziehen: a) Kostenbeteiligungen von Bund, Kanton, Bezirke und Gemeinden sowie Drit- ten; b) Mehrwertabgaben und Infrastrukturverträge der Gemeinden nach dem maxi- malen Satz gemäss § 36f PBG.
§ 6 Beitragsbemessung
Die Bemessung und Gutsprache des kantonalen Beitrags erfolgt in Ergänzung zu
§ 4 WFG:
a) im Einzelfall; b) unter Berücksichtigung der Interessen des Kantons und aller Beteiligten; c) bis zu einer maximalen Beteiligung von 50 Prozent an den Restkosten der Gemeinde.
§ 7 Auszahlung
1 Die rechtskräftig zugesicherten Beiträge werden vom Volkswirtschaftsdeparte- ment nach Baufortschritt und im Rahmen des zur Verfügung stehenden Voran- schlagkredits ausbezahlt.
2 Die Schlusszahlung erfolgt nach Vorliegen und Überprüfung der Schlussabrech- nung und der Erfüllung aller Bedingungen und Auflagen. Die Gemeinde hat die dafür benötigten Belege und Bestätigungen einzureichen.
3 Die kantonalen Beiträge sind ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn: a) gesetzliche Bestimmungen verletzt; b) Beiträge mit falschen Angaben beantragt; c) Bedingungen oder Auflagen missachtet wurden oder d) grössere Abweichungen vom Kostenteiler zu Ungunsten des Kantons feststell- bar sind.
§ 8 Veröffentlichung, Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2022 in Kraft.
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SRSZ 1.2.2023 3
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.
1 GS 26 -81.
2 SRSZ 311.100.
3 SRSZ 400.100.
4 SRSZ 144.110.
5 Abl 2022 1589.
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