Transparenzgesetz
SRSZ 1.2.2023 1 (Vom 6. Februar 2019 ) 2 Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung von § 45a der Kantonsverfassung, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regie rungsrates, beschliesst: I. Zweck
§ 1
Dieses Gesetz regelt: a) die Pflichten von Parteien, politischen Gruppierungen, Kampagnenkomitees, Lobbyorganisationen und sonstigen Organisationen (Parteien und sonstige Or- ganisationen) zur Offenlegung der Finanzierung ihrer Wahl - und Abstim- mungs kampagnen bei Urnengängen, die in die Zuständigkeit von Kanton, Be- zirken und Gemeinden fallen; b) die Pflichten zur Offenlegung der Interessenbindung en von Personen, die in Kanton, Bezirken oder G emeinden für ein öffentliches Amt kandidieren und in ein solches gewählt werden und c) die Kontrolle dieser Offenlegungspflichten sowie die Sanktionen bei Verlet- zung dieser Pflichten. II. Offenlegung der Finanzierung
§ 2 3 Geltungsbereich
1 Die Pflicht z ur Offenlegung der Finanzierung ihrer Wahl - und Abstimmungskam- pagnen gilt für alle Parteien und sonstigen Organisationen, die sich an Volkswah- len und Abstimmungen an der Urne beteiligen, welche in die Zuständigkeit von Kanton, Bezirken und Gemeinden fallen.
2 Als Finanzierung gelten finanzielle Zuwendungen und Sachl eistungen von natür- lichen und juristischen Personen (Spenden) .
3 Anonyme oder unter einem Pseudonym eingehende Spenden werden während eines Kalenderjahres zusammengezählt und dürfen bis zu einem Betrag von Fr. 1000. -- einbehalten werden. Der darüber hinausgehende Betrag muss Dritten für gemeinnützige Zweck e zugeführt werden.
§ 3 Finanzierung von Wahl - und Abstimmungskampagnen
1 Parteien und sonstige Organisationen sind offenlegungspflichtig, wenn die budgetierten oder getätigten Aufwendungen für eine kantonale Wahl oder Abstim- mung Fr. 10 000. -- und für eine Wahl oder Abstimmung in Bezirk und Gemeinde Fr. 5000. -- überschreiten.
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2 Wer offenlegungspfli chtig ist, muss vor einer Wahl oder Abstimmung sein Budget mit den geplanten Aufwendungen und deren Finanzierung einreichen. Das Budget muss auch enthalten: a) Name und Wohnort der natürlichen Personen, die zur Finanzierung der betref- fenden Wahl - oder Abstimmungskampagne mehr als Fr. 5000. -- beitragen; b) Name und Sitz der juristischen Personen, die zur Finanzierung der betreffen- den Wahl - oder Abstimmungskampagne mehr als Fr. 10 00. -- beitragen.
3 Spendet eine Person während eines Kalenderjahres der gleichen Partei oder sonstigen Organisation mehrmals, sind die Spenden zusammenzuzählen und bei Überschreiten der Beträge gemäss Abs. 2 offenzulegen.
4 Nach einer Wahl oder Abstimmung ist bei Ausgaben über den Mindestbeträgen gemäss Abs. 1 eine Schlussrechnung mit den getätigten Aufwendungen und deren Finanzierung einzureichen, welche auch die tatsächlich erhaltenen Spenden ge- mäss Abs. 2 ausweisen muss.
§ 4 Partei finanzierung
1 Parteien und sonstige Organisationen erstellen für jedes Jahr, in dem sie sich an einer Wahl oder Abstimmung von Kanton, Bezirk oder Gemeinde beteiligt haben, eine Liste der zusätzlich zu § 3 erhaltenen Spenden (Parteispenden) mit: a) Name und Wohnort der natürlichen Personen sowie der Angabe des jeweiligen Beitrags, sofern dieser pro Kalenderjahr insgesamt höher als Fr. 5000. -- ist; b) Name und Sitz der juristischen Personen sowie der Angabe des jeweiligen Beitrags, sofern dieser pro Kalenderjahr ins gesamt höher als Fr. 1000. -- ist.
2 Sind keine Parteis penden über den in Abs. 1 genannten Mindestbeiträgen ein- gegangen, muss keine Liste erstell t werden.
§ 5 Einreichung und Überprüfung
1 Die Parteien und sonstigen Organisationen haben den zuständigen Stel len ein- zureichen: a) das Budget für die Finanzierung einer Wahl - oder Abstimmungskampagne bis fünf Wochen vor dem Wahl - oder Abstimmungstag; b) die Schluss abrechnung zwei Monate nach dem Wahl - oder Abstimmungstag; c) die jährliche Liste der Parteispenden bis Ende Juni des Folgejahres.
2 Sie bestätigen auf den einzureichenden Unterlagen die Vollständigkeit und Rich- tigkeit der Angaben.
3 Einreichungs - und Prüfstellen sind: a) die kantonale Finanzkontrolle bei kantonalen Parteien und Organisationen so- wie bei Wahlen und Abstimmungen des Kantons; b) das zuständige Bezirks - oder Gemeindekassieramt bei kommunalen Parteien und Organisationen sowie bei Kantonsratswahlen und den übrigen Wahlen und Abstimmungen der Bezirke und Gemeinden.
§ 6 Veröffentlichung
1 Nach der Überprüfung sind die Angaben über die Finanzierung zu veröffentli- chen.
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2 Die Budgets für Wahl - und Abstimmungskampagnen sind spätestens im Zeit- punkt des Versands der Wahl - oder Abstimmungsunterlagen an die Stimmberech- tigten zu veröffentlichen. III . Offenlegung von Interessenbindungen
§ 7 Geltungsbereich
a) Kanton
1 Im Kanton gilt die Pflicht zur Offenlegung der Interessenbindungen für folgende öffentlichen Ämter: a) Kantons - und Regierungsrat ; b) Kantons -, Verwaltungs -, Straf- , Jugend- und Zwangsmassnahmen richter ; c) Erziehungs - und Bankrat; d) Beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz und deren Stellvertre- tung; e) Staatsschreiber ; f) Oberstaatsanwalt und dessen Stellvertretung.
2 Bei Wahlen in den Ständerat gilt die Pflicht zur Offenlegung der Interessenbin- dungen ausschliesslich für das Anmeldeverfahren; im Übrigen bleibt das Bundes- gesetz über die Bundesversammlung vom 13. Dezember 2002 4
§ 8 b) Bezirke und Gemeinden
1 In den Bezirken und Gemeinden gilt die Offenlegungspflicht für folgende öffent- lichen Ämter: a) Bezirksrat und Mitglieder des Bezirksparlaments; b) Bezirksrichter und von den Bezirken zu wählende Kantonsrichter; c) Gemeinderat und Mitglieder des Gemeindeparlaments.
2 Die Offenlegungspflicht gilt nicht, wenn die Wahl an der Bezi rksgemeinde oder Gemeindeversammlung erfolgt.
§ 9 Interessenbindungen
1 Als Interessenbindungen sind anzugeben: a) berufliche Tätigkeiten und allfällige Arbeitgeber; b) Tätigkeiten in Führungs - und Aufsichtsgremien sowie Beiräten und ähnlichen Gremien von Rechtsgemeinschaften sowie juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts; c) dauernde Leitungs - und Beratungsfunktionen für Interessengruppen und Ver- bände; d) Mehrheitsbeteiligungen an juristischen Personen des Privat rechts; e) politische Ämter in Bund, Kanton, Bezirken und Gemeinde n sowie Ämter in Kantonalkirche und Kirchgemeinden .
2 Das Berufsgeheimnis im Sinne des Strafgesetzbuches bleibt vorbehalten.
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§ 10 Zeitpunkt der Offenlegung
1 Die Instanz , die das Anmeldeverfahren anordnet oder das Amt ausschreibt , weist in ihrer Wahlanordnung oder Ausschreibung auf die Pflicht zur Offenlegung der Interessenbindungen bei m Einreichen von Wahlvorschlägen oder bei der Anmel- dung zu einer Kandidatur hin.
2 Kandi dierende für ein öffentliches Amt geben ihre Interessenbindungen mit ihrer Anmeldung zur Kandidatur schriftlich bekannt und bestätigen gleichzeitig die Vollständigkeit ihrer Angaben.
§ 11 Überprüfung und Veröffentlichung
1 Bei Ständerats - und Regierungsratswahlen sowie bei Wahlen durch den Kantons- rat prüft die Staatskanzlei, ob alle Kandidierenden ihre Interessenbindungen an- gegeben haben.
2 Bei Kantonsratswahlen, bei Wahlen in die Exekutiven und Legislativen von Be- zirken und Gemeinden sowie bei Bezirks - und Kantonsrichterwahlen prüft die Be- zirks- oder Gemeindekanzlei, ob alle Kandidierenden ihre Interessenbindungen angegeben haben.
3 Spätestens im Zeitpunkt des Versands der Wahlunterlagen an die Stimmberech- tigten oder zehn Tage vor der Wahl durch den Kant onsrat sind die Angaben zu veröffentlichen. IV. Öffentliches Register
§ 12 Zuständigkeit
1 Kanton, Bezirke und Gemeinden führen für ihren Zuständigkeitsbereich öffent- liche Register über die Finanzierung von Wahl - und Abstimmungskampagnen, die Partei spenden sowie die Interessenbindungen.
2 Die Register sind auf der offiziellen Internetseite der jeweiligen Körperschaft zu veröffentlichen. Sie können auch auf der zuständigen Staats -, Bezirks - oder Ge- meindekanzlei eingesehen werden.
3 Der Kanton kann ein zentr ales elektronisches Register über die Finanzierung von Wahl - und Abstimmungskampagnen, die Partei spenden sowie die Interessenbin- dungen auf Stufe Kanton, Bezirke und Gemeinden führen und regelt mit den Be- zirken und Gemeinden die Verantwortlichkeiten und die Finanzierung.
§ 13 Aktualisierung
Der Präsident der Behörde oder des Gerichts sorgt für die Offenlegung der Inte- ressenbindungen der Mitglieder und fordert diese zu Beginn eines K alenderjahres auf, ihre Angaben zu überprüfen und Änderungen mitzuteilen.
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§ 1 4 Datenschutz
1 Die Bearbeitung der Personendaten im öffentlichen Register richtet sich nach dem Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz vom 23. Mai 20 07 5 .
2 Der Präsident der Behörde oder des Gerichts sorgt für die Einhaltung der Daten- schutzbestimmungen.
3 Die Angaben über die Interessenbindungen von Kandidierenden, die nicht ge- wählt wurden, und von Amtsinhabern, die ausscheiden, sind umgehend zu lö- schen. Angaben über die Finanzierung von Wahl - und Abstimmungskampagnen und Parteispenden sind nach einem Jahr zu löschen. V. Straf- und Schlussbestimmungen
§ 15 Verletzung von Offenlegungspflichten
1 Mit Busse bis Fr. 10 000. -- wird bestraft, wer trotz Mahnung vorsätzlich: a) als Kandidierender oder gewählter Mandatsträger Interessenbindungen nicht rechtzeitig oder vollständig offenlegt; b) die Angaben über die Finanzierung einer Wahl - oder Abstimmungskampagne oder Partei spenden nicht rechtzeitig oder vollständig offenlegt .
2 Werden mit Wirkung für eine Partei oder sonstige Organisation Offenlegungs- pflichten verletzt und kann die dafür verantwortliche natürliche Person nicht be- stimmt werden, wird die Partei oder sonstige Organisation unabhängig ihrer juris- tischen Persönlichkeit gebüsst.
3 Die für die Überprüfung der Angaben zuständige n Stellen von Kanton, Bezirken oder Gemeinden führen die Untersuchung und beantragen bei Verletzung von Of- fenlegungspflichten der zuständigen Exekutive den Erlass einer Bussenverfügung. Diese kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
§ 16 Änderungen bisherigen Rechts
Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Wahl - und Abstimmungsgesetz (WAG) vom 15. Oktober 1970 6
§ 7 Abs. 1
1 Als Mitglied des Ständerates, einer kantonalen Behörde sowie einer Behörde ei- nes Bezirks oder einer Gemeinde ist grundsätzlich jede im Kanton stimmberech- tigte Person wählbar, die gültig vorgeschlagen worden ist .
§ 19 Abs. 2 Bst. d (neu) und Abs. 3 Bst. c (neu)
2 (Die Veröffentlichung für Wahlen muss enthalten:) d) den Hinweis auf die Pflicht zur Offenlegung der Finanzierung und der Interes- senbindungen gemäss Transparenzgesetz vom 6. Februar 2019 7 .
3 (Die Veröffentlichung für Abstimmungen muss enthalten:) c) den Hinweis auf die Pflicht zur Offenlegung der Finanzierung gemäss Trans- parenzgesetz vom 6. Februar 2019 8
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§ 36 Abs. 1
1 Bei Majorzwahlen kann nur mit einem amtlichen gedruckten oder leeren Wahl- zettel gültig gewählt werden. Das Abändern und das Ausfüllen haben handschrift- lich zu erfolgen.
§ 37 Abs. 1 Bst . e
1 (Bei allen Wahlen sind ungültig:) e) andere als amtliche Wahlzettel. Abs. 2 wird aufgehoben. Bisherige Abs. 3 und 4 werden zu Abs. 2 und 3.
§ 40 Abs. 3 (neu)
3 Die Stimme kann nur für Personen abgegeben werden, die im Anmeldeverfahren gültig zur Wahl vorgeschlagen worden sind.
2. Kantonsratswahlgesetz (KRWG) vom 17. Dezember 2014
§ 4 Abs. 3
3 Die Vorgeschlagenen sind im Wahlvorschlag mit Namen und Vornamen, Geburts- datum, Ber ufsbezeichnung sowie Wohnadresse einschliesslich Postleitzahl anzu- geben. Zudem haben die Vorgeschlagenen gleichzeitig ihre Interessenbindungen gemäss Transparenzgesetz vom 6. Februar 2019 offenzulegen.
3. Geschäftsordnung für den Kantonsrat des Kantons Schwyz vom 28. April
1977
§ 2b Offenlegung von Interessenbindungen
Mitglieder des Kantonsrates und Personen, die für den Kantonsrat kandidieren, legen ihre Interessenbindungen gemäss Transparenzgesetz vom 6. Februar 2019
12 offen.
§ 79 Offenlegung von Interessenbindungen
Personen, auf die das Transparenzgesetz vom 6. Februar 2019 13 legen ihre Interessenbindungen nach dessen Vorschriften offen.
4. Justizgesetz vom 18. November 2009
14
§ 34 Abs. 5
5 Die neu zu besetzenden Richterstellen sind zusätzlich zur Ankündigung der Wahl öffentlich auszuschreiben. In der Ausschreibung ist auf die Pflicht zur Offenle- gung von Interessenbindungen gemäss Transparenzgesetz vom 6. Juli 2019 15 hin- zuweisen.
§ 17 Referendum, Veröffentlichung, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons- verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.
SRSZ 1.2.2023 7 des Inkrafttretens. 16
1 GS 25 -45 mit Änderungen vom 17. November 2021 (GS 26 -57).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 19. Mai 2019 mit 24 713 Ja gegen 20 687 Nein (Abl 2019 1204).
3 Abs. 3 in der Fassung vom 17. November 2021.
4 SR 171.10.
5 SRSZ 140.410.
6 SRSZ 120.100.
7 SRSZ 140.700.
8 SRSZ 140.700.
9 SRSZ 120.200.
10 140.700.
11
12 140.700.
13 140.700.
14
15 140.700.
16 (Abl 2022 1366) ; Änderungen vom 17. November 2021 am 1. Juli 2022 (Abl
2022 1366 ) in Kraft getreten.
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