Gesetz über den Landschafts- und Naturschutz (721.110)
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Gesetz über den Landschafts- und Naturschutz

(Vom 24. September 1992) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, 3 gestützt auf § 67 des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 14. September 1978, 4 in Ausführung des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966, 5 nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 6 1. Zweck

1 Dieses Gesetz bezweckt die Erhaltung der Eigenart und der Schönheit der hei - mischen Landschaft durch den Schutz charakteristischer Landschaftselemente sowie den Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt durch Massnahmen, die dem Erhalt, der Förderung und der Wiederherstellung ihrer Lebensräume (Bio - tope) dienen, sowie durch Artenschutzmassnahmen.
2 Der ökologische Ausgleich ergänzt inner- und ausserhalb von Siedlungen den Biotopschutz. Er bezweckt insbesondere die Vernetzung der einzelnen Biotope.

§ 2 7 2. Schutzwürdige Biotope

Schutzwürdig sind Biotope, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für seltene und bedrohte Le - bensgemeinschaften aufweisen, wie insbesondere Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockensteinmauern sowie Trockenwiesen und -weiden.

§ 2a 8 3. Schutzwürdige Landschaftselemente

Schutzwürdige Landschaftselemente sind:
a) geologische und geomorphologische Objekte (Geotope), namentlich natur - kundlich bedeutende geologische Aufschlüsse und Formationen, Moränen, erratische Blöcke, interessante Felsgruppen, Schluchten, Höhlen, Grotten, Dolinen, Wasserfälle;
b) prähistorische Stätten;
c) ursprüngliche oder durch traditionelle Nutzung und Besiedlung entstandene Landschaftsbilder und Aussichtspunkte;
Als ökologische Ausgleichsflächen gelten Landschaftselemente und Lebensräume mit naturnaher und standortgemässer Vegetation wie beispielsweise Bachläufe, Kleingewässer, Uferbestockungen, Waldränder, Hecken, Feldgehölze, Feldobst - bäume, extensiv und wenig intensiv genutzte Wiesen und Weiden sowie andere seltene oder bedrohte Lebensgemeinschaften.

II. Schutzmassnahmen und Zuständigkeiten

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§ 4 11 1. Kommunale Inventare

1 Die Gemeinden erstellen Inventare der schutzwürdigen Landschaftselemente und Biotope. Diese enthalten eine Umschreibung, Bewertung und Einstufung der Schutzobjekte sowie Aussagen über die erforderlichen Schutz- und Unterhalts - massnahmen.
2 Die Bewertung und Einstufung der Biotope erfolgt in Anwendung von Art. 14 Abs. 3 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 12 .
3 Die Mitwirkung der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter bei der Inventarisation ist zu ge - währleisten.

§ 5 13 2. Schutzmassnahmen

a) Instrumente Als Schutzmassnahmen fallen in Betracht:
a) verwaltungsrechtliche Verträge;
b) Erwerb von dinglichen Rechten durch Abschluss von Dienstbarkeitsverträgen nach Art. 730 ff. Zivilgesetzbuch;
c) Schutzverordnungen;
d) selbständige Nutzungspläne mit zugehörigen Vorschriften; mit zugehörigen Vorschriften im Baureglement;
f) Schutzverfügungen;
g) Erwerb und Widmung von Grundstücken.

§ 6 14 b) Bezeichnung der Schutzobjekte

1 Der Gemeinderat bezeichnet im Rahmen der kommunalen Schutzzonenplanung, gestützt auf das kommunale Inventar, die zu schützenden Landschaftselemente und Biotope. Er legt die Schutzziele und die erforderlichen Schutz- und Unter - haltsmassnahmen fest.
2 Der Regierungsrat genehmigt die kommunale Schutzzonenplanung aufgrund einer Prüfung der Pläne und Vorschriften auf ihre Rechtmässigkeit und ihre Über - einstimmung mit den kantonalen Plänen. Gleichzeitig genehmigt er die Einstu - fung der Objekte und legt die Zuständigkeit für die Schutz- und Unterhaltsmass -
Regel als kantonale, solche von regionaler und lokaler Bedeutung in der Regel als kommunale Schutzobjekte bezeichnet.

§ 7 c) Zuständigkeit für die Schutzmassnahmen

1 Die Festlegung der kantonalen oder kommunalen Zuständigkeit erfolgt aufgrund der in den Bundesinventaren und in den kommunalen Inventaren vorgenommenen Einstufung nach nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung.
2 Unter Vorbehalt abweichender Zuständigkeitsvorschriften trifft das vom Regie - rungsrat bezeichnete Departement die Schutzmassnahmen für die kantonalen Schutzobjekte und legt die erforderlichen Unterhaltsmassnahmen fest.
3 Die Gemeinden haben für den Schutz und Unterhalt der kommunalen Schutz - objekte zu sorgen. Sie können zusätzliche Schutzmassnahmen treffen.

§ 8 d) Ersatzvornahme

1 Unterlässt die Gemeinde trotz Mahnung die Anordnung der erforderlichen Schutz- und Unterhaltsmassnahmen, kann der Regierungsrat das zuständige Departement ermächtigen, diese ersatzweise zu erlassen. Das Departement ge - währt dem zuständigen Gemeinderat das rechtliche Gehör.
2 Die Kosten werden der Standortgemeinde übertragen.

§ 9 3. Zuständigkeit für den ökologischen Ausgleich

1 Die Gemeinden sorgen durch Bewirtschaftungsauflagen, Pflege-, Gestaltungs- und Bepflanzungsmassnahmen für ökologische Ausgleichsflächen. Sie erfüllen diese Aufgabe durch den Abschluss von Vereinbarungen sowie auf ihren eigenen Grundstücken.
2 Der Kanton sorgt für den ökologischen Ausgleich auf seinen eigenen Grundstü - cken sowie bei eigenen oder von ihm massgebend subventionierten Bautätigkei - ten.

§ 9a 15 4. Artenschutz

1 Das zuständige Departement kann Schutzmassnahmen ergreifen, um seltene und schützenswerte Pflanzen- und Pilzarten sowie frei lebende Tierarten zu för - dern.
2 Die im Anhang aufgeführten wild wachsenden Pflanzen- und Pilzarten sowie frei lebenden Tierarten sind umfassend geschützt. Der Regierungsrat ist ermächtigt, dieses Verzeichnis bei Bedarf anzupassen.
3 In den im Anhang aufgeführten Pflanzenschutzreservaten dürfen mit Ausnahme der Neophyten oder Problempflanzen der landwirtschaftlichen Nutzung keine Pflanzen und Pilze gepflückt, ausgegraben oder ausgerissen werden. Das Campie - ren ist untersagt. Der Regierungsrat ist ermächtigt, die Pflanzenschutzreservate bei Bedarf anzupassen.
1 Organisierte Veranstaltungen zum Sammeln von Pilzen sind untersagt. Für wis - senschaftliche oder schulische Zwecke kann das zuständige Departement Aus - nahmen vom Veranstaltungsverbot bewilligen.
2 Eine Person darf pro Tag nicht mehr als 2 kg Pilze sammeln, Morcheln nicht mehr als 1 kg.
3 Der Regierungsrat kann für bestimmte Gebiete temporäre Schonzeiten festle - gen, in denen das Pflücken und Sammeln von Pilzen untersagt ist.

§ 9c 17 6. Aufsicht

1 Polizei-, Forst-, Jagd- und Fischereiorgane sowie vom zuständigen Departement beauftragte oder ernannte Aufsichtspersonen überwachen die Einhaltung der Schutzbestimmungen in den kantonalen Naturschutzgebieten sowie der Arten - schutzbestimmungen gemäss § 9a und § 9b.
2 Sie informieren die Besucherinnen und Besucher über die Besonderheiten der Naturschutzgebiete, die Bedeutung der Artenschutzbestimmungen sowie über die Verhaltensregeln.
3 Sie zeigen Übertretungen bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde an, so - fern nicht das Ordnungsbussenverfahren zur Anwendung gelangt.

III. Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträge

§ 10 1. Kantonale Abgeltungen

a) Grundsatz
1 Der Kanton leistet Abgeltungen, wenn durch eine kantonale Schutzmassnahme gemäss § 5 die bisher zulässige Nutzung eingeschränkt wird und dadurch eine nachgewiesene Ertragseinbusse entsteht.
2 Als massgebende Ertragseinbusse gelten der Ertragsrückgang sowie durch die Schutzmassnahmen begründete Kürzungen des Milchkontingentes oder von flä - chenabhängigen Beiträgen.

§ 11 18 b) Berechtigung

1 Die Abgeltung der Ertragseinbusse wird vom zuständigen Departement berech - net. Sie wird an die Bewirtschafterin oder den Bewirtschafter, in der Regel jährlich oder gemäss verwaltungsrechtlichem Vertrag, längstens aber für eine Dauer von
25 Jahren ausgerichtet. Für nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen kann die Abgeltung ausnahmsweise der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer ausgerichtet werden.
2 Die Grundsätze über die Entschädigung von Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, bleiben vorbehalten.

§ 12 19 c) Abschluss von verwaltungsrechtlichen Verträgen

Die Abgeltung bildet Gegenstand von verwaltungsrechtlichen Verträgen zwischen dem zuständigen Departement einerseits sowie der Grundeigentümerin oder dem
a) Voraussetzung, Berechtigung
1 Der Kanton richtet den Bewirtschaftern für die angepasste, naturschutzgerechte Nutzung und Pflege von kantonal geschützten Biotopen jährliche Bewirtschaf - tungsbeiträge aus.
2 Voraussetzung für die Ausrichtung eines periodischen Bewirtschaftungsbeitra - ges ist, dass die bewirtschaftete Fläche mit einer Schutzmassnahme gemäss § 5 provisorisch oder definitiv unter Schutz gestellt ist. Als provisorische Schutzmass - nahme gilt insbesondere der Erlass einer Planungszone.
3 Beitragsberechtigt ist diejenige natürliche oder juristische Person oder Perso - nengesamtheit, die das Land auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet.

§ 14 20 b) Beiträge für Streue- und Trockenstandorte

1 Der maximale Bewirtschaftungsbeitrag für Streue- und Trockenstandorte wird vom Regierungsrat festgelegt und ist periodisch der Teuerung anzupassen.
2 Die Höhe des Bewirtschaftungsbeitrages richtet sich nach der Nutzungsart, den besonderen Erschwernissen und der naturschützerischen Leistung.
3 Der Bewirtschaftungsbeitrag bildet Gegenstand von verwaltungsrechtlichen Ver - trägen zwischen dem zuständigen Departement einerseits sowie der Grundeigen - tümerin oder dem Grundeigentümer und der beitragsberechtigten Bewirtschafte - rin oder dem beitragsberechtigten Bewirtschafter anderseits.

§ 15 21 c) Beiträge für die übrigen Objekte

1 Die Bewirtschaftungsbeiträge für die übrigen Objekte des Biotopschutzes und des ökologischen Ausgleichs werden in der Vollzugsverordnung des Regierungs - rates festgesetzt.
2 Im Übrigen gilt § 14 sinngemäss.

§ 16 22 d) Fälligkeit, Kürzung

1 Die Beiträge werden den beitragsberechtigten Bewirtschaftern jährlich Ende De - zember ausbezahlt.
2 Wurden im Beitragsjahr die massgebenden Nutzungsvorschriften missachtet, wird der Beitrag gestrichen oder gekürzt.

§ 17 23 3. Einmalige kantonale Beiträge

1 Für ausserordentliche Pflege-, Aufwertungs- und Vollzugsmassnahmen in kanto - nalen Schutzgebieten sowie für Artenschutzmassnahmen können einmalige Bei - träge ausgerichtet werden.
2 Umfang der Massnahmen sowie Beitragshöhe bilden Gegenstand von verwal - tungsrechtlichen Verträgen zwischen dem zuständigen Departement und den für die Durchführung der Massnahmen Verantwortlichen.
Bewirtschaftungsbeiträge und Abgeltungen werden für Leistungen ausgerichtet, welche zusätzlich zu den Mindestanforderungen nach der Landwirtschaftsgesetz - gebung erbracht werden.

§ 19 25 5. Kommunale Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträge

Die Gemeinden richten nach den Grundsätzen der §§ 10 bis 18 dieses Gesetzes für kommunal geschützte Biotope und Planungszonen gemäss § 14 des Planungs- und Baugesetzes sowie für Artenschutzmassnahmen Abgeltungen und Bewirt - schaftungsbeiträge aus. Vorhandene Ansätze und Richtlinien des Kantons sind für die Festsetzung der Höhe verbindlich.

IV. Finanzierung

§ 20 26 Kostentragung

1 Der Kanton trägt die Kosten der kantonalen Schutz- und Unterhaltsmassnahmen, des auf seinen eigenen Grundstücken und bei eigenen Bauvorhaben veranlassten ökologischen Ausgleichs sowie der von ihm veranlassten Artenschutzmassnahmen.
2 Die Gemeinde trägt die Kosten für die kommunalen Schutz- und Unterhalts - massnahmen sowie der von ihr veranlassten Artenschutzmassnahmen.
3 Die Gemeinde trägt die Kosten des ökologischen Ausgleichs und kann sie Dritten übertragen.

§ 20a 27 Programmvereinbarungen

1 Für die Massnahmen im Natur- und Landschaftsschutz kann der Regierungsrat Programmvereinbarungen mit dem Bund abschliessen.
2 Die Beiträge für die kommunalen Schutz- und Pflegemassnahmen richten sich nach den Programmvereinbarungen zwischen Bund und Kanton. Die Zuteilung der Beiträge an die Gemeinden wird in der Vollzugsverordnung des Regierungsrates festgelegt.

V. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 21 1. Kantonale Fachstelle für den Naturschutz

1 Der Regierungsrat bezeichnet die für den Naturschutz zuständige kantonale Fachstelle.
2 Die Fachstelle sorgt für die Beratung der Gemeinden sowie für den Verkehr zwi - schen den zuständigen Amtsstellen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden.

§ 22 2. Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 22 NHG

Der Regierungsrat bezeichnet die für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach
1 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.
2 Er erlässt, soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen enthält, die erforderlichen Vollzugsvorschriften.

§ 24 4. Anmerkung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen

Die zuständigen Behörden von Kanton und Gemeinden können öffentlich-recht - liche Eigentumsbeschränkungen, die sich auf dieses Gesetz oder gestützt darauf erlassene Vollzugsvorschriften abstützen, im Grundbuch anmerken lassen.

§ 25 5. Wiederherstellung

1 Wer ein gemäss § 5 definitiv oder provisorisch geschütztes Objekt beschädigt, kann unabhängig von einem Strafverfahren verpflichtet werden:
a) die widerrechtlich getroffenen Massnahmen rückgängig zu machen;
b) die Kosten zu übernehmen, die aus der Beseitigung des Schadens entstehen;
c) angemessenen Ersatz zu leisten, wenn die Wiederherstellung nicht möglich ist;
d) zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzuerstatten.
2 Die Zuständigkeit zur Anordnung der Wiederherstellung richtet sich nach § 7.

§ 26 28 6. Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen § 9a und § 9b dieses Gesetzes werden mit Busse be - straft.

§ 27 7. Änderung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird nachstehender Erlass wie folgt geän - dert: Verordnung betreffend den Natur- und Heimatschutz und die Erhaltung von Alter - tümern und Kunstdenkmälern vom 29. November 1927: 29

§ 3 ter wird aufgehoben

§ 10 wird wie folgt geändert:

«Widerhandlungen gegen diese Verordnung oder gestützt darauf erlassene Verfü - gungen werden mit Haft oder Busse bestraft.»

§ 28 30 8. Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 - verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm - lung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt

I. Liste der kantonal geschützten Pflanzenarten

Folgende wild wachsenden Pflanzenarten dürfen nicht gepflückt, ausgegraben, ausgerissen, versandt, verkauft oder gekauft werden: Flacher Bärlapp Lycopodium complanatum Edelweiss Leontopodium alpinum Siebenstern Trientalis europaea Zwergbirke Betula nana alle Seerosen-Arten, die nicht Nymphaeaceae-Arten bundesrechtlich geschützt sind. Alpen-Aster Aster alpinus Alpen-Veilchen Cyclamen purpurascens Aurikel Primula auricula alle Enzian-Arten (ausgenommen Gentiana-Arten Frühlingsenzian und Feldenzian), die nicht bundesrechtlich geschützt sind. Moorenzian Swertia perennis Maiglöckchen Convallaria majalis alle Rohrkolben-Arten, die nicht Typhaceae-Arten bundesrechtlich geschützt sind. alle Seidelbast-Arten Daphne-Arten alle Steinbrech-Arten Saxifraga-Arten Steinnelke Dianthus silvester alle Schwertlilien-Arten, die nicht Iridaceae-Arten bundesrechtlich geschützt sind

II. Liste der kantonal geschützten Pilzarten

Folgende wild wachsenden Pilzarten dürfen nicht gepflückt, ausgegraben, aus - gerissen, versandt, verkauft oder gekauft werden: --- ---

III. Liste der kantonal geschützten Tierarten

Folgende frei lebende Tierart darf nicht gefangen, gesammelt, in Gewahrsam ge - nommen, getötet, mitgeführt oder verkauft werden: Weinbergschnecke Helix pomatia

IV. Liste der kantonalen Pflanzenschutzreservate

In den folgenden Pflanzenschutzreservaten dürfen mit Ausnahme von Neophyten oder Problempflanzen der landwirtschaftlichen Nutzung keine Pflanzen und Pilze
ratsbeschluss Nr. 3014/1965), Pflanzenschutzreservate im Rigigebiet (Perimeter gemäss Planbeilagen zu den Regierungsratsbeschlüssen Nr. 3014/1965, 273/1966 und 1519/1971), Pflanzenschutzreservat Zindlenspitz (Perimeter gemäss Planbeilage zum Regie - rungsratsbeschluss Nr. 3089/1965), Pflanzenschutzreservat Mythengebiet (Perimeter gemäss Planbeilage zum Regie - rungsratsbeschluss Nr. 521/1970), Pflanzenschutzreservat Hoch-Ybrig (Perimeter gemäss Planbeilage zum Regie - rungsratsbeschluss Nr. 1303/1971), Pflanzenschutzreservat Köpfengebiet (Perimeter gemäss Planbeilage zum Regie - rungsratsbeschluss Nr. 408/1972).
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
18-257 mit Änderungen vom 17. April 2002 (Verordnung zur Öko-Qualitätsverordnung, GS 20-
212), vom 28. März 2007 (Umsetzung NFA, GS 21-115i), vom 18. Februar 2009 (GS 22-59), vom

18. November 2009 (GS 22-81), vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantons -

verfassung, GS 23-80l), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 6. Februar 2019 (Denkmalschutzgesetz, GS 25-46b) und vom 17. November
2021 (KOBG, GS 26-56c).
2 Titel in der Fassung vom 6. Februar 2019.
3 Ingress in der Fassung vom 18. November 2009.
4 SRSZ 210.100.
5 SR 451.
6 Abs. 1 in der Fassung vom 6. Februar 2019.
7 Fassung vom 18. Februar 2009.
8 Neu eingefügt am 6. Februar 2019.
9 Überschrift in der Fassung vom 6. Februar 2019.
10 Fassung vom 18. Februar 2009.
11 Abs. 3 in der Fassung vom 18. Februar 2009; Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 6. Februar

2019.

12 SR 451.1.
13 Überschrift in der Fassung vom 18. Februar 2009.
14 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 6. Februar 2019.
15 Neu eingefügt am 18. November 2009; Abs. 3 in der Fassung vom 17. November 2021.
16 Neu eingefügt am 18. November 2009.
17 Neu eingefügt am 18. November 2009.
18 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 18. Februar 2009.
19 Fassung vom 18. Februar 2009.
20 Abs. 1 in der Fassung vom 17. April 2002; Überschrift und Abs. 2 und 3 in der Fassung vom

18. Februar 2009.

21 Überschrift in der Fassung vom 18. Februar 2009.
22 Abs. 1 in der Fassung vom 17. April 2002.
23 Fassung vom 18. November 2009.
24 Fassung vom 18. Februar 2009.
25 Satz 1 in der Fassung vom 25. September 2013; Satz 2 in der Fassung vom 18. Februar 2009.
26 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 18. November 2009.
27 Neu eingefügt am 28. März 2007.
28 Fassung vom 18. November 2009.
29 GS 10-372; SRSZ 720.110.
30 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. September 2013; Überschrift und Abs. 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar

2014 (Abl 2013 2974), vom 6. Februar 2019 am 1. Januar 2020 (Abl 2019 2995) und vom

17. November 2021 am 1. April 2022 (Abl 2022 821) in Kraft getreten.

32 Neu eingefügt am 18. November 2009.
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