Strassenverordnung
(Vom 18. Januar 2000) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf §§ 6 Abs. 3, 62 Abs. 1 und 68 des Strassengesetzes vom 15. Sep - tember 1999, 2 beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung bezeichnet die zuständigen Stellen des Kantons, der Bezirke und Gemeinden, regelt die delegierten Kompetenzen und präzisiert den Vollzug des Strassengesetzes.
2 Für Strassen, die in einem Nutzungsplan als Groberschliessungsstrassen fest - gelegt sind, gilt das Planungs- und Baugesetz. 3
§ 2 4 Fachstelle
1 Fachstelle im Sinne dieser Verordnung ist das Tiefbauamt.
2 Es beaufsichtigt und verwaltet die Hauptstrassen und übt die Oberaufsicht über die Verbindungsstrassen aus.
II. Verbindungsstrassen
§ 3 Konkretisierung der Kriterien
1 Strassen im Sinne von § 6 des Strassengesetzes können als Verbindungs stras sen bezeichnet werden, wenn sie
a) Ortschaften mit einander verbinden,
b) eine Fahrbahnbreite von mindestens 5.0 Metern auf mindestens 50 Prozent der Länge ausweisen und
c) mindestens einen durchschnittlichen Verkehr von 500 Fahrzeugen pro Tag oder von 50 Fahrzeugen pro Stunde, gezählt an fünf verschiedenen Tagen während fünf verschiedenen Tageszeiten zwischen 06.00 und 19.00 Uhr haben.
2 Für Strassen zu Ortschaften, die nicht durch eine Hauptstrasse erschlossen sind, gilt Absatz 1 Buchstaben b und c nicht.
§ 4 Netz der Verbindungsstrassen
1 Als Verbindungsstrassen gelten die Strassenzüge im Anhang. Die Länge wird
oder auf Gesuch hin Änderungen des Netzes beschliessen. Änderungen treten jeweils auf den ersten Januar des folgenden Jahres in Kraft.
§ 5 Kontrolle der Verbindungsstrassen
1 Die Fachstelle ist zuständig für die Kontrolle der Funktionstüchtigkeit der Ver - bindungsstrassen. Sie erstellt einen Kontrollplan, der eine periodische Überprü - fung des gesamten Netzes der Verbindungsstrassen ermöglicht.
2 Die Kontrollen sind im Beisein von Vertretern des Strassenträgers durchzufüh - ren. Das Ergebnis wird in einem Protokoll festgehalten.
3 Werden bei der Kontrolle bedeutende Mängel festgestellt, fordert die Fachstelle den Strassenträger auf, diese innert einer gesetzten Frist zu beseitigen. Sie verbin - det die Aufforderung mit der Androhung, dass die Pauschalbeiträge gekürzt werden.
III. Radrouten
§ 6 Gesamtes Radroutennetz
Radrouten bestehen aus den kantonalen Radrouten und den Nebenradrouten der Bezirke und Gemeinden.
§ 7 Kantonales Radroutenkonzept
1 Das kantonale Radroutenkonzept koordiniert die Radrouten zwischen den Ge - meinden, Bezirken und dem Kanton.
2 Es bestimmt die kantonalen Radrouten entlang von Hauptstrassen und setzt Prioritäten bei der Umsetzung.
3 Die Fachstelle erarbeitet das kantonale Radroutenkonzept und unterbreitet es nach Anhören der Gemeinden und Bezirke dem Regierungsrat zum Beschluss.
§ 8 Nebenradrouten
Die Gemeinden legen die Nebenradrouten und die örtlichen Radwege in Abspra - che mit den Bezirken in der Nutzungsplanung nach dem Planungs- und Baugesetz fest.
§ 9 Zuständigkeiten
1 Für die Erstellung und die Signalisation der Radrouten auf oder entlang von Strassen ist der Strassenträger zuständig und kostenpflichtig.
2 Die Kosten von Nebenradrouten und örtlichen Radwegen, die nicht entlang von bestehenden Strassen führen, gehen zu Lasten der Gemeinden.
3 Über die Ausgestaltung der Einmündungen und Zufahrten haben sich die Stras- senträger zu einigen. Die Kosten sind nach dem Verursacherprinzip zu verteilen. Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet der Träger der übergeordneten Strasse unter Vorbehalt der Beschwerde an den Regierungsrat oder an das Ver -
§ 10 5 Strassen des Kantons
1 Die Planungszuständigkeit bei Hauptstrassen richtet sich nach der Vollzugsver - ordnung zum Planungs- und Baugesetz. 6
2 Die Planung erfolgt unter der Federführung des Baudepartementes durch die Fachstelle.
3 Die Planungskosten werden der Strassenspezialfinanzierung belastet.
§ 11 Strassen der Gemeinden und Bezirke
1 Die Gemeinde plant alle Strassen, die nicht der Planungshoheit des Kantons unterstehen, im Nutzungsplanverfahren.
2 Die Strassenträger sind anzuhören.
V. Projektgenehmigungsverfahren
§ 12
1 Projekte nach § 16 Abs. 1 des Strassengesetzes werden auf der Kanzlei der be - troffenen Gemeinden während 20 Tagen öffentlich aufgelegt.
2 Innerhalb der Auflagefrist kann für Hauptstrassen beim Baudepartement, für Bezirksstrassen beim Bezirksrat und für Gemeindestrassen beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden.
3 Die Einsprache hat schriftlich zu erfolgen und muss mit einem Antrag, einer Begründung und der Unterschrift versehen sein.
§ 13 Einsprachebehandlung
1 Einspracheverhandlungen führt bei kantonalen Projekten das Baudepartement, bei Projekten von Bezirken und Gemeinden die Exekutive.
2 Kann durch Projektanpassungen eine Einigung erzielt werden, schreibt die für die Einspracheverhandlung zuständige Stelle das Einspracheverfahren als gegen - standslos ab.
3 Unerledigte Einsprachen werden mit der Projektgenehmigung entschieden.
§ 14 7 Koordinationsverfahren
1 Die Projektunterlagen sind der kantonalen Baukontrolle für das kantonale Ko - ordinationsverfahren einzureichen, sobald das definitive Projekt feststeht.
2 Das Amt für Raumentwicklung erteilt die Zustimmung nach § 14 des Strassen - gesetzes.
3 Das Koordinationsverfahren richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen der Planungs- und Baugesetzgebung.
1 Das Projekt wird im Anschluss an das Koordinationsverfahren genehmigt.
2 Der Genehmigungsbeschluss enthält mindestens:
a) eine Beschreibung des Projekts und dessen Rechtmässigkeit;
b) die Entscheide über unerledigte Einsprachen sowie eine Übersicht über die Abschreibungsentscheide;
c) die Verfügungen und Stellungnahme der zuständigen Stellen;
d) eine Zusammenstellung der Kosten und der Kostendeckung;
e) die Ergebnisse allfälliger Zusammenarbeit mit Kanton, Gemeinden und Be - zirken.
VI. Landerwerb
§ 16 Verhältnis zum Projektgenehmigungsverfahren
1 Verträge über dingliche Rechte an Grundstücken dürfen erst nach der rechts - gültigen Genehmigung des Projektes definitiv abgeschlossen werden.
2 Vorverträge zur Sicherung der Rechte sind zulässig.
§ 17 Grundsatz der Preisbestimmung
Die Entschädigung für den Erwerb von dinglichen Rechten richtet sich nach den Grundsätzen des Expropriationsgesetzes. 8
VII. Verkehrsanordnungen
§ 18 Verkehrsanordnungen im Allgemeinen
1 Verkehrsanordnungen werden von der Exekutive des Strassenträgers angeordnet.
2 Bei Hauptstrassen verfügt die Fachstelle nach Rücksprache mit der Kantons - polizei.
3 Verkehrsanordnungen der Gemeinden und Bezirke, die länger als 60 Tage dau - ern oder sich periodisch wiederholen, bedürfen der Genehmigung der Fachstelle.
§ 19 Verkehrsanordnungen bei Baustellen oder wegen Veranstaltungen
1 - stelle, bei anderen Strassen der Gemeinderat beziehungsweise der Bezirksrat an.
2 Umzüge, Veranstaltungen und dergleichen, die Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsumleitungen erfordern, bedürfen der Bewilligung der Kantonspolizei. Vor - behalten bleiben Anordnungen nach Art. 3 Abs. 6 des Strassenverkehrsgesetzes. 9
§ 20 Information, Veröffentlichung und Rechtskraft
1 - gängig zu informieren. Verkehrsbeschränkungen nach § 19 Abs. 1 und 2 sind der
Abs. 3 sind mit dem Hinweis auf den Beschwerdeweg im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen.
3 Gegen Verkehrsbeschränkungen nach § 19 Abs. 1 ist der Beschwerdeweg aus - geschlossen, sofern sie nicht länger als 60 Tage dauern.
4 Verkehrsbeschränkungen werden verbindlich, sobald sie rechtsgültig sind und die Signalisation angebracht ist.
VIII. Strassennahbereich
§ 21 Duldungspflicht
Anstössern und Eigentümern angrenzender Grundstücke wird im Bestreitungsfall die Duldungspflicht nach § 39 des Strassengesetzes durch anfechtbare Verfügung des Strassenträgers eröffnet.
§ 22 Überbau und Unterbau
Die Erstellung einer Baute über oder unter einer Strasse bedarf nebst der Bewilli - gung des Strassenträgers einer sachenrechtlichen Regelung.
§ 23 Wiederaufbau
1 Der Wiederaufbau auf bestehende, innerhalb der Strassenabstände oder beson - derer Strassenbaulinien liegende Fundamente bedarf einer Bewilligung des Stras - senträgers.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a) die Voraussetzungen nach § 72 des Planungs- und Baugesetzes erfüllt sind und
b) keine überwiegenden Interessen der Verkehrssicherheit entgegenstehen.
§ 24 10 Reklamen
1 Reklamen und ähnliche Ankündigungen im Strassenbereich dürfen die Ver - kehrsteilnehmer nicht ablenken. Ausserorts sind freistehende Fremdreklamen untersagt.
2 Die Bewilligung für das Aufstellen, Anbringen und die Änderung von Reklamen und ähnlichen Ankündigungen wird im Rahmen des massgeblichen Verfahrens erteilt durch:
a) durch die Kantonspolizei im Bereich von Autobahnen und Autostrassen, vor - behältlich der Zuständigkeit des Bundesamtes für Strassen (ASTRA), wenn es sich um Reklamen auf Grundeigentum des Bundes handelt;
b) durch die Kantonspolizei im Bereich von Hauptstrassen;
c) durch den Gemeinderat bei anderen Strassen, vorbehältlich der abschliessen - den Beurteilung der Verkehrssicherheit durch die Kantonspolizei.
1 Das Aufstellen oder Anbringen von Abstimmungs- und Wahlplakaten ist inner - orts gestattet und bedarf keiner Bewilligung. Die Gemeinden können in einem Reglement Standorte ausscheiden, an denen das Plakatieren ausgeschlossen ist. Vorbehalten bleibt die Zustimmung des Grundeigentümers.
2 Die Plakate müssen die Anforderungen an die Verkehrssicherheit gemäss dem Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) 12 und der Signalisations - verordnung vom 5. September 1999 (SSV) 13 erfüllen.
3 Abstimmungs- und Wahlplakate dürfen frühestens sechs Wochen vor dem Ur - nengang aufgestellt oder angebracht werden und sind bis spätestens eine Woche nach dem Urnengang wieder zu entfernen.
§ 25 Zufahrten und Zugänge
1 Zufahrten und Zugänge nach § 47 Strassengesetz sind bewilligungspflichtig,
a) wenn sie neu erstellt werden oder
b) wenn Planungsmassnahmen oder Bauprojekte für bestehende Einfahrten und Zugänge eine zusätzliche oder andersartige Belastung erwarten lassen.
2 Eine rechtsgültig erteilte Einfahrtsbewilligung ist zu überprüfen, wenn die er - wartete Belastung nach Absatz 1 Buchstabe b erheblich ist.
3 Private Zugänge sind befahrbare Flächen entlang von Strassen, die nicht der Öffentlichkeit dienen und nicht als Fahrbahn ausgestaltet sind.
4 Die Bewilligung wird im Projektgenehmigungsverfahren nach dem Strassenge - setz oder im Baubewilligungsverfahren nach dem Planungs- und Baugesetz er - teilt.
IX. Kosten
§ 26 Bauliche Massnahmen
Die Verursacher und die Kostenverteilung für bauliche Massnahmen nach § 51 des Strassengesetzes sind mit der Bewilligung für die Zufahrt oder den Zugang festzulegen.
§ 27 Beleuchtung
1 Die Beleuchtungsdichte einer Strasse richtet sich in der Regel nach den Leit - sätzen der Schweizer Licht Gesellschaft. 14 Diese Vorgaben können unterschritten werden, wenn die Fussgängersicherheit und eine gleichmässige Beleuchtungsin - tensität gewährleistet ist.
2 Als Errichtung gilt das erstmalige Erstellen der Beleuchtungsanlage, samt Zu - leitungen.
3 Nach der Erstellung gehen die Beleuchtungsanlagen ohne Ausgleichszahlun - gen ins Eigentum der Standortgemeinde über. Der Zeitpunkt ist vertraglich zu regeln.
1 Die Vorteilsabgabe beträgt beim Unterschreiten des Abstandes zu Hauptstras sen
5 Prozent.
2 Die Vorteilsabgabe beträgt bei Zufahrten und privaten Zugängen zu Hauptstras- sen:
a) 5 Prozent bei der Erschliessung von Gebäuden mit erheblichem Auto- oder Publikumsverkehr oder zu Parkplatzanlagen;
b) 4,5 Prozent bei der Erschliessung von Mehrfamilienhäusern oder mehreren Einfamilienhäusern;
c) 3 Prozent bei der Erschliessung eines Einfamilienhauses.
3 Der Bezirksrat beziehungsweise der Gemeinderat legt die Höhe der Vorteilsab - gabe für Bewilligungen an den anderen Strassen fest.
4 Der Verkehrswert wird auf Grund einer Schätzung der kantonalen Güterschat - zungskommission festgelegt. IXa. Programmvereinbarungen 15
§ 28a 16 Lärmschutzmassnahmen der Bezirke und Gemeinden
1 Die Bezirke und Gemeinden reichen dem Tiefbauamt zusammen mit dem Bei - tragsgesuch die erforderlichen Angaben und Unterlagen für die an ihren Strassen geplanten Lärmschutzmassnahmen ein, die in die Programmvereinbarungen auf - genommen werden sollen.
2 Das Tiefbauamt leitet die Bundesbeiträge, die im Rahmen der Programmverein - barungen für Lärmschutzmassnahmen von Bezirken und Gemeinden ausgerichtet werden, an diese weiter.
§ 28b 17 Aufgaben des Tiefbauamtes
1 Das Tiefbauamt führt die Verhandlungen mit dem Bundesamt über den Inhalt der Programmvereinbarungen.
2 Es ist verantwortlich für das Controlling beim Vollzug des Lärmschutzes an Be - zirks- und Gemeindestrassen, soweit die auszuführenden Massnahmen Bestand - teil der Programmvereinbarungen sind.
X. Übergangsbestimmungen
§ 29 Aufhebung
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird der Regierungsratsbeschluss über den Vollzug der Strassengesetzgebung vom 26. Mai 1965 18 aufgehoben.
§ 30 Änderung bisherigen Rechts
Der Anhang zur Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Umweltverträglich -
1 Verkehr:
11 Strassenverkehr
11.2 Hauptstrassen
(§ 5 StraG): Projektgenehmigungs- Regierungsrat verfahren (§ 18 StraG) (§§ 14, 15 ff. StraG)
11.3 Verbindungsstras- Projektgenehmigungs- Gemeinde-/Bezirksrat
sen (§ 6 StraG) verfahren (§ 21 StraG) (§§ 14, 15 ff. StraG)
§ 31 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. 20
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm - lung aufgenommen. Anhang: Liste der Verbindungsstrassen (§ 6 Strassengesetz) Anfangspunkt: Endpunkt: Länge in m 1 : Bezirk Schwyz 21 Hauptplatz Schwyz (Verbindungsstück der Hauptstrasse Nr. 8) Schmiedgasse Herrengasse 36 Steinerstrasse Hauptstrasse Nr. 8 (Eglismatt, Schwyz) Hauptstrasse Nr. 371 (Schutt, Goldau)
8770 Pragelstrasse Hauptstrasse Nr. 387 (Hinterthal) Einmündung Bisisthaler- strasse (Stützli)
224 Morschacherstrasse Axenstrasse (Wolfssprung) Katastergrenze Gemeinde - strasse Morschach
1715
10745 Bezirk March Giessenstrasse Hauptstrasse Nr. 3 (Reichenburg) Kantonsgrenze SZ/SG 1689 Mühlenenstrasse Hauptstrasse Nr. 3 (Schübelbach) Hauptstrasse Nr. 390 ( Tug gen)
3089 Bahnhofstrasse Hauptstrasse Nr. 3 (Siebnen) Hauptstrasse Nr. 390 (Wangen)
1884 Wägitalstrasse Abzweigung Sattelegg - strasse (Vorderthal) Post Innerthal 4774
11436 Bezirk Einsiedeln 22 Bennauer-/Burgern-/ Schnabelsbergstrasse SOB-Übergang Biberbrugg Hauptstrasse Nr. 386.1 (Einsiedeln)
3396 Langrüti-/Trachslauer-/ Alpthalerstrasse Dorfplatz Einsiedeln Gemeindegrenze Alpthal 4765
Eisenbahnstrasse (Bahnhof Einsiedeln) Birchlistrasse Grosser Herrgott Verkehrsknoten Birchli 996 Etzelstrasse Grosser Herrgott Hühnermattdamm (exklusiv) 1485 Alte Etzelstrasse Hauptstrasse Nr. 386 (Horgenberg) Etzelstrasse 405 Staumauer-/ Rabenneststrasse Staumauer (exklusiv) Hauptstrasse Nr. 386 (Horgenberg)
2774 Staumauer-/Sulzelstrasse Staumauer (exklusiv) Viaduktstrasse (Willerzell) 3369 Seestrasse Kirche Willerzell Hauptstrasse Nr. 386 (Steinbachviadukt)
3332 Eggerstrasse Verkehrsknoten Langrüti Kirche Egg 1574 Studenstrasse Hauptstrasse Nr. 386 (Höhbort) Gemeindegrenze Unteriberg 2094
24856 Bezirk Küssnacht Bahnhof-/Haltikerstrasse Hauptstrasse Nr. 2 Kantonsgrenze SZ/LU 3044 Verbindung Vollanschluss Baer Verkehrskreisel Bahnhofstrasse Einmündung Gsteigstrasse 83 Eichlistrasse Hauptstrasse Nr. 2 (Post) Dorfplatz Immensee 545
3672 Gemeinde Schwyz Bienenheimstrasse Hauptstrasse Nr. 2 (Seewen) Steinerstrasse 548 Gemeinde Muotathal 23 Bisisthalerstrasse Stützli Gasthaus Schönenboden 6118 Gemeinde Steinen Rossbergstrasse Dorfplatz Gemeindegrenze Sattel 2873 Gemeinde Sattel Steinerstrasse Hauptstrasse Nr. 371 (Ecce Homo) Gemeindegrenze Steinen 202 Gemeinde Unteriberg 24 Studenstrasse Bezirksgrenze Einsiedeln Sihlbrücke Studen (inklusive)
85 Waagtalstrasse Hauptstrasse Nr. 386 Weglosen 4449
4534 Gemeinde Morschach Morschacherstrasse Katastergrenze Bezirks - strasse Post Morschach 331 Gemeinde Alpthal Alpthalerstrasse Bezirksgrenze Einsiedeln Brunni 5725 Gemeinde Illgau Illgauerstrasse Hauptstrasse Nr. 387 Schulhaus Illgau 3426 Gemeinde Riemenstalden
Seestrasse Hauptstrasse Nr. 390 (Knoten Wangen) Kollegium Nuolen 2160 Gemeinde Wollerau Bächerstrasse Hauptstrasse Nr. 389 Hauptstrasse Nr. 3 (Bäch) 1430 Roosstrasse Hauptstrasse Nr. 389 (Dorfplatz) A3-Zubringer 421 Samstagernstrasse Hauptstrasse Nr. 389 (Fürti) Kantonsgrenze SZ/ZH 1756 Verenastrasse A3-Zubringer Roosstrasse 222 Wilenstrasse Hauptstrasse Nr. 389 (Weingarten) Gemeindegrenze Freienbach 152
3981 Gemeinde Freienbach Wilenstrasse Hauptstrasse Nr. 3 (Freienbach) Gemeindegrenze Wollerau 2823 Gemeinde Feusisberg Brandstrasse Hauptstrasse Nr. 8 (Verkehrskreisel Chrüz - strasse) Kirche Feusisberg 1735 Oberallmeindkorporation Schwyz 25 Genossame Muotathal 26 Elektrizitätswerk des Bezirkes Schwyz 27 Etzelwerk AG, Altendorf 28 Strassenkonsortium Studen-Ochsenboden Studenstrasse Sihlbrücke (exklusiv) Dorfeingang Studen 253 Schweizerische Südostbahn, Wädenswil SOB-Übergang Radschuh in Steinen (Rossberg - strasse)
30 SOB-Übergang Schutt in Goldau (Steinerstrasse)
15 SOB-Übergang Wald - schloss in Biberbrugg (Bennauerstrasse)
11 SOB-Übergang in Wilen (Wilenstrasse)
25
81 Total Länge 90 646
vom 11. Dezember 2007 (Umsetzung NFA, GS 21-159a), vom 18. Juni 2008 (VVzPBG, GS 22-
19e), vom 16. Dezember 2008 (GS 22-53), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97) und vom 22. März 2022 (PolV, GS 26-72b).
2 SRSZ 4 42.110.
3 SRSZ 400.100.
4 Fassung vom 7. Januar 2002.
5 Abs. 2 in der Fassung vom 18. Juni 2008.
6 SRSZ 40 0.111.
7 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 18. Juni 2008.
8 SRSZ 470.100.
9 SR 742.01.
10 Abs. 2 in der Fassung vom, Abs. 3 und 4 aufgehoben am 22. März 2022.
11 Neu eingefügt am 22. März 2022.
12 SR 741.01.
13 SR 741.21.
14 Bezugsadresse: Schweizer Licht Gesellschaft, Postgasse 17, 3008 Bern.
15 Neu eingefügt am 11. Dezember 2007.
16 Neu eingefügt am 11. Dezember 2007.
17 Neu eingefügt am 11. Dezember 2007.
18 GS 15 -110.
19 SRSZ 711.114.
20 Änderungen vom 7. Januar 2002 am 1. Januar 2002 (Abl 2002 54); vom 29. November 2005 am 29. November 2005 (Abl 2005 1971); vom 24. Oktober 2006 am 1. Januar 2007 (Abl 2006
1902), vom 11. Dezember 2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2007 2402), vom 18. Juni 2008 am
1. Juli 2008 (Abl 2008 1323), vom 16. Dezember 2008 am 1. Januar 2009 (Abl 2009 3), vom
17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 22. März 2022 am 1. April
2022 (Abl 2022 851) in Kraft getreten.
21 Fassung vom 16. Dezember 2008.
22 Fassung vom 16. Dezember 2008.
23 Fassung vom 29. November 2005.
24 Fassung vom 24. Oktober 2006.
25 Aufgehoben am 29. November 2005.
26 Aufgehoben am 29. November 2005.
27 Aufgehoben am 29. November 2005.
28 Aufgehoben am 24. Oktober 2006.
Feedback