Strassengesetz
(Vom 15. September 1999) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 2 Zweck
Dieses Gesetz stellt ein Netz verkehrs- und umweltgerechter Strassen im Kanton Schwyz sicher.
§ 2 3 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für die Planung, den Bau, die Benutzung, den Unterhalt und die Finanzierung der öffentlichen Strassen.
2 Die Gesetzgebung des Bundes sowie kantonale Spezialregelungen und das Pla - nungs- und Baugesetz (PBG) 4 bleiben vorbehalten.
§ 3 Umfang des Strassenraumes
Der Strassenraum umfasst die Fahrbahnen samt Rad- und Gehwegen mit den technisch notwendigen Anlagen, wie Kunstbauten, Anlagen zur Entwässerung und für den Immissionsschutz, ferner die Haltestellen für den öffentlichen Verkehr, trennende Grünstreifen und bauliche Verkehrsberuhigungsmassnahmen sowie öf - fentliche Parkplätze entlang der Fahrbahn.
§ 3a 5 Benennung der Strassen
Die Gemeinden sind zuständig für die Festlegung und regionale Harmonisierung der Strassennamen.
II. Einteilung, Trägerschaft und Hoheit
1. Einteilung und Trägerschaft
§ 4 Grundsatz
Das Strassennetz besteht aus Nationalstrassen, Hauptstrassen, Verbindungsstras -
1 Hauptstrassen im Sinne dieses Gesetzes sind Strassen mit Durchgangsfunktion von kantonaler oder interkantonaler Bedeutung.
2 Träger der Hauptstrassen ist der Kanton.
3 Hauptstrassen sind die im Anhang erwähnten Strassenzüge.
§ 6 Verbindungsstrassen
1 Verbindungsstrassen sind Strassen mit wichtigen Verbindungsfunktionen zwi - schen Ortschaften.
2 Träger der Verbindungsstrassen ist in der Regel der Bezirk oder die Gemeinde.
3 Der Regierungsrat bestimmt die Verbindungsstrassen aufgrund der Funktion, der Verkehrsbelastung und des Ausbaustandards. Er kann Strecken nur als Verbin - dungsstrassen anerkennen, wenn keine wiederkehrenden befristeten oder unbe - fristeten Fahrverbote für Motorfahrzeuge bestehen. Ist die direkte Verbindung zwischen zwei Ortschaften durch eine Hauptstrasse gewährleistet, kann keine weitere Strecke als Verbindungsstrasse bezeichnet werden. Die Verbindung zu Talstationen überregional bedeutender Tourismusgebiete kann als Verbindungs - strasse bestimmt werden.
§ 7 Nebenstrassen
1 Nebenstrassen sind alle übrigen öffentlichen Strassen.
2 Träger der Nebenstrassen sind in der Regel Gemeinden, Genossenschaften des öffentlichen Rechts und Private.
§ 8 Radrouten
Radrouten sind Verkehrsflächen und Verkehrsverbindungen für Radfahrer als Teil der Strassenfläche oder als abgetrennte oder kombinierte Rad-/Gehwege.
§ 9 Änderung der Trägerschaft
1 Änderungen der Trägerschaft zwischen dem Kanton einerseits und Bezirken oder Gemeinden andererseits beschliesst der Kantonsrat. Solche Änderungen erfolgen unentgeltlich, soweit sich die Strasse in funktionstüchtigem Zustand befindet.
2 Die Änderung der Trägerschaft an Strassen der Bezirke und Gemeinden bedarf der Zustimmung der Stimmberechtigten.
2. Strassenhoheit
§ 10 Begriff und Zuständigkeit
1 Strassenhoheit bedeutet Zuständigkeit für die Projektierung, den Bau, den Un - terhalt und die Verwaltung der Strassen.
2 Die Strassenhoheit wird durch die Exekutive des Strassenträgers ausgeübt. Der Regierungsrat kann seine Zuständigkeit einem Departement oder einer kantonalen
Gemeinderat Aufsichts- und Bewilligungsbehörde.
§ 11 Unterhaltspflicht
1 Der Strassenträger hat die Strassen so zu unterhalten, dass sie in ihrer Substanz erhalten bleiben und zweckentsprechend genutzt werden können.
2 Kommen Genossenschaften des öffentlichen Rechts oder Private trotz Andro - hung der Ersatzvornahme ihrer Unterhaltspflicht nicht nach, besorgt die Gemeinde den Unterhalt auf deren Kosten.
III. Strassenplanung und -projektierung
1. Nutzungsplanung
§ 12 Planungshoheit
1 Hauptstrassen unterstehen der Planungshoheit des Kantons.
2 Die restlichen Strassen unterstehen der Planungshoheit der Gemeinde.
§ 13 Planungsverfahren
1 Der Kanton plant Strassen nach dem Verfahren für den Erlass kantonaler Nut - zungspläne (§§ 10 ff. PBG).
2 Die Gemeinde plant Strassen im Nutzungsplanverfahren nach PBG.
§ 14 Ausnahme von der Planungspflicht
Bestehende Strassen ausserhalb der Bauzonen können mit Zustimmung des kan - tonalen Amtes im Projektgenehmigungsverfahren nach §§ 15 ff. erneuert, teil - weise geändert und ausgebaut oder mit baulichen Verkehrsanordnungen ergänzt werden, wenn dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist.
2. Projektgenehmigung
§ 15 Verhältnis zum Baubewilligungsverfahren
1 Das Projektgenehmigungsverfahren ersetzt das Baubewilligungsverfahren nach dem PBG und ist das für die Umweltverträglichkeitsprüfung massgebliche Ver - fahren.
2 Alle für das Bauprojekt erforderlichen Bewilligungen sind in diesem Verfahren einzuholen.
§ 16 Auflage
1 Auflagepflichtig sind Projekte für den Neubau, den Ausbau oder den Wiederauf - bau einer Strassenanlage oder Teilen davon.
1 Innerhalb der Auflagefrist kann gegen das Bauprojekt schriftlich Einsprache er - hoben werden.
2 Begehren, welche die Änderung eines Planes betreffen, der bereits einem Ein - sprache- und Auflageverfahren unterzogen wurde, sind unzulässig.
§ 18 Projektbeschluss
1 Der Regierungsrat beschliesst – unter Vorbehalt von § 19 – das Projekt.
2 Er integriert den Entscheid über unerledigte Einsprachen und die weiteren er - forderlichen Bewilligungen und eröffnet sie gemeinsam.
§ 19 Beschwerde
Gegen den Projektbeschluss, die integrierten weiteren Bewilligungen und Ent - scheide über die Einsprachen kann nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz 7 Be - schwerde erhoben werden.
§ 20 8 Kantonsrat
1 Die Finanzierung von Massnahmen an Hauptstrassen beschliesst der Kantonsrat nach Massgabe der Gesetzgebung über den Finanzhaushalt.
2 Vorbehalten bleibt das Finanzreferendum nach §§ 34 oder 35 der Kantonsver - fassung.
§ 21 Projektgenehmigung bei Vorhaben von Bezirken und Gemeinden
1 Die §§ 14 bis 18 gelten für die Projektgenehmigung der Bezirke und Gemeinden sinngemäss.
2 Die §§ 39 Abs. 2 und 40 Abs. 1 PBG bleiben vorbehalten.
IV. Strassenbau
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 22 Begriffe
1 Der Strassenbau umfasst den Neubau sowie die baulichen Massnahmen an einer bestehenden Strassenanlage.
2 Als Neubau gilt die Neuerstellung einer Strasse.
3 Als bauliche Massnahme gelten der Ausbau oder andere bauliche Änderungen zur:
a) Anpassung an ein gesteigertes Verkehrsaufkommen,
c) Trennung der Verkehrsteilnehmer,
d) Schutz der Bevölkerung und der Umwelt vor übermässigen Auswirkungen des
1 Zur Projektierung von Strassen, zur Vornahme vorbereitender Handlungen und für Bauinstallationen dürfen öffentliche und private Grundstücke betreten oder vorübergehend beansprucht werden.
2 Das Grundeigentum ist zu schonen; die Grundeigentümer sind vorher zu benach - richtigen.
3 Entstandener Schaden ist zu ersetzen.
§ 24 Planung und Realisierung
Strassenbauten sind möglichst verkehrsgerecht und zeiteffizient zu planen und zu realisieren.
2. Landerwerb
§ 25 Arten
Die erforderlichen dinglichen Rechte werden freihändig oder im Enteignungsver - fahren erworben.
§ 26 Enteignung
Es gilt das Expropriationsgesetz des Kantons Schwyz. 9
V. Strassenbenutzung
1. Gemeingebrauch
§ 27 Begriff
1 Gemeingebrauch ist die Benutzung einer öffentlichen Strasse in dem Mass, dass die Strasse gleichzeitig grundsätzlich allen Benutzungswilligen offen steht.
2 Der Gemeingebrauch der Strassen ist im Rahmen der Widmung und der gelten - den Rechtsordnung unbeschränkt zulässig.
2. Gesteigerter Gemeingebrauch
§ 28 Begriff
Gesteigerter Gemeingebrauch ist die Benutzung einer öffentlichen Strasse in dem Mass, dass die Benutzung durch andere Nutzungswillige wesentlich eingeschränkt wird.
§ 29 10 Bewilligungspflicht
ren an Strassenteilen, genügt eine vorzeitige Anzeige an den Strassenträger und gegebenenfalls an den Eigentümer.
3 Gesuche für Veranstaltungen, die eine vorübergehende Verkehrsbeschränkung oder -umleitung erfordern, übermittelt der Strassenträger der Kantonspolizei zum Entscheid.
§ 30 11 Bewilligungserteilung
1 Der Strassenträger oder die Kantonspolizei erteilen die Bewilligung, wenn:
a) Der Gemeingebrauch möglich bleibt oder nur kurz verunmöglicht wird;
b) die nötigen Sicherheitsmassnahmen getroffen werden und die Verkehrssicher - heit gewährleistet ist;
c) die Auswirkungen auf den Verkehr verhältnismässig und für die anderen Ver - kehrsteilnehmer und die Anwohner zumutbar sind und
d) die anwendbaren, weiteren gesetzlichen Vorgaben in ihrem Zuständigkeits - bereich eingehalten werden.
2 Die Zustimmung des Strasseneigentümers ist erforderlich, wenn bauliche oder sonstige Eingriffe in den Strassenkörper beabsichtigt sind.
3. Sondernutzung
§ 31 Begriff
Sondernutzung ist der Gebrauch einer öffentlichen Strasse, bei dem der Berech - tigte eine ausschliessliche Benutzungsmacht erhält.
§ 32 Konzession
1 Die Sondernutzung bedarf einer Konzession.
2 Der Strassenträger erteilt die Konzession, wenn keine überwiegenden öffentli - chen oder privaten Interessen entgegenstehen. Steht die Strasse nicht im Eigen - tum des Strassenträgers, ist die Zustimmung des Eigentümers notwendig.
3 Die Konzession ist zu befristen und kann während der Gültigkeitsdauer nur aus den in der Konzession genannten Gründen oder durch Enteignung entzogen wer - den.
§ 33 Pflichten des Berechtigten
1 Berechtigte unterhalten die konzessionierten Bauten oder Anlagen auf eigene Kosten.
2 Konzessionierte Bauten und Anlagen müssen auf Kosten der Berechtigten ver - legt oder angepasst werden, wenn dies wegen eines unvorhergesehenen Baus oder Unterhalts der Strasse erforderlich ist.
§ 34 Auflagen und Bedingungen
Nebenbestimmungen können Bewilligungen und Konzessionen präzisieren, na - mentlich zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit, der Stras senerhaltung und der Einhaltung der Umweltschutzvorschriften.
5. Beschädigung und Verunreinigung
§ 35 Pflichten des Verursachers
1 Wer Strassen beschädigt, durch ausserordentlichen Gebrauch übermässig ab - nutzt oder verunreinigt, hat den Schaden unverzüglich zu beheben. Dem Strassen - träger steht nach vorgängiger Anhörung das Recht auf Ersatzvornahme zu Lasten des Verursachers zu.
2 Wird durch aussergewöhnliche Inanspruchnahme vermehrter Unterhalt oder ver - mehrte Reinigung notwendig, kann der Unterhaltspflichtige vom Verursacher an - gemessene Entschädigung fordern.
3 Verursacher von Grabarbeiten haben bis fünf Jahre nach Fertigstellung der Ar - beiten Folgeschäden zu beheben.
4 Im Streitfall entscheidet das Verwaltungsgericht im Klageverfahren.
6. Verkehrsanordnungen
§ 36 Zuständigkeit
Der Strassenträger ist zuständig, Verkehrsanordnungen nach Massgabe des Bun - desrechts und der kantonalen Planungen zu treffen. Solche Anordnungen können auch im Rahmen eines Projektbeschlusses erfolgen.
§ 37 Genehmigung
1 Verkehrsanordnungen von Gemeinden und Bezirken bedürfen der Genehmigung des vom Regierungsrat bezeichneten Amtes.
2 Der Genehmigungsbeschluss wird vom Amt während 20 Tagen öffentlich auf - gelegt. Während der Auflagefrist kann beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 38 Grundsatz
1 Der Bestand der Strassen und die Sicherheit ihrer Benützer dürfen nicht durch Bauten, Anlagen, Einrichtungen, Bepflanzungen oder Einfriedungen sowie durch weitere Einwirkungen aus einem angrenzenden Grundstück beeinträchtigt wer - den.
2 Beeinträchtigungen werden auf Kosten des Verursachers behoben, wenn dieser nicht oder nicht rechtzeitig selber für Abhilfe sorgt.
§ 39 Duldungspflicht
1 Anstösser haben Signale, Strassenbeleuchtungen, andere Verkehrseinrichtun - gen und die notwendigen Massnahmen für den Lärmschutz auf ihrem Grundstück oder ersatzweise an Gebäuden zu dulden, wenn der Standort wegen der Verkehrs - sicherheit zwingend oder eine andere Lösung für den Strassenträger wirtschaftlich nicht tragbar ist.
2 Angrenzende Grundstücke haben das nicht gesammelte Oberflächenwasser und den bei Räumung anfallenden Schnee entschädigungslos abzunehmen, soweit dadurch kein dauernder Schaden oder grosser Minderertrag entsteht.
3 Über Entschädigungen ist eine Vereinbarung zu treffen oder im Enteignungsver - fahren zu befinden.
2. Strassenabstand
§ 40 Baulinien
Der Strassenabstand wird mit Baulinien im Nutzungsplanverfahren nach PBG oder subsidiär im Projektgenehmigungsverfahren (§ 14 ff.) festgelegt.
§ 41 Beim Fehlen von Baulinien
1
a) Für Gebäude und ähnlich wirkende Anlagen: – 6.00 m an Hauptstrassen; – 4.00 m an Verbindungsstrassen und an Groberschliessungsstrassen nach
§ 23 PBG;
– 3.00 m an Nebenstrassen;
b) Für Bäume: 2.50 m;
c) Für Sträucher und Lebhäge: 50 Prozent der Höhe, mindestens aber 1.00 m;
d) Für sonstige Einfriedungen, Abschlussmauern und Böschungen: 50 Prozent der Höhe, mindestens aber 0.50 m.
a) vom Fahrbahnrand bis zur Gebäudefassade oder bis zum der Strasse nächst- gelegenen Teil der Anlage; für die über die Fassade vorspringenden Gebäude - teile gilt § 59 Abs. 2 PBG;
b) vom äusseren Rand des Strassenraumes bis zur Stockgrenze der Bäume und Sträucher (Abs. 1 Bst. b und c) oder bis zum der Strasse nächstgelegenen Rand der Einfriedung, Abschlussmauer und Böschung (Abs. 1 Bst. d).
§ 42 Ausnahmen
1 Der Strassenträger kann ausnahmsweise das Unterschreiten des Strassenab - standes nach §§ 40 oder 41 bewilligen, wenn die Verkehrssicherheit nicht ge - fährdet wird und besondere Verhältnisse vorliegen, wie namentlich zur Vermei - dung unzumutbarer Härtefälle oder aus Gründen des Ortsbildschutzes.
2 Die Ausnahme zur Unterschreitung des Strassenabstandes ist Teil der Baubewil - ligung.
§ 43 Überbau
1 Bauten und Anlagen über der Strasse bedürfen einer Bewilligung des Strassen - trägers.
2 Es ist ein Lichtraum von mindestens 4.50 m über der Fahrbahn und 3.00 m über der Fussgängerverkehrsfläche frei zu halten.
3 Sonnenstoren über Gehwege müssen mindestens 2.20 Meter frei halten.
§ 44 Unterbau
1 Bauten und Anlagen unter der Strasse bedürfen einer Bewilligung des Strassen - trägers.
2 Der Bewilligungsnehmer hat den Bestand und die Festigkeit der Strasse auf seine Kosten dauernd zu gewährleisten.
§ 45 Bestandesgarantie
1 Bestehende Bauten und Anlagen innerhalb der Strassenabstände oder besonde - rer Baulinien dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. Anbauten und Erhöhungen bedürfen der Bewilligung nach § 42 Abs. 1.
2 Die zwangsweise Entfernung einer rechtmässigen, aber verkehrsstörenden Baute oder Anlage hat gegen volle Entschädigung zu erfolgen.
3. Reklamen
§ 46 12 Bewilligungspflicht
1 Das Anbringen und Ändern von Reklamen und anderen Ankündigungen im Be - reich von Strassen bedarf einer Bewilligung. Sie wird erteilt:
a) bei Hauptstrassen durch das zuständige kantonale Amt;
und Baugesetzgebung.
3 Die Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn die Verkehrssicherheit durch die Reklamen und anderen Ankündigungen nicht beeinträchtigt wird. Die Beurteilung der Verkehrssicherheit erfolgt abschliessend durch die Kantonspolizei.
4. Zufahrten und Zugänge
§ 47 Bewilligungspflicht
1 Das Erstellen neuer und der Aus- oder Umbau bestehender Zufahrten und priva - ter Zugänge zu Strassen bedürfen einer Bewilligung des Strassenträgers.
2 Eine Bewilligung ist auch erforderlich, wenn über eine bestehende Zufahrt ein wesentlich grösserer oder andersartiger Verkehr in eine Strasse geleitet werden soll.
§ 48 Bewilligungserteilung und -verweigerung
1 Die Bewilligung wird verweigert, wenn der Gemeingebrauch erheblich behindert, die Umweltschutzvorschriften nicht eingehalten oder die Verkehrssicherheit ge - fährdet würden.
2 Die Bewilligung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Insbeson - dere kann die Ausnützung der Bewilligung davon abgängig gemacht werden, dass die Kostenverteilung nach §§ 51 und 55/56 geregelt ist.
VII. Kosten und Finanzierung
1. Kostenträger
§ 49 Grundsatz
Der Strassenträger trägt die Kosten für den Bau und Unterhalt seiner Strassen. Die Kostenbeteiligung Privater aufgrund des PBG bleibt vorbehalten.
§ 50 Spezialfinanzierung
Bau und Unterhalt der Strassen des Kantons sowie die Kantonsbeiträge nach §§ 59–62 werden aus den Steuern und Gebühren der Fahrzeuge, durch die zweck - gebundenen Beiträge und Anteile des Bundes und Dritter sowie durch Gebühren - einnahmen finanziert.
§ 51 Bauliche Massnahmen
Kosten für bauliche Massnahmen an bestehenden Strassen, die wegen geänderten Verhältnissen bei Zufahrten oder Zugängen notwendig werden, sind vom Verursa -
1 Der Strassenträger trägt die Kosten für die Trottoirs innerorts.
2 Der Strassenträger übernimmt die Kosten für den Bau eines Trottoirs auch aus - serorts, wenn eine verkehrsintensive Strasse regelmässig von Fussgängern benutzt werden muss.
§ 53 Lärmsanierung
Die Kosten für die Lärmsanierung der Strassen sind nach Massgabe der eidgenös - sischen Lärmschutz-Verordnung 13 vom Strassenträger zu tragen.
§ 53a 14 Programmvereinbarungen mit dem Bund
1 Der Regierungsrat ist zuständig für den Abschluss von Programmvereinbarungen im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983.
2 Er regelt die Einzelheiten des Vollzugs und den Miteinbezug von Bezirken und Gemeinden in der Vollzugsverordnung.
§ 54 Beleuchtung
1 Öffentliche Strassen sind den Fussgänger- und Verkehrsbedürfnissen entspre - chend zu beleuchten.
2 Die Errichtung der Beleuchtung obliegt dem Strassenträger. Betrieb und Unter - halt gehen zu Lasten der Standortgemeinde. Projektbedingte Anpassungen beim Aus- oder Umbau von Hauptstrassen gehen zu Lasten des Kantons.
2. Kostentragung bei mehreren Verursachern
§ 55 Grundsatz
1 Kann der Verursacher von baulichen Massnahmen nicht eindeutig bestimmt wer - den, vereinbaren die beteiligten Strassenträger und Dritte die Kostenverteilung entsprechend der Interessenlage.
2 Lässt sich über die Kostenverteilung keine Einigung erzielen, entscheidet der Regierungsrat unter Vorbehalt der Beschwerde ans Verwaltungsgericht.
§ 56 Entlastungsstrassen
1 Die Kostentragung für den Bau von Entlastungsstrassen ist zwischen dem Träger der neuen Strasse und den interessierten Gemeinden und Bezirken zu vereinba - ren.
2 Die Kostenaufteilung trägt den bestehenden Verkehrsarten des zu umfahrenden Gebietes Rechnung. Dem übergeordneten Strassenträger wird der Durchgangsver - kehr zu 100 Prozent, der Ziel- und Quellverkehr zu 33 Prozent angerechnet. Dem untergeordneten Strassenträger wird der Ziel- und Quellverkehr zu 67 Prozent und
in die Strassenhoheit der Gemeinde oder des Bezirks zu übertragen.
4 Lässt sich über die Kostenverteilung nach Abs. 1 und 2 oder über die Über - nahme nach Abs. 3 keine Einigung erzielen, entscheidet der Regierungsrat unter Vorbehalt der Beschwerde ans Verwaltungsgericht.
3. Gebühren und Vorteilsabgaben
§ 57 Gebühren
1 Die Erteilung oder Ablehnung einer Bewilligung nach diesem Gesetz ist gebüh - renpflichtig.
2 Die Gebühren bemessen sich nach der Gebührenordnung des zuständigen Stras - senträgers.
3 Bei Konzessionen bemisst sich die Gebühr nach der Art, Intensität und Dauer der Nutzung und den aus dieser erwirtschafteten Vorteilen.
4 Die Benützungsgebühren stehen dem Strasseneigentümer zu.
§ 58 Vorteilsabgabe
1 Der Strassenträger erhebt für das Unterschreiten des Strassenabstandes (§ 42) und für die Erstellung von Zufahrten und Zugängen (§§ 47 f.) eine Vorteilsabgabe.
2 Die Abgabepflicht entsteht:
a) beim Unterschreiten des Strassenabstandes im Zeitpunkt der Bewilligungs - erteilung und
b) bei Zufahrten und Zugängen im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung für die Bebauung oder für die bauliche Erweiterung der Nutzfläche.
3 Die Vorteilsabgabe beträgt höchstens 5 Prozent des Verkehrswertes der wie folgt bestimmten Fläche:
a) beim Unterschreiten des Strassenabstandes nach der innerhalb des Bauab - standes je Geschoss beanspruchten Fläche;
b) bei Zufahrten und Zugängen nach der effektiv bebauten Nutzfläche, aber ohne die Fläche der Zugänge und Zufahrten selbst.
4. Kantonsbeiträge
§ 59 Grundsatz
Der Kanton richtet den Trägern von Verbindungsstrassen Kantonsbeiträge aus, damit die Anlagen funktionsgerecht erstellt und einwandfrei unterhalten werden.
§ 60 Beitragskredit
Der jährliche Beitragskredit für die Kantonsbeiträge wird mit dem Voranschlag bewilligt und beträgt höchstens 8 Prozent des Bruttoertrages der Motorfahrzeug - abgaben ohne Sonderzuschlag.
Die Kantonsbeiträge werden jährlich und pauschal nach Massgabe der Länge der Verbindungsstrassen festgesetzt und den beitragsberechtigten Strassenträgern ausbezahlt.
§ 62 Verfahren und Kontrolle
1 Der Regierungsrat regelt das Beitragsverfahren und die Kontrolle der beitrags - berechtigten Verbindungsstrassen.
2 Werden die beitragsberechtigten Verbindungsstrassen trotz Beanstandung nicht funktionsgerecht erstellt oder nicht einwandfrei unterhalten, ist der Regierungsrat befugt, die Beitragsleistungen bis zur Mängelbeseitigung zu kürzen.
VIII. Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
1. Strafbestimmung
§ 63 Strafbare Widerhandlungen
Mit Busse bis zu Fr. 20 000.- wird bestraft, wer vorsätzlich:
a) Planungs- und Projektierungszonen sowie Baulinien missachtet;
b) ohne Bewilligung oder Konzession Strassen über den Gemeingebrauch hinaus benutzt;
c) gegen eine Bewilligung oder Konzession verstösst;
d) Strassen beschädigt oder beeinträchtigt;
e) die Abstandsvorschriften verletzt;
f) ohne Bewilligung Reklamen anbringt oder Zufahrten zu Strassen erstellt oder ändert.
2. Übergangsbestimmungen
§ 64 Projektauflage
Dieser Erlass gilt für alle baulichen Massnahmen, für die im Zeitpunkt des Inkraft - tretens noch keine Projektauflage erfolgt ist.
§ 65 Kantonsbeiträge
1 Kantonsbeiträge an öffentliche Strassen werden nach früherem Recht ausgerich - tet, sofern sie vor Inkrafttreten dieses Erlasses rechtskräftig zugesichert worden sind und das beitragsberechtigte Objekt innert einer kurzen Frist nach Inkraft - treten dieses Erlasses vollendet und dem Kanton gestützt auf die Abrechnung ein Auszahlungsgesuch gestellt wird. Die Frist beträgt ein Jahr für Beiträge an Belags - kosten und die Erstellungskosten für Strassenbeleuchtungen sowie zwei Jahre für
Träger von beitragsberechtigten Verbindungsstrassen bereits Kantonsbeiträge an den Ausbau oder die Belagserneuerung dieser Verbindungsstrassen nach früherem Recht bezogen hat. Die Kürzung erfolgt während 10 Jahren ab Auszahlung dieser Kantonsbeiträge und beträgt jährlich 10 Prozent der bezahlten Beiträge nach frü - herem Recht.
§ 66 Fuss- und Wanderwege
Bis zum Erlass der Vollzugsvorschriften zur Gesetzgebung über Fuss- und Wander - wege im ordentlichen Verfahren werden an den Neubau, den Ausbau und die Markierung von öffentlichen Fuss- und Wanderwegen Beiträge von 50 Prozent der Kosten geleistet.
3. Schlussbestimmungen
§ 67 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:
a) die Verordnung über den Bau und Unterhalt der Strassen vom 2. April 1964; 15
b) die Verordnung über Staatsbeiträge an öffentliche Strassen und Wege vom
17. September 1981;
16
c) der Kantonsratsbeschluss über die Ermächtigung des Regierungsrates zur Aufnahme einer Strassenbauanleihe, vom 30. Oktober 1957. 17
2 Das Planungs- und Baugesetz 18 wird wie folgt geändert:
§ 68 Abs. 3, 2. Satz
wird aufgehoben
§ 68 Vollzug
Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die erforderlichen Vollzugsvorschriften.
§ 69 19 Referendum, Publikation, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons - verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm - lung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 20
Als Hauptstrassen im Sinne von § 5 gelten: – Luzern-Küssnacht-Arth-Seewen-Ibach-Brunnen-Göschenen (Nr. 2) 21 – Küssnacht-Weggis-Vitznau-Gersau-Brunnen (Nr. 2b) – Zürich-Wädenswil-Pfäffikon-Näfels (Nr. 3) – Rapperswil-Pfäffikon-Sattel-Schwyz-Ibach-Ingenbohl (Nr. 8) – Zug-Arth (Nr. 25) – Risch-Küssnacht am Rigi (Nr. 368) – Oberarth-Steinerberg-Sattel (Nr. 371) – Aegeri-Sattel-Hauptstrasse Nr. 8 (Nr. 381) – Biberbrugg-Rabennest-Birchli-Gross-Steinbachviadukt-Euthal-Unteriberg- Oberiberg (Nr. 386) – Rabennest-Einsiedeln (Nr. 386.1) – Schwyz-Muotathal-Hinterthal (Nr. 387) – Schindellegi-Samstagern (Nr. 388) – Schindellegi-Wollerau-Richterswil (Nr. 389) – Grosssteinstrasse Schwyz (Schützenstrasse-Grundkapelle) – Bahnhofplatz Brunnen-Schifflände Brunnen-Mythenquai (Anschluss N4) – Birchli-Willerzell-Satteleggstrasse-Siebnen – Ibergereggstrasse – Schindellegi-Hütten – Biberbrugg-Raten (Zugergrenze)
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
19-422 mit Änderungen vom 28. März 2007 (Umsetzung NFA, GS 21-115f), vom 19. September
2007 (PBG; GS 21-146g), vom 24. Juni 2010 (KVGeoi, GS 22-110b), vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80v) vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpas - sung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 27. Mai 2020 (PolG, GS 26-14c) und vom
17. November 2021 (KOBG, GS 25-56b).
2 Fassung vom 25. September 2013.
3 Abs. 1 in der Fassung vom 25. September 2013.
4 SRSZ 400.100.
5 Neu eingefügt am 24. Juni 2010.
6 Abs. 1 in der Fassung vom 25. September 2013.
7 SRSZ 234.110
8 Fassung vom 25. September 2013.
9 SRSZ 470.100.
10 Abs. 3 in der Fassung vom 17. November 2021.
11 Abs. 1 Bst. a bis c in der Fassung vom 27. Mai 2020; Abs. 1 Einleitungssatz in der Fassung vom und Bst. d neu eingefügt am 17. November 2021.
12 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 27. Mai 2020.
13 SR 814.41.
14 Neu eingefügt am 28. März 2007.
15 GS 14-851.
16 GS 17-321.
17 GS 14-48.
18 SRSZ 400.100.
19 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. September 2013; Überschrift und Abs. 3 in der Fassung
2011 (Abl 2011 1234), vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851), vom
17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 27. Mai 2020 am 1. Januar 2021
(Abl 2020 2835) und vom 17. November 2021 am 1. April 2022 (Abl 2022 821) in Kraft getreten.
21 Nummerierung gemäss Eidgenössischer Durchgangsstrassenverordnung, SR 741.272.
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