Kantonales Energiegesetz
                            (Vom 16. September 2009)  2  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 3 Zweck
                            1   Dieses Gesetz dient dem Vollzug der Energiegesetzgebung des Bundes und legt  die Grundlagen für eine kantonale Energiepolitik unter besonderer Berücksichti  -  gung der Energienutzung in Gebäuden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  schafft  günstige  Rahmenbedingungen  für  eine  effiziente,  sparsame,  wirt  -  schaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung und -nutzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es fördert Massnahmen für eine ausreichende, breit gefächerte, wirtschaftliche  und umweltverträgliche Energieversorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1a 4 Ziel
                            Der  Kanton  verfolgt  das  Ziel,  bis  2050  bei  den  Wärmeerzeugungsanlagen  für  Heizung und Warmwasser in den Gebäuden keine fossilen Brennstoffe mehr zu  nutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Organisation
§ 2 Regierungsrat
                            Der Regierungsrat überwacht den Vollzug dieses Gesetzes und erlässt die erforder  -  lichen Ausführungsvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Departement
                            Das zuständige Departement nimmt für den Regierungsrat die Aufsicht über den  Vollzug  der  Energiegesetzgebung  und  die  Tätigkeit  der  damit  beauftragten  Be  -  hörden, Amtsstellen und Privaten wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 5 Fachstelle
                            1   Der Kanton führt eine Energiefachstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Energiefachstelle berät Behörden, Fachleute und Private über die Möglich  -  keiten  einer  effizienten,  sparsamen,  wirtschaftlichen  und  umweltverträglichen  Energienutzung, über die Nutzung erneuerbarer Energien sowie über Vollzugsfra  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sofern nicht Bundesrecht oder kantonales Recht ein anderes Organ bezeichnen,  vollzieht die Baubewilligungsbehörde der Gemeinde die Energiegesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Kantonale Energieplanung
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5a 7 Inhalt
                            Der Kanton führt eine Energieplanung. Diese:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  enthält eine Beurteilung des aktuellen Bedarfs und Angebots an Energie im  Kanton;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  liefert  im  Bereich  der  Energieversorgung  und  -nutzung  die  Entscheidungs  -  grundlagen für Massnahmen der Raumplanung und der Projektierung von An  -  lagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  dient den Gemeinden, Bezirken und den mit der Energieversorgung betrauten  Unternehmen als Grundlage für ihre Energieplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5b 8 Mitwirkung
                            Die Gemeinden, die Bezirke und die mit der Energieversorgung betrauten Unter  -  nehmen sowie weitere Energieversorger sind zur Mitwirkung verpflichtet. Sie lie  -  fern den zuständigen Behörden die für die Energieplanung und für den Vollzug  dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen
                            9  A. Wärmeschutz von Gebäuden  10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 11 Anforderungen
                            1   Gebäude und gebäudetechnische Anlagen sind so zu erstellen, zu betreiben und  zu unterhalten, dass der gesamte Energieverbrauch optimiert wird. Der winterliche  und  sommerliche  Wärmeschutz,  die  gebäudetechnischen  Anlagen  und  die  Nut  -  zung der Elektrizität in Gebäuden haben dem Stand der Technik zu entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Minimalanforderungen an Gebäude und gebäudetechnische Anlagen gemäss  Absatz 1 gelten unter Vorbehalt abweichender Regelungen für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Neubauten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Änderung von bestehenden Bauten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die von einem Umbau oder einer Umnutzung betroffenen Bauteile;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Neuinstallation, Ersatz oder Änderung gebäudetechnischer Anlagen zur Auf  -  bereitung und Verteilung von Wärme, Kälte, Warmwasser und Raumluft, auch  wenn diese Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. Er kann Normen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Werden  zur  Förderung  der  Energieeffizienz  bei  neuen  und  bestehenden  Bauten  bauliche Massnahmen getroffen, die sich auf die Berechnung des Nutzungsmas  -  ses auswirken, so werden die dafür erforderlichen Grundflächen gegenüber einer  konventionellen Bauweise nicht angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 12 Vorbildfunktion der öffentlichen Hand
                            1   Bauten zur Erfüllung von öffentlichen Aufgaben, die Eigentum des Kantons sind  oder durch den Kanton subventioniert werden, haben nach Möglichkeit erhöhte  Anforderungen an die Energienutzung zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat legt dazu Standards fest.  B. Anforderung an gebäudetechnische Anlagen  13
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8a 14 Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen
                            1   Die Neuinstallation ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen zur Gebäude  -  heizung ist nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ebenfalls nicht zulässig ist der Ersatz von ortsfesten elektrischen Widerstands  -  heizungen mit Wasserverteilsystem durch eine ortsfeste elektrische Widerstands  -  heizung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Regierungsrat  bestimmt  die  Ausnahmen  für  Notheizungen  und  besondere  Verhältnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8b 15 Elektro-Wassererwärmer
                            1   Der Neueinbau oder Ersatz eines direkt elektrischen Erwärmers ist in Wohnbau  -  ten nur erlaubt, wenn das Warmwasser:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  während  der  Heizperiode  mit  dem  Wärmeerzeuger  für  die  Raumheizung  er  -  wärmt oder vorgewärmt wird, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zu mindestens 50% mittels erneuerbarer Energie oder Abwärme erwärmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für den Ersatz von dezentralen Elektro-Wassererwärmern sind die Voraussetzun  -  gen von Absatz 1 nicht zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Ersatz eines zentralen Elektro-Wassererwärmers ist meldepflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8c 16 Eigenstromerzeugung bei Neubauten
                            1   Neubauten haben einen Teil der benötigten Elektrizität selbst zu erzeugen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  regelt  Art  und  Umfang  der  Eigenstromerzeugung  sowie  die  Ausnahmen.  Zu  berücksichtigen  ist  dabei  die  Energiebezugsfläche  als  Berech  -  nungsgrundlage für die selbst zu erzeugende Elektrizität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bestehende Bauten mit Wohnnutzung sind beim Ersatz des Wärmeerzeugers so  auszurüsten,  dass  der  Anteil  an  nichterneuerbarer  Energie  höchstens  90%  des  massgebenden  Bedarfs  beträgt.  Für  die  Festlegung  der  Standardlösung  gilt  ein  massgebender Energiebedarf für Heizung und Warmwasser von 100  kWh pro m  2  und Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Ersatz eines Wärmeerzeugers setzt voraus, dass:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die fachgerechte Umsetzung einer Standardlösung gewährleistet ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  gemäss GEAK die Klasse D bei der Gesamtenergieeffizienz erreicht ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  im Meldeverfahren und bei Nachkontrollen der Nachweis erbracht wird, dass  der  Wärmeerzeuger  während  einer  angenommenen  Lebensdauer  der  Anlage  von 20 Jahren zu wenigstens 20% mit einem erneuerbaren Brennstoff betrie  -  ben wird, der gemäss schweizerischem Treibhausgasinventar dem Sektor Ge  -  bäude angerechnet wird, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  im  Meldeverfahren  Zertifikate  über  erneuerbare  Energie  abgegeben  werden,  die den Nachweis für eine angenommene Lebensdauer von 20 Jahren perio  -  dengerecht erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Energielieferanten stellen die Überprüfbarkeit der Zertifikate für die in ihrem  Standardprodukt enthaltenen Anteile erneuerbarer Brennstoffe sicher und geben  dem Departement auf Verlangen Einsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Regierungsrat  regelt  die  Berechnungsweise,  die  Standardlösungen,  das  Nachweisverfahren und die Ausnahmen, namentlich für Übergangslösungen und  Härtefälle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8e 18 Elektrische Energie in Gebäuden
                            1   Gebäude und Anlagen sowie damit zusammenhängende Ausstattungen und Aus  -  rüstungen sind so zu planen und auszuführen, dass die Elektrizität sparsam und  effizient genutzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Neubauten, Umbauten und Umnutzungen von Dienstleistungs- und Gewer  -  bebauten mit einer Energiebezugsfläche von mehr als 1000  m  2   muss die Einhal  -  tung der festgelegten Werte nachgewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Regierungsrat  legt  das  Nachweisverfahren  und  die  einzuhaltenden  Werte  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8f 19 Heizungen im Freien
                            1   Heizungen im Freien sind ausschliesslich mit erneuerbarer Energie oder nicht  anders nutzbarer Abwärme zu betreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ausnahmen  für  den  Bau,  den  Ersatz  und  die  Änderung  von  Aussenheizungen  können bewilligt werden, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die  Sicherheit  von  Personen  und  Sachen  oder  der  Schutz  von  technischen  Einrichtungen den Betrieb einer Aussenheizung erfordert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bauliche  und  betriebliche  Massnahmen  nicht  ausführbar  oder  unverhältnis  -  mässig sind und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Aussenheizung mit einer temperatur- und feuchtigkeitsabhängigen Rege  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Bau und die Sanierung beheizter Freiluftbäder mit einem Inhalt von mehr  als 8  m³ sowie der Ersatz und die wesentliche Änderung der technischen Einrich  -  tungen  zu  deren  Beheizung  sind  nur  zulässig,  wenn  sie  ausschliesslich  mit  er  -  neuerbaren  Energien  oder  nicht  anderweitig  nutzbarer  Abwärme  betrieben  wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Elektrische Wärmepumpen dürfen zur Beheizung von Freiluftbädern eingesetzt  werden, wenn eine Abdeckung der Wasserfläche gegen Wärmeverluste vorhanden  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 21 Grossverbraucher
                            1    Grossverbraucher  mit  einem  jährlichen  Wärmeverbrauch  von  mehr  als  5  GWh  oder einem jährlichen Elektrizitätsverbrauch von mehr als 0.5 GWh können vom  zuständigen Departement verpflichtet werden, ihren Energieverbrauch zu analy  -  sieren und zumutbare Massnahmen zur Verbrauchsoptimierung zu realisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die aufgrund einer Verbrauchsanalyse zu realisierenden Massnahmen sind für  Grossverbraucher zumutbar, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen sowie  über die Nutzungsdauer der Investition wirtschaftlich und nicht mit wesentlichen  betrieblichen Nachteilen verbunden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Absatz 1 ist nicht anwendbar für Grossverbraucher, die sich verpflichten, indivi  -  duell oder in einer Gruppe mit der zuständigen Behörde vereinbarte Ziele für die  Entwicklung des Energieverbrauchs einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Grossverbraucher,  die  individuell  oder  in  einer  Gruppe  Zielvereinbarungen  ab  -  schliessen, können für die Dauer dieser Zielvereinbarung von der Einhaltung der  §§  6 bis 8 und §  10 entbunden werden. Das zuständige Departement kann die  Vereinbarung aufheben, wenn die Verbrauchsziele nicht eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung
                            1   Mit den nötigen Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs für  Heizung und Warmwasser auszurüsten sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  neue  Bauten  und  Gebäudegruppen  mit  zentraler  Wärmeversorgung  mit  fünf  und mehr Nutzeinheiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bestehende Bauten mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutz  -  einheiten bei einer Totalsanierung des Heizungs- und/oder des Warmwasser  -  systems.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bestehende Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung sind mit den nöti  -  gen Geräten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs der einzelnen Gebäude für Hei  -  zung auszurüsten, wenn die Gebäudehülle eines oder mehrerer Gebäude zu über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75% saniert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat regelt das Abrechnungsverfahren und die Ausnahmen von der  Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht für Bauten und Gebäudegruppen mit gerin  -  ger installierter Wärmeerzeugerleistung oder niedrigem spezifischem Energiever  -  brauch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Betrieb  von  Elektrizitätserzeugungsanlagen  zur  Notstromversorgung  sowie  Probeläufe von höchstens 50 Stunden pro Jahr sind zulässig ohne Abwärmenut  -  zung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Betrieb von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit fossilen Brennstoffen ist nur  zulässig, wenn die dabei entstehende Wärme fachgerecht und vollständig genutzt  wird. Ausgenommen sind Anlagen, die keine Verbindung zum öffentlichen Elekt  -  rizitätsverteilnetz haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Betrieb  von  Elektrizitätserzeugungsanlagen  mit  erneuerbaren  gasförmigen  Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die dabei entstehende Wärme fachgerecht und  weitgehend genutzt wird. Ausgenommen sind Anlagen, welche überwiegend land  -  wirtschaftliches  Grüngut  verwerten,  keine  Verbindung  zum  öffentlichen  Gasver  -  teilnetz haben und diese mit verhältnismässigem Aufwand auch nicht hergestellt  werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Betrieb  von  Elektrizitätserzeugungsanlagen  mit  erneuerbaren  festen  oder  flüssigen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die dabei entstehende Wärme fach  -  gerecht und weitgehend genutzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                C. Ausnahmen und Erleichterungen
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 23
                            1   Die zuständige Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen oder Erleichterungen von  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  oder  von  den  Ausführungsvorschriften  be  -  willigen, wenn besondere Verhältnisse vorliegen, die sonst zu unzumutbaren Här  -  tefällen führen würden und dies mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Ausnahmebewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft und  befristet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Fördermassnahmen
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 25 Beratung, Aus- und Weiterbildung
                            1   Der Kanton und die Gemeinden informieren und beraten die Bevölkerung über  den effizienten, sparsamen, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Einsatz von  Energie sowie die Nutzung von erneuerbaren Energien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kanton fördert die Aus- und Weiterbildung in Energiefragen im Sinne der  Zielsetzungen dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 26 Förderprogramm
                            1   Der Kanton fördert im Rahmen der verfügbaren Mittel die effiziente, sparsame,  wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung und -nutzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Nutzung von erneuerbaren Energien und Abwärme;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Aus- und Weiterbildung sowie Information und Beratung im Energiebereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 27 Finanzierung
                            1   Die Förderung nach §  14 wird aus Beiträgen des Bundes, des Kantons und Drit  -  ter finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kanton stellt für die Förderung des Gebäudeprogramms jährlich 2.5 Mio.  Franken zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Beitrag nach Abs.  2 ist auf vier Jahre befristet. Der Kantonsrat kann eine  Verlängerung für jeweils vier weitere Jahre beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Verfahrens- und Strafbestimmungen
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Grundsatz
                            1   Werden Massnahmen nach diesem Gesetz im Zusammenhang mit dem Errichten  oder  Ändern  von  Bauten  umgesetzt,  richtet  sich  das  Baubewilligungsverfahren  nach den Bestimmungen der Planungs- und Baugesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  Übrigen  richtet  sich  das  Verfahren  nach  dem  Verwaltungsrechtspflegege  -  setz.  29
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Energienachweis
                            1   Der Nachweis, dass die Vorschriften dieses Gesetzes eingehalten werden, ist im  Baubewilligungsverfahren zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat kann eine generelle Nachweisbefreiung für kleinere Umbau  -  ten und Umnutzungen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Vollzugskontrolle
                            1   Die Vollzugsbehörde kontrolliert stichprobenweise, ob die Anforderungen dieses  Gesetzes erfüllt und ob die in den Nachweisen beschriebenen Massnahmen reali  -  siert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  kann  für  die  Prüfung  der  Erfüllung  von  energierechtlichen  Anforderungen  und für die Kontrolle der Einhaltung der energierechtlichen Vorgaben aussenste  -  hende Fachleute beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat kann ein System der privaten Kontrolle einrichten, mit dem  Dritte ermächtigt werden, durch ihre Unterschrift auf dem Nachweis oder durch  einen Bericht zu bestätigen, dass die massgebenden Bestimmungen beim Projekt  (Projektkontrolle)  und  bei  der  Ausführung  (Ausführungskontrolle)  eingehalten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen die gemeinsame Erfüllung oder die  Übertragung der privaten Kontrolle gemäss § 18 Abs. 3 vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Durchleitungspflicht
                            1    Zur  Benutzung  von  Grundeigentum  für  die  Durchleitung  von  Wärmetransport  -  leitungen, die im öffentlichen Interesse sind, kann der Gemeinderat für den Be  -  treiber der Anlage die Enteignung geltend machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es kommt das kantonale Enteignungsrecht zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Strafbestimmungen
                            Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder seine Ausführungsbestimmungen wer  -  den nach den Strafbestimmungen des Planungs- und Baugesetzes  30   verfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                VII. Schlussbestimmungen
                            31
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
                            1    Die  Verordnung  über  das  Energiesparen  bei  Bauten  und  Anlagen  (ESpV)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                15. Dezember 1993
                            32   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Planungs- und Baugesetz vom 14. Mai 1987  33   wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abs. 2 und 3
                            2   Sofern die Sonderbestimmungen mindestens die Einhaltung des Minergiestan  -  dards für Wohnbauten vorschreiben und der Gestaltungsplan mehrere, wesentli  -  che Vorteile gegenüber der Normalbauweise beinhaltet, können darin Ausnahmen  von den kantonalen und kommunalen Vorschriften festgelegt werden. Ferner kann  die Durchmischung der Nutzung zugelassen werden, sofern Zweck und Charakter  der betreffenden Zone grundsätzlich gewahrt bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vorteile im Sinne von Abs.  2 liegen namentlich vor, wenn eine besonders gross  -  zügige und zweckmässige Anlage der Frei-, Spiel- und Abstellflächen vorgesehen  ist, preisgünstiger Wohnraum für Familien geschaffen wird, die Bauten sich gut in  die Umgebung einfügen, ein gutes Gesamtbild ergeben, dank verdichtetem Bauen  wenig  Land  verbrauchen  und  sich  architektonisch  besonders  auszeichnen  oder  andere im öffentlichen Interesse liegende Mehrleistungen ausgewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 24. Juni 2021
                            1    Bestehende  ortsfeste  elektrische  Widerstandsheizungen  mit  Warmwasserver  -  teilsystem sind bis 2050 zu ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bestehende  zentrale  Wassererwärmer  bei  Wohnnutzungen,  die  ausschliesslich  direkt elektrisch beheizt werden, sind bis 2050 durch Anlagen zu ersetzen oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§  34 oder 35 der Kantons  -  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm  -  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt  des Inkrafttretens.  35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    GS  22-77  mit  Änderungen  vom  17.  Dezember  2013  (RRB  Anpassung  an  neue  Kantonsverfas  -  sung, GS 23-97), vom 25.  Juni 2020 (Gegenvorschlag zur Initiative «Geld zurück in den Kanton  Schwyz», GS 26-17) und vom 24. Juni 2021 (GS 26-51).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Angenommen in der Volksabstimmung vom 29.  November 2009 mit 31 104 Ja gegen 14 789  Nein (Abl 2009 2725).  Änderungen vom 25.  Juni 2020 in der Volksabstimmung vom 29.  November 2020 angenommen  mit 28 637 Ja gegen 17 410 Nein (Abl 2020 2996).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Abs. 2 in der Fassung vom 24. Juni 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Neu eingefügt am 24. Juni 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Abs. 2 in der Fassung vom 24. Juni 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Haupttitel neu eingefügt am 24. Juni 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Neu eingefügt am 24. Juni 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Neu eingefügt am 24. Juni 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Haupttitel in der Fassung vom 24. Juni 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Untertitel neu eingefügt am 24. Juni 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Überschrift, Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 24. Juni 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 24. Juni 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Untertitel neu eingefügt am 24. Juni 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Neu eingefügt am 24. Juni 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Neu eingefügt am 24. Juni 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Neu eingefügt am 24. Juni 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Neu eingefügt am 24. Juni 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Neu eingefügt am 24. Juni 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Neu eingefügt am 24. Juni 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Neu eingefügt am 24. Juni 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Abs. 3 und 4 in der Fassung vom 24. Juni 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Untertitel neu eingefügt am 24. Juni 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Überschrift aufgehoben am und Abs. 1 in der Fassung vom 24. Juni 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   Haupttitel in der Fassung vom 24. Juni 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   Abs. 1 in der Fassung vom 24. Juni 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 24. Juni 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   Abs.  1 in der Fassung vom, Abs.  2 und 3 neu eingefügt am 25.  Juni 2020, Abs.  2 in der Fassung  vom 24. Juni 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   Haupttitel in der Fassung vom 24. Juni 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   SRSZ 234.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   SRSZ 400.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31   Haupttitel in der Fassung vom 24. Juni 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32   SRSZ 420.110; GS 18-363.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33   SRSZ 400.100; GS 17-685.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34   Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35   Am 1.  April 2010 in Kraft getreten (Abl 2010 450); Änderungen vom 17.  Dezember 2013 am