Verordnung des BWO über die Kostenlimiten und Darlehensbeträge für Miet- und Eigentumsobjekte
vom 27. Januar 2004 (Stand am 1. Februar 2025)
1. Abschnitt: Kostenlimiten
Das BWO teilt den Standort eines Wohnobjektes auf Grund der Standortqualität in eine Kostenstufe ein. Es überprüft die Einteilung periodisch.
Art. 2 Berechnung der Zimmerzahl
Für die Berechnung der Zimmerzahl einer Wohnung werden Küche und Bad nicht berücksichtigt.
Art. 3 Kostenlimiten für Mietwohnungen
¹ Bei neu erstellten Mietwohnungen sowie für die Erneuerung von Mietwohnungen können für Direktdarlehen, Fonds-de-Roulement-Darlehen und Bürgschaften je nach Kostenstufe höchstens folgende Anlage- beziehungsweise Erneuerungskosten geltend gemacht werden:
² Innerhalb der Kostenlimiten nach Absatz 1 ist der am jeweiligen Standort für vergleichbare Wohnungen erzielbare Mietzins für die Anerkennung der Kosten massgebend.
² Fassung gemäss Ziff. I der V des BWO vom 2. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2024 781 ).
Art. 4 ³ Kostenlimiten für Eigentumsobjekte
¹ Bei Stockwerkeigentum können für Direktdarlehen und Fonds-de-Roulement-Darlehen je nach Kostenstufe höchstens folgende Anlagekosten geltend gemacht werden:
³ Beim Erwerb eines mehr als fünf Jahre alten Eigentumsobjektes werden die Kosten bei ordentlich unterhaltenen Objekten wie folgt reduziert:
a. 0,7 Prozent der Kostenlimite pro Jahr für die Jahre 0 bis 10;
b. 0,9 Prozent der Kostenlimite pro Jahr für die Jahre 11 bis 20; und
c. 1,2 Prozent der Kostenlimite pro Jahr für jedes weitere Jahr.
⁴ Für Objekte, die mit Bürgschaften der Hypothekar‑Bürgschaftsgenossenschaften gefördert werden, kann das BWO die Kostenlimiten um bis zu 15 Prozent erhöhen.
³ Fassung gemäss Ziff. I der V des BWO vom 27. Febr. 2007, in Kraft seit 1. März 2007 ( AS 2007 679 ).
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des BWO vom 2. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2024 781 ).
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des BWO vom 2. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2024 781 ).
Art. 5 Kostenlimiten für Abstellplätze und Nebenräume
¹ Für Abstellplätze und Nebenräume bei Miet- und Eigentumsobjekten können je nach Kostenstufe höchstens folgende Anlagekosten geltend gemacht werden:
³ Für Eigentumsobjekte können die Kosten für einen Garagen-, einen Einstellhallenplatz oder einen gedeckten Parkplatz und entweder einen Parkplatz im Freien oder einen Nebenraum geltend gemacht werden.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des BWO vom 2. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2024 781 ).
Art. 6 ⁷ Erhöhung der Kostenlimiten für spezielle Massnahmen
¹ Die Kostenlimiten nach den Artikeln 3 und 4 werden je um höchstens 10 Prozent erhöht für:
a. spezielle energietechnische Massnahmen;
b. spezielle ökologische Massnahmen;
c. spezielle alters- und behindertengerechte bauliche Massnahmen.⁸
¹bis Die Kostenlimiten nach den Artikeln 3 und 4 können um eine Stufe erhöht werden, wenn:
a. die Erstellung oder Erneuerung eines Wohnobjekts aufgrund von dessen topografischer Lage besonders hohe Transportkosten verursacht; und
b. die Preisgünstigkeit des Wohnraums sichergestellt ist.⁹
² Für spezielle bauliche Massnahmen wegen ungünstiger Bauverhältnisse kann ein Zuschlag gewährt werden.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des BWO vom 9. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 6147 ).
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des BWO vom 14. Jan. 2014, in Kraft seit 1. Febr. 2014 ( AS 2014 197 ).
⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V des BWO vom 2. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2024 781 ).
2. Abschnitt: Darlehensbeträge
Art. 7 Darlehen für Mietwohnungen
¹ Für neu erstellte Mietwohnungen werden folgende Beträge als Darlehen ausgerichtet:
a. 2-Zimmerwohnung 70 000
b. 3-Zimmerwohnung 90 000
c. 4-Zimmerwohnung 115 000
d. 5-Zimmerwohnung 135 000
² Für 1-Zimmerwohnungen werden nur in Ausnahmefällen Darlehen ausgerichtet. Das Darlehen beträgt höchstens 50 000 Franken.
³ Bei der Erneuerung von Mietwohnungen beträgt das Darlehen höchstens 75 Prozent der von der zuständigen Stelle anerkannten wertvermehrenden Investitionen. Als Obergrenze gelten die Darlehensbeträge nach Absatz 1.
Art. 8 Darlehen für Eigentumsobjekte
¹ Für neu erstellte Eigentumsobjekte werden folgende Beträge als Darlehen ausgerichtet:
a. 2- und 3-Zimmerwohnungen 40 000
b. 4-Zimmerwohnung 60 000
c. 5-Zimmerwohnung 80 000
² Bei der Erneuerung von Eigentumsobjekten beträgt das Darlehen maximal 50 Prozent der von der zuständigen Stelle anerkannten wertvermehrenden Investitionen. Als Obergrenze gelten die Darlehensbeträge nach Absatz 1.
3. Abschnitt: Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2004 in Kraft.