Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Finanzausgleich
(Vom 15. Januar 2002) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 23 Abs. 3 des Gesetzes über den Finanzausgleich vom 7. Februar
2001, 2 beschliesst:
§ 1 1. Departement
1 Das Finanzdepartement vollzieht den Finanzausgleich, soweit Zuständigkeiten nicht dem Regierungsrat vorbehalten sind.
2 Das Finanzdepartement besorgt namentlich:
a) die jährliche Gemeindefinanzstatistik;
b) den Bezug der Beiträge der Bezirke und Gemeinden zu Gunsten des Steuer - kraftausgleichs;
c) die Auszahlung der Beiträge an die Bezirke und Gemeinden aus dem Steuer - kraftausgleich und aus dem Normaufwandausgleich.
§ 2 3 2. Bezirke und Gemeinden
Die Bezirke und Gemeinden haben dem Finanzdepartement für die jährliche Ge - meindefinanzstatistik einzureichen:
a) Finanzplan (einschliesslich Voranschlag) bis 31. Dezember jeden Jahres;
b) Jahresrechnung bis 15. Mai jeden Jahres.
§ 3 3. Bemessungsgrundlagen
1 Der Regierungsrat setzt jährlich für das kommende Rechnungsjahr die notwen - digen Bemessungsgrundlagen für den Finanzausgleich fest:
a) die relative Steuerkraft der Bezirke und Gemeinden;
b) die Abschöpfungsgrenzen für den Steuerkraftausgleich unter den Bezirken und Gemeinden;
c) die Ansätze für den Normaufwandausgleich nach Normaufwandgruppen;
d) die Strukturzuschläge zum Normaufwand;
e) den Normsteuerfuss.
2 Der Regierungsrat stellt den Bezirken und Gemeinden die Bemessungsgrundla - gen sowie die Beitragsverpflichtungen und -zusicherungen für das kommende Rechnungsjahr bis 30. September jeden Jahres in einem Sammelbeschluss zu.
§ 4 4. Zahlungstermine
1 Das Finanzdepartement nimmt die Auszahlung der Beiträge aus dem Steuer - kraftausgleich und aus dem Normaufwandausgleich an die Bezirke und Gemein -
kraftausgleichs erfüllen, haben die Beiträge per 30. Juni jeden Jahres dem Fi - nanzdepartement zu überweisen.
§ 5 5. Schlussbestimmungen
1 Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Finanzausgleich vom 19. Dezem - ber 1995 4 wird aufgehoben.
2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt ver - öffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
1 Abl 2002 162 mit Änderungen vom 25. Juni 2019 (FHV-BG, GS 25-56c).
2 SRSZ 154.100.
3 Fassung vom 25. Juni 2019.
4 Abl 1995 1835; Änderungen vom 25. Juni 2019 am 1. Januar 2021 (Abl 2019 1581) in Kraft getreten.
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