Gesetz über den Finanzausgleich (154.100)
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Gesetz über den Finanzausgleich

(Vom 7. Februar 2001) 2 Der Kantonsrat des Kantons Schwyz nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 1. Gegenstand

Dieses Gesetz regelt den Finanzausgleich zwischen Kanton, Bezirken und Ge - meinden.

§ 2 2. Ziele

Der Finanzausgleich fördert:
a) die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen Gütern und Dienstleistungen;
b) die wirksame und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung;
c) die Autonomie, Eigenverantwortung und Zusammenarbeit von Bezirken und Gemeinden;
d) den vorrangigen Abbau übermässiger Unterschiede der Steuerbelastung von Bezirken und Gemeinden.

§ 3 3. Instrumente

1 Die Ziele werden mit dem indirekten, horizontalen und direkten Finanzausgleich verfolgt.
2 Die Instrumente werden aufeinander abgestimmt und gezielt eingesetzt.

II. Indirekter Finanzausgleich

§ 4 1. Begriff

Der Kanton richtet den Bezirken und Gemeinden zweckgebundene Beiträge nach Massgabe der Spezialgesetzgebung aus.

§ 5 2. Zweck

Die Kantonsbeiträge dienen der Lenkung und dem Vollzug der Spezialgesetzge - bung in Bezirken und Gemeinden und tragen zu einer bedarfsgerechten Versor -
1 Form und Höhe der Kantonsbeiträge schaffen Anreize für eine wirksame, wirt - schaftliche und regionale Aufgabenerfüllung.
2 Die Kantonsbeiträge werden nicht nach der Steuerkraft oder dem Steuerfuss der Bezirke und Gemeinden abgestuft.

III. Horizontaler Finanzausgleich

§ 7 1. Begriffe

a) Elemente Unter den Bezirken und Gemeinden wird voneinander getrennt ein Steuerkraftaus - gleich vorgenommen sowie ein Teil des Ertrages der Grundstückgewinnsteuer ver - teilt.

§ 8 b) Steuerkraft

1 Die absolute Steuerkraft der Bezirke und Gemeinden entspricht dem Steuerer - trag der einfachen Steuer der natürlichen und juristischen Personen, einschliess - lich der Kapitalabfindungen, der besonderen Kapitalleistungen, der Lotteriege - winne und der Quellensteuern, abzüglich der Steuerminderungen.
2 Die relative Steuerkraft wird ermittelt, indem die absolute Steuerkraft durch die Zahl der Einwohner der Bezirke und Gemeinden geteilt wird.

§ 9 2. Zweck

Mit dem horizontalen Finanzausgleich wird die unterschiedliche relative Steuer - kraft der Bezirke und Gemeinden einander angenähert.

§ 10 3. Steuerkraftausgleich

a) Bezirke
1 Übersteigt die relative Steuerkraft einzelner Bezirke den gewichteten Mittelwert aller Bezirke um einen bestimmten Prozentsatz, werden 20 Prozent des Steuer - kraftüberhangs abgeschöpft und auf Bezirke mit einer tiefen relativen Steuerkraft umverteilt, indem deren relative Steuerkraft auf einen einheitlichen Prozentsatz des Durchschnittswerts angehoben wird.
2 Der als Abschöpfungsgrenze massgebliche Prozentsatz und die Berechnungsart werden vom Regierungsrat geregelt.

§ 11 b) Gemeinden

1 Übersteigt die relative Steuerkraft einzelner Gemeinden den gewichteten Mittel - wert aller Gemeinden, werden mindestens 10 und höchstens 50 Prozent des Steuerkraftüberhangs abgeschöpft und auf Gemeinden mit einer tiefen relativen Steuerkraft umverteilt, indem deren relative Steuerkraft auf einen einheitlichen
3 Die als untere und obere Abschöpfungsgrenzen massgeblichen Prozentsätze sowie die Berechnungsart werden vom Regierungsrat geregelt.

§ 12 3 4. Verteilung der Grundstückgewinnsteuer

1 Ein Viertel des Ertrages der Grundstückgewinnsteuer wird vom Kanton zu einem Drittel den Bezirken und zu zwei Dritteln den Gemeinden abgetreten.
2 Die getrennten Bezirks- und Gemeindeanteile werden nach der relativen Steuer - kraft auf die einzelnen Bezirke und Gemeinden verteilt.
3 Der Anteil der Bezirke und Gemeinden wird zusammen mit dem Steuerkraftaus - gleich nach §§ 10 und 11 dazu verwendet, um die tiefe relative Steuerkraft einzel - ner Bezirke und Gemeinden anzuheben.

§ 13 5. Verfahren

1 Die Beiträge der Bezirke und Gemeinden zu Gunsten des Steuerkraftausgleichs und die Bezirks- und Gemeindeanteile am Ertrag der Grundstückgewinnsteuer, die für den Steuerkraftausgleich zur Verfügung stehen, werden in getrennte Spezial - finanzierungen des Kantons für die Bezirke und die Gemeinden eingelegt.
2 Der Regierungsrat ermittelt auf der Grundlage der Vorjahreswerte die jährlichen Einlagen der Bezirke und Gemeinden in die Spezialfinanzierungen und das zu - ständige Departement bezieht die Beiträge der Bezirke und Gemeinden zu Guns - ten des Steuerkraftausgleichs.
3 Der Regierungsrat sichert den Bezirken und Gemeinden auf der Grundlage der Vorjahreswerte die Auszahlungen aus den Spezialfinanzierungen zum Voraus für das kommende Rechnungsjahr zu. Das zuständige Departement nimmt die Aus - zahlungen vor.

IV. Direkter Finanzausgleich

§ 14 4 1. Begriffe

a) Normaufwandausgleich
1 Der Kanton richtet jenen Gemeinden jährlich einen Beitrag zweckungebunden als Normaufwandausgleich aus, deren Normaufwand den Normertrag in der Er - folgsrechnung übersteigt und welcher der Differenz zwischen Normaufwand und Normertrag entspricht.
2 Den Gemeinden sind Bezirke gleichgestellt, soweit sie die Aufgaben einer Ge - meinde erfüllen.

§ 15 5 b) Normaufwand

1 Der Normaufwand wird nach Normaufwandgruppen der Erfolgsrechnung und geeigneten Verursacherkriterien ermittelt und entspricht in der Regel den gewich - teten Durchschnittswerten aller Gemeinden.
wandausgleich festzustellen, wird die Summe des Normaufwandes aus allen Nor - maufwandgruppen gebildet.
3 Der Normaufwand entspricht nach Abzug der direkten Erträge dem Nettoaufwand für die einzelnen Normaufwandgruppen. Gemeindeaufgaben, die nach der Gesetz - gebung eigenwirtschaftlich zu finanzieren sind, werden nicht berücksichtigt.

§ 16 c) Strukturzuschläge

1 Gemeinden mit weit unterdurchschnittlicher Einwohnerzahl werden angemes - sene Strukturzuschläge zum Normaufwand angerechnet und können Einlagen in Spezialfinanzierungen abgegolten werden, soweit sonst die marktüblichen Abga - ben und Gebühren deutlich überschritten werden müssten.
2 Der Regierungsrat regelt die Strukturzuschläge und bewilligt die Einlagen in Spezialfinanzierungen.

§ 17 6 d) Normertrag

1 Der Normertrag der einzelnen Gemeinden umfasst die Kantonsbeiträge, Beiträge zu Gunsten oder aus dem Steuerkraftausgleich, den Anteil am Ertrag der Grund - stückgewinnsteuer, ausserordentliche Erträge sowie den Normertrag der Steuern der Erfolgsrechnung.
2 Der Normertrag der Steuern berechnet sich aus dem Steuerertrag des jeweiligen Rechnungsjahres und einem einheitlichen Normsteuerfuss.
3 Der Regierungsrat setzt den Normsteuerfuss fest. Er berücksichtigt dabei das Steuerfussmittel aller Gemeinden.

§ 18 2. Zweck

Mit dem direkten Finanzausgleich werden die bezugsberechtigten Gemeinden mit zusätzlichen Eigenmitteln ausgestattet, über die sie eigenverantwortlich verfügen können.

§ 19 3. Verfahren

1 Der Regierungsrat sichert den bezugsberechtigten Gemeinden die Beiträge zum Voraus für das kommende Rechnungsjahr zu.
2 Das zuständige Departement erstellt jährlich eine Gemeindefinanzstatistik und nimmt die Auszahlungen vor.

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 20 1. Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

27. März 1980:

7

§ 4

wird aufgehoben. b) Gesetz über die Sozialhilfe vom 18. Mai 1983: 8

§ 29 Abs. 3

3 Der Kantonsbeitrag beträgt 20%. c) Gesetz betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über die Familienzula - gen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern vom 8. April 1953: 9

§ 3

Die Beitragsleistung an den Bund für die Familienzulagen trägt der Kanton. d) Allgemeine Landwirtschaftsverordnung vom 27. April 1977: 10

§ 14 Abs. 2

wird aufgehoben. e) Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen vom 28. November 1991: 11

§ 22 Buchstaben b und c

(Als zweckgebundene Einnahmen werden in die Spezialfinanzierung eingelegt:) b) ein jährlicher Beitrag des Kantons von Fr. 6.-- je Einwohner; Buchstabe c wird aufgehoben. Buchstaben d-f werden zu Buchstaben c-e. f) Verordnung über die Besoldung der Lehrkräfte an den Volksschulen vom

20. November 1968:

12

§ 9 Abs. 2 und 3

2 Die Schulträger erhalten an die Besoldung der Lehrkräfte, die in der Volksschule Unterricht erteilen, einen Beitrag von 20 Prozent. Abs. 3 wird aufgehoben. Abs. 4-6 werden zu Abs. 3-5. g) Verordnung über Beiträge an Schulanlagen vom 26. November 1986: 13

§ 3 Abs. 2

2 Gemeinden mit Anspruch auf Strukturzuschläge im Finanzausgleich erhalten einen Zuschlag von 30 Prozent zum ordentlichen Beitrag.
2 Gemeinden, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Finanzausgleich vom 7. Februar 2001 Leistungen nach §§ 6 oder 7 des Gesetzes über den Finanz - ausgleich vom 14. Mai 1986 bezogen haben, erhalten einen Zuschlag von 60 Pro - zent zum ordentlichen Beitrag nach § 3 Abs. 1, wenn sie die neu gebaute Schul - anlage vor dem 1. September 2002 bezogen und in Betrieb genommen haben und wenn sie dem zuständigen Departement die Bauabrechnung vor dem 1. August
2003 einreichen. h) Verordnung über die Berufsbildung und Berufsberatung vom 19. Mai 1983: 14

§ 11 Abs. 2

2 Je ein Mitglied ist als Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter aus einem Lehr - betrieb zu wählen.

§ 28 Abs. 1

1 Den nach Abzug der Bundesbeiträge, der Beiträge Dritter und des Schulgeldes ungedeckten Betriebsaufwand der kantonalen Berufsschulen und der nach § 18 beauftragten Schulen trägt der Kanton.

§ 29

Der Kanton leistet die Beiträge an Schulen im Sinne der §§ 25 Abs. 2 und 26 Abs. 1. Abs. 2 wird aufgehoben. i) Verordnung über Stipendien und Studiendarlehen vom 12. September 1975: 15

§ 12

Der Kantonsrat bewilligt die Voranschlagskredite, die jährlich für Stipendien sowie Verzinsung und Erlass von Studiendarlehen zur Verfügung stehen. k) Verordnung über die Bibliotheken vom 20. Oktober 1983: 16

§ 5

wird aufgehoben.

§ 7 Abs. 1 und 3

1 Der Erziehungsrat erlässt Richtlinien über die Führung der übrigen Bibliotheken. Abs. 3 wird aufgehoben.
l) Verordnung über die Schadenwehr vom 27. Januar 1994: 17

§ 31 Abs. 3

3 Für die Beiträge werden Pauschalsätze festgesetzt. Sie betragen 25 Prozent und können bis auf 50 Prozent erhöht werden, wenn ein Objekt oder eine Beschaffung einem regionalen Nutzen dient.

§ 199 Abs. 1

1 Der Ertrag der Grundstückgewinnsteuer wird zur Hälfte nach Massgabe des Ge - setzes über den Finanzausgleich auf die Bezirke und Gemeinden verteilt.

§ 21 2. Aufhebung bisherigen Rechts

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über den Finanzausgleich vom

14. Mai 1986

19 aufgehoben.

§ 22 20 3. Übergangsbestimmung

Abweichend von § 13 kann der Regierungsrat in den Rechnungsjahren 2016–
2018 einen Teil des Ertrages aus der Abschöpfung des Steuerkraftüberhanges der Gemeinden nach § 11 für die Finanzierung des Normaufwandausgleichs nach

§ 14 verwenden.

§ 23 21 4. Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons - verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm - lung aufgenommen.
3 Es tritt nach Annahme durch das Volk am 1. Januar 2002 in Kraft. 22 Der Regie - rungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
1 GS 20-37 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfas - sung, GS 23-97), vom 21. Mai 2014 (Steuergesetz, GS 24-8b), vom 18. November 2015 (GS
24-56) und vom 30. Mai 2018 (FHG-BG, GS 25-42b).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001 mit 31619 Ja gegen 9651 Nein (Abl
2001 970). Die Änderung vom 21. Mai 2014 wurde in der Volksabstimmung vom 28. September 2014 mit
26 921 Ja gegen 18 531 Nein angenommen (Abl 2014 2228).
3 Fassung vom 21. Mai 2014.
4 Abs. 1 in der Fassung vom 30. Mai 2018.
5 Abs. 1 in der Fassung vom 30. Mai 2018.
6 Abs. 1 in der Fassung vom 30. Mai 2018.
7 SRSZ 362.400.
8 SRSZ 380.100.
9 SRSZ 370.200.
10 SRSZ 312.110.
11 SRSZ 312.420.
12 SRSZ 612.110.
13 SRSZ 611.310.
14 SRSZ 622.110.
15
16 SRSZ 672.110.
20 Fassung vom 18. November 2015.
21 Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
22 Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 21. Mai 2014 am 1. Januar 2015 (Abl 2015 563) und vom 30. Mai 2018 am 1. Januar 2021 (Abl 2021 164) in Kraft getreten.
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