Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden
                            (Vom 30. Mai 2018)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 1. Gegenstand
                            Dieses  Gesetz  regelt  die  Steuerung  der  Finanzen,  die  Ausgaben  und  deren  Be  -  willigung sowie die Rechnungslegung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 2. Geltungsbereich
                            1   Dieses Gesetz gilt für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Gemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Anstalten der Gemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Zweckverbände.  Vorbehalten  bleiben  abweichende  Bestimmungen  in  den  Rechtsgrundlagen  der  Anstalten oder in den Statuten der Zweckverbände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bestimmungen über die Gemeinden gelten für die Bezirke und deren An  -  stalten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Auf juristische Personen des Privatrechts, an denen eine Gemeinde beteiligt ist  oder die öffentliche Aufgaben erfüllen, ist das Gesetz nicht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 3. Grundsätze der Haushaltsführung
                            Die  Haushaltsführung  richtet  sich  nach  den  Grundsätzen  der  Gesetzmässigkeit,  Sparsamkeit,  Wirtschaftlichkeit,  des  Haushaltsgleichgewichts,  der  Verursacherfi  -  nanzierung, der Vorteilsabgeltung sowie der ordnungsgemässen Rechnungslegung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 4. Darstellung
                            1   Die Konten in Finanzplan und Jahresbericht gliedern sich nach Aufgaben (funk  -  tionale Gliederung) und innerhalb diesen nach dem Kontenrahmen des harmoni  -  sierten Rechnungslegungsmodells.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es werden folgende Detailstufen verwendet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  In der ordentlichen Darstellung wird nach Hauptkonten zusammengefasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  In der detaillierten Darstellung werden die Detailkonten ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat erlässt Vorschriften zum Mindestinhalt und zur Darstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 1. Controlling und Internes Kontrollsystem
                            1    Die  Gemeinden  steuern  die  staatlichen  Tätigkeiten  durch  ein  zweckmässiges  Controlling.  Dieses  umfasst  die  Zielsetzung,  die  Massnahmenplanung,  die  Um  -  setzung der Massnahmen und die Überprüfung des staatlichen Handelns.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Controlling erstreckt sich insbesondere auf:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Finanzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Beteiligungen an Institutionen des öffentlichen und privaten Rechts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Umgang mit Risiken, die das Gemeinwesen betreffen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Substanzerhaltung des Vermögens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es ist ein internes Kontrollsystem (IKS) zu führen, das regulatorische, organisa  -  torische und technische Massnahmen umfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 2. Haushaltsgleichgewicht
                            1   Das Gesamtergebnis der Erfolgsrechnungen soll mittelfristig ausgeglichen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein Bilanzfehlbetrag ist innert fünf Jahren auszugleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 3. Finanzplan
                            1   Der jährlich zu erstellende Finanzplan dient der Planung und Steuerung der Fi  -  nanzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Finanzplan umfasst das Voranschlagsjahr und die drei anschliessenden Fol  -  gejahre. Er enthält namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die finanz- und wirtschaftspolitischen Eckdaten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Entwicklung der Finanzkennzahlen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Kommentar zur finanziellen Entwicklung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den Voranschlag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  den geplanten Aufwand und Ertrag der Folgejahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Gemeindeversammlung  setzt  den  Voranschlag  fest.  Die  übrigen  Teile  des  Finanzplanes nimmt sie zur Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 4. Voranschlag
                            a) Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für jedes Kalenderjahr ist ein Voranschlag zu erstellen, der die Erfolgsrechnung  und die Investitionsrechnung umfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es gelten die Grundsätze der Jährlichkeit, der Spezifikation, der Vollständigkeit,  der Vergleichbarkeit und der Bruttodarstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Höhe des Steuerfusses richtet sich nach dem mittelfristigen Ausgleich im  Sinne von § 6 Abs. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 b) Aufbau
                            1   Der Voranschlag ist nach der ordentlichen und detaillierten Darstellung im Sinne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Stimmberechtigten beschlossen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 c) Voranschlagskredit
                            1   Ein einzelner Voranschlagskredit umfasst den gesamten Aufwand eines Haupt  -  kontos und entspricht der Summe der zugehörigen Detailkonten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein Voranschlagskredit ermächtigt, die Jahresrechnung im Voranschlagsjahr für  den bezeichneten Zweck bis zum bewilligten Betrag zu belasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Nicht beanspruchte Kredite verfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 d) Frist
                            1   Der Voranschlag eines Kalenderjahres ist bis Mitte Dezember des vorangehenden  Kalenderjahres zu beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Liegt  zu  Beginn  des  Kalenderjahres  kein  genehmigter  Voranschlag  vor,  dürfen  nur die für die Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben vorgenommen wer  -  den. Es gilt der letzte rechtskräftig festgesetzte Steuerfuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 e) Nachtragskredite
                            1   Fehlt für eine Ausgabe ein Voranschlagskredit oder reicht dieser nicht aus, ist  ein Nachtragskredit einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein Nachtragskredit ist vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einzuholen. Hat  der Aufschub einer Ausgabe gewichtige Nachteile zur Folge, darf der Gemeinderat  anordnen, dass der Nachtragskredit vorzeitig beansprucht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Massgebend ist das Verfahren für den Voranschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 f) Kreditüberschreitungen ohne Nachtragskredit
                            1   Ein Nachtragskredit ist nicht erforderlich bei Kreditüberschreitungen für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zwingende Ausgaben, die durch einen Rechtssatz des Bundes, des Kantons,  des Bezirkes oder der Gemeinde gebunden sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die finanziellen Auswirkungen eines Gerichtsentscheides;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Notausgaben zur Gefahrenabwehr oder zur unaufschiebbaren Schadensbehe  -  bung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Ausgaben, denen im selben Rechnungsjahr für denselben Zweck bestimmte  Mehreinnahmen in mindestens gleicher Höhe gegenüberstehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Ausgaben, für die eine Ausgabenbewilligung der Stimmberechtigten vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kreditüberschreitung ist durch den Gemeinderat zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 5. Jahresbericht
                            1   Der Gemeinderat berichtet der Gemeindeversammlung über die Entwicklung der  Finanzen des vergangenen Jahres. Der Bericht enthält insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Analyse der Finanzkennzahlen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Kommentar zur finanziellen Lage und zu den wesentlichen Risiken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Jahresrechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Gemeindeversammlung zur Genehmigung unterbreitet. Die übrigen Teile des  Jahresberichtes nimmt sie zur Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 6. Anlage von Finanzvermögen
                            1   Für den Zahlungsbedarf nicht benötigte Vermögenswerte des Finanzvermögens  sind sicher anzulegen. Dabei ist auf eine angemessene Diversifikation zu achten  und ein marktkonformer Ertrag anzustreben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat erlässt Anlagevorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Ausgaben
§ 16 1. Begriff
                            Als Ausgabe gilt die Verwendung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher  Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Jede Ausgabe setzt eine Rechtsgrundlage, einen Voranschlagskredit und eine Aus -
                            gabenbewilligung voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 3. Ausgabenbewilligung
                            a) Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Ausgabenbewilligung ermächtigt zum Eingehen von finanziellen Verpflich  -  tungen für bestimmte Vorhaben bis zu einem bestimmten Betrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist vor dem Eingehen von Verpflichtungen einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Eine Ausgabenbewilligung ist mit dem Bruttobetrag als Sachgeschäft zum Be  -  schluss vorzulegen und in einem Bericht unter Angabe der Beiträge Dritter, der  Finanzierung und der Folgekosten zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 b) Ausnahmen vom Erfordernis der Ausgabenbewilligung
                            Eine Ausgabenbewilligung ist nicht erforderlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für Ausgaben, die durch einen Rechtssatz des Bundes, des Kantons, des Be  -  zirkes oder der Gemeinde gebunden sind und für die bezüglich der konkreten  Verwendung kein erheblicher Entscheidungsspielraum besteht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für  die  Beschaffung  der  notwendigen  personellen  und  sachlichen  Mittel  für  die Verwaltungstätigkeit, vorbehältlich der Bauten und Anlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für  einmalige  neue  Ausgaben,  die  1.5%  des  Steuerertrages  der  einfachen  Steuer nach letzter abgeschlossener Jahresrechnung nicht übersteigen, min  -  destens bis Fr. 75 000.--;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  für wiederkehrende neue Ausgaben, die 0.5% des Steuerertrages der einfa  -  chen Steuer nach letzter abgeschlossener Jahresrechnung nicht übersteigen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Reicht der bewilligte Betrag für die Realisierung des Vorhabens nicht aus, ist vor  dem Eingehen von weiteren Verpflichtungen um Erhöhung der Ausgabenbewilli  -  gung zu ersuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine Erhöhung der Ausgabenbewilligung ist nicht erforderlich für teuerungsbe  -  dingte Mehrausgaben. Diese sind in der Abrechnung auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 4. Ausgabenvollzug
                            a) Verwendungsbeschluss  Mit dem Verwendungsbeschluss wird die konkrete Verwendung der Mittel geregelt,  die im Rahmen der Ausgabenbewilligungen und Voranschlagskredite beansprucht  werden dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 b) Abrechnung der Ausgabenbewilligung
                            1   Ausgabenbewilligungen sind nach Abschluss des Vorhabens abzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Abrechnung untersteht dem gleichen Prüfungs- und Genehmigungsverfah  -  ren wie die Jahresrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 c) Zahlungsanweisung
                            1    Für  die  Vornahme  der  Zahlung  oder  Verrechnung  ist  eine  Zahlungsanweisung  erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jede Zahlung bedarf eines Belegs. Die Zahlungsanweisung ist auf dem Beleg zu  vermerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Rechnungslegung
§ 24 1. Allgemeines
                            a) Zweck  Die Rechnungslegung soll ein Bild des Finanzhaushalts geben, welches der tat  -  sächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 b) Grundsätze
                            Die ordnungsgemässe Rechnungslegung folgt den Grundsätzen der Verständlich  -  keit, Wesentlichkeit, Zuverlässigkeit, Vergleichbarkeit, Fortführung, Bruttodarstel  -  lung und Periodengerechtigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 c) Anwendbare Normen
                            1   Die Rechnungslegung richtet sich nach dem harmonisierten Rechnungslegungs  -  modell.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat bezeichnet die anwendbaren Fachempfehlungen und die Ab  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a) Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Jahresrechnung besteht aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Bilanz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Erfolgsrechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Investitionsrechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der Geldflussrechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  dem Anhang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Rechnung selbstständiger Anstalten ist beizufügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 b) Bilanz
                            1   Die Bilanz enthält auf der Aktivseite die Vermögenswerte, auf der Passivseite die  Verpflichtungen und das Eigenkapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Vermögenswerte  werden  in  das  Finanz-  und  Verwaltungsvermögen  geglie  -  dert. Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der  öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Spezialfinanzierungen  und  Spezialfonds  werden  nach  ihrem  Charakter  dem  Eigen- oder Fremdkapital zugeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 c) Erfolgsrechnung
                            1   Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag eines Rechnungsjah  -  res.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Erfolgsrechnung gliedert sich in:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Finanzergebnis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das ausserordentliche Ergebnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Ergebnis  aus  betrieblicher  Tätigkeit  und  das  Finanzergebnis  ergeben  das  ordentliche Ergebnis. Dieses wird zusammen mit dem ausserordentlichen Ergeb  -  nis dem Bilanzüberschuss oder Bilanzfehlbetrag gutgeschrieben beziehungsweise  belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 d) Investitionsrechnung
                            1   Die Investitionsrechnung stellt die Investitionsausgaben den Investitionseinnah  -  men gegenüber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Investitionsausgaben schaffen Vermögenswerte, die mehrjährig genutzt werden  können und Verwaltungszwecken dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 e) Ausserordentlicher Ausweis
                            1   Aufwand und Ertrag sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen gel  -  ten als ausserordentlich, wenn mit ihnen in keiner Art und Weise gerechnet wer  -  den konnte und sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als ausserordentlich gelten auch zusätzliche Abschreibungen gemäss § 37.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Geldflussrechnung informiert über die Herkunft und die Verwendung der fi  -  nanziellen Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  ist  nach  betrieblicher  Tätigkeit,  Investitions-  und  Finanzierungstätigkeit  unterteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 g) Anhang
                            Der Anhang der Jahresrechnung umfasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Nennung des für die Rechnungslegung angewandten Regelwerks mit den  Abweichungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Rechnungslegungsgrundsätze, einschliesslich der wesentlichen Bilanzie  -  rungs- und Bewertungsgrundsätze;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Eigenkapitalnachweis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  den Anlagespiegel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  den Ausweis über die Spezialfonds;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Er  -  tragslage der Gemeinde von Bedeutung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 3. Bilanzierung und Bewertung
                            a) Bilanzierungsgrundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Vermögensteile werden aktiviert, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen hervorbringen oder ihre Nutzung  zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben vorgesehen ist, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ihr Wert zuverlässig ermittelt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Verpflichtungen werden passiviert, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ihr Ursprung in einem Ereignis der Vergangenheit liegt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein Mittelabfluss zu ihrer Erfüllung sicher oder wahrscheinlich ist, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  deren Höhe zuverlässig ermittelt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat beschränkt die Bildung von Rückstellungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 b) Bewertungsgrundsätze
                            1   Das Finanzvermögen wird zum Verkehrswert bilanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Verwaltungsvermögen wird unter Abzug der Abschreibungen zum Anschaf  -  fungswert bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Fremdkapital wird zum Nominalwert in die Bilanz eingestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 c) Abschreibungen und Wertminderungen
                            1   Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einem Wertverzehr un  -  terliegen, werden nach der angenommenen Nutzungsdauer linear abgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es ist eine Anlagebuchhaltung zu führen. Der Regierungsrat bestimmt die An  -  lagekategorien und die Abschreibungssätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte Wertminderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Zusätzliche Abschreibungen dürfen vorgenommen werden, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  es die Finanz- und Konjunkturlage erlaubt; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für diesen Zweck ein Voranschlagskredit besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Voranschlagskredit  ist  zum  selben  Zeitpunkt  wie  der  Steuerfuss  zu  be  -  schliessen als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Nachtragskredit des laufenden Rechnungsjahres, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Aufwand im Voranschlag des kommenden Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 4. Interne Verrechnung
                            1   Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen einzelnen  Rechnungsabschnitten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie sind vorzunehmen, wenn sie für die genauere Rechnungstellung gegenüber  Dritten  und  Spezialfinanzierungen,  für  die  Sicherstellung  der  wirtschaftlichen  Aufgabenerfüllung  oder  für  die  Vergleichbarkeit  von  Rechnungen  erforderlich  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Besondere Finanzierungsarten
§ 39 1. Besondere Finanzierungsarten
                            a) Spezialfinanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Spezialfinanzierungen sind zweckgebundene Mittel zur Erfüllung einer bestimm  -  ten öffentlichen Aufgabe. Die Errichtung bedarf einer gesetzlichen Grundlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beiträge aus dem allgemeinen Haushalt der Gemeinde sind zulässig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  um übersetzte Leistungsentgelte zu vermeiden, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  als rückzahlbare Vorschüsse, wenn die zweckgebundenen Einnahmen die Aus  -  gaben vorübergehend nicht decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Verpflichtungen und Vorschüsse der Spezialfinanzierungen sind zu verzinsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 b) Spezialfonds
                            1    Spezialfonds  sind  Vermögenswerte,  die  von  Dritten  mit  bestimmten  Auflagen  oder als Legate und unselbstständige Stiftungen zugewendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Ausgaben und Einnahmen werden ausserhalb der Erfolgsrechnung und In  -  vestitionsrechnung verbucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Es  werden  keine  Zuschüsse  oder  Entnahmen  zwischen  den  Spezialfonds  und  dem allgemeinen Haushalt der Gemeinde vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 c) Sonderrechnungen
                            1   Für selbstständige Anstalten und Zweckverbände werden Sonderrechnungen ge  -  führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Über Ausgaben, Voranschlag und Rechnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Anstalten befinden die Stimmberechtigten, sofern die Rechtsgrundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tuten keine abweichenden Bestimmungen enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Gewinnausschüttungen  an  den  Gemeindehaushalt  sind  gestattet,  soweit  da  -  durch nicht übersetzte Leistungsentgelte verursacht oder die Selbstfinanzierung  nach kaufmännischen Grundsätzen eingeschränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Wirkungsorientierte Verwaltungsführung
§ 42 1. Allgemeines
                            1   Werden Verwaltung oder einzelne Teile davon den Grundsätzen der wirkungsori  -  entierten Verwaltungsführung (WOV) unterstellt, gehen die Bestimmungen dieses  Titels den übrigen Finanzhaushaltsvorschriften vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat kann weitere von den allgemeinen Vorschriften abweichende  Regelungen aufstellen, namentlich in Bezug auf:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Verfahren zur Einführung von WOV;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Aufbau von Finanzplan und Jahresbericht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Unterteilung der Verwaltung in Verwaltungseinheiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Genehmigung der Voranschlagskredite;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Erteilung der Leistungsaufträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Pflicht zur Einholung von Nachtragskrediten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Delegation von Kompetenzen des Gemeinderates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die Rechnungslegung und Berichterstattung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Stimmberechtigten beschliessen über Einführung und Umsetzung der wir  -  kungsorientierten  Verwaltungsführung.  Der  Beschluss  bedarf  der  Genehmigung  durch den Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 2. Voranschlag
                            a) Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Voranschlag der Erfolgsrechnung wird nach Verwaltungseinheiten gegliedert  und enthält für jede solche einen Voranschlagskredit sowie einen dazugehörigen  Leistungsauftrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Voranschlag der Investitionsrechnung kann nach Verwaltungseinheiten oder  funktional gemäss HRM gegliedert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 b) Voranschlagskredit
                            1    Die  Voranschlagskredite  der  Erfolgsrechnung  werden  als  Saldo  zwischen  Auf  -  wand und Ertrag beschlossen (Globalbudget).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Voranschlagskredit der Investitionsrechnung umfasst die Investitionsausga  -  ben. Die Investitionseinnahmen werden separat ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 c) Leistungsauftrag
                            1   Mit dem Leistungsauftrag werden die Ziele und Leistungen einer Verwaltungs  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Wirkungsziele, welche über mehrere Jahre fortgeschrieben werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Leistungsziele für die Periode des Leistungsauftrags;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Indikatoren zur Messung der Wirkungs- und Leistungsziele;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Standards, mit denen die angestrebte Ausprägung der Indikatoren festgelegt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Gemeindeversammlung genehmigt oder beschliesst den Leistungsauftrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 d) Nachtragskredit
                            1    Reicht  ein  Globalbudget  oder  ein  Voranschlagskredit  der  Investitionsrechnung  nicht aus, ist ein Nachtragskredit einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nachtragskredite zu Globalbudgets sind nur zulässig, wenn eine Kompensation  unmöglich ist oder gewichtige Nachteile zur Folge hätte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zusätzlich zu den in §  13 genannten Fällen benötigen Globalbudgetüberschrei  -  tungen, die sich aus Mindereinnahmen ergeben, keinen Nachtragskredit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 3. Berichterstattung
                            In der Berichterstattung gemäss §  14 ist die Erfüllung der Leistungsaufträge auf  -  zuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                VII. Zuständigkeiten
§ 48 1. Stimmberechtigte
                            1   Die Stimmberechtigten beschliessen an der Urne über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Erteilung von Ausgabenbewilligungen und deren Erhöhung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Erwerb und die Veräusserung von Grundstücken mit Ausnahme geringfü  -  giger Geschäfte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Einführung der wirkungsorientierten Verwaltungsführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gemeindeversammlung entscheidet über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Festsetzung des Voranschlages, der Nachtragskredite und des Steuerfus  -  ses und nimmt die übrigen Teile des Finanzplanes zur Kenntnis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Genehmigung der Jahresrechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Genehmigung von Abrechnungen der Ausgabenbewilligungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Mit der Einladung zur Gemeindeversammlung sind der Finanzplan und Jahres  -  bericht in der ordentlichen Darstellung im Sinne von §  4 Abs.  2 zu versenden und  zu publizieren. Jedermann kann Einsicht in die detaillierte Darstellung nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 2. Gemeinderat
                            1   Der Gemeinderat übt die Aufsicht über den Finanzhaushalt aus und ist insbe  -  sondere zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Vorlage des Voranschlages, der Nachtragskredite, der Ausgabenbewilligun  -  gen und deren Erhöhung sowie der Jahresrechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Bewilligung von Kreditüberschreitungen und der vorzeitigen Inanspruch  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Vorlage des Finanzplans;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Verwaltung und Verfügung über die Zuwendungen Dritter im Rahmen der  Auflagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die  Verwaltung  des  Vermögens  und  die  Zweckänderung  von  Verwaltungsver  -  mögen, sofern damit keine baulichen Massnahmen verbunden sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Aufnahme von Krediten zur Finanzierung bewilligter Ausgaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die Anlage der Gelder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  die  Beschlüsse  über  die  Verwendung  von  Voranschlagskrediten  oder  Ausga  -  benbewilligungen, sofern sie nicht Organen der Anstalten oder Kommissionen  vorbehalten sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  die Organisation des Rechnungswesens und die Regelung der Verpflichtungs-  und Verfügungsberechtigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Aufgaben nach Abs.  1 Buchstaben  e bis i können an untergeordnete Stellen  delegiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 3. Rechnungsprüfungskommission
                            a) Aufgaben und Befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Rechnungsprüfungskommission  prüft  den  Finanzhaushalt  der  Gemeinde  und deren Anstalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie prüft die Haushalts- und Buchführung und die Rechnungslegung in formel  -  ler, rechtlicher und materieller Hinsicht und prüft die Existenz des IKS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie hat jederzeit Einsicht in die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen und  kann die notwendigen Auskünfte einholen. Sie kann Sachverständige zur Prüfung  beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 b) Berichterstattung
                            1   Die Rechnungsprüfungskommission berichtet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  dem Gemeinderat detailliert über das Prüfergebnis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den  Stimmberechtigten  in  zusammengefasster  Form  über  das  Prüfergebnis  und stellt Antrag zum Voranschlag, zu den Nachtragskrediten, zu den Ausga  -  benbewilligungen und deren Erhöhungen sowie zur Jahresrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie hat vorgängig den Säckelmeister zu den in Aussicht genommenen Berichten  und Anträgen anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Berichte und Anträge an die Gemeindeversammlung sind mit der Einladung zu  versenden und zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 52 1. Übergangsbestimmungen
                            a) Geltungsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Finanzhaushaltsgesetz  für  die  Bezirke  und  Gemeinden  vom  27.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1994  2   bleibt anwendbar für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Vollzug des Voranschlages des letzten Finanzjahres vor Inkrafttreten des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Antrag und die Genehmigung der dazugehörenden Jahresrechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Vollzug der nach bisherigem Recht beschlossenen Verpflichtungskredite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Voranschlag des ersten Rechnungsjahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes  wird nach diesem Gesetz beschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 b) Eröffnungsbilanz
                            1   Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ist eine Eröffnungsbilanz  mit dem dazugehörigen Bericht zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Eröffnungsbilanz ist vom Gemeinderat zu beschliessen und durch die Rech  -  nungsprüfungskommission zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Prüfbericht und Beschluss unterliegen der Genehmigung durch den Regierungs  -  rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 c) Bewertung
                            1   Das Finanzvermögen wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes  nach Massgabe von § 35 neu bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Verwaltungsvermögen ist auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset  -  zes nach dem Restbuchwert in die Anlagebilanz aufzunehmen und auf die Rest  -  nutzungsdauer abzuschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bewertungsdifferenzen  des  Finanzvermögens  und  des  Verwaltungsvermögens  werden  als  Neubewertungsreserve  beziehungsweise  als  Aufwertungsreserve  im  Eigenkapital bilanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 2. Aufhebung bisherigen Rechts
                            Unter  Vorbehalt  von  §  52  Abs.  1  wird  mit  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  das  Fi  -  nanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden vom 27.  Januar 1994  3   auf  -  gehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 3. Änderung bisherigen Rechts
                            Das Gesetz über den Finanzausgleich vom 7.  Februar 2001  4   wird wie folgt geän  -  dert:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abs. 1
                            1   Der Kanton richtet jenen Gemeinden jährlich einen Beitrag zweckungebunden  als  Normaufwandausgleich  aus,  deren  Normaufwand  den  Normertrag  in  der  Er  -  folgsrechnung übersteigt und welcher der Differenz zwischen Normaufwand und  Normertrag entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 1
                            1    Der  Normaufwand  wird  nach  Normaufwandgruppen  der  Erfolgsrechnung  und  geeigneten Verursacherkriterien ermittelt und entspricht in der Regel den gewich  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Normertrag der einzelnen Gemeinden umfasst die Kantonsbeiträge, Beiträge  zu Gunsten oder aus dem Steuerkraftausgleich, den Anteil am Ertrag der Grund  -  stückgewinnsteuer, ausserordentliche Erträge sowie den Normertrag der Steuern  der Erfolgsrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 4. Volksabstimmung, Vollzug, Inkrafttreten
                            1    Dieses  Gesetz  untersteht  dem  Referendum  nach  §§  34  oder  35  der  Kantons  -  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm  -  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt  des Inkrafttretens.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 25-42.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   GS   18-501.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SRSZ   153.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SRSZ   154.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   1. Januar 2021 (Abl 2021 164).