Gebührentarif für Notare und Grundbuchverwalter sowie freiberufliche Urkundspersonen
                            (Vom 27. Januar 1975)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf § 81 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 18. November 2009 (JG),  3  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 4
                            1   Dieser Tarif regelt die Gebühren für alle Amtshandlungen, die von den Notaria  -  ten und Grundbuchverwaltern sowie den freiberuflichen Urkundspersonen vorge  -  nommen werden. Es dürfen nur die in der Gebührenordnung für die Verwaltung  und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20.  Januar 1975  5   und die in diesem  Tarif vorgeschriebenen Gebühren bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Unter  die  gebührenpflichtigen  Amtshandlungen  fallen  auch  Nebenleistungen  wie die Beratung und die Formulierung von Verträgen, welche im Hinblick auf eine  öffentliche  Beurkundung  im  Rahmen  üblicher  beurkundungsrechtlicher  Berufs  -  erfahrung erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für das Verhältnis zwischen freiberuflichen Urkundspersonen und ihrer Klient  -  schaft  sind  Vereinbarungen  über  die  Entschädigung  für  den  Aufwand,  der  den  Rahmen der Amtshandlungen überschreitet, vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 6
                            1   Die Bezirke legen fest, ob die Gebühren den Notaren und Grundbuchverwaltern  persönlich, oder der Bezirkskasse zufallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wo gebührenpflichtige Verrichtungen der Mehrwertsteuer unterliegen, wird diese  zusätzlich in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 7
                            1   In Verfahren, die besonders viel Zeit und Arbeit in Anspruch nehmen, nament  -  lich bei umfangreichem Aktenmaterial oder bei besonders verwickelten tatsäch  -  lichen  und  rechtlichen  Verhältnissen,  können  die  Gebühren  dieses  Tarifs  bis  höchstens auf das Doppelte des höchsten Ansatzes festgesetzt werden, ebenso,  wenn eine Amtshandlung ausserhalb der üblichen Arbeitszeit vorzunehmen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kann neben der Gebühr auch der Zeitaufwand in Rechnung gestellt werden, so  dürfen  die  Gebühren  dieses  Tarifs  nur  erhöht  werden,  wenn  die  Amtshandlung  ausserhalb der üblichen Arbeitszeit vorzunehmen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Zur  Sicherstellung  der  voraussichtlichen  Gebühren  und  Barauslagen  kann  ein  Kostenvorschuss verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gebühren und Barauslagen können ganz oder teilweise erlassen werden, wo  besondere Umstände dies rechtfertigen, namentlich wenn der Gebührenpflichtige  sich in einer Notlage befindet oder die Bezahlung der Gebühr für ihn eine grosse  Härte bedeuten würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Erlassene oder nicht einbringliche Gebühren und Auslagen tragen die Bezirke,  deren Notare und Grundbuchverwalter gehandelt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Gebührentarif
§ 5 8
                            1   Es werden folgende Gebühren erhoben:  Nr.  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gebühr bei einem Handänderungswert oder bei  Begründung oder Änderung von dinglichen oder  persönlichen Rechten je Fr. 50  000.-- bzw. Bruch  -  teile davon  45.--  Diese Gebühr gilt auch bei der Beurkundung von  Kaufrechtsverträgen und Vorverträgen zu Kaufver  -  trägen. Sie fällt jedoch bei der Ausübung des  Kauf- rechts bzw. bei Abschluss des Hauptvertra  -  ges weg.  Bei der Begründung von Stockwerkeigentum gel  -  ten 70% des Wertes als Grundlage für die Gebühr.  Bei einem Wert von über 10 Mio. Franken wird die  Gebühr auf dem Mehrbetrag um 50% reduziert.  Bei den in Art. 103 des Fusionsgesetzes  9   genann  -  ten Umstrukturierungen gelten 15% des Handän  -  derungs- wertes als Grundlage für die Gebühr.  Diese darf Fr. 4  000.-- nicht überschreiten.  Eigentumsübergänge infolge Erbgangs an mehr als  einen Erben, die nicht im Zusammenhang mit  einer Erbteilung erfolgen, je Grundstück  50.--  bis  250.--  Die Gebühr beträgt insgesamt höchstens  Fr.  13 500.--.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Errichtung und Erhöhung von Grundpfandrechten  je Fr. 50 000.-- bzw. Bruchteile davon  45.--  Bei einer Pfandsumme von über 8 Mio. Franken  wird die Gebühr auf dem Mehrbetrag um 50% re  -  duziert. Die Gebühr beträgt insgesamt höchstens  Fr.  10 350.--.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aufnahme von Geschäften jeder Art im Urkunden  -  protokoll, je Seite  6.--  bis  20.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ausfertigung von Papier-Schuldbriefen, je Seite  8.--  bis  20.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4a  Umwandlung von Papier-Schuldbriefen in Regis  -  ter-Schuldbriefe  50.--  bis  100.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4b  Gläubigerwechsel bei Register-Schuldbriefen  20.--  bis  50.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Eintragungen, Vormerkungen, Anmerkungen, Be  -  merkungen und Löschungen im Grundbuch  8.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Neuanlage (Beschrieb) oder Löschung eines  Grundbuchblattes  35.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Beurkundung von öffentlichen letztwilligen Verfü  -  gungen, Eheverträgen, Erbverträgen, Vorsorgeauf  -  trägen, Verpfründungsverträgen und ähnlichen  Rechtsgeschäften  60.--  bis  800.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Beurkundung und Gründung einer Aktiengesell  -  schaft oder einer anderen juristischen Person  200.--  bis  1 300.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Beurkundung von andern Vorgängen bei Aktienge  -  sellschaften und anderen juristischen Personen  100.--  bis  1 000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Bürgschaft, pro Beurkundungsakt vom verbürgten  Höchstbetrag  im Rahmen von  50.--  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                0.50 ‰
                            1 000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Registratur eines Beleges, einer Quittung oder  ähnliche Verrichtungen je Seite (A 4)  3.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Eintrag oder Löschung in den Hilfsregistern ge  -  mäss Art. 11 ff. der Grundbuchverordnung  7.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Neben den Gebühren gemäss Nrn. 1, 2, 7, 8, 9  und 10 wird der Arbeitsaufwand, welcher die  Dauer von zwei Stunden übersteigt, je nach  Schwierigkeit und Verantwortung berechnet und  zwar pro Stunde  50.--  bis  200.--  Diese Gebühren kommen auch zur Anwendung für  Geschäfte und Amtshandlungen, die im Tarif nicht  besonders genannt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Aufbewahrung und Ausrichtung von Depositen  aller Art, je Ein- oder Auszahlung:  bis Fr. 50 000.--  über Fr. 50 000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                20.--
40.--
                            15  Veröffentlichung der Eigentumsübertragung von  Grundstücken  20.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Erstellen eins Grundbuchsauszugs im informati  -  sierten Grundbuch  inkl. Beglaubigung pro Grundstück  ohne Beglaubigung pro Grundstück  50.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Pauschale für Gebäude- und Kulturgrenzmutatio  -  nen pro Grundstück  60.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Dauerbezug elektronischer Grundbuchauszüge pro  Jahr und Grundbuchamt  500.--  bis  10 000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Bezug eines nicht beglaubigten, elektronischen  Grundbuchauszugs über das Auskunftsportal   Terravis:  mit Grundpfandrechten  ohne Grundpfandrechte
                        
                        
                    
                    
                    
                10.--
5.--
                            Die Amtsstellen des Kantons Schwyz, der politi  -  schen Gemeinden und der Bezirke des Kantons  Schwyz sind von der Pflicht zur Bezahlung einer  Gebühr befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Schlussbestimmung
§ 6 10
                            Die  Verordnung  über  die  Veröffentlichung  von  Eigentumsübertragungen  von  Grundstücken 11 wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 12
                            1    Dieser  Tarif  wird  im  Amtsblatt  veröffentlicht  und  in  die  Gesetzsammlung  auf  -  genommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (GS  21-52),  vom  23.  Juni  2009  (GS  22-68),  vom  7.  Dezember  2010  (Umsetzung  JV,  GS  22-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            129d), vom 13.  Dezember 2011 (Umsetzung Teilrevision ZGB, GS 23-23d), vom 19.  Juni 2012  (KVAV, GS 23-38c), vom 18.  Dezember 2012 (VVzKindes- und Erwachsenenschutzrecht, GS 23-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63g), vom 21. April 2015 (GS 24-31) und vom 19. Mai 2020 (GS 26-6).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Titel in der Fassung vom 1. Juni 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  SRSZ 231.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 und 3 neu eingefügt am 1. Juni 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  SRSZ 173.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Abs.  1 in der Fassung vom 1.  Juni 1999. Abs.  2 neu eingefügt am 20.  Dezember 2005; bisheri  -  ger Abs.  2 wird zu Abs.  3; Abs.  2 aufgehoben am 19.  Mai 2020, bisheriger Abs.  3 wird zu Abs.  2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Abs. 2 neu eingefügt am 7. August 1990.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Abs.  1 Nrn. 1, 2 und 13 und Abs.  2 in der Fassung vom 23.  Juni 2009; Abs.  1 Nrn. 16 und 18  in der Fassung vom 20.  Dezember 2005; Abs.  1 Nrn. 4 und 12 in der Fassung vom und Nrn. 4a  und 4b neu eingefügt am 13.  Dezember 2011; Abs.  1 Nr. 17 in der Fassung vom 19.  Juni 2012;  Abs.  1 Nr. 7 in der Fassung vom 18.  Dezember 2012; Abs.  1 Nr. 1 in der Fassung vom und Nr.  19  neu eingefügt am 21. April 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  SR 221.301.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Neu eingefügt am 1. Juni 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  SRSZ 213.211.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  In der Fassung vom 1. Juni 1999 wird der bisherige § 6 zu § 7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  31.  Januar 1975; Änderungen vom 1.  Juni 1999 sind am 1.  Juli 1999 (Abl 1999 855), vom
                        
                        
                    
                    
                    
                20. Dezember 2005 am 1. Januar 2006 (Abl 2005 2085), vom 23. Juni 2009 am 1. Juli 2009
                            (Abl 2009 1466), vom 7.  Dezember 2010 am 1.  Januar 2011 (Abl 2010 2719),vom 13.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2011 am 1.  Januar 2012 (Abl 2011 2676), vom 19.  Juni 2012 am 1.  Juli 2012 (Abl 2012 1549),  vom  18.  Dezember  2012  am  1.  Januar  2013  (Abl  2012  2958),  vom  21.  April  2015  am  1.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2015 (Abl 2015 965) und vom 19.  Mai 2020 am 1.  Juli 2020 (Abl 2020 1316) in Kraft getreten.