Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (542.100)
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele

(Vom 18. Dezember 2019) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf das Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017 (Geld - spielgesetz, BGS) 2 , das Gesamtschweizerische Geldspielkonkordat vom 20. Mai
2019 (GSK) 3 und die Interkantonale Vereinbarung betreffend gemeinsamer Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV) 4 , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 1. Zweck

Dieses Gesetz will die bundesrechtskonforme Verwendung der Reingewinne aus Geldspielen sicherstellen und den Gefahren von Gross- und Kleinspielen Rech - nung tragen.

§ 2 2. Fonds

1 Als Spezialfonds im Sinne von Art. 44 des Gesetzes über den kantonalen Finanz - haushalt vom 20. November 2013 (FHG) 5 bestehen: a) der Lotteriefonds für die Reingewinne aus Lotterien und Sportwetten bei Grossspielen; b) der Spielsuchtpräventionsfonds für die, mit Zweckbindung gemäss Art. 66 GSK, an die Kantone verteilten Gelder.
2 Der Regierungsrat ist ermächtigt, die beiden Fonds entsprechend ihrer Zweck - bindung in Unterkategorien aufzuteilen.

§ 3 3. Fachperson Aufhebung Spielsperre

Der Regierungsrat ernennt die Fachperson oder Fachstelle gemäss Art. 81 Abs. 3 BGS. II. Grossspiele

§ 4 1. Zulässigkeit von Grossspielen

Im Kanton Schwyz sind alle im Geldspielgesetz vorgesehenen Grossspiele zuläs - sig.
1 Der Regierungsrat ist zuständig, Beiträge aus dem Lotteriefonds und dem Spiel - suchtpräventionsfonds auszurichten, soweit er diese Aufgabe nicht einem Depar - tement oder Amt delegiert hat.
2 Die Verwaltung der beiden Fonds obliegt dem vom Regierungsrat bezeichneten Departement oder Amt.
3 Die Finanzkontrolle übt die Aufsicht über die Mittelverteilung und -verwendung aus.

§ 6 3. Zweckbestimmung des Lotteriefonds

1 Aus dem Lotteriefonds können Beiträge an Projekte mit wohltätigen, gemein - nützigen, kulturellen oder sportlichen Zwecken ausgerichtet werden, für deren Unterstützung keine gesetzliche Verpflichtung besteht.
2 Insbesondere können unterstützt werden: a) Projekte der Not- und Aufbauhilfe im Kanton, in der Schweiz und im Ausland;
b) Organisationen und Projekte mit karitativer oder sozialer Zielsetzung;
c) Kulturträger sowie kulturelle Veranstaltungen und Projekte; d) Organisationen und Projekte, die der Erhaltung, dem Schutz, der Pflege, der Erforschung und der Dokumentation des kulturellen oder historischen Erbes sowie des Landschafts- und Ortsbildes im Kanton dienen; e) Sportorganisationen, Projekte und Anlässe zur Sport- und Bewegungsförde - rung, Sportinfrastruktur, Leistungszentren und Stützpunkte, Sporttalente und Auszeichnungen.

§ 7 4. Zweckbestimmung des Spielsuchtpräventionsfonds

1 Beiträge können für folgende Projekte verwendet werden:
a) Spielsuchtprävention;
b) Spielsuchtbekämpfung;
c) Früherkennung von Spielsuchtgefährdeten;
d) Bekämpfung von spielsuchtbedingten sozialen oder familiären Problemen.
2 Der Nutzen eines Projekts muss einen direkten Bezug zum Kanton haben oder an Personen aus dem Kanton gerichtet sein.

§ 8 5. Verfahren

1 Der Regierungsrat legt die Kriterien für die Gewährung der Beiträge aus dem Lotterie- und dem Spielsuchtpräventionsfonds fest und regelt das Verfahren.
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ausrichtung von Beiträgen.
3 Mit der Ausrichtung eines Beitrags kann dessen Empfänger verpflichtet werden, dem zuständigen Departement oder Amt über die Verwendung und Wirkung des Beitrags Bericht zu erstatten.

§ 9 1. Zulässigkeit von Kleinspielen

1 Im Kanton Schwyz sind alle im Geldspielgesetz vorgesehenen Kleinspiele zu - lässig.
2 Es sind auch Kleinlotterien erlaubt, die bei einem Unterhaltungsanlass veran - staltet werden.

§ 10 2. Zuständigkeit

1 Der Regierungsrat bezeichnet ein Departement oder Amt als Aufsichts- und Voll - zugsbehörde.
2 Der Regierungsrat wird zur Gewährung einer transparenten Spielkonzeption und -durchführung ermächtigt, weitere Einschränkungen für alle im Kanton Schwyz erlaubten Kleinspiele vorzusehen. Es sind dies insbesondere Einschränkungen in spieltechnischer, organisatorischer, örtlicher, zeitlicher und finanzieller Hinsicht.

§ 11 3. Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass

a) Voraussetzungen
1 Wer Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass durchführen will, muss:
a) eine juristische Person mit Sitz im Kanton Schwyz sein; b) Reingewinne vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke verwenden oder Rein - gewinne für eigene Zwecke verwenden, wenn der Veranstalter sich keiner wirt - schaftlichen Aufgabe im Sinne von Art. 129 Abs. 1 BGS widmet;
c) einen guten Ruf geniessen; d) Gewähr für eine transparente und einwandfreie Geschäfts- und Spieldurch - führung leisten.
2 Jeder Veranstalter darf an maximal zwei Tagen pro Kalenderjahr eine Kleinlotte - rie an einem Unterhaltungsanlass durchführen.

§ 12 b) Melde- und Bewilligungspflicht

1 Die Durchführung einer Kleinlotterie an einem Unterhaltungsanlass mit einem externen Organisator oder Lottier bedarf einer Bewilligung: diese wird erteilt, wenn sichergestellt ist, dass die Entschädigung des externen Organisators oder Lottiers nicht übermässig ist. Im Übrigen genügt die Meldepflicht.
2 Spätestens vier Wochen vor dem Anlass muss das Bewilligungsgesuch oder die Meldung bei der Aufsichts- und Vollzugsbehörde eingereicht werden.
3 Der Regierungsrat regelt die weiteren Einzelheiten zum Bewilligungs- und Mel - deverfahren.

§ 13 c) Durchführung

1 Die Kaufpreise der einzelnen Lose werden vom Regierungsrat festgelegt.
2 Die Gewinnsumme muss mindestens 50% der Los- oder Kartenverkaufssumme
und einwandfreien Geschäfts- und Spielbetriebs.
4 Ein Veranstalter hat der Aufsichts- und Vollzugsbehörde jederzeit zweckdienli - che Auskunft zu erteilen und hat ihr Einsicht in seine Geschäftsbücher zu gewäh - ren.

§ 14 d) Abgaben

1 Für die Durchführung werden von der Aufsichts- und Vollzugsbehörde Abgaben erhoben, wenn die Einsatz- oder die Lossumme Fr. 5000.-- übersteigt.
2 Die Abgabe beträgt 5% der Einsatz- oder der Lossumme.

§ 15 4. Gebühren

Für die Bewilligungen von Kleinspielen und für den Erlass von Verfügungen erhebt die zuständige Aufsichts- und Vollzugsbehörde Gebühren nach Massgabe der Ge - bührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom

20. Januar 1975

6 . IV. Strafen und Verwaltungsmassnahmen

§ 16

1 Im Zusammenhang mit Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich a) nicht bewilligte, nicht gemeldete oder untersagte Spiele durchführt, organi - siert, oder Werbung für solche Spiele macht; b) bewirkt, dass ein Reingewinn nicht vollumfänglich deklariert wird oder ein Reingewinn anders als gemäss § 11 Abs. 1 Bst. b verwendet wird; c) einer Aufforderung der zuständigen Behörde, den ordnungsgemässen Zustand wiederherzustellen oder die Missstände zu beseitigen, nicht nachkommt.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Die Aufsichts- und Vollzugsbehörde kann bei festgestellten Verstössen dem Ver - anstalter jeglicher Arten von Kleinspielen die Bewilligung während einem bis fünf Jahren verweigern respektive weitere Spiele während einem bis fünf Jahren ver - bieten. In leichten Fällen kann eine Verwarnung verfügt werden. V. Schlussbestimmungen

§ 17 1. Übergangsbestimmungen

Hängige Gesuche werden nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach neuem Recht beurteilt.
Die nachfolgenden Erlasse werden aufgehoben:
a) Kantonales Gesetz über die Lotterien und Wetten vom 8. April 1998 7 ; b) Gesetz über die gewerbsmässige Verwendung von Spiel- und Unterhaltungs - automaten vom 18. September 1980 8 .

§ 19 3. Referendum, Veröffentlichung, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons - verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm - lung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 9
1 GS 25-71.
2 SR 935.51.
3 SRSZ 542.210.1.
4 SRSZ 542.220.1.
5 SRSZ 144.110.
6 SRSZ 173.111.
7 GS 19-301.
8 GS 17-251.
9 1. Januar 2021 (Abl 2020 2836).
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