Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele
                            (Vom 18. Dezember 2019)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf das Bundesgesetz über Geldspiele vom 29.  September 2017 (Geld  -  spielgesetz, BGS)  2  , das Gesamtschweizerische Geldspielkonkordat vom 20.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019  (GSK)  3    und  die  Interkantonale  Vereinbarung  betreffend  gemeinsamer  Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV)  4  ,  beschliesst:  I.  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 1. Zweck
                            Dieses Gesetz will die bundesrechtskonforme Verwendung der Reingewinne aus  Geldspielen  sicherstellen  und  den  Gefahren  von  Gross-  und  Kleinspielen  Rech  -  nung tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 2. Fonds
                            1   Als Spezialfonds im Sinne von Art.  44 des Gesetzes über den kantonalen Finanz  -  haushalt vom 20. November 2013 (FHG)  5   bestehen:  a)    der  Lotteriefonds  für  die  Reingewinne  aus  Lotterien  und  Sportwetten  bei  Grossspielen;  b)    der  Spielsuchtpräventionsfonds  für  die,  mit  Zweckbindung  gemäss  Art.  66  GSK, an die Kantone verteilten Gelder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat ist ermächtigt, die beiden Fonds entsprechend ihrer Zweck  -  bindung in Unterkategorien aufzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 3. Fachperson Aufhebung Spielsperre
                            Der Regierungsrat ernennt die Fachperson oder Fachstelle gemäss Art.  81 Abs.  3  BGS.  II.  Grossspiele
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 1. Zulässigkeit von Grossspielen
                            Im Kanton Schwyz sind alle im Geldspielgesetz vorgesehenen Grossspiele zuläs  -  sig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Regierungsrat ist zuständig, Beiträge aus dem Lotteriefonds und dem Spiel  -  suchtpräventionsfonds auszurichten, soweit er diese Aufgabe nicht einem Depar  -  tement oder Amt delegiert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Verwaltung der beiden Fonds obliegt dem vom Regierungsrat bezeichneten  Departement oder Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Finanzkontrolle übt die Aufsicht über die Mittelverteilung und -verwendung  aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 3. Zweckbestimmung des Lotteriefonds
                            1    Aus  dem  Lotteriefonds  können  Beiträge  an  Projekte  mit  wohltätigen,  gemein  -  nützigen,  kulturellen  oder  sportlichen  Zwecken  ausgerichtet  werden,  für  deren  Unterstützung keine gesetzliche Verpflichtung besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Insbesondere können unterstützt werden:  a)   Projekte der Not- und Aufbauhilfe im Kanton, in der Schweiz und im Ausland;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Organisationen und Projekte mit karitativer oder sozialer Zielsetzung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Kulturträger sowie kulturelle Veranstaltungen und Projekte;  d)   Organisationen und Projekte, die der Erhaltung, dem Schutz, der Pflege, der  Erforschung und der Dokumentation des kulturellen oder historischen Erbes  sowie des Landschafts- und Ortsbildes im Kanton dienen;  e)     Sportorganisationen,  Projekte  und  Anlässe  zur  Sport-  und  Bewegungsförde  -  rung, Sportinfrastruktur, Leistungszentren und Stützpunkte, Sporttalente und  Auszeichnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 4. Zweckbestimmung des Spielsuchtpräventionsfonds
                            1   Beiträge können für folgende Projekte verwendet werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Spielsuchtprävention;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Spielsuchtbekämpfung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Früherkennung von Spielsuchtgefährdeten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Bekämpfung von spielsuchtbedingten sozialen oder familiären Problemen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Nutzen eines Projekts muss einen direkten Bezug zum Kanton haben oder  an Personen aus dem Kanton gerichtet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 5. Verfahren
                            1    Der  Regierungsrat  legt  die  Kriterien  für  die  Gewährung  der  Beiträge  aus  dem  Lotterie- und dem Spielsuchtpräventionsfonds fest und regelt das Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ausrichtung von Beiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Mit der Ausrichtung eines Beitrags kann dessen Empfänger verpflichtet werden,  dem zuständigen Departement oder Amt über die Verwendung und Wirkung des  Beitrags Bericht zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 1. Zulässigkeit von Kleinspielen
                            1    Im  Kanton  Schwyz  sind  alle  im  Geldspielgesetz  vorgesehenen  Kleinspiele  zu  -  lässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es sind auch Kleinlotterien erlaubt, die bei einem Unterhaltungsanlass veran  -  staltet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 2. Zuständigkeit
                            1   Der Regierungsrat bezeichnet ein Departement oder Amt als Aufsichts- und Voll  -  zugsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat wird zur Gewährung einer transparenten Spielkonzeption und  -durchführung  ermächtigt,  weitere  Einschränkungen  für  alle  im  Kanton  Schwyz  erlaubten Kleinspiele vorzusehen. Es sind dies insbesondere Einschränkungen in  spieltechnischer, organisatorischer, örtlicher, zeitlicher und finanzieller Hinsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 3. Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass
                            a)  Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wer Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass durchführen will, muss:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine juristische Person mit Sitz im Kanton Schwyz sein;  b)   Reingewinne vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke verwenden oder Rein  -  gewinne für eigene Zwecke verwenden, wenn der Veranstalter sich keiner wirt  -  schaftlichen Aufgabe im Sinne von Art. 129 Abs. 1 BGS widmet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  einen guten Ruf geniessen;  d)    Gewähr  für  eine  transparente  und  einwandfreie  Geschäfts-  und  Spieldurch  -  führung leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jeder Veranstalter darf an maximal zwei Tagen pro Kalenderjahr eine Kleinlotte  -  rie an einem Unterhaltungsanlass durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 b) Melde- und Bewilligungspflicht
                            1   Die Durchführung einer Kleinlotterie an einem Unterhaltungsanlass mit einem  externen Organisator oder Lottier bedarf einer Bewilligung: diese wird erteilt, wenn  sichergestellt ist, dass die Entschädigung des externen Organisators oder Lottiers  nicht übermässig ist. Im Übrigen genügt die Meldepflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Spätestens vier Wochen vor dem Anlass muss das Bewilligungsgesuch oder die  Meldung bei der Aufsichts- und Vollzugsbehörde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat regelt die weiteren Einzelheiten zum Bewilligungs- und Mel  -  deverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 c) Durchführung
                            1   Die Kaufpreise der einzelnen Lose werden vom Regierungsrat festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gewinnsumme muss mindestens 50% der Los- oder Kartenverkaufssumme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und einwandfreien Geschäfts- und Spielbetriebs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Ein Veranstalter hat der Aufsichts- und Vollzugsbehörde jederzeit zweckdienli  -  che Auskunft zu erteilen und hat ihr Einsicht in seine Geschäftsbücher zu gewäh  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 d) Abgaben
                            1   Für die Durchführung werden von der Aufsichts- und Vollzugsbehörde Abgaben  erhoben, wenn die Einsatz- oder die Lossumme Fr. 5000.-- übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Abgabe beträgt 5% der Einsatz- oder der Lossumme.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 4. Gebühren
                            Für die Bewilligungen von Kleinspielen und für den Erlass von Verfügungen erhebt  die zuständige Aufsichts- und Vollzugsbehörde Gebühren nach Massgabe der Ge  -  bührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                20. Januar 1975
                            6  .  IV.  Strafen und Verwaltungsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            1    Im  Zusammenhang  mit  Kleinlotterien  an  einem  Unterhaltungsanlass  wird  mit  Busse bestraft, wer vorsätzlich  a)   nicht bewilligte, nicht gemeldete oder untersagte Spiele durchführt, organi  -  siert, oder Werbung für solche Spiele macht;  b)    bewirkt,  dass  ein  Reingewinn  nicht  vollumfänglich  deklariert  wird  oder  ein  Reingewinn anders als gemäss § 11 Abs. 1 Bst. b verwendet wird;  c)   einer Aufforderung der zuständigen Behörde, den ordnungsgemässen Zustand  wiederherzustellen oder die Missstände zu beseitigen, nicht nachkommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Aufsichts- und Vollzugsbehörde kann bei festgestellten Verstössen dem Ver  -  anstalter jeglicher Arten von Kleinspielen die Bewilligung während einem bis fünf  Jahren verweigern respektive weitere Spiele während einem bis fünf Jahren ver  -  bieten. In leichten Fällen kann eine Verwarnung verfügt werden.  V.  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 1. Übergangsbestimmungen
                            Hängige Gesuche werden nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach neuem Recht  beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die nachfolgenden Erlasse werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Kantonales Gesetz über die Lotterien und Wetten vom 8. April 1998  7  ;  b)   Gesetz über die gewerbsmässige Verwendung von Spiel- und Unterhaltungs  -  automaten vom 18. September 1980  8  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 3. Referendum, Veröffentlichung, Inkrafttreten
                            1   Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§  34  oder  35  der Kantons  -  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm  -  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt  des Inkrafttretens.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 25-71.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 935.51.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SRSZ 542.210.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SRSZ 542.220.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SRSZ 144.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SRSZ 173.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   GS 19-301.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   GS 17-251.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   1. Januar 2021 (Abl 2020 2836).