Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (214.113)
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Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen

(Vom 19. September 2017) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 16 des Bundesgesetzes über Geoinformation vom 5. Oktober
2007 (GeoIG), 2 die Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Ei - gentumsbeschränkungen vom 2. September 2009 (ÖREBKV) 3 und §§ 17 und 18 des kantonalen Geoinformationsgesetzes vom 24. Juni 2010 (KGeoiG), 4 beschliesst:

I. Allgemeines

§ 1 ÖREB-Kataster

1 Gegenstand des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) sind die in Art. 3 der ÖREBKV bezeichneten ÖREB-Daten.
2 ÖREB-Daten bestehen aus:
a) den in den Anhängen der Verordnung über Geoinformation vom 21. Mai 2008 (GeoIV) 5 und der Verordnung zum kantonalen Geoinformationsgesetz bezeich - neten Geobasisdaten vom 18. Dezember 2012 (KGeoiV) 6 ;
b) den zugehörigen gesetzlichen Grundlagen und Rechtsvorschriften der Eigen - tumsbeschränkungen;
c) weiteren dienlichen Informationen und Hinweisen (Art. 3 ÖREBKV).

§ 2 Anwendbares Recht

1 Soweit diese Verordnung keine besonderen Vorschriften enthält, gelten die Be - stimmungen der Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigen - tumsbeschränkungen sowie der Verordnung zum kantonalen Geoinformationsge - setz.
2 Weist das Bundesrecht eine bestimmte Kompetenz einer Fachstelle des Bundes zu, so liegt diese Kompetenz auf kantonaler und kommunaler Ebene bei der im betreffenden Fachbereich für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der ÖREB-Daten zuständigen Fachstelle.

II. Organisation

§ 3 7 Katasterführende Stelle

1 Das Amt für Geoinformation (AGI) ist die für die Führung des Katasters verant - wortliche Stelle.
a) Einführung, Betrieb und Führung des Katasters;
b) Erlass von Standards und Weisungen hinsichtlich technischer und organisato - rischer Aspekte der ÖREB-Daten und des Datenaustausches;
c) Festlegung der Arbeitsabläufe für das Aufnahmeverfahren nach Art. 8 ÖREBKV in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachstellen;
d) Festlegung der Informationstiefe des Katasters nach Art. 4 ÖREBKV und § 6 KGeoiV bezüglich der Katasteranforderungen in Zusammenarbeit mit den zu - ständigen Fachstellen;
e) Prüfung der Vorgaben für die bereitgestellten ÖREB-Daten nach Art. 6 ÖREBKV;
f) Aufbau und Betrieb der Kataster-Infrastruktur nach Art. 9 und Art. 17 Abs. 3 ÖREBKV;
g) Berichterstattung an den Bund gemäss den Programmvereinbarungen.
3 Das Umweltdepartement kann die Führung und den Betrieb des Katasters ganz oder teilweise Dritten mittels einer Leistungsvereinbarung übertragen.

§ 4 Fachstelle

1 Die Kontrolle der Richtigkeit der Inhalte der ÖREB-Daten ist durch die zustän - dige kantonale und kommunale Fachstelle zu gewährleisten.
2 Für die technischen Kontrollen sind die von der katasterführenden Stelle be - stimmten Prüfinstrumente zu verwenden.

§ 5 Zugang ÖREB-Kataster

Die katasterführende Stelle gewährleistet die Darstellung und elektronische Ab - gabe von Auszügen aus dem Kataster über die Kataster-Infrastruktur.

III. Aufnahme in den Kataster und Auszüge

§ 6 Fristen für die Bereitstellung und Nachführung der ÖREB-Daten

1 Die zuständigen Fachstellen haben die für eine Beschlussfassung aufbereiteten - gung zu stellen.
2 Nach Eintritt der Rechtskraft sind dadurch neu entstehende Dokumente und Daten innert 20 Tagen digital an die katasterführende Stelle zuzustellen.

§ 7 Zusatzinformationen

1 Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Inhalten des Katasters dürfen als unverbind - liche Informationen weitere Geobasisdaten dargestellt werden.
2 Informationen über laufende Änderungen von öffentlich-rechtlichen Eigentums - beschränkungen können mit dem Inhalt des Katasters verknüpft werden.
1 Die zuständige Fachstelle bestätigt der katasterführenden Stelle, dass die ÖREB-Daten die Anforderungen nach Art. 5 ÖREBKV erfüllen.
2 Für die Bestätigung stellt die katasterführende Stelle technische Mittel zur Ver - fügung.

§ 9 Beglaubigung

Auszüge aus dem Kataster werden nicht beglaubigt.

IV. Finanzierung

§ 10

1 Der Kanton trägt die Kosten für den Aufbau und Betrieb der Kataster-Infrastruk - tur und Verwaltung der Daten des Katasters.
2 Die zuständigen Fachstellen tragen die Kosten für die Erhebung, Bereitstellung und Nachführung der ÖREB-Daten und die Aktualisierung der zugehörigen Rechtsvorschriften und Rechtsgrundlagen sowie die Lieferung dieser Daten an die katasterführende Stelle zur Aufnahme in den Kataster.

V. Schlussbestimmungen

§ 11 Einführung des Katasters

Der Kataster ist bis 31. Dezember 2019 einzuführen.

§ 12 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
2 Sie tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft. 8
1 GS 25-6 mit Änderungen vom 3. Juni 2020 (RRB Anpassung diverser Erlasse aufgrund der Re - organisation des Umweltdepartements, GS 26-7e).
2 SR 510.62.
3 SR 510.622.4.
4 SRSZ 214.110.
5 SR 510.620.
6 SRSZ 214.111.
7 Abs. 1 in der Fassung vom 3. Juni 2020.
8 Abl 2017 2089; Änderungen vom 3. Juni 2020 am 1. Juli 2020 (Abl 2020 1478) in Kraft ge - treten.
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