Volksschulverordnung (611.211)
CH - SZ

Volksschulverordnung

(Vom 14. Juni 2006) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf §§ 21, 25, 29, 32, 59 und 68 des Volksschulgesetzes vom 19. Ok - tober 2005, 2 beschliesst:

I. Volksschule

§ 1 3 Klassengrössen

1 Für die einzelnen Schularten gelten die folgenden Schülerzahlen pro Klasse als Normbereich:
a) Kindergarten 13 – 22
b) Regelklasse Primarschule 13 – 25
c) Mehrjahrgangsklasse (2 oder 3 Jahrgänge) 12 – 23
d) Mehrjahrgangsklasse (4 bis 6 Jahrgänge) 11 – 21
e) Einführungsklasse 8 – 15
f) Besondere Klasse (Kleinklasse, Lerngruppe) 8 – 15
g) Dreiteilige Sekundarstufe I – Sekundarschule 14 – 25 – Realschule 12 – 20 – Werkschule 8 – 14
h) Kooperative Sekundarstufe I – Höhere Ansprüche 14 – 25 – Mittlere Ansprüche 12 – 20 – Besondere Klassen (Grundansprüche, Lerngruppe) 8 – 14
i) Sonderschulen 4 – 7
2 Als Normbereich gelten im Fach «Textiles und Technisches Gestalten» die Schü - lerzahlen 7 – 14, im Fach «Wirtschaft, Arbeit und Haushalt» die Schülerzahlen
8 – 16.
3 Werden die Schülerzahlen für den Normbereich unter- oder überschritten, hat der Schulrat beim Bildungsdepartement eine Bewilligung zur Führung dieser Klassen einzuholen. Der Erziehungsrat erlässt Richtlinien zum Normbereich sowie zum unteren und oberen Überprüfungsbereich.

§ 2 4 Schulorte der Sekundarstufe I

1 Die Sekundarstufe I wird in regionalen Mittelpunktschulen an folgenden Schul - orten geführt:
j) im Bezirk Schwyz: Schwyz, Oberarth, Ingenbohl, Muotathal, Steinen, Rothent - hurm und Unteriberg;
m) im Bezirk Einsiedeln: Einsiedeln;
n) im Bezirk Küssnacht: Küssnacht;
o) im Bezirk Höfe: Wollerau, Freienbach und Pfäffikon.
2 Bei ausgewiesenem Bedürfnis kann, unter Berücksichtigung des Verfahrens nach § 21 Abs. 3 des Volksschulgesetzes, der Regierungsrat weitere Schulorte festlegen.

§ 3 Schülerpauschale

1 Für die Festsetzung des jährlichen Pauschalbeitrages pro Schulkind ist die An - zahl Schülerinnen und Schüler am Stichtag gemäss kantonaler Schulstatistik massgebend.
2 Der Pauschalbeitrag wird dem öffentlichen Schulträger ausgerichtet: – pro Schulkind, das den Unterricht beim öffentlichen Schulträger besucht und für das kein anderer öffentlicher Schulträger Schulgeld leistet; – pro Schulkind, das bei einem anderen öffentlichen Schulträger den Unterricht oder eine öffentlich anerkannte Sonderklasse besucht und für das der ent - lastete Schulträger ein Schulgeld leistet.

§ 4 Spitalschulung, Einzelunterricht

1 Der Schulträger übernimmt die Kosten für den Unterricht, den ein Kind auf Grund eines Spital- oder Klinikaufenthalts in einer solchen Institution erhält. Der Schulrat hat vorgängig eine Kostengutsprache zu erteilen.
2 Für Kinder der Primarstufe und Sekundarstufe I, die die öffentliche Schule aus gesundheitlichen Gründen und gemäss ärztlicher Bestätigung mehr als vier Wochen nicht besuchen können, organisiert der Schulträger angemessenen Unterricht und übernimmt Kosten, die höchstens dem Doppelten des gewichteten Durchschnitts - wertes der Kosten pro Schulkind nach Gemeindefinanzstatistik entsprechen.

II. Sonderpädagogisches Angebot der Schulträger

§ 5 Arten

a) Integrative Förderung Zur integrativen Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen päda - gogischen Bedürfnissen werden folgende Massnahmen eingesetzt:
a) heilpädagogischer Unterricht in Schulklassen;
b) heilpädagogischer Lerngruppenunterricht;
c) Einzelförderung.

§ 6 b) Therapie

Für die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädago - gisch-therapeutischen Bedürfnissen können die Schulträger Psychomotorikthera -
1 Die Schulträger können verschiedene Formen von besonderen Klassen führen: a) Kleinklasse zur Förderung von Kindern mit Lern- und Leistungsschwierigkei - ten;
b) Kleinklasse zur Förderung von Kindern mit Verhaltensauffälligkeiten;
c) Kleinklasse zur Förderung und Integration fremdsprachiger Kinder;
d) spezielle Lerngruppen.
2 Auf der Sekundarstufe I werden die besonderen Klassen als Werkschule oder Stammklasse mit Grundansprüchen bezeichnet.

§ 8 5 Umfang

1 Die Schulträger haben für das Sonderpädagogische Angebot Pensenpools bereit - zustellen, welche der Gemeinde- oder Bezirksrat auf Antrag des Schulrates fest - legt. Die besonderen Klassen gemäss § 7 Abs. 1 Bst. a und b und Abs. 2 werden nicht dem Pensenpool belastet.
2 Für die integrative Förderung sind pro Schulkind auf der Kindergarten- und Primarstufe minimal 0.16 und maximal 0.22 Lektionen sowie auf der Sekundar - stufe I minimal 0.08 und maximal 0.16 Lektionen für den Pensenpool bereitzu - stellen.
3 Für die Psychomotoriktherapie können pro Schulkind maximal 0.03 Lektionen für den Pensenpool bereitgestellt werden.
4 Fremdsprachige Schulkinder haben Anspruch auf Förderung in der Unterrichts - sprache, sofern sie dem Unterricht nicht zu folgen vermögen. Für die besonderen Klassen zur Förderung und Integration fremdsprachiger Kinder sind pro Schulkind maximal 0.08 Lektionen für den Pensenpool bereitzustellen.
5 Kleinstschulen, mit weniger als sechs Klassen, welche eine Schulleitungsverein - barung mit einem anderen Schulträger haben, sind nicht an die Vorgaben gemäss Absatz 2 bis 4 gebunden. Schülerinnen und Schüler von Kleinstschulen haben Anspruch auf angemessene integrative Förderung und Förderung in der Unter - richtssprache.
6 Das Amt für Volksschulen und Sport kann auf ein begründetes Gesuch hin Ab - weichungen vom Umfang der Pensenpools gemäss Abs. 2 bis 4 genehmigen.
7 Die Schulleitung kontrolliert die Einhaltung des Umfanges der festgelegten För - derangebote und prüft die angeordneten Massnahmen auf ihre Notwendigkeit und Wirksamkeit.

§ 9 6 Zuweisung

a) Integrative Förderung und besondere Klassen
1 Die Zuweisung in die integrative Förderung oder in eine besondere Klasse erfolgt durch die Schulleitung auf Antrag der Klassenlehrperson und im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten.
2 Falls über die integrative Förderung oder den Besuch einer besonderen Klasse mit den Erziehungsberechtigten keine Einigung zustande kommt, entscheidet der Schulrat gestützt auf eine Abklärung der Abteilung Schulpsychologie und den Bericht der Klassenlehrperson.
1 Die Zuweisung in die Psychomotoriktherapie erfolgt durch die Schulleitung nach Abklärung durch die zuständige Fachperson und im Einverständnis mit den Er - ziehungsberechtigten. Es kann zusätzlich eine ärztliche Begutachtung verlangt werden.
2 Die Klassenlehrperson oder die Abteilung Schulpsychologie können im Einver - ständnis mit den Erziehungsberechtigten Antrag auf Therapiezuweisung bei der Schulleitung stellen.
3 Falls mit den Erziehungsberechtigten über die Psychomotoriktherapie keine Ei - nigung zustande kommt, entscheidet der Schulrat.

III. Sonderschulung

§ 11 8 Verfahren

a) Abklärung
1 Die im Zusammenhang mit einer Sonderschulung notwendigen Abklärungen führt die Abteilung Schulpsychologie durch. Sie schlägt die notwendigen sonder - schulischen Massnahmen vor.
2 Die im Zusammenhang mit einer Sprachheilschulung notwendigen Abklärungen führt die Abteilung Logopädie durch. Sie schlägt die notwendigen Massnahmen vor.

§ 12 9 b) Zuweisung

1 Das Amt für Volksschulen und Sport entscheidet über die Zuweisung in eine Sonderschule oder über sonderschulische Massnahmen nach Anhören des Schul - trägers und der Erziehungsberechtigten sowie gestützt auf den Antrag der Abtei - lung Schulpsychologie.
2 Die Zuweisung in eine Sprachheilschule erfolgt durch das Amt für Volksschulen und Sport nach Anhören des Schulträgers und der Erziehungsberechtigten sowie gestützt auf den Antrag der Abteilung Logopädie.
3 Das Amt für Volksschulen und Sport legt den Durchführungsort nach Anhören der Erziehungsberechtigten und des Schulträgers fest.
4 Es entscheidet im gleichen Verfahren über die Aufhebung der Sonderschulung oder der sonderschulischen Massnahmen und kann in diesen Fällen nach Anhören des Schulträgers die Zuweisung in eine besondere Klasse direkt vornehmen.

§ 13 10 Finanzierung

a) Angebote im Bereich Sonderschulung Der Regierungsrat kann zur Sicherung der Angebote im Bereich der Sonderschu - lung Leistungsvereinbarungen mit privaten Anbietern und Institutionen abschlies - sen.
Der Regierungsrat legt jährlich für das kommende Rechnungsjahr die notwendi - gen Bemessungsgrundlagen fest.

§ 15 11 c) Beitrag der Erziehungsberechtigten

1 Bei Sonderschulung in einer Tagesschule oder in einem Internat leisten die Er - ziehungsberechtigten einen Beitrag, der sich an den durchschnittlichen Aufwen - dungen einer Familie für die Verpflegung und Unterkunft eines Kindes orientiert.
2 Der Beitrag beträgt pro Schuljahr bei interner Schulung Fr. 3510.--, bei einem Teilinternat (weniger als drei Übernachtungen pro Woche) Fr. 2180.-- und bei ex - terner Schulung Fr. 1300.--.
3 Wenn ein Kind nicht das ganze Schuljahr in einer Sonderschule verbringt, wird der jährliche Beitrag anteilmässig nach Schulwochen berechnet.
4 Der Regierungsrat regelt die Beiträge für den reduzierten Schulbesuch, insbe - sondere an den kantonalen Sonderschulen, den Sprachheilschulen Steinen und Freienbach sowie für die Entlastungstage.

§ 16 d) Mehrkosten

Erziehungsberechtigte haben die Mehrkosten der Sonderschulung zu überneh - men, die sich ergeben, wenn: – sie eine andere Institution der vom zuständigen Amt festgelegten vorziehen; – sie eine Heimplatzierung dem externen Besuch einer Sonderschule oder der Durchführung von ambulanten Massnahmen vorziehen.

§ 17 12 Kantonale Sonderschulen

a) Schulorte Der Kanton führt folgende Sonderschulen als unselbständig öffentlich-rechtliche Anstalten: – Heilpädagogisches Zentrum in Schwyz; – Heilpädagogisches Zentrum in Freienbach.

§ 18 13 b) Schulrat

Der Erziehungsrat nimmt für die kantonalen Sonderschulen die Aufgaben des Schulrates wahr. Ihm kommen in dieser Funktion folgende Aufgaben zu: – Festlegung der Organisation der Schulen; – Genehmigung des Qualitätskonzepts; – Erlass von Hausordnungen.

§ 19 14 c) Schulleitung

1 Die Schulleitung ist für die pädagogische, administrative und personelle Leitung und Führung der Schule verantwortlich. Ihr obliegen alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
– Umsetzung des Bildungs- sowie des Leistungsauftrags; – Weiterentwickeln des Schulkonzepts; – Vorbereiten der langfristigen Planung der Schulangebote; – Verwaltung der zugeteilten finanziellen Mittel; – Anstellung der Lehrpersonen und Fachpersonen im Rahmen des bewilligten Stellenplans; – Umsetzung der Qualitätskonzepte, insbesondere Beurteilung der Lehr- und Fachpersonen sowie Förderung und Koordination der Weiterbildung der Lehr- und Fachpersonen; – Zusammenarbeit mit den anderen kantonalen Sonderschulen.

IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 20 Sonderpädagogisches Angebot

1 Die Schulträger haben innert drei Jahren den Pensenpool für die integrative Förderung gemäss § 8 Abs. 2 einzuführen und die entsprechenden Lektionen be - reitzustellen.
2 Bis zur Integration der Legasthenie- und Dyskalkulietherapie in die integrative Förderung der Schulträger (ab Schuljahr 2010/2011) betragen die Faktoren für die integrative Förderung in Abweichung von § 8 Abs. 2 minimal 0.12 und maxi - mal 0.2 Lektionen.

§ 21 15

§ 22 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses werden der Regierungsratsbeschluss betreffend den Vollzug der Verordnung über die Volksschulen (Volksschul-Statut) vom 18. Februar 1974 16 und die Verordnung über die Verteilung der Kosten der Sonderschulung vom 21. April 1998 17 aufgehoben.
2 Die Vollzugsverordnung zur Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehr - personen an der Volksschule vom 10. Dezember 2002 18 wird wie folgt geändert:

§ 8a Weiterbildung

1 Eine Lehrperson hat bei einem Vollpensum durchschnittlich fünf Kurstage Wei - terbildung pro Jahr zu besuchen.
2 Im Rahmen der Weiterbildung richtet der Kanton pro Kurstag und teilnehmende Lehrperson einen Beitrag aus. Deckt dieser die Kurskosten nicht, hat die Lehr - person die Mehrkosten zu übernehmen.
3 Die Kurskosten der vom Erziehungsrat obligatorisch erklärten Weiterbildungs - kurse und der Intensivweiterbildung trägt der Kanton.
4 Die Kursspesen tragen die teilnehmenden Lehrpersonen.
1 Der Kanton übernimmt bei Zusatzausbildungen von Lehrkräften das Schulgeld gemäss den geltenden Bestimmungen des entsprechenden Schulgeldabkommens oder Konkordates, dem er beigetreten ist.
2 An den Schulkosten für Zusatzausbildungen, die nicht Bestandteil eines Schul - geldabkommens oder Konkordates sind, kann sich der Kanton zu höchstens einem Drittel beteiligen, sofern der Schulträger gleich hohe Beiträge leistet.

§ 23 Veröffentlichung, Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt am 1. August 2006 19 in Kraft.
2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm - lung aufgenommen.
1 GS 21-69 mit Änderungen vom 11. Dezember 2007 (Umsetzung NFA, GS 21-159c) vom 17. Juni
2008 (GS 22-17 und Departementsreform, GS 22-22w), vom 25. November 2008 (GS 22-46), vom 26. Juni 2013 (GS 23-42), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsver - fassung, GS 23-97), vom 27. Mai 2014 (GS 24-12), vom 1. Juli 2014 (Pensenpool, GS 24-50a) und vom 28. Mai 2019 (GS 25-73).
2 SRSZ 611.210.
3 Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 28. Mai 2019.
4 Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom 17. Juni 2008; Abs. 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
5 Abs. 5 (jetzt Abs. 6) in der Fassung vom 17. Juni 2008; Abs. 1 und 2 in der Fassung vom und Abs. 5 neu eingefügt am 1. Juli 2014, Abs. 5 und 6 werden zu Abs. 6 und 7.
6 Abs. 2 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
7 Abs. 2 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
8 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
9 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
10 Fassung vom 11. Dezember 2007.
11 Abs. 2 und 4 in der Fassung vom und Abs. 5 aufgehoben am 27. Mai 2014.
12 Fassung vom 17. Juni 2008.
13 Fassung vom 17. Juni 2008; Abs. 2 aufgehoben.
14 Abs. 2 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
15 Aufgehoben am 17. Juni 2008.
16 GS 16-375.
17 GS 19-304.
18 GS 20-319.
19 Abl 2006 1064; Änderungen vom 11. Dezember 2007 sind am 1. Januar 2008 (Abl 2007
2402), vom 17. Juni 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1326, 1339), vom 25. November 2008 am

1. Januar 2008 (Abl 2008 2503), vom 26. Juni 2012 am 1. August 2013 (Abl 2012 1626), vom

17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 27. Mai 2014 am 1. August 2014

(Abl 2014 1410), vom 1. Juli 2014 am 1. August 2015 (Abl 2015 1619) und vom 28. Mai 2019 am 1. August 2020 (Abl 2019 1395) in Kraft getreten.
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