Weisungen zur Weiterbildung der Volksschullehrpersonen (612.211)
CH - SZ

Weisungen zur Weiterbildung der Volksschullehrpersonen

(Vom 7. April 2005) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 55 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 19. Oktober 2005 2 , beschliesst:

I. Allgemeines

§ 1 3 Geltungsbereich

1 Diese Weisungen r egeln die berufliche Weiterbildung der voll - und teilzeitlich angestellten Lehrpersonen der öffentlichen und anerkannten privaten Volksschu- len.
2 Zu den Lehrpersonen zählen auch die Schulleitungspersonen.

§ 2 Zweck

1 Die Lehrerweiterbildung, im folgenden LWB genannt, bietet der Lehrperson Gelegenheit, anschliessend an die Grundausbildung während der Dauer ihrer Lehrtätigkeit die berufsbezogene Sach- , Sozial - und Selbstkompetenz zu verti e- fen, weiterzuentwickeln und dem Bedarf der Schule sowie den persönlic hen Bedürfnissen anzupassen. Die LWB dient auch der kantonalen, regionalen und lokalen Schulentwicklung.
2 Sie grenzt sich damit von der Zusatzausbildung ab, welche dazu dient, beruf s- begleitend oder vollzeitlich neue Qualifikationen für neue stufen- , fach- oder funktionsspezifische Aufgaben in Verbindung mit entsprechenden Ausweisen zu erwerben.

§ 3 4 Berufsauftrag

Die LWB ist sowohl Recht wie Pflicht der Lehrperson und damit Teil des Beruf s- auftrags (§ 26 Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule, PGL 5 ).

§ 4 6 Obligatorische Weiterbildung

1 Unter obligatorischer Weiterbildung versteht man Weiterbildungskurse, die vom Erziehungsrat als obligatorisch erklärt werden.
2 Obligatorische Weiterbildung kann auch vom Schulrat oder der Abteilung Schulcontrolling für einzelne Lehrpersonen oder Lehrerteams angeordnet werden (§ 26 Abs. 2 Personal - und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volks- schule).
einzelne L ehrpersonen obligatorische Weiterbildung anordnen (§ 65 Volksschul- gesetz, VSG).

§ 5 7 Pflicht -LWB

1 Die LWB als Teil des Berufsauftrages umfasst bei einem Vollpensum pro K a- lenderjahr im Durchschnitt fünf Tage. Diese sind gegenüber der Schulleitung über einen Zeitraum von drei Jahren nachzuweisen und werden nur angerechnet, wenn sie in der unterrichtsfreien Zeit erfolgen.
2 Bei Teilpensen wird die Pflicht -LWB wie folgt festgesetzt: - mehr als 60 Prozent 5 Tage - zwischen 30 und 60 Prozent 3 Tage - weniger al s 30 Prozent 2 Tage
3 Lehrpersonen, die nur zeitweise als Stellvertretung eingesetzt werden, haben keinen LWB -Nachweis zu erbringen, können aber im Rahmen des verfügbaren Kredits zu den üblichen Bedingungen LWB -Anlässe besuchen.
4 Aus folgenden Gründen kann von der Pflicht -LWB dispensiert werden: a) Krankheit, Unfall, Schwangerschaft; b) dienstliche oder amtliche Verpflichtungen; c) Stellvertretungen, die weniger als ein Jahr dauern; d) berufsbegleitende Weiterbildung; e) weitere wichtige Gründe.

§ 6 8

II. Rahmenbedingungen

§ 7 9 Zeitgefäss

1 Die LWB findet grundsätzlich ausserhalb der Unterrichtszeit statt. Der Erzi e- hungsrat kann Ausnahmen festlegen.
2 Die Schulleitung kann im Einvernehmen mit der lokalen Schulbehörde beson- dere LWB -Anlässe während der Unterrichtszeit bewilligen, sofern die vorge- schriebene Jahres -Unterrichtszeit für die Schülerinnen und Schüler eingehalten wird.
3 Schulentwicklungstage während der Unterrichtszeit der Schule werden nicht an die Weiterbildungspflicht gemäss § 5 angerechnet.

§ 8 10 Kontrolle

Die Weiterbildungspflicht wird durch die Schulleitung kontrolliert.

§ 9 11 Formen

Das organisierte LWB -Angebot umfasst namentlich: - Kursangebote der Pädagogischen Hochschule Schwyz (PHSZ); - Kurse, die lokal organisiert und als schulinterne Weiterbildung (SCHILW) bezeichnet werden; - ein Hospitationstag pro Jahr; - Kaderbildung; - Intensivweiterbildung; - weitere durch den Kanton als LWB anerkannte A nlässe.

§ 10 12 Massnahmen

Gegen Lehrpersonen, welche ihre Weiterbildungspflicht nicht einhalten und den Nachweis nicht erbringen, können folgende Massnahmen getroffen werden: a) Nachholen der versäumten Weiterbildung; b) Verweis des Schulträgers (§ 34 PGL); c) Kündigung wegen Verletzung der Arbeitspflichten (§ 13 PGL) ; d) Verbot der Lehrtätigkeit (§ 51 VSG).

§ 11 13 Intensivweiterbildung (IWB)

1 Lehrpersonen, welche mindestens seit zehn Jahren im Schuldienst des Kan- tons Schwyz stehen, können IWB belegen. Diese dauert in der Regel zehn bis zwölf Wochen und findet grundsätzlich bei vollem Gehalt statt.
2 Die IWB kann organisiert oder individuell gemäss IWB -Konzept verwirklicht werden. An die Kurskosten der IWB richtet der Kanton Beiträge aus, welche das AVS jeweils nach Massgaben des Voranschlags festlegt. Der Schulträger trägt die Stellvertretungskosten und die Lehrperson sämtliche Spesen.
3 Die Bewilligung erteilen der Schulträger und der Kanton im Rahmen der Kredi- te. Es besteht kein Rechtsanspruch auf IWB. III. Finanz ierung

§ 12 14 Grundsatz

1 Die Finanzierung der LWB richtet sich nach § 26b PGL sowie § 8a und § 8b Personal - und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule (PVL) 15 .
2 Für die vom Erziehungsrat als obligatorisch erklärten Kurse übernimmt der Kanton die Kurskosten. Für die weiteren Kurse im Rahmen der LWB leistet der Kanton Beiträge nach Massgabe des vom Regierungsrat festgelegten Beitrags pro Kurstag.
3 Der Regierungsrat legt den Maximalbeitrag pro Kurstag und Lehrperson für die LWB jährlich fest und regelt die Einzelheiten des Rechnungswesens und der Administr ation.
- Kurse, die lokal organisiert und als schulinterne Weiterbildung (SCHILW) bezeichnet werden; - ein Hospitationstag pro Jahr; - Kaderbildung; - Intensivweiterbildung; - weitere durch den Kanton als LWB anerkannte A nlässe.

§ 10 12 Massnahmen

Gegen Lehrpersonen, welche ihre Weiterbildungspflicht nicht einhalten und den Nachweis nicht erbringen, können folgende Massnahmen getroffen werden:
a) Nachholen der versäumten Weiterbildung;
b) Verweis des Schulträgers (§ 34 PGL);
c) Kündigung wegen Verletzung der Arbeitspflichten (§ 13 PGL) ;
d) Verbot der Lehrtätigkeit (§ 51 VSG).

§ 11 13 Intensivweiterbildung (IWB)

1 Lehrpersonen, welche mindestens seit zehn Jahren im Schuldienst des Kan- tons Schwyz stehen, können IWB belegen. Diese dauert in der Regel zehn bis zwölf Wochen und findet grundsätzlich bei vollem Gehalt statt.
2 Die IWB kann organisiert oder individuell gemäss IWB -Konzept verwirklicht werden. An die Kurskosten der IWB richtet der Kanton Beiträge aus, welche das AVS jeweils nach Massgaben des Voranschlags festlegt. Der Schulträger trägt die Stellvertretungskosten und die Lehrperson sämtliche Spesen.
3 Die Bewilligung erteilen der Schulträger und der Kanton im Rahmen der Kredi- te. Es besteht kein Rechtsanspruch auf IWB.

III. Finanz ierung

§ 12 14 Grundsatz

1 Die Finanzierung der LWB richtet sich nach § 26b PGL sowie § 8a und § 8b Personal - und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule (PVL) 15 .
2 Für die vom Erziehungsrat als obligatorisch erklärten Kurse übernimmt der Kanton die Kurskosten. Für die weiteren Kurse im Rahmen der LWB leistet der Kanton Beiträge nach Massgabe des vom Regierungsrat festgelegten Beitrags pro Kurstag.
3 Der Regierungsrat legt den Maximalbeitrag pro Kurstag und Lehrperson für die LWB jährlich fest und regelt die Einzelheiten des Rechnungswesens und der Administr ation.

§ 13 16 Erziehungsrat

1 Der Erziehungsrat ist für alle Belange der LWB zuständig, die nicht ausdrüc k- lich einer andern Instanz zugewiesen sind.
2 Er legt die obligator ische Weiterbildung fest .

§ 14 17 Amt für Volksschulen und Sport

1 Das Amt für Volksschulen und Sport meldet der PHSZ im Rahmen des Lei s- tungsauftrages des Kantons Schwyz mit der PHSZ jährlich den Weiterbildungs- bedarf .
2 Es ist zuständig für die Abwicklung und Bewilligung der IWB.

IV. Schlussbestimmungen

§ 15 Inkrafttreten

1 Diese Weisungen treten auf den 1. August 2005 in Kraft 18 und ersetzen alle ihnen widersprechenden früheren Beschlüsse, namentlich die Weisungen zur Fortbi ldung der Volksschullehrer vom 18 . Mai 1994. 19
2 Sie werden im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenom- men.
1 Abl 2005 691 mit Änderungen vom 12. Dezember 2013 (ERB Anpassung an neue Kantonsver- fass ung, GS 23 -98) und vom 24. April 2015 (GS 24 -43) .
2 SRSZ 611.210.
3 Abs. 1 in der Fassung vom 24. April 2015.
4 Fassung vom 24. April 2015 .
5 SRSZ 612.110.
6 Abs. 2 in der Fassung vom 12. Dezember 2013 ; Abs. 3 neu eingefügt am 24. April 2015 .
7 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 24. April 2015.
8 Aufgehoben am 24. April 2015.
9 Abs. 3 neu eingefügt am 24. April 2015.
10 Fassung vom 24. April 2015.
11 Fassung vom 24. April 2015.
12 Fassung vom 24. April 2015.
13 Abs. 1 ,2 und 3 in der Fassung vom 24. April 2015.
14 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 24. April 2015.
15 SRSZ 612.111.
16 Abs. 2 aufgehoben am 24. April 2015, bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 2.
17 Überschrift in der Fassung vom 12. Dezember 2013 ; Abs. 1 in der Fassung vom und Abs . 2 aufgehoben am 24. April 2015, bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 2.
18 Abl 2005 6 94; Änderungen vom 12. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2014 10) und vom 24. April 2015 am 1. August 2015 (Abl 2015 1192) in Kraft getreten.
Markierungen
Leseansicht