Vereinbarung über die OST – Ostschweizer Fachhochschule (631.130.1)
CH - SZ

Vereinbarung über die OST – Ostschweizer Fachhochschule

vom 15. Februar 2019 Die Kantone St. Gallen, Schwyz, Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell In - nerrhoden und Thurgau sowie das Fürstentum Liechtenstein vereinbaren:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Rechtsnatur und Sitz

1 Die «OST – Ostschweizer Fachhochschule» ist eine selbständige öffentlich-recht - liche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit (nachfolgend Hochschule) und dem Recht auf Selbstverwaltung.
2 Sitz der Hochschule ist St. Gallen.
3 Die Hochschule betreibt an den Standorten Buchs, Rapperswil und St. Gallen Lehre und Forschung. Die Hochschule kann im Rahmen des Leistungsauftrags an weiteren Standorten tätig sein. Art. 2 Trägerschaft
1 Träger der Hochschule sind die Kantone St. Gallen, Schwyz, Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden und Thurgau sowie das Fürstentum Liech - tenstein.
2 Der Vereinbarung können mit Zustimmung aller bisherigen Träger weitere Kan - tone als Träger beitreten.
3 Träger, die der Vereinbarung später beitreten, sind bezüglich Rechte und Pflich - ten den Kantonen Schwyz, Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrho - den und Thurgau sowie dem Fürstentum Liechtenstein gleichgestellt. Art. 3 Zweck
1 Die Hochschule bietet im Sinn des einschlägigen Bundesrechts sowie der mass - gebenden interkantonalen Vereinbarungen Lehre, Forschung und Dienstleistun - gen in mehreren Disziplinen oder Fachbereichen an. Sie fördert dabei den Aus - tausch von Wissen, Können und Technologie zum Nutzen von Wirtschaft und Gesellschaft.
2 Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung durch praxisorientierte Studiengänge auf berufliche Tätigkeiten, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfor - dern (Leistungsbereich «Lehre»);
b) Ergänzung der Studiengänge nach Bst. a dieser Bestimmung durch ein Weiter - bildungsangebot (Leistungsbereich «Weiterbildung»);
c) Durchführung anwendungsorientierter Forschungs- und Entwicklungsarbeiten (Leistungsbereich «Forschung»);
1 Die Hochschule kann mit anderen in- und ausländischen Bildungs- und For - schungseinrichtungen zusammenarbeiten.
2 Sie fördert den Austausch von studierenden, lehrenden und forschenden Perso - nen aus dem In- und Ausland.
3 Soweit diese Vereinbarung nicht berührt wird, kann die Regierung des Kantons St. Gallen auf Antrag des Hochschulrates mit Gebietskörperschaften, die nicht Träger der Hochschule sind, Vereinbarungen abschliessen, insbesondere zur Re - gelung von Beiträgen an die Kosten der Hochschule, Rechten der Studierenden aus diesen Gebietskörperschaften und Vertretungen in den Standortbeiräten.

Art. 5 Freiheit von Lehre und Forschung

1 Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet.

Art. 6 Akademische Grade und Diplome

1 Die Hochschule verleiht akademische Grade und Diplome. Art. 7 Hochschulstatut
1 Das Hochschulstatut regelt:
a) die Organisation der Hochschule;
b) die Aufgaben der Organe;
c) das Verfahren für die Wahl der Dozierenden;
d) die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Hochschule.
2 Es wird vom Hochschulrat erlassen und von der Regierung des Kantons St. Gal - len genehmigt.
3 Das Hochschulstatut geht anderen Erlassen der Hochschule vor. Art. 8 Steuerbefreiung
1 Die Hochschule ist von Staats- und Gemeindesteuern der Träger befreit für:
a) Gewinn und Kapital;
b) Zuwendungen.

Art. 9 Anwendbares Recht

1 Soweit diese Vereinbarung oder ihr nachfolgende Erlasse nichts anderes bestim - men, untersteht die Hochschule dem Recht des Kantons St. Gallen.

II. Zuständigkeiten

Art. 10 Innerkantonale oder innerstaatliche Kompetenzordnung

1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung richtet sich nach der innerkantonalen oder
schlags zu den Beiträgen nach Interkantonaler Fachhochschulvereinbarung 2 (nachfolgend FHV-Beiträge) nach Art. 36 dieses Erlasses.

Art. 11 Kantonsrat St. Gallen

1 Der Kantonsrat St. Gallen hat die Oberaufsicht über die Hochschule.
2 Er:
a) beschliesst den Trägerbeitrag des Kantons St. Gallen;
b) nimmt Kenntnis vom Leistungsauftrag;
c) nimmt Kenntnis vom Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Trägerbeitrags des Kantons St. Gallen;
d) nimmt im Rahmen des Geschäftsberichts der Regierung Kenntnis von der Ge - schäftsführung der Hochschule. Art. 12 Regierungen aller Träger
1 Die Regierungen aller Träger:
a) wählen ihre Vertretung im Hochschulrat;
b) entscheiden unter Vorbehalt der Genehmigung durch das jeweils zuständige Organ des einzelnen Trägers über die Anpassung des Zuschlags zu den FHV-Beiträgen nach Art. 36 dieses Erlasses;
c) entscheiden über die Erweiterung der Trägerschaft.
2 Beschlüsse nach Abs. 1 Bst. b und c dieser Bestimmung kommen nur zustande, wenn ihnen alle Regierungen zustimmen. Art. 13 Trägerkonferenz
1 Die Trägerkonferenz setzt sich aus je dem zuständigen Regierungsmitglied der Träger zusammen. Das Regierungsmitglied des Kantons St. Gallen übernimmt den Vorsitz.
2 Die Trägerkonferenz:
a) beschliesst die Erweiterung oder Verringerung des Studienangebots im Leis - tungsbereich «Lehre»;
b) genehmigt Zulassungsbeschränkungen im Leistungsbereich «Lehre»;
c) beantragt die Anpassung des Zuschlags zu den FHV-Beiträgen nach Art. 36 dieses Erlasses;
d) berät den Antrag des Hochschulrates zum Leistungsauftrag und nimmt Stel - lung zuhanden der Regierung des Kantons St. Gallen;
e) genehmigt die Mitgliedschaft in einem Fachhochschulverbund;
f) entscheidet über die Bezeichnung der Hochschule;
g) nimmt Kenntnis vom jährlichen Geschäftsbericht der Hochschule;
h) nimmt Kenntnis vom Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Trägerbeitrags des Kantons St. Gallen;
i) erarbeitet ein Anforderungsprofil für die Mitglieder des Hochschulrates und für das Gremium als Ganzes.
3 Beschlüsse nach Abs. 2 Bst. a, b, e und f dieser Bestimmung kommen nur zu -
1 Die Regierung des Kantons St. Gallen übt die Aufsicht über die Hochschule aus.
2 Sie:
a) bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten des Hochschulrates und legt die Entschädigung des Hochschulrates fest;
b) erteilt nach Beratung durch die Trägerkonferenz den Leistungsauftrag;
c) beantragt dem Kantonsrat St. Gallen den Trägerbeitrag;
d) nimmt Kenntnis vom jährlichen Geschäftsbericht der Hochschule;
e) genehmigt den Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Ver - wendung des Trägerbeitrags des Kantons St. Gallen;
f) erlässt Vorschriften über

1. Rechnungslegung;

2. Bildung und Verwendung von Eigenkapital;

3. Berichterstattung;

g) genehmigt Hochschulstatut und Personalreglement;
h) genehmigt die Studiengebühren im Leistungsbereich «Lehre»;
i) schliesst auf Antrag des Hochschulrates Vereinbarungen nach Art. 4 Abs. 3 dieser Vereinbarung ab;
j) wählt die Revisionsstelle. Art. 15 Regierungen der Kantone Schwyz, Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden und Thurgau sowie des Fürstentums Liech - tenstein
1 Die Regierungen der Kantone Schwyz, Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appen - zell Innerrhoden und Thurgau sowie des Fürstentums Liechtenstein:
a) nehmen Kenntnis vom Leistungsauftrag;
b) nehmen Kenntnis vom Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Trägerbeitrags des Kantons St. Gallen. Art. 16 Vertretung der Trägerschaft gegen aussen
1 Soweit die Hochschule in Verfahren im Rahmen der Koordination im schweize - rischen Hochschulbereich oder in Verfahren gegenüber dem Bund durch die Trä - gerschaft zu vertreten ist, nimmt der Kanton St. Gallen die Vertretung wahr. Art. 17 Organe
1 Organe der Hochschule sind:
a) der Hochschulrat;
b) die Hochschulleitung;
c) die Revisionsstelle;
d) die Rekurskommission.
a) Zusammensetzung
1 Der Hochschulrat besteht aus 15 Mitgliedern aus Wirtschaft, Gesellschaft, Wis - senschaft oder Bildungsverwaltungen der Träger. Von der Mitgliedschaft im Hoch - schulrat ausgeschlossen sind Mitglieder der Regierungen der Träger.
2 Es wählen:
a) die Regierung des Kantons St. Gallen acht Mitglieder;
b) die Regierung des Kantons Thurgau zwei Mitglieder;
c) die Regierungen der weiteren Träger je ein Mitglied.
3 Die Regierung des Kantons St. Gallen bestimmt aus den Mitgliedern des Hoch - schulrates eine Präsidentin oder einen Präsidenten. Im Übrigen konstituiert sich der Hochschulrat selbst.
4 Je eine Vertretung des Personals und der Studierendenschaft nehmen als Bei - sitzerinnen oder Beisitzer an den Sitzungen des Hochschulrates teil.
5 Bei Änderungen in der Zusammensetzung der Trägerschaft passen die Regierun - gen die Zusammensetzung des Hochschulrates an.

Art. 19 b) Stellung und Aufgaben

1 Der Hochschulrat ist oberstes Organ der Hochschule.
2 Er:
a) verantwortet die strategische Führung und die Umsetzung des Leistungsauf - trags;
b) stellt die Qualität sicher;
c) erlässt Hochschulstatut, Personalreglement, Studienreglement, Gebührenord - nung und weitere Vollzugsvorschriften zu dieser Vereinbarung;
d) beantragt den Leistungsauftrag und den Trägerbeitrag des Kantons St. Gallen;
e) beschliesst den Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Ver - wendung des Trägerbeitrags des Kantons St. Gallen;
f) beschliesst Budget und Jahresrechnung sowie den Geschäftsbericht;
g) kann der Trägerkonferenz zur Erweiterung oder Verringerung des Studienange - bots im Leistungsbereich «Lehre» Antrag stellen;
h) erlässt Zulassungsbeschränkungen im Leistungsbereich «Lehre»;
i) ist zuständig für die Begründung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Mitglieder der Hochschulleitung;
j) regelt die Verleihung, Führung und Aberkennung von Professorentiteln der Dozierenden;
k) wählt die Mitglieder der Standortbeiräte und der Rekurskommission;
l) entscheidet vorbehältlich der Genehmigung durch die Trägerkonferenz über die Mitgliedschaft in einem Fachhochschulverbund;
m) stellt der Regierung des Kantons St. Gallen Antrag betreffend den Abschluss von Vereinbarungen nach Art. 4 Abs. 3 dieser Vereinbarung;
n) wählt im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Personalver - tretung die Vorsorgeeinrichtung nach Art. 11 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 3 .
a) Zusammensetzung
1 Der Hochschulrat wählt für die Standorte in Buchs, Rapperswil und St. Gallen je einen Standortbeirat von fünf bis sieben Mitgliedern, davon wenigstens ein Mit - glied des Hochschulrates.
2 Der Standortbeirat konstituiert sich selbst.
3 Die Rektorin oder der Rektor und ein weiteres Mitglied der Hochschulleitung sind Beisitzerinnen oder Beisitzer ohne Stimmrecht.

Art. 21 b) Stellung und Aufgaben

1 Die Standortbeiräte sind dem Hochschulrat zugeordnet.
2 Sie:
a) stellen die Verankerung des Standorts in der Region sicher;
b) bringen die Interessen des Standorts in die Hochschule ein;
c) werden in die Erarbeitung der Hochschulstrategie einbezogen;
d) werden bei der Veränderung der Zuordnung von Studiengängen zu Standorten angehört;
e) eruieren im Kontakt mit den Anspruchsgruppen deren Bedürfnisse.
3 Die Standortbeiräte können in Belangen, die ihren Standort betreffen, dem Hochschulrat Anträge stellen. Art. 22 Amtsdauer und Amtszeitbeschränkung für den Hochschulrat und die Standortbeiräte
1 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Ihr Beginn richtet sich nach den massgeben - den Bestimmungen im Kanton St. Gallen.
2 Die Wiederwahl ist zweimal möglich.
3 Die Mitgliedschaft endet spätestens mit der Vollendung des 70. Altersjahres. Art. 23 Hochschulleitung
1 Die Hochschulleitung führt die Hochschule operativ.
2 Die Rektorin oder der Rektor der Hochschule leitet die Hochschule und vertritt sie nach aussen.
3 Organisation und Aufgaben der Hochschulleitung werden im Hochschulstatut geregelt. Art. 24 Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle prüft das Rechnungswesen und die Jahresrechnung der Hochschule, erstattet dem Hochschulrat Bericht und stellt Antrag auf Genehmi - gung oder Rückweisung der Jahresrechnung.
2 Ist die Finanzkontrolle des Kantons St. Gallen Revisionsstelle, erfüllt sie beson - dere Aufträge in sachgemässer Anwendung der Vorschriften zur Finanzkontrolle im Kanton St. Gallen.

Art. 25 Zulassung

a) Grundsatz
1 Die Zulassung zu den Studiengängen richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts sowie der massgebenden interkantonalen Vereinbarungen.
2 Der Hochschulrat kann ergänzende Zulassungsvoraussetzungen vorsehen. Art. 26 b) Beschränkung
1 Der Hochschulrat kann unter Vorbehalt der Genehmigung der Trägerkonferenz nach Art. 13 Abs. 2 Bst. b dieses Erlasses für einzelne Studiengänge befristete Zulassungsbeschränkungen erlassen, wenn:
a) die Aufnahmekapazität ausgeschöpft ist;
b) ein ordnungsgemässes Studium nicht mehr sichergestellt ist;
c) die finanziellen Mittel für eine Erhöhung der Aufnahmekapazität nicht vor - handen sind;
d) keine anderen geeigneten Massnahmen zur Verfügung stehen.
2 Bei Zulassungsbeschränkungen entscheidet die Eignung der Studienbewerbe - rinnen und -bewerber. Die Eignung wird vor der Aufnahme des Studiums durch ein vom Hochschulrat festgelegtes Eignungsverfahren und nach Studienbeginn durch Vorprüfungen abgeklärt.
3 Unabhängig von befristeten Zulassungsbeschränkungen kann der Hochschulrat den Anteil der ausländischen Studierenden ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz im Verhältnis zur Zahl der immatrikulierten Studierenden generell beschränken.

Art. 27 Studienreglement

1 Das Studienreglement regelt:
a) die Zulassung von Studierenden zu Lehrveranstaltungen und zu Prüfungen;
b) die Studienformen und den Studienumfang;
c) die erforderlichen Studienleistungen;
d) die Diplome und Titel.

Art. 28 Gebühren

a) Grundsatz
1 Die Hochschule kann Gebühren erheben für:
a) die Immatrikulation;
b) die Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Studiengebühren);
c) Prüfungen;
d) besondere Leistungen der Hochschule.
2 Der Hochschulrat erlässt eine Gebührenordnung.
3 Die Gebühren für immatrikulierte Studierende im Leistungsbereich «Lehre» be - dürfen der Genehmigung der Regierung des Kantons St. Gallen.
4 Die Hochschule kann in besonderen Fällen die Gebühren ganz oder teilweise
1 Die Studiengebühren nach Art. 28 Abs. 3 dieses Erlasses betragen höchstens:
a) für Schweizer Studierende oder für ausländische Studierende, die zur Zeit der Erlangung des anerkannten Berufsmaturitätszeugnisses oder gleichwertigen Ausweises Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein hatten, den anrechenbaren Höchstbetrag nach Art. 10 der Interkantonalen Fachhoch - schulvereinbarung (FHV) ab 2005 vom 12. Juni 2003 4 , jedoch höchstens Fr. 4 000.-- je Studienjahr;
b) für ausländische Studierende, die zur Zeit der Erlangung des anerkannten Berufsmaturitätszeugnisses oder gleichwertigen Ausweises Wohnsitz ausser - halb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein hatten oder einen da - maligen Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein nicht nachweisen können, den Beitrag nach Art. 9 der Interkantonalen Fachhoch - schulvereinbarung (FHV) ab 2005 vom 12. Juni 2003 5 .

Art. 30 Titel und Titelschutz

1 Wer die Studienangebote an der Hochschule erfolgreich abschliesst, ist zum Führen des entsprechenden Titels berechtigt.
2 Ein unrechtmässig erworbener Titel wird durch die Instanz entzogen, die ihn verliehen hat.
3 Der Kanton St. Gallen regelt den Titelschutz, soweit dieser nicht durch die Bun - desgesetzgebung oder im Rahmen der schweizerischen Hochschulkoordination geregelt ist. Art. 31 Studierendenschaft
1 Die immatrikulierten Studierenden bilden die Studierendenschaft.
2 Sie hat Anspruch auf angemessene Information und Mitwirkung.
3 Der Hochschulrat legt Rechte und Pflichten, Ausgestaltung der Mitwirkung sowie Rahmenbedingungen für die Organisation im Hochschulstatut fest. Art. 32 Disziplinarordnung für Teilnehmende an Lehrveranstaltungen sowie für Bewerberinnen und Bewerber für die Zulassung zur Hochschule
1 Der Hochschulrat regelt die Disziplinarordnung für Teilnehmende an Lehrver - anstaltungen sowie für Bewerberinnen und Bewerber für die Zulassung zur Hoch - schule.
2 Er kann als schwerste Disziplinarmassnahme den endgültigen Ausschluss vom Studium an der Hochschule vorsehen.

1. Leistungsauftrag und Finanzierung

Art. 33 Leistungsauftrag

1 Der Leistungsauftrag konkretisiert die Aufgaben der Hochschule nach Art. 3 dieses Erlasses und nach dem Hochschulstatut.
2 Im Leistungsauftrag werden insbesondere festgelegt:
a) Entwicklungsschwerpunkte;
b) zu erbringende Leistungen und Kriterien zur Zielerfüllung;
c) Bedarf an öffentlichen Mitteln.
3 Er wird für vier Jahre erteilt und auf Beginn des dritten Kalenderjahres nach Beginn der Amtsdauer für die Behörden des Kantons St. Gallen erneuert.
4 Wird der Leistungsauftrag nicht rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Dauer erneuert, gilt der bisherige Leistungsauftrag bis zur Erneuerung weiter. Art. 34 Finanzierung a) allgemein
1 Die Hochschule finanziert ihre Ausgaben durch:
a) Gebühren;
b) Trägerbeiträge;
c) weitere Einnahmen. Art. 35 b) Trägerbeiträge der Kantone Schwyz, Glarus, Appenzell Ausser - rhoden, Appenzell Innerrhoden und Thurgau sowie des Fürstentums Liechtenstein
1 Die Kantone Schwyz, Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden und Thurgau sowie das Fürstentum Liechtenstein leisten FHV-Beiträge sowie da - rauf einen Zuschlag.
2 Mit dem Zuschlag wird die Beteiligung an der Trägerschaft der Hochschule pau - schal abgegolten, namentlich:
a) Restkosten der Studienangebote im Leistungsbereich «Lehre»;
b) Basisfinanzierung im Leistungsbereich «Forschung»;
c) Investitionen in Ausstattung und bauliche Infrastruktur.
3 Der Zuschlag zu den FHV-Beiträgen nach Abs. 1 dieser Bestimmung wird je Fachbereich im Anhang zu diesem Erlass festgelegt.

Art. 36 c) Anpassung des Zuschlags nach Art. 35 dieses Erlasses

1 Der Zuschlag zu den FHV-Beiträgen nach Art. 35 dieses Erlasses kann angepasst werden, wenn:
a) die Bemessung der Bundesbeiträge oder der FHV-Beiträge eine dauerhafte Veränderung erfährt;
b) das Leistungsangebot der Hochschule eine Änderung in den Fachbereichen
stimmenden Beschluss die Höhe des Zuschlags sowie den Zeitpunkt der Anpas - sung fest. Die Anpassung bedarf der Genehmigung durch die zuständigen Organe der Träger.

Art. 37 d) Trägerbeitrag des Kantons St. Gallen

1 Der Trägerbeitrag des Kantons St. Gallen:
a) stellt die Erfüllung des Leistungsauftrags sicher;
b) wird als Pauschale festgelegt und gilt auch FHV-Beiträge sowie Standortvor - teile ab;
c) wird für vier Jahre beschlossen und auf Beginn des dritten Kalenderjahres nach Beginn der Amtsdauer für die Behörden des Kantons St. Gallen erneuert.
2 Im Finanzhaushalt des Kantons St. Gallen ist der Beitrag an die Hochschule ein Sonderkredit der Erfolgsrechnung. Er wird bei einer allgemeinen Änderung der Löhne für das Staatspersonal des Kantons St. Gallen so angepasst, dass er die zulasten des Sonderkredits gehende Lohnsumme der Mitarbeitenden der Hoch - schule vollständig abbildet.
3 Wird der Leistungsauftrag nicht rechtzeitig erneuert, entrichtet der Kanton St. Gallen für ein weiteres Jahr eine Akontozahlung in der Höhe der letzten Jahres - tranche.

Art. 38 Umsetzungsautonomie der Hochschule a) Grundsatz

1 Die Hochschule erfüllt den Leistungsauftrag und verwendet den Trägerbeitrag sowie die weiteren Mittel autonom.
2 Sie führt die Jahresrechnung nach Massgabe von Vorschriften der Regierung des Kantons St. Gallen über die Rechnungslegung.

Art. 39 b) unternehmerisches Handeln

1 Die Hochschule nutzt im Rahmen der Erfüllung des Leistungsauftrags Chancen und trägt Risiken.
2 Zur Wahrung der Entwicklungs- und Risikofähigkeit bildet und verwendet sie nach Massgabe von Vorschriften der Regierung des Kantons St. Gallen Eigenkapi - tal.
3 Stellen unvorhersehbare Entwicklungen oder ausserordentliche Umstände die Erfüllung des Leistungsauftrags in Frage, beantragt die Hochschule eine Anpas - sung des Leistungsauftrags oder des Trägerbeitrags des Kantons St. Gallen.

2. Personal

Art. 40 Personalrecht und Personalreglement

1 Für die Arbeitsverhältnisse gilt sachgemäss das Personalrecht des Kantons St. Gallen, vorbehältlich von Art. 50 Bst. b dieser Vereinbarung und soweit die Hochschule keine besonderen personalrechtlichen Bestimmungen erlässt.
rechtliche Bestimmungen, mit denen den Verhältnissen der Hochschule Rech - nung getragen wird, und regelt insbesondere das Schlichtungsverfahren in perso - nalrechtlichen Streitigkeiten.
3 Das Personalreglement nach Abs. 2 dieser Bestimmung bedarf zur Gültigkeit der Genehmigung der Regierung des Kantons St. Gallen. Art. 41 Mitwirkung
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf angemessene Infor - mation und Mitwirkung. Die Ausgestaltung erfolgt im Hochschulstatut.

Art. 42 Haftung und Verantwortlichkeit der Organe und des Personals

1 Die Verantwortlichkeit der Organe sowie des Personals richtet sich nach dem Gesetz über die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden und öffentlichen Angestellten (Verant - wortlichkeitsgesetz) des Kantons St. Gallen vom 7. Dezember 1959.

3. Infrastruktur und Immobilien

Art. 43 Immobilien a) Grundsatz

1 Der Kanton St. Gallen stellt der Hochschule die Immobilien zur Verfügung, die sie zur Erfüllung des Leistungsauftrags benötigt.
2 Die Hochschule entrichtet eine Abgeltung für die Nutzung auf der Grundlage einer betriebswirtschaftlichen Vollkostenrechnung.
3 Sie sorgt für die Instandhaltung.

Art. 44 b) Mietobjekte

1 Soweit die vom Kanton St. Gallen zur Verfügung gestellten Immobilien den Be - darf an Immobilien nach dem Leistungsauftrag nicht abdecken, kann die Hoch - schule Mietverträge abschliessen.

V. Aufsicht

Art. 45 Steuerung und Berichterstattung

1 Die Hochschule verfügt über ein den Risiken angemessenes internes Kontroll - system und Risikomanagement.
2 Sie erstattet nach Massgabe von Vorschriften der Regierung des Kantons St. Gal - len:
a) jährlich einen Geschäftsbericht. Dieser äussert sich insbesondere zum Stand der Leistungserbringung und Mittelverwendung;
b) alle vier Jahre einen Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die
1 Die Regierungen der Träger und die zuständigen Departemente sowie die Träger - konferenz erhalten vom Hochschulrat alle massgeblichen Informationen und Un - terlagen.

VI. Rechtspflege

Art. 47 Anwendbares Recht

1 Verwaltungsverfahren und Rechtspflege richten sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 1965, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt. Art. 48 Rekurskommission a) Wahl und Zusammensetzung
1 Der Hochschulrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Mitglie - der der Rekurskommission.
2 Ihr gehören an:
a) eine Präsidentin oder ein Präsident;
b) drei hauptamtliche Dozierende;
c) eine Vertretung der Studierendenschaft;
d) mit beratender Stimme eine juristische Sekretärin oder ein juristischer Sekretär.

Art. 49 b) Aufgaben

1 Die Rekurskommission entscheidet über Rekurse gegen Verfügungen der Hoch - schulleitung oder der Hochschulleitung nachgeordneter Stellen, die sich auf Zu - lassungs-, Studien- und Prüfungsvorschriften sowie auf Disziplinarvorschriften nach Art. 32 dieses Erlasses stützen.

Art. 50 Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen

1 Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen beurteilt:
a) Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der Organe der Hochschule;
b) nach vorgängigem Schlichtungsverfahren personalrechtliche Klagen.

VII. Schlussbestimmungen

1. Kündigung

Art. 51 Kündigungsfrist

1 Die Regierungen der Träger können die Mitgliedschaft unter Beachtung einer Kündigungsfrist von drei Jahren auf das Ende einer Leistungsauftragsperiode
1 Die übrigen Träger können innert drei Monaten ab Erhalt der Kündigungserklä - rung die Mitgliedschaft auf den gleichen Kündigungstermin kündigen. Art. 53 Wirkung
1 Verbleiben der Kanton St. Gallen und wenigstens zwei weitere Träger, gilt die Vereinbarung unter diesen weiter. Die austretenden Träger haben keinen Anspruch auf einen Anteil am Vermögen der Hochschule.
2 Verbleiben nur der Kanton St. Gallen und ein weiterer Träger, kann der Kanton St. Gallen die Hochschule:
a) mit dem verbleibenden Träger und allenfalls neuen Trägern unter Weitergel - tung dieser Vereinbarung weiterführen. Die austretenden Träger haben keinen Anspruch auf einen Anteil am Vermögen der Hochschule;
b) mit dem verbleibenden Träger und allenfalls neuen Trägern unter Abschluss einer neuen Vereinbarung weiterführen. Sämtliche Aktiven und Passiven der Hochschule sowie die Rechte an deren Namen werden entschädigungslos auf die neue Trägerschaft übertragen;
c) allein weiterführen. Sämtliche Aktiven und Passiven der Hochschule sowie die Rechte an deren Namen werden entschädigungslos auf die neue Trägerschaft übertragen.

2. Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 54 Bisherige Trägervereinbarungen

1 Die folgenden Vereinbarungen werden aufgehoben:
a) Vereinbarung über die Interkantonale Fachhochschule St. Gallen vom 16. März 1999;
b) Vereinbarung über die Hochschule Rapperswil vom 26. Mai 2015 6 .
2 Die Aufhebung der Vereinbarung über die Hochschule für Technik Buchs vom

20. Juni 1968 ist Gegenstand einer separaten Vereinbarung.

3 Die in Ausführung der Vereinbarungen nach Abs. 1 und Abs. 2 dieser Bestim - mung erlassenen Vorschriften behalten bis zu ihrer Aufhebung durch den Hoch - schulrat Gültigkeit, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.

3. Übergangsbestimmungen

Art. 55 Rechtsnachfolge

1 Die Hochschule ist Rechtsnachfolgerin der Interkantonalen Fachhochschule St. Gallen, der Hochschule Rapperswil und der Hochschule für Technik Buchs.

Art. 56 Übergang von Eigentum an Immobilien

1 Die bei Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung im Eigentum der Interkantonalen Fachhochschule St. Gallen und der Hochschule Rapperswil stehenden Immobilien
Hochschule für Technik Buchs stehenden Immobilien ist Gegenstand einer sepa - raten Vereinbarung.

Art. 57 Übergang der Arbeitsverhältnisse

1 Die neue Hochschule übernimmt auf Vollzugsbeginn dieses Erlasses das Perso - nal der Interkantonalen Fachhochschule St. Gallen, der Hochschule Rapperswil und der Hochschule für Technik Buchs.
2 Soweit nicht bereits personalrechtliche Bestimmungen der neuen Hochschule zur Anwendung kommen, werden die Arbeitsverhältnisse nach dem Personalrecht der bisherigen Hochschulen weitergeführt.
3 Der Hochschulrat regelt die Einzelheiten, unter Vorbehalt der Genehmigung der Regierung des Kantons St. Gallen. Art. 58 Finanzierung eines Fehlbetrags beim Wechsel der Vorsorgeeinrich - tung
1 Der Kanton St. Gallen begleicht auf den Zeitpunkt des Übertritts in eine andere Vorsorgeeinrichtung einen allfälligen Fehlbetrag aus dem Anschlussvertrag mit der «BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich» für das nach Art. 57 dieses Erlasses von der Hochschule Rapperswil übernommene Personal, soweit nicht die Hoch - schule diese Ausfinanzierung aus eigenen Mitteln leistet.
2 Enthält der geleistete Ausfinanzierungsbeitrag die Vorfinanzierung einer Versi - chertenbeteiligung, so kann die Hochschule das im Zeitpunkt des Übertritts bei der «BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich» versicherte Personal der Hoch - schule an der Finanzierung beteiligen.
3 Die Regierung des Kantons St. Gallen regelt Bemessung und Erstattung der Ver - sichertenbeteiligung.

Art. 59 Finanzierung durch die Träger und Rechnungsabschluss

1 Tritt diese Vereinbarung nicht zu Beginn eines Kalenderjahres in Vollzug, wird das Jahr des Vollzugsbeginns als Übergangsjahr bezeichnet.
2 Die Vereinbarungspartner leisten im Übergangsjahr ihren Anteil an die nicht ge - deckten Kosten der Interkantonalen Fachhochschule St. Gallen, der Hochschule Rapperswil und der Hochschule für Technik Buchs nach Massgabe der bisherigen Trägervereinbarungen für das ganze Rechnungsjahr (1. Januar bis 31. Dezember).
3 Die Erstellung der Jahresrechnung und die Ermittlung der Trägerbeiträge für das Übergangsjahr erfolgen vorbehältlich von Abs. 4 dieser Bestimmung nach Mass - gabe der bisherigen Trägervereinbarungen der Interkantonalen Fachhochschule St. Gallen, der Hochschule Rapperswil und der Hochschule für Technik Buchs.
4 Die Beschlussfassung der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichts zuhanden der Regierungen für das Übergangsjahr erfolgt gemeinsam durch das je zustän - dige Regierungsmitglied der Träger.
5 Tritt diese Vereinbarung zu Beginn eines Kalenderjahres in Vollzug, werden Abs. 3 und 4 dieser Bestimmung für die Jahresrechnung und den Tätigkeitsbe -
1 Der erste Leistungsauftrag und der erste Trägerbeitrag des Kantons St. Gallen nach diesem Erlass gelten für die Jahre 2021 bis 2022. Art. 61 Tätigkeit der Trägerkonferenz in der Gründungsphase der Hochschule
1 Die Trägerkonferenz nach Art. 13 dieses Erlasses nimmt ihre Tätigkeit auf den

1. Januar 2020 auf.

2 In der Gründungsphase der Hochschule bis zum Vollzugsbeginn sämtlicher Be - stimmungen dieses Erlasses ist die Trägerkonferenz zusätzlich zu den Aufgaben nach Art. 13 Abs. 2 dieses Erlasses zuständig für:
a) Festlegung der Gründungsorganisation der Hochschule (bis und mit Stufe De - partemente);
b) Begründung der Arbeitsverhältnisse der Mitglieder der Hochschulleitung;
c) Festlegung von Corporate Identity und Design der Hochschule.

Art. 62 Amtsantritt und erste Amtsdauer des Hochschulrates

1 Wahl und Amtsantritt des Hochschulrates nach Art. 18 dieses Erlasses erfolgen auf den 1. Januar 2020.
2 Die erstmalige Wahl erfolgt für eine verlängerte erste Amtsdauer vom 1. Januar
2020 bis 31. Mai 2024. Art. 63 Amtsdauer der Mitglieder der Organe der Rechtspflege der bisheri - gen Hochschulen und Umgang mit hängigen Verfahren
1 Die Amtsdauer der Mitglieder der Organe der Rechtspflege der Interkantonalen Fachhochschule St. Gallen, der Hochschule Rapperswil und der Hochschule für Technik Buchs verlängert sich bis zur Aufnahme der Tätigkeit der Organe der Rechtspflege nach Abschnitt VI dieses Erlasses.
2 Die Rekurskommission nach Art. 48 dieses Erlasses übernimmt bei ihrem Amts - antritt die hängigen Verfahren von den hochschulinternen Beschwerdeinstanzen der bisherigen Hochschulen. Sie führt die Verfahren in den Strukturen der neuen Hochschule weiter und beurteilt die Streitsachen nach bisherigem Recht.
3 Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen übernimmt bei Amtsantritt der Rekurskommission nach Art. 48 dieses Erlasses die hängigen Verfahren von den hochschulexternen unabhängigen richterlichen Beschwerdeinstanzen der bisheri - gen Hochschulen. Es führt die Verfahren in den Strukturen der neuen Hochschule weiter und beurteilt die Streitsachen nach bisherigem Recht. Art. 64 Rechtsgültigkeit
1 Diese Vereinbarung wird rechtsgültig, wenn wenigstens der Kanton St. Gallen und zwei weitere Träger beigetreten sind.
1 Die Regierung des Kantons St. Gallen entscheidet über den Vollzugsbeginn. Anhang: Trägerbeiträge der Kantone Schwyz, Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Ap - penzell Innerrhoden und Thurgau sowie des Fürstentums Liechtenstein (Art. 35) Zuschlag je Fachbereich zu den FHV-Beiträgen: Fachbereich Zuschlag Architektur, Bau- und Planungswesen 46,19% Gesundheit 29,02% Soziale Arbeit 30,17% Technik und Informationstechnologie 62,49% Wirtschaft und Dienstleistungen 28,65%
1 GS 25-54a.
2 SRSZ 631.110.1.
3 SR 831.40.
4 SRSZ 631.110.1.
5 SRSZ 631.110.1.
6 SRSZ 631.130.1.
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