Kantonale Zivilstandsverordnung (211.111)
CH - SZ

Kantonale Zivilstandsverordnung

(Vom 12. November 2003) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 49 und 103 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), 2 Art. 52 Abs. 2 Schlusstitel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SchlT ZGB), 3 in Ausführung der eidgenössischen Zivilstandsverordnung (ZStV) 4 sowie gestützt auf § 17 des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), 5 beschliesst:

I. Organisation

§ 1 6 Zivilstandskreise

1 Das Zivilstandswesen ist Sache der Gemeinden. Sie werden zu diesem Zweck in zwei Zivilstandskreise zusammengefasst.
2 Die beiden Kreise umfassen das Gebiet folgender Gemeinden:
a) Zivilstandskreis Innerschwyz: Alpthal, Arth, Gersau, Illgau, Ingenbohl, Küssnacht, Lauerz, Morschach, Muo - tathal, Oberiberg, Riemenstalden, Rothenthurm, Sattel, Schwyz, Steinen, Steinerberg, Unteriberg, mit Dienstleistungszentrum (Zivilstandsamt) Schwyz;
b) Zivilstandskreis Ausserschwyz Altendorf, Einsiedeln, Feusisberg, Freienbach, Galgenen, Innerthal, Lachen, Reichenburg, Schübelbach, Tuggen, Vorderthal, Wangen, Wollerau, mit Dienstleistungszentrum (Zivilstandsamt) Freienbach.
3 Die als Dienstleistungszentren bezeichneten Gemeinden erfüllen für den Zivil - standskreis die Aufgaben des ordentlichen Zivilstandsamtes sowie des Sonderzi - vilstandsamtes nach eidgenössischem und kantonalem Recht.

§ 2 7 Aufsichtsbehörde

1 Kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen ist das Departement des In - nern.
2 Die kantonale Aufsichtsbehörde ist im Zivilstandswesen zuständig, soweit ihr das eidgenössische und kantonale Recht Aufgaben zuweisen oder für die nicht eine andere Instanz zuständig ist.
3 Der Regierungsrat kann die Aufgaben der kantonalen Aufsichtsbehörde mit einer Leistungsvereinbarung ganz oder teilweise der Aufsichtsbehörde eines anderen Kantons übertragen. Darin sind mindestens zu regeln:
a) die übertragenen Aufgaben;
b) die Leistungsabgeltung;
e) die Haftung;
f) das Kündigungsrecht.

§ 3 8 Zivilstandsbeamte

1 Das Dienstleistungszentrum stellt für das Zivilstandsamt mindestens einen Zivil - standsbeamten sowie einen Stellvertreter an und teilt dies der kantonalen Auf - sichtsbehörde umgehend mit.
2 Die Anstellungsvoraussetzungen richten sich insbesondere nach den Bestim - mungen des Bundesrechts.
3 Die im Zivilstandswesen tätigen Personen stehen unter der Fachaufsicht der kantonalen Aufsichtsbehörde und unter der Dienstaufsicht der Anstellungsbe - hörde.

II. Führung der Zivilstandsämter

§ 4 Zusammenarbeitsvertrag

1 Die Gemeinderäte der Gemeinden, die in einem Zivilstandskreis zusammen ge - fasst sind, schliessen zur Führung des gemeinsamen Zivilstandsamtes einen Ver - trag ab.
2 Darin bestimmen sie den Amtssitz und regeln mindestens die Zusammenarbeit, das Rechnungswesen, die Aufteilung der Kosten und das Kündigungsrecht.
3 Die Verträge bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung des Regierungs - rates. Kommt ein Vertrag nicht zu Stande, so legt der Regierungsrat die Mindest - bestimmungen gemäss Abs. 2 abschliessend fest.

§ 5 9 Amtsräume

1 Das Dienstleistungszentrum stellt zweckdienliche Räumlichkeiten zur Vornahme der zivilstandsamtlichen Verrichtungen zur Verfügung.
2 Jede Gemeinde im Zivilstandskreis kann ein Trauungslokal zur Verfügung stel - len. Die Kostenfolgen sind im Zusammenarbeitsvertrag zu regeln.
3 Das Dienstleistungszentrum sorgt für die sichere Aufbewahrung der Zivilstands - register und Belege gemäss den bundes- und kantonalrechtlichen Bestimmungen sowie den Weisungen der Aufsichtsbehörde.

§ 6 Drittkosten

1 Die Zivilstandskreise haben anteilsmässig die Kosten zu decken, welche Bund und Kanton für die elektronische Führung des Personenstandsregisters (Infostar) aufzuwenden haben.
2 Die Kosten werden den Dienstleistungszentren in Rechnung gestellt, die damit nach Massgabe des Zusammenarbeitsvertrags die Gemeinden ihres Zivilstands - kreises belasten.

§ 7 Amtssprache

Amtssprache ist deutsch.

§ 8 10 Findelkind

Wer ein Kind unbestimmter Abstammung findet, hat sofort die Kindesschutzbe - hörde des Fundortes zu benachrichtigen.

§ 9 11 Anzeige von Todesfällen

1 Todesfälle sind dem Zivilstandsamt anzuzeigen.
2 Gemeinden ohne Zivilstandsamt bezeichnen eine Amtsstelle, bei der die melde - pflichtigen Privatpersonen die Todesfälle schriftlich oder persönlich anzeigen kön - nen.
3 Die zuständige Amtsstelle hat den Todesfall unverzüglich dem Zivilstandsamt ihres Zivilstandskreises schriftlich mitzuteilen. Die ärztliche Todesbescheinigung und die hinterlegten Dokumente sind der Meldung beizulegen.

§ 10 12 Zivilstandsereignisse mit Auslandbezug

1 Ist eine ausländische Person von einem in der Schweiz zu beurkundenden Zivil - standsereignis betroffen und ins Personenstandsregister aufzunehmen, sind die Akten der kantonalen Aufsichtsbehörde zur Prüfung zu unterbreiten.
2 Die kantonale Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen von der Vorlegungspflicht vor - sehen.

§ 11 13 Inländische Gerichtsurteile, Verwaltungsverfügungen und Einbürge -

rungen Im Kanton ergangene Gerichtsurteile, Verwaltungsverfügungen und Einbürgerun - gen oder entsprechende Mitteilungen sind dem zuständigen Zivilstandsamt zur weiteren Veranlassung zuzustellen.

§ 12 14 Ausländische Entscheidungen oder Urkunden

Für die Eintragung von ausländischen Entscheidungen und Urkunden über den Zivilstand ist auf Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde zuständig:
a) das Zivilstandsamt des schwyzerischen Heimatortes, wenn es sich um Perso - nen mit Schweizer Bürgerrecht handelt;
b) das Zivilstandsamt gemäss Bundesrecht, wenn es sich um Personen ohne Schweizer Bürgerrecht handelt.

§ 13 15 Verfahren und Rechtsschutz

1 Das Verfahren richtet sich, soweit das Bundesrecht nicht ausdrücklich etwas anderes regelt, nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. 16
2 Der Regierungsrat beurteilt Beschwerden gegen Amtshandlungen der Zivil - standsbeamten und der kantonalen Aufsichtsbehörde.

§ 14 17 Weisungen

1 Die kantonale Aufsichtsbehörde kann Weisungen erlassen, soweit das Bundes - recht und das kantonale Recht keine abschliessende Regelung vorsehen.
2 Diese sind für die Zivilstandsämter verbindlich.

§ 15 18 Strafverfahren

Die Strafverfolgung von Widerhandlungen gegen Bestimmungen der eidgenössi - schen Zivilstandsverordnung 19 richtet sich nach den Vorschriften über die Schwei - zerische Strafprozessordnung.

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 16 20 Rückerfassung Infostar

Die Zivilstandsämter haben bis 31. Dezember 2010 alle lebenden Personen des Familienregisters im Infostar zu erfassen.

§ 17 Aufhebung und Änderung von Erlassen

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die kantonale Zivilstandsverord - nung vom 15. Dezember 1987 21 aufgehoben.
2 Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
a) Verordnung über die Ausstellung von Ausweisschriften vom 2. November
1959: 22

§ 1 Abs. 1

1 Der Heimatschein wird von dem für die Heimatgemeinde zuständigen Zivil - standsbeamten ausgestellt und unterzeichnet.
b) Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen vom 16. Januar 1990: 23

§ 21 Abs. 2

2 Die Bewilligung wird von der von der Gemeinde bezeichneten Amtsstelle erteilt und setzt eine ärztliche Todesbescheinigung voraus.

§ 18 Veröffentlichung und Inkrafttreten

1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach ihrem Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
2 Sie tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund 24 am 1. Januar
22-131j), vom 18. Dezember 2012 (VVzKindes- und Erwachsenenschutzrecht, GS 23-63f), vom

17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97) und vom 20. August

2019 (GS 25-59).
2 SR 210.
3 SR 210.
4 SR 211.112.2.
5 SRSZ 210.100.
6 Fassung vom 23. März 2010.
7 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 20. August 2019.
8 Überschrift, Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 20. August 2019.
9 Abs. 2 und 3 (neu) in der Fassung vom 23. März 2010.
10 Fassung vom 18. Dezember 2012.
11 Abs. 2 in der Fassung vom 20. August 2019.
12 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 20. August 2019.
13 Fassung vom 23. März 2010.
14 Bst. a und b in der Fassung vom 23. März 2010; Einleitungssatz in der Fassung vom 20. August

2019.

15 Abs. 1 in der Fassung vom 17. Dezember 2013; Abs. 2 in der Fassung vom 20. August 2019.
16 SRSZ 234.110.
17 Abs. 1 in der Fassung vom 20. August 2019.
18 Fassung vom 7. Dezember 2010.
19 SR 211.112.2.
20 Fassung vom 23. März 2010.
21 GS 17-725.
22 SRSZ 113.111.
23 SRSZ 575.111.
24 Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 8. Dezember 2003 und Änderung vom 23. März 2010 am 17. Mai 2010.
25 Abl 2003 1838; Änderungen vom 19. Dezember 2006 sind am 1. Januar 2007 (Abl 2007 51), vom 23. März 2010 am 1. Januar 2010 (Abl 2010 1267), vom 7. Dezember 2010 am 1. Januar
2011 (Abl 2010 2714), vom 18. Dezember 2012 am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2958), vom

17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 20. August 2019 am 31. August

2019 (§ 2 Abs. 3, Abl 2019 2021) bzw. 1. Januar 2020 (§ 2 Abs. 1 und 2, § 3 Überschrift, Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und 2, § 12 Einleitungssatz, § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 1, Abl 2019
2021) in Kraft getreten.
Markierungen
Leseansicht