Verordnung betreffend Schutz und Nutzung der Hopfräben (722.315)
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Verordnung betreffend Schutz und Nutzung der Hopfräben

(Vom 1. Mai 2016) Das Umweltdepartement des Kantons Schwyz, gestützt auf § 10 des Planungs - und Baugesetzes vom 14. Mai 1987, 2 auf § 7 Abs. 2 der Verordnung über den Biotop- und Artenschutz sowie den ökologi- schen Ausgleich vom 24. September 1992 3 , auf Art. 18a Abs. 2 des Bundesge- setzes über den Natur - und Heimatschutz vom 1. Juli 1966, 4 auf Art. 3 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnen- schifffahrt 5 und § 2 Abs. 2 Bst. a und d der Kantonalen Vollzugsveror dnung vom

25. Oktober 1979 zum Bundes gesetz über die Binnenschifffahrt,

6 die Kantonale Jagd- und Wildschutzveror dnung vom 20. Dezember 1989 7 sowie in Ausführung der kantonalen Verordnung vom 18. Mai 2004 zum Bun desgesetz über Fuss- und Wanderwege 8 und der Verordnung über den Schutz der Flach moore von nationaler Bedeutung (Flachmoorverordnung) vom 7. Sep tember 1994, 9 verordnet:

I. Zweck und Geltungsbereich

§ 1 Zweck und Schutzziele

1 Diese Verordnung regelt den Sc hutz und die Nutzung der Hopfr äben.
2 Das Gebiet Hopfräben soll als LebeSeensraum einer möglichst vielfältigen einheimischen Pflanzen- und Tierwelt und in seiner landschaftlichen Eigenart erhal ten, gepflegt und gefördert werden.
3 Es sollen insbesondere: a) Die offene Riedzone, die Umgebungsbereiche und die Flachwasserz one mit der natürlichen Ufervegetation erhalten und gefördert werden; b) gestörte Moorbereiche und Seeufervegetation regeneriert werden; c) Massnahmen zur ökologischen Aufwertung und Vernetzung umgesetzt wer- den; d) eine n achhaltige und den Schutzzielen angepasste Erholungsnutzung ge- währleistet werden.

§ 2 Zoneneinteilung und Geltungsbereich

1 Das Schutzgebiet wird in folgende Zonen aufgeteilt: Empfindlichkeitsstufe 10 a) Naturschutzzone II b) Umgebungszone II c) Wasserzone 1 II d) Wasserzone 2 II
2 Die Grenzen des Schutzgebietes und der einzelnen Zonen sind im Nutzungs- plan Massstab 1:2500 vom 1. Mai 2016 dargestellt. Sie werden, soweit erfor-

§ 3 Grundsatz

1 Im Schutzgebiet sind alle Vorkehren gestattet, die dem Schut zzweck nicht entgegenstehen.
2 Die landwirtschaftliche Nutzung ist im Rahmen der nachfolgenden Besti m- mungen sowie allfälliger Bewirtschaftungs - und Abgeltungsverträge gestattet.

§ 4 Allgemeine Schutzvorschriften

1 Im Schutzgebiet sind untersagt: a) das Errichten und Ändern von Bauten und Anlagen aller Art, ausser dem im Nutzungsplan bezeichneten Wanderweg sowie Bauten und Anlagen im Zu- sammenhang mit Verbesserungen zu G unsten des Naturschutzes , nament- lich ökologische Aufwertungen, Informationsstandorte und Naturbeobach- tungs plätze; b) Vornahme von Meliorationen (Entwässerungen, Terrainveränderungen etc.) und Nut zungsintensivierungen; c) das Lagern und Campieren sowie das Überlassen von Flächen hiezu; d) das Feuermachen, ausgenommen im Rahmen der zulässigen landwirtschaf t- lichen Nutzung ausserhalb der Naturschutzzone; e) das freie Laufenlassen von Hunden; f) das Reiten; g) das Rad fahren; h) das Töten, Verletzen, Fan gen o der Stören von wildlebenden Tieren ausg e- nommen im Rahmen der bewilligten Jagd und Fischerei; i) das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von wildwachsenden Pflanzen, ausgenommen zur Verhinderung der Verbuschung und zur Bekämpfung inv a- siver Neophyten; j) das Ansiedeln von Tieren und Pflanzen ausgenommen im Rahmen fischerei- licher Bewirtschaftungsmassnahmen durch das zuständige Amt ; k) das Landen sowie Überfliegen mit Fluggeräten aller Art unterhalb einer Höhe von 300 m; l) die Verwendung von Dünger, Giftstof fen und Pflanzenschutzmitteln.
2 Das Betreten und Befahren des Schutzgebietes ist nur zur Pflege und zur landwirtschaftlichen Nutzung gestattet. Im Übrigen ist der Zugang nur auf dem markierten und im Nutzungsplan bezeichneten Wanderweg erlaubt.

§ 5 Wander weg

1 Das zuständige Departement erstellt den Wanderweg gemäss der im Nutzungs- plan bezeichneten Li nienführung.
2 In der Naturschutzzone ist der Wanderweg auf einem maximal 1.5 m breiten Prügelweg zu führen und südseitig mit einer mindestens 1.4 m hohen Sic ht- blende zu vers ehen.
3 Im Bereich der Umgebungszone ist der Wanderweg 1.5 m breit anzulegen und mit einer Abschrankung von der Naturschutzzone abz ugrenzen.
Mit der Erstellung des Wanderweges sind gleichzeitig folgende ökologis che Aufwertungsmassnahmen zu realisieren: a) Ökologische Aufwertung des Seeuferbereiches inklusive Rückbau des best e- henden Dammes; b) Erstellung einer Bucht und eines Amphibienlaichgewässers in der östlichen Umgebungszone; c) Bauliche Massnahmen zur Vermei dung störender Auswirkungen der Cam- pingplätze und der Lastwagen- Waschanlage gegenüber dem Naturschutzge- biet. III. Zonenvorschriften

§ 7 Naturschutzzone

1 Die Naturschutzzone bezweckt die Erhaltung und Förderung der Moor - und Seeufervegetation und der standorttypischen Tierwelt.
2 Neben den allgemeinen Schutzvorschriften gelten für die Naturschutzzone folgende Nutzungsbeschränkungen: a) Weideverbot; b) Höchstens einmalige Mahd im Zeitraum vom 15. Sep tember bis 15. März; c) Meldepflicht für Arbeiten zum Gewäs ser - und Grabenunterhalt ans zustän- dige Amt.
3 Das zuständige Departement schliesst mit den Bewirtschaftern und Grundei- gentümern auf der Grundlage der Zonenvorschriften Bewirtschaftungs - oder Abgel tungsverträge ab. Darin können von den Schutzvorschriften abweichende Verei nbarungen getroffen werden, sofern dies mit den Schutzzielen vereinbar ist. Kommt kein Bewirtschaf tungs - oder Abgeltungsvertrag zustande, so verfügt das zuständige Departement .

§ 8 Umgebungszone

1 Die Umgebungszone bezweckt die Ver meidung störender Einwirkungen auf die Naturschutz - und Wasserzone.
2 Neben den allgemeinen Verhaltensvorschriften gilt für die Umgebungszone ein Weideverbot.
3 Bezüglich der Regelung der Bewirtschaftung mittels Verträgen gilt § 7 Abs. 3 sinngemäss.

§ 9 Wasserzone 1

1 Die Wasserzone 1 bezweckt die Erhaltung und Verbesserung eines natürlichen Seeuferzustandes und der Flachwasserbereiche.
2 In dieser Zone sind das Baden sowie das Anlegen, Ankern, Stationieren und Durchfahren mit Wasserfahrzeugen aller Art verboten. Von diesem Verbot sind die Berufsfischerei, die Seepolizei, die Fischereiaufsicht, das Schiffsinspektorat und der Seerettungsdienst aus genommen.
1 Die Wasserzone 2 bezweckt die Erhaltung der natürlichen Flachwasserberei- che.
2 In dieser Zone ist das Ankern verboten. Von diesem Verbot sind die Berufsf i- scherei, die Seepolizei, die Fischereiaufsicht, das Schiffsinspektorat und der Seerettungsdienst ausge nommen.

IV. Schlussbestimmungen

§ 11 Zuständigkeit und Aufgabenübertragung

1 Das zuständi ge Departement vollzieht die Bestimmungen dieser Verordnung und er lässt die erforderlichen Verfügungen. Es arbeitet dabei mit der Gemeinde und interessierten Orga nisationen zusammen.
2 Aufgaben gemäss dieser Verordnung können mit einer Leistungsvereinbarun g auch Dritten übertragen werden.

§ 12 Ersatzvornahme

Wird die zur Pflege notwendige Nutzung unterlassen, kann das zuständige D e- partement die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Kantons durchführen las- sen. Die Grundeigentümer und Bewirtschafter sind vorher zu benachricht igen.

§ 1 3 Wiederherstellung

1 Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt oder die mit einer Bewilligung verbun- denen Auflagen nicht erfüllt, hat auf eigene Kosten den vorschriftswidrigen Zustand zu beseitigen.
2 Das zuständige Departement kann dem Pflichtigen eine angemessene Frist ansetzen und nach deren unbenütztem Ablauf die nötigen Arbeiten zur Behe- bung des vorschrift swidrigen Zustandes durch einen Dritten auf Kosten des Pflichtigen vornehmen lassen.

§ 14 Ausnahmen

Das zuständige Departement kann Ausnahmen von den vorstehenden Besti m- mungen bewi lligen, wenn dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird oder es der Schutz vor N aturgefahren erfordert.

§ 15 Rechtsschutz

Verfügungen, die in Anwendung dieser Verordnung erlassen werden, können nac h Massgabe der Verordnung über die Ver waltungsrechtspflege vom 6. Juni
1974 11 angefochten werden.
Mit Busse wird bestraft, wer widerrechtlich die in § 4 und §§ 7 -10 erlassenen Schut zvorschriften verletzt.

§ 17 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach dem Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgeno mmen.
2 Sie tritt auf den 1. Mai 2016 in Kraft. 12
1 GS 24 -67.
2 SRSZ 400.100.
3 SRSZ 721.110.
4 SR 451.
5 SR 747.201.
6 SRSZ 784.210.
7 SRSZ 761.110.
8 SRSZ 443.210 .
9 SR 451.33.
10 Empfindlichkeitsstufen gemäss der eidgenössischen Lärmschut z-Verordnung vom 15. Deze m- ber 1986, SR 814.41.
11 SRSZ 234.110.
12 Abl 2016 982.
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