Verordnung über das Einwohnermeldewesen (111.111)
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Verordnung über das Einwohnermeldewesen

(Vom 10. Dezember 2014) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf §§ 4, 6 Abs. 2, 6a Abs. 2 und 21a Abs. 2 des Gesetzes über das Einwohnermeldewesen (EMG) vom 17. Dezember 2008, 2 beschliesst:

§ 1 Zuständig keit

Das Volkswirtschaftsdepartement ist das zuständige Departement gemäss § 5 EMG.

§ 2 Inhalte des Einwohnerregisters

1. Zwingende Datenerfassung

Zusätzlich zu den Daten gemäss § 6 Abs. 1 EMG hat das Einwohnerregister die kantonalen Merkmale gem äss Anhang zu enthalten.

§ 3 2. Fakultative Datenerfassung

1 Will eine Gemeinde gestützt auf § 6a EMG weitere Daten im Einwohnerregister erfassen, hat sie dies dem Volkswirtschaftsdepartement vorgängig mit Verweis auf die gesetzliche Grundlage für die Datenerfassung zu melden.
2 Das Volkswirtschaftsdepartement teil t der Gemeinde das Prüfergebnis mit.
3 Der Regierungsrat untersagt die fakultative Datenerfassung oder schränkt sie ein, wenn eine gesetzliche Grundlage fehlt oder andere Gründe entgegenstehen. Dieser Entscheid ist endgültig.

§ 4 Datenbekanntgabe an Kirchg emeinden

1 Die Kirchgemeinden erhalten über ihre Mitglieder die Daten über Namen, Ledignamen, Vornam en, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort, Heimatort, Zivi l- stand, Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus, Zuzug, Umzug, Wegzug und Todesfall.
2 Hat das Mitglied das 16. Altersjahr noch nicht zurückgelegt, so umfasst die Datenbekanntgabe zudem Name, Vorname und Adresse der Inhaber der elterl i- chen Sorge.

§ 5 Abrufverfahren

1. Rollen- und Berechtigungskonzept

1 Das Volkswirtschaftsdepartement erlässt ein Rollen- und Berechtigungskonzept, in dem jedem Benutzer die zulässige Rolle und jeder Rolle die zugehörigen Merkmale, die Nutzungsart sowie der zulässige Datenraum zugeteilt werden.
umfasst die jeweilige Verwaltungseinheit oder Organisation sowie die durch diese einsehbaren Merkmalsgruppen.
3 Ist eine Gemeinde als Dateninhaberin mit dem Rollen- und Berechtigungskon- zept nicht einverstanden, teilt sie dies dem Volkswirtschaftsdepartement mit. Bei Uneinigkeit vermittelt der kantonale Datenschutzbeauftragte.

§ 6 2. Nutzungsarten

Das Personenregister kann auf folgende Arten genutzt werden:
a) Abfrage;
b) Datenexport ;
c) Automatischer Bezug von Mutationsmeldungen;
d) Administration der Zugriffsrechte.

§ 7 3. Merkmale und Merkmalsgruppen

Die für Abfragen zugänglichen Merkmale sind zu folgenden Merkmalsgruppen zusammengefasst:
a) Personendaten I: Name, Ledigname, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Korrespondenzsprache, Zivilstand, Trennung, Geburtsort, Name Eltern, A d- resse, Zuzug/Wegzug, Nationalität, Heimatort, Versichertennummer , Aufent- haltsstatus , Beruf, Arbeitgeber, Arbeitsort;
b) Personendaten II: Konfession;
c) Beziehungen I: Ehepartner , registrierter Partner, Eltern bei Minderjährigen;
d) Beziehungen II: elterliches Sorgerecht, Minderjährige unter Vormundschaft, umfassende Beistandschaft;
e) Haushalt: Personen im gleichen Haushalt (gegliedert nach: Ehepartner, Eltern, K inder, Geschwister, Personen im Haushalt).

§ 8 4. Zugriffsberechtigung

1 Die Bekanntgabe von Personendaten im Abrufverfahren erfolgt unter den Vo- raussetzungen von § 16 des Gesetzes über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz vom 23. Mai 2007 3 und § 21 EMG.
2 Das Volkswirtschaftsdepartement erteilt die Zugriffsberechtigung und holt bei unklaren Fällen vorgängig eine Stellungnahme des kantonalen Datenschutzbe- auftragten ein.
3 Es führt eine Liste der erteilten Zugriffsberechtigungen und überprüft peri o- disch deren weitere Notwendigkeit.

§ 9 5. Gesuch

1 Das Gesuch um Erteilung einer Zugriffsberechtigung ist beim Volkswirtschaft s- departement einzureichen.
2 Es hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
a) Bezeichnung der gesuchstellenden Person;
erforderlich ist ;
c) Nutzungsumfang, Datenraum, Historie und Zugriffsart;
d) Rechtsgrundlage für die Datenbekanntgabe.

§ 10 6. Technische Umsetzung und Kontrolle

1 Die technische Umsetzung des Rollen- und Berechtigungskonzepts erfolgt durch das Amt für Informatik, welches die Eintragung des Benutzers veranlasst und die Rollenzuteilung hinterlegt.
2 Zur Überprüfung der Rechtmässigkeit der Datenzugriffe erstellt das Amt für Informati k auf Begehren des Volkswirtschaftsdepartements Zugriffsberichte über stichprobenweise ausgewählte Benutzer.
3 Auf begründetes Begehren des kantonalen Datenschutzbeauftragten hin, kann das Volkswirtschaftsdepartement einzelne Zugriffsberechtigte ausnahmsweise von der Protokollierung ihrer Zugriffe ausnehmen, wenn überwiegende öffentl i- che Interessen dies erfordern.

§ 11 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach dem Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
2 Sie tritt am 1. Januar 2015 i n Kraf t. 4
Kantonale Merkmale im Einwohnerregister gemäss § 2 EMV Nr. Merkmal Ausprägung
1 Elterliches Sorgerecht
2 Bevormundung von Kindern
3 Erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen a) u mfassende Beistandschaft b) validierter Vorsorgeauftrag
4 .1 Berufliche Tätigkeit Meldepflichtige ausländische Staatsangehörige
4 .2 Arbeitgeber Meldepflichtige ausländische Staatsangehörige
4 .3 Arbeitsort Meldepflichtige ausländische Staatsangehörige
5 Trennungsstatus a) freiwillige Trennung b) gerichtliche Trennung
1 GS 24 -24.
2 SRSZ 111.110 .
3 SRSZ 140.410 .
4 Abl 2014 2758.
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