Konzession zur Nutzung der Wasserkraft der Steineraa in Steinen
                            (Vom   3. März 2013)  Die Bezirksgemeindeversammlung Schwyz,  gestützt auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über  die Nutzbarmachung  der Wasserkräfte (eidg. Wasserrechtsgesetz) vom 22.   Dezember 1916  2   und des  kantonalen Wasserrechtsgesetzes vom 11.   September 1973  3  ,  verleiht:  der Elektrizitätswerk des Bezirks Schwyz AG, Riedstrasse 17, 6430 Schwyz die  Konzession zur Nutzung   der Wasserkraft der Steineraa unter den nachfolgenden  Bedingungen:  Art.   1  Umfang der Konzession
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Bezirk Schwyz erteilt der Konzessionärin das Recht, die Wasserkraft der  Steineraa ab Kote 710   m  ü. M. (Wasserentnahme)  bis auf Kote 492   m  ü. M.  (Wasserrückgabe) zum Zweck der Erzeugung elektrischer Energie zu nutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für den Umfang des Nutzungsrechtes  ist  die nachstehende Unterlage massge-  bend:   Konzessionsgesuch vom 31.   Januar 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  den  Umfang  des  Nutzungsrechtes  sind  die  nachstehenden  Unter  lagen  wegweisend:  a)   Übersichtsplan Mst. 1:  5000 vom 25. Januar 2012, Plan  -Nr. 1539  -5  b)   Situationsplan Mst. 1:  2000 vom 25. Januar 2012  ,     Plan  -Nr. 1539  -101  c)   Längenprofil Mst. 1:  2000/200 vom 25. Januar 2012,     Plan  -Nr. 1539  -202  d)   Grabenprofil Mst.  1:20  vom 25. Januar 2012, Plan  -Nr. 1539  -401  e)   Plan Wasserfassung und Sandfang Ecce Homo vom 25. Januar 2012, Plan  -  Nr. 1539-  503  f)   Plan Zentrale Müliacher vom 25. Januar 2012, Plan  -Nr. 1539  -522  g)   Technischer Bericht vom 25.   Januar 2012  h)   Restwasserbericht vom   25. Januar 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die maximale Nutzwassermenge aus der Steineraa beträgt 1250   l/s.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die minimal in der Steineraa zu verbleibende Restwassermenge beträgt 250   l/s  ohne saisonale Abstufung.   Die Einrichtungen für die Dotierung der Restwasser-  mengen bei der Fa  ssung Steineraa bei Ecce Homo müssen aufgezeigt und vom  Amt für Natur, Jagd und Fischerei genehmigt werden.  Bei negativen Auswirku  n-  gen auf die Fischbestände ist bei extremer Witterung  (lange Trockenheit oder  Erwärmung des Gewässers) der Kraftwerkbetrieb entschädigungslos einzustellen.  Bei Beeinträchtigungen des Geschiebehaushalts (Art.   43a GSchG) oder Schwall  -  Sunk (Art.  39a GSchG) durch den Kraftwerksbetrieb sind durch den Kraftwerk  s-  betreiber die erforderlichen baulichen oder betrieblichen Massnahmen auf ei  ge-  ne Kosten vorzunehmen.   Die Dotierwassermenge ist durch eine ständige Was-  sermessung, welche auch eine ständige Temperaturmessung beinhaltet, sicher-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bene Abflussmessstation einzurichten.   Der Kanton hat Anrecht auf einen en  t-  schädigungslosen Zugriff zu den Messdaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Nach der Konzessionsverleihung erfolgt vorbehältlich allfälliger Einsprachen  innerhalb von 3 Jahren der Baubeginn und spätestens nach 6 Jahre die Inb  e-  trie bnahme des Kraftwerks.  Art.   2  Beginn und Dauer der Konzession  Die Konzession beginnt mit dem Tag, an welchem ihre Genehmigung durch den  Kantonsrat in Rechtskraft erwächst. Sie  wird auf eine  Dauer  von 80 Jahren  verliehen.  Art.   3  Einschränkungen der  Wasserentnahme  Bei ausserordentlichen Ausnahmezuständen kann der Bezirksrat zusätzlich zur  Restwassermenge eine Einschränkung  des Betriebes verlangen. Eine entspr  e-  chende   Entschädigung der Kraftwerksbetreiber ist von Fall zu Fall festzulegen.  Zusätzlich vorbehalten bleiben zudem Einschränkungen auf Grund des überg  e-  ordneten Rechts.  Art.   4  Betriebsbedingungen und Informationspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Konzessionärin  ist  verpflichtet,  die  Bestandteil  des  Werkes  bildenden  Anlagen   und Einrichtungen stets in betriebstüchtigem  und   -sicherem Zustand zu  erhalten   und zu betreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Unterhalt der Restwasserstrecke in der Steineraa ist, vorbehältlich von  Unterhalts  -  und Instandstellungsarbeiten, welche auf den Betrieb des Kraftwerks  zurückzuführen  oder  zu  dessen  Sicherheit  erforderlich  sind,  nicht  Sache  der  Konzessionärin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Bezirksbehörden und das Amt für Wasserbau des kantonalen Umweltdepar-  tements, sind über sämtliche ausserordentlichen Massnahmen und Ereignisse  möglichst frühzeitig, bei unvorhersehbaren Ereignissen sofort nach Bekanntwer-  den, unaufgefordert zu informieren.  Art.   5  Gebühren und Wasserzins  Die Konzessionärin bezahlt dem Bezirk für die Erteilung dieser Konzession ein  e  einmalige Konzessionsgebühr von Fr. 10   000.  --, zahlbar innert 30 Tagen nach  der Genehmigung de  r Konzession durch den Kantonsrat. Der jährliche Wasser-  zins richtet   sich nach §   39 WRG.  Art.   6  Haftpflicht und Schutz der öffentlichen Interessen  Die  Konzessionärin  ist  für  alle  Schäden  verantwortlich  und  haftbar,  welcher  durch    den Bestand, die Erstellung   oder den Betrieb des Werkes entstehen und  Leben    und Gesundheit von Personen,  Flora und  Fauna, das öffentliche oder  private Vermögen des Bezirkes oder Dritter betreffen. Sie ist zur Beseitigung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die  Konzessionärin hat den zuständigen Organen des Bezirkes und des Kantons  auf Verlangen Zutritt zu den Anlagen zu gewähren.  Art.   8  Behinderung in der Ausübung des Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Konzessionärin besitzt dem Bezirk gegenüber keinen Anspruch auf En  t-  schädigung,   w enn sie durch äussere Ereignisse oder durch Verschulden Dritter  geschädigt oder in der Ausübung ihrer Rechte behindert wird, oder wenn der  Bau oder Betrieb ihrer Anlagen durch öffentliche Arbeiten für den Wasserbau  oder den Gewässerschutz vorübergehend ers  chwert oder unterbrochen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Allfällige Nutzungs  -  und Privatrechte Dritter bleiben vorbehalten. Die Konzes-  sionärin   hat sich mit den Berechtigten selbst auseinander zu setzen.  Art.   9  Änderung, Übertragung und Erneuerung der Konzession  Änderungen dieser   Konzession, Übertragungen und Erneuerungen der Konzess  i-  on bedürfen, unter Wahrung der öffentlichen Interessen, der Zustimmung der  Verleihungs  -/Genehmigungsbehörde.  Art.   10  Erlöschen der Konzession
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Sind die Anlagen während mehr als fünf Jahren dauernd a  usser Betrieb, e  r-  lischt  die  Konzession  nach  zweimaliger  erfolgloser  schriftlicher  Mahnung  zur  Wiederaufnahme des Betriebes. Nach Beendigung bzw. Ablauf der Konzession  hat die Konzessionärin, sofern der Bezirk nicht das Heimfallrecht geltend macht,  die Wasserentnahme  -  und Rückgabe nach den Weisungen des Bezirkes abzubr  e-  chen und in einen naturnahen, sicheren Zustand zurückzuführen.   Für die Kosten  einer allfälligen Vollstreckung steht dem Bezirk an den Betriebsgrundstücken  der Konzessionärin ein gesetzliches Grundpfandrecht gemäss §  77a des Einfü  h-  rungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Konzessionärin  oder  ihr  Rechtsnachfolger  haben  keinen  Anspruch  auf  Rückerstattung    von  Beiträgen,  die  eventuell  für  Schutzbauten,  Korrektions  -,  Unterhalts  -  und   Gewässerschutzarbeiten am genutzten Gewässer geleistet wu  r-  den.  Art.   11  Vorzugs  -  oder Mitbeteiligungsrecht sowie Rückkauf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Gemäss Bezirksratsentscheid Nr. 76/2009 F III 3 vom 17.   April 2009 wird  nach §    28 Abs.   1 des kantonalen Wasserrechtsgesetzes die Wasserkraftnutzung  der Steineraa durch den Bezirk Schwyz selber vorgenommen und der Elektriz  i-  tätswerk des Bezirks Schwyz AG übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Verleihungsbehörde verzichtet auf ihr Vorzugs  -  und Mitbeteiligungsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Rückkauf der Anlagen durch die  Verleihungsbehörde während der Konze  s-  sionsdauer ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Heimfall richtet sich nach übergeordnetem Recht, insbesondere nach §  36  des kantonalen Wasserrechtsgesetzes.  Art.   13  Vorbehalt des übergeordneten und künftigen Rechts  Das geltende und künftige übergeordnete Recht von Bund und Kanton, insbe-  sondere   der eidgenössischen und kantonalen Wasserrechtsgesetzgebung bleiben  vorbehalten.  Art.   14  Streitigkeiten  Streitigkeiten,  die  sich  aus  dieser  Konzession  ergeben,  beurteilt  das  Verwa  l-  tungsgericht des Kantons Schwyz.  Art.   15  Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat  Zu ihrer Gültigkeit bedarf vorliegende Konzession der Genehmigung des Kan-  tonsrates.  Art.   16  Schlussbestimmungen  Mit  Inkrafttreten  dieser  Konzession  fallen  alle  früher  verliehenen  Wassernu  t-  zungsrechte   dahin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 23-    79a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 721.80.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   GS 16-    313;    SRSZ 451.100.