Kantonale Verordnung über Geoinformation --> 214.110
SRSZ 1.2.2012 1 (Vom 24. Juni 2010) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung der Bundesgesetzgebung über Geoinformation (GeoIG), 2 nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
1. Grundsätzliches
§ 1 Gleichstellung
Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermassen auf Frauen und Männer.
§ 2 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für Geobasisdaten des Bundesrechts, welche von einer Stelle des Kantons, der Bezirke oder der Gemeinden erhoben, nachgeführt und verwaltet werden, sowie für Geob asisdaten des kantonalen Rechts.
2 Sie gilt für andere Geodaten des Kantons, soweit das übrige Recht nichts anderes vorschreibt.
3 Sie gilt für Geobasisdaten und andere Geodaten des kommunalen Rechts, sofern diese Daten mit dem Kanton ausgetauscht oder ausdrücklich dem Gel- tungsbereich dieser Verordnung unterstellt werden.
§ 3 Begriffe
Ergänzend zu den Begriffen des Bundesrechts bedeuten: a) Geobasisdaten des kantonalen Rechts : Geobasisdaten, die auf einem recht- setzenden kantonalen oder interkantonalen Erlass beruhen; b) Geobasisdaten des Kantons : Geobasisdaten des Bundesrechts oder des kantonalen Rechts, welche von einer Stelle des Kantons erhoben, nachge- führt und verwaltet werden; c) Geometer : im Geometerregister eingetragene Ingenieur-Geometer; d) Qualifizierte Vermessungsfachleute : Personen mit mindestens einer Fach- ausweisprüfung oder einem Hochschulabschluss in Geomatik.
§ 4 Austausch unter Behörden
1 Der Regierungsrat ist zuständig für den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Abgeltung des Datenaustausches mit dem Bund.
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2 Er regelt die Einzelheiten des Date naustausches und dessen Abgeltung zwi- schen dem Kanton und den Bezirken sowie den Gemeinden.
3 Geobasisdaten und andere Geodaten des kommunalen Rechts, die mit dem Kanton ausgetauscht werden, haben den Anforderungen dieser Verordnung sowie den regierungsrätlichen Vorgaben zu genügen.
2. Geobasisdaten des kantonalen Rechts
§ 5 Geobasisdaten
1 Der Regierungsrat bezeichnet in einem Katalog die Geobasisdaten des kantona- len Rechts und legt die jeweilige Zugangsberechtigung fest.
2 Er erlässt Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen an Geobasisdaten des kantonalen Rechts.
3 Die Anforderungen sind so festzulegen, dass die Daten einfach auszutauschen und breit nutzbar sind. Die Daten sind ei nheitlich zu strukturieren und zu do- kumentieren.
§ 6 Geometadaten
Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen an Geometadaten, die sich auf Geobasisdaten des kantonalen Rechts beziehen.
§ 7 Archivierung und Historisierung
Der Regierungsrat regelt für Geobasisdaten des kantonalen Rechts: a) die Art und Weise der Archivierung; b) die Art und Periodizität der Historisierung.
§ 8 Zugang und Nutzung
Die Geobasisdaten des kantonalen Rechts sind öffentlich zugänglich und können von jeder Person genutzt werden, sofern keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
§ 9 Einschränkungen von Zugang und Nutzung
1 Der Regierungsrat bestimmt, für welche Geobasisdaten des kantonalen Rechts der Zugang, die Nutzung oder die Weitergabe eingeschränkt oder von einem Einwilligungsverfahren abhängig gemacht wird.
2 Er erlässt nähere Vorschriften über: a) die Pflichten der Nutzer, namentlich hinsichtlich des Zugangs und des Datenschutzes bei der Nutzung und Weitergabe von Daten; b) das Anbringen von Quellenangaben und Warnhinweisen.
3 Wird die Einwilligung im Einzelfall verweigert, kann die betroffene Person eine anfechtbare Verfügung verlangen.
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§ 10 Widerrechtliche Nutzung
Der Regierungsrat erlässt Verfahrensvorschriften: a) zur nachträglichen Einwilligung für widerrechtlich genutzte Geobasisdaten des kantonalen Rechts; b) zur Vernichtung der Daten oder der Einziehung der Datenträger bei Nutzern, sofern für die widerrechtliche Nutz ung von Geobasisdaten des kantonalen Rechts keine Einwilligung erteilt werden kann.
§ 11 Datenschutz
1 Das Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz 3 findet auf alle Geobasisdaten des kantonalen Rechts Anwendung. Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften nach den §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 1, 9, 10, 13 Abs. 3,
15, 17 Abs. 2 und 3, 37, 43, 44 und 45 dieser Verordnung.
2 Die Fachstellen sind für den Schutz der Geobasisdaten ihres Fachbereiches zuständig.
§ 12 Unterstützung bei der Erhebung und Nachführung
Für die Unterstützung bei der Erhebung und Nachführung von Geobasisdaten des kantonalen Rechts gilt Art. 20 GeoIG analog. II. Kantonale Geodateninfrastruktur
§ 13 Aufbauorganisation
1 Der Regierungsrat regelt die Aufbauorganisation der kantonalen Geodateninfra- struktur.
2 Er regelt insbesondere die Zusammensetzung des strategischen Organs und bezeichnet das mit der operativen Führung betraute Amt.
3 Er regelt die Modalitäten des Zugangs zu den Geobasisdaten des Kantons.
§ 14 Erheben, Nachführen und Verwalten
1 Für das Erheben, Nachführen und Verwalten von Geobasisdaten ist die Fach- stelle des jeweiligen Fachbereiches zuständig.
2 Die jeweils zuständige Fachstelle gewäh rleistet die nachhaltige Verfügbarkeit der Geobasisdaten in ihrem Fachbereich.
3 Mit einzelnen Aufgaben des Erhebens, Nachführens und Verwaltens von Geo- basisdaten können Dritte beauftragt werden.
4 Für die Archivierung von Geobasisdaten ist das Staatsarchiv zuständig.
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§ 15 Geodienste
1 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der kantonalen Geodienste.
2 Er erlässt für diese Geodienste Vorschriften über die qualitativen und techni- schen Anforderungen im Hinblick auf eine optimale Vernetzung.
3 Er kann vorschreiben, dass bestimmte G eobasisdaten des Kantons allein oder in Verbindung mit anderen Daten im Abrufverfahren oder auf andere Weise in elektronischer Form zugänglich gemacht werden.
§ 16 Gewerbliche Leistungen des Kantons
1 Der Regierungsrat kann Stellen der Kantonsverwaltung ermächtigen, Geodaten und weitere Leistungen im Bereich der Geoinformation gewerblich anzubieten.
2 Das Angebot an gewerblichen Leistungen muss in einem engen Zusammen- hang mit der Aufgabe der ermächtigten Stelle stehen und darf deren Erfüllung nicht beeinträchtigen.
3 Der Regierungsrat setzt den Preis nach den Bedingungen des Marktes fest und gibt die Ansätze bekannt. Die gewerblichen Leistungen müssen insgesamt min- destens kostendeckend erbracht und dürfen nicht mit Erträgen aus dem Grund- angebot der Stelle vergünstigt werden. III. Kataster der öffentlich-rechtliche n Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Ka- taster)
§ 17 Führung
1 Der Regierungsrat bezeichnet die Stelle, welche den Kataster der öffentlich- rechtlichen Eigentumsbeschränkungen führt sowie die Abgabestellen für Auszü- ge aus dem Kataster.
2 Er regelt insbesondere: a) die Aufnahme zusätzlicher Geobasisdaten des kantonalen Rechts in den ÖREB-Kataster; b) den Datenaustausch zwischen der katasterführenden Stelle und den Fach- stellen oder anderen Datenlieferanten sowie den Abgabestellen; c) die Art der elektronischen Zugänglichkeit für die Benutzer; d) die Erstellung und Abgabe beglaubigter Auszüge.
§ 18 Einführung ÖREB-Kataster
1 Der Regierungsrat regelt die Einführung des ÖREB-Katasters.
2 Interessierte Dritte können sich an di e Kosten der Einführung beteiligen. Die Einzelheiten der Beteiligung und die Rechte der Dr itten werden vertraglich geregelt.
SRSZ 1.2.2012 5 IV. Amtliche Vermessung 4 V. Gebühren
§ 43 Geobasisdaten des Kantons und kantonale Geodienste
1 Der Regierungsrat regelt die Gebühren für den Zugang, die Abgabe und die Nutzung von Geobasisdaten des Kantons sowie die Nutzung der kantonalen Geodienste.
2 Die Gebühren setzen sich zusammen aus: a) bei Nutzung zum Eigengebrauch: höchstens den Grenzkosten und einem angemessenen Beitrag an die Infrastruktur; b) bei gewerblicher Nutzung: den Grenzkosten und einem der Nutzung ange- messenen Beitrag an die Infrastruktur sowie an die Investitions- und Nach- führungskosten.
§ 44 ÖREB-Kataster
Der Regierungsrat regelt die Gebühren für den elektronischen Zugang zum ÖREB-Kataster, sowie für die Abgabe und Beglaubigung von Auszügen. VI. Rechtspflege- und Strafbestimmungen
§ 46 Rechtspflege
1 Gegen Verfügungen gemäss dieser Verordnung kann Beschwerde nach Massga- be der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 5 erhoben werden. Be- schwerden gegen Verfügungen nach § 24 Abs. 2 Bst. i dieser Verordnung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
2 Über Streitigkeiten unter Stellen der Kantonsverwaltung oder zwischen diesen und den Bezirken und Gemeinden bei Verweigerung des Datenaustausches unter Behörden (Art. 38 der Verordnu ng über Geoinformation, GeoIV) 6 entscheidet der Regierungsrat.
3 Der Regierungsrat regelt die Vertretung ten aus dem Geoinformationsrecht des Bundes oder des Kantons generell oder im Einzelfall.
§ 47 Strafbestimmungen
1 Mit Busse bis Fr. 5000.-- wird nach Massgabe der Schweizerischen Strafpro- zessordnung 7 bestraft, wer: a) sich oder Dritten widerrechtlich Zugang zu Geobasisdaten verschafft; b) Geobasisdaten oder Geodienste ohne Einwilligung nutzt; c) Geobasisdaten ohne Einwilligung weitergibt; d) Vorschriften über die Nutzung, namentlich die Quellenangabe missachtet.
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2 Amtsstellen und Amtspersonen des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden sind berechtigt, den Strafverfolgungsbehörden strafbare Handlungen im Bereich der Geoinformation zur Anzeige zu bringen, welche sie im Rahmen ihrer dienst- lichen Tätigkeit wahrnehmen. VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
1. Allgemeine Übergangsbestimmungen
§ 48 Bezugssystem und Bezugsrahmen
1 Der Regierungsrat besti mmt den Stichtag, an welchem der Wechsel vom alten auf das neue Lagebezugssystem stattfindet.
2 Bis zum Stichtag müssen neu aufgenommene Daten im alten Lagebezugssys- tem verfügbar sein.
3. Schlussbestimmungen
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§ 55 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 ....
2 Die Strassenverordnung vom 15. September 1999 9 wird wie folgt geändert:
§ 3a (neu) Benennung der Strassen
Die Gemeinden sind zuständig für die Fe stlegung und regionale Harmonisierung der Strassennamen.
1 GS 22-110.
2 SR 510.62.
3 SRSZ 140.410.
4 Die Bestimmungen über die Amtliche Vermessung werden erst später rechtskräftig. Die entspre- chenden Paragrafen werden deshalb hier nicht aufgeführt.
5 SRSZ 234.110.
6 SR 510.620.
7 BBl 2007 6977, später: SR 312.0.
8 Die §§ 1-18, 43-44, 46-48 und 55 Abs. 2 sind am 1. Juli 2011 (Abl 2011 1234) in Kraft getreten.
9 SRSZ 442.110; GS 19-422.
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