Kurtaxengesetz (314.100)
CH - SZ

Kurtaxengesetz

(Vom 14. September 2016) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz , nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

1 Für die Finanzierung von touristischen Einrichtungen, Veranstaltungen und Dienstleistungen, die überwiegend im Interesse der Gäste liegen, können die Gemeinden eine Kurtaxe erheben.
2 Kurtaxen dürfen nicht für Werbezwecke und die Finanzierung von ordentlichen Gemeindeaufgaben eingesetzt werden.
3 Die Gemeinde kann die Einnahmen der Kurtaxen auch für die regionale touri s- tische Zusammenarbeit verwenden.

II. Abgabe

§ 2 Abgabesubjekt

1 Die Kurtax e ist von Gästen zu entrichten.
2 Gast ist jede natürliche Person, die in der betreffenden Gemeinde übernachtet , ohne steuerrechtlichen Wohnsit z oder Aufenthalt zu begründen.

§ 3 Einzugspflicht

Wer kurtaxenpflichtige Gäste beherbergt, ist zum Einzug und zur Ablieferung der Kurtaxen verpflichtet.

§ 4 Ausnahmen

1 Von der Kurtaxe ausgenommen sind Personen: a) die sich zu dienstlichen oder beruflichen Zwecken in der Gemeinde aufhal- ten; b) die sich zum Besuch einer Schule oder zur Erlernung eines Berufes in der Gemeinde aufhalten; c) in Spitalpflege und Einrichtungen für Behinderte; d) in Einrichtungen der Gesundheitspflege sowie Altersheimen, sofern sie die touristischen Einrichtungen nicht nutzen können;
Zentren.
2 Nicht von der Kurtaxe ausgenommen sind Seminar - und Kursteilnehmer.

§ 5 Abgabeobjekt

Die Kurtaxe wird erhoben für: a) entgeltliche Übernachtungen, insbesondere in Hotels, Gasthäusern, Pensi o- nen, Ferienheimen, Häusern, Wohnungen, Zimmern, Jugendherbergen, Gruppenunterkünf ten sowie Campingeinrichtungen und entgeltliche Über- nachtungen im Rahmen von Agrotourismus; b) Übernachtungen in eigenen, dauergemieteten oder mitbenutzten Ferienhäu- sern und -wohnungen, Klubhäusern, Campingeinrichtungen, bewohn baren Booten und dergleichen.

§ 6 Bemessung

1 Die Kurtaxe wird pro Person und Übernachtung erhoben.
2 Höchstens die Hälfte des für Erwachsene geltenden Kurtaxenansatzes bezahlen Kinder und Jugendliche unter 1 8 Jahren.
3 Abgabepflichtige nach § 5 Bst. b können verpflichtet oder vor die Wahl gestellt werden, die Kurtaxe unabhängig von Dauer und Häufigkeit der Übernachtungen mittels einer Jahrespauschale zu entrichten. Mit dieser Pauschale sind auch Übernachtungen von Angehörigen der Abgabepflichtigen abgegolt en.

§ 7 2 Kurtaxenreglement

1 Die Stimmberechtigten erlassen ein Reglement über die Erhebung von Kurt a- xen, in welchem insbesondere zu regeln ist: a) die Höhe der Abgaben; b) ob Jahrespauschalen eingeführt werden und welche Berechnungsart dafür vorgesehen ist ; c) die Veranlagung und der Be zug; d) die Verwal tung und Verwendung der Abgaben; e) die Zuständigkeiten.
2 Der Gemeinderat kann darin ermächtigt werden, die Abgaben zu erhöhen, wenn Mehraufwendungen dies rechtfertigen. Die Erhöhung darf höchstens die seit der letzten Anpassung eingetretene Teuerung auf der Basis des Landesinde- xes der Konsumentenpreise ausgleichen.
3 Das Kurtaxenreglement bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.

§ 8 Zuständigkeiten

1 Der Gemeinderat beaufsichtigt Bezug, Verwaltung und Verwendung der Abga- ben. Er kann hierzu die Rechnungsprüfungskommission oder ein Revisions un- ternehmen beiziehen.
2 Die Bezugsstelle hat jährlich Rechenschaft über die Kurtaxeneinnahmen und deren Verwendung abzulegen.

§ 9 Auskunfts - und Meldepflicht

1 Die Abgabepflichtigen und die zum Einzug Verpflichteten sind gegenüber der Bezugsstelle, dem Gemeinderat und der beauftragten Rechnungsprüfungskom- mission oder der Revisions unternehmung zur Auskunft über alle die Abgabe betreffenden Tat sachen verpflichtet.
2 Die Verwaltungsbehörden des Kantons, der Bezirke und Gemeinden haben den Bezugsstellen und dem Gemeinderat die für die Veranlagung notwendi gen Daten zugänglich zu machen.

§ 1 0 Amtsgeheimnis

Personen, die mit der Erhebung von Kurtaxen betraut sind, unterstehen dem Amtsgeheimnis.

§ 1 1 Veranlagung

1 Im Streitfall erlässt der Gemeinderat eine Veranlagungsverfügung.
2 Gegen die Veranlagungsverfügung kann gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 6. Juni 1974 3 innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwer de erh o- ben werden.

§ 1 2 Widerhandlungen

1 Mit Busse wird bestraft: a) wer als Abgabepflichtiger oder zum Einzug Verpflichteter die gesetzlichen Auskunfts - und Mitwirkungspflichten verletzt; b) wer vorsätzlich Tatsachen verschweigt oder unrichtige Angaben macht, um keine oder zu niedrige Abgaben zu entrichten.
2 Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 In leichten Fällen kann der Gemeinderat eine Verwarnung aussprechen.

IV. Schlussbestimmungen

§ 1 3 Anpassung bestehender Kurtaxenreglemente

Bestehende Kurtaxenreglemente der Gemeinden sind binnen zweier Jahre nach Inkrafttre ten dieses Gesetzes anzupassen.

§ 1 4 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Erhebung einer Kur- taxe durch die Gemeinden vom 10. September 1970 4 aufgehoben.
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt , soweit der Vollzug nicht Sache der Gemeinden is t.

§ 1 6 Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss wird dem Referendum gemäss §§ 34 und 35 der Kantonsver- fassung unterstellt.
2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzes- sammlung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 5
1 GS 24 -79 mit Änderungen vom 25. Oktober 2017 (GOG, GS 25 -10g ).
2 Abs. 1 Ei nleitungssatz in der Fassung vom 25. Oktober 2017.
3 SRSZ 234.110.
4 GS 15 -784 .
5 1. Januar 2017 (Abl 2016 2866); Änderungen vom 25. Oktober 2017 am 1. Juli 2018 (Abl
2018 498 ) in Kraft getreten.
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