Kurtaxengesetz
                            (Vom  14. September 2016)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz  ,  nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck
                            1   Für  die  Finanzierung  von  touristischen  Einrichtungen,  Veranstaltungen  und  Dienstleistungen,  die  überwiegend  im  Interesse  der  Gäste  liegen,  können  die  Gemeinden eine Kurtaxe erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kurtaxen dürfen nicht für Werbezwecke  und die Finanzierung von ordentlichen  Gemeindeaufgaben  eingesetzt   werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Gemeinde kann die Einnahmen der Kurtaxen auch für die  regionale touri  s-  tische Zusammenarbeit verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Abgabe
§ 2 Abgabesubjekt
                            1   Die Kurtax  e ist von Gästen zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gast ist jede natürliche Person, die in der betreffenden  Gemeinde übernachtet  ,  ohne steuerrechtlichen Wohnsit  z oder Aufenthalt zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Einzugspflicht
                            Wer kurtaxenpflichtige Gäste beherbergt, ist zum Einzug und zur Ablieferung der  Kurtaxen   verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Ausnahmen
                            1  Von der Kurtaxe  ausgenommen sind  Personen:  a)   die  sich  zu   dienstlichen  oder  beruflichen  Zwecken  in  der  Gemeinde  aufhal-  ten;  b)   die  sich  zum  Besuch  einer  Schule  oder  zur  Erlernung  eines  Berufes  in  der  Gemeinde aufhalten;  c)   in Spitalpflege  und Einrichtungen für Behinderte;  d)   in  Einrichtungen  der  Gesundheitspflege  sowie  Altersheimen,  sofern  sie  die  touristischen Einrichtungen nicht nutzen können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zentren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht von der Kurtaxe ausgenommen sind Seminar  - und Kursteilnehmer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abgabeobjekt
                            Die Kurtaxe wird erhoben für:  a)   entgeltliche Übernachtungen, insbesondere in Hotels, Gasthäusern, Pensi  o-  nen, Ferienheimen, Häusern, Wohnungen, Zimmern, Jugendherbergen,  Gruppenunterkünf  ten sowie Campingeinrichtungen und entgeltliche Über-  nachtungen im Rahmen von Agrotourismus;  b)   Übernachtungen in eigenen, dauergemieteten oder mitbenutzten Ferienhäu-  sern  und  -wohnungen,  Klubhäusern,  Campingeinrichtungen,  bewohn  baren  Booten und dergleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Bemessung
                            1   Die Kurtaxe wird pro Person und Übernachtung erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Höchstens die Hälfte des für Erwachsene geltenden Kurtaxenansatzes bezahlen  Kinder und Jugendliche unter 1  8 Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Abgabepflichtige  nach §  5 Bst. b   können verpflichtet oder vor die Wahl gestellt  werden, die Kurtaxe unabhängig von Dauer und Häufigkeit der Übernachtungen  mittels  einer  Jahrespauschale  zu  entrichten.    Mit  dieser  Pauschale  sind  auch  Übernachtungen von Angehörigen der Abgabepflichtigen abgegolt  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 2 Kurtaxenreglement
                            1   Die  Stimmberechtigten  erlassen  ein  Reglement  über  die  Erhebung  von  Kurt  a-  xen, in welchem insbesondere zu regeln ist:  a)   die Höhe der Abgaben;  b)   ob  Jahrespauschalen  eingeführt  werden  und  welche  Berechnungsart  dafür  vorgesehen  ist  ;  c)   die Veranlagung und der Be  zug;  d)   die Verwal  tung und Verwendung der Abgaben;  e)   die Zuständigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Gemeinderat  kann  darin  ermächtigt  werden,  die  Abgaben  zu  erhöhen,  wenn  Mehraufwendungen  dies  rechtfertigen.  Die  Erhöhung  darf  höchstens  die  seit der letzten Anpassung eingetretene Teuerung auf der Basis des Landesinde-  xes der   Konsumentenpreise ausgleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Kurtaxenreglement bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Zuständigkeiten
                            1   Der  Gemeinderat  beaufsichtigt  Bezug,  Verwaltung  und  Verwendung  der  Abga-  ben.  Er  kann  hierzu  die  Rechnungsprüfungskommission  oder  ein  Revisions  un-  ternehmen  beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Bezugsstelle  hat  jährlich  Rechenschaft  über  die  Kurtaxeneinnahmen  und  deren Verwendung abzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Auskunfts - und Meldepflicht
                            1   Die  Abgabepflichtigen  und  die  zum  Einzug  Verpflichteten  sind  gegenüber  der  Bezugsstelle,  dem  Gemeinderat  und  der    beauftragten  Rechnungsprüfungskom-  mission  oder  der  Revisions  unternehmung  zur  Auskunft  über  alle  die  Abgabe  betreffenden   Tat  sachen verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Verwaltungsbehörden des Kantons, der Bezirke und Gemeinden haben den  Bezugsstellen und dem Gemeinderat die für die Veranlagung notwendi  gen Daten  zugänglich zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 0 Amtsgeheimnis
                            Personen,  die  mit  der  Erhebung  von  Kurtaxen  betraut  sind,    unterstehen  dem  Amtsgeheimnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 1 Veranlagung
                            1   Im Streitfall erlässt der Gemeinderat eine Veranlagungsverfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gegen  die  Veranlagungsverfügung  kann  gemäss  Verwaltungsrechtspflegegesetz  vom 6. Juni 1974  3   innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwer  de erh  o-  ben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 2 Widerhandlungen
                            1   Mit Busse wird bestraft:  a)   wer  als  Abgabepflichtiger  oder  zum  Einzug  Verpflichteter  die  gesetzlichen  Auskunfts  - und Mitwirkungspflichten verletzt;  b)   wer  vorsätzlich  Tatsachen  verschweigt  oder  unrichtige  Angaben  macht,  um  keine oder zu niedrige Abgaben zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In leichten Fällen kann der   Gemeinderat eine Verwarnung aussprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Schlussbestimmungen
§ 1 3 Anpassung bestehender Kurtaxenreglemente
                            Bestehende  Kurtaxenreglemente  der  Gemeinden  sind  binnen  zweier  Jahre  nach  Inkrafttre  ten dieses Gesetzes anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 4 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Erhebung einer Kur-  taxe durch die Gemeinden vom 10. September 1970  4   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der  Regierungsrat  wird  mit  dem  Vollzug  beauftragt  ,  soweit  der  Vollzug  nicht  Sache der Gemeinden is  t.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 6 Inkrafttreten
                            1   Dieser Beschluss wird dem Referendum gemäss §§ 34 und 35 der Kantonsver-  fassung unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er  wird  im  Amtsblatt  veröffentlicht  und  nach  Inkrafttreten  in  die  Gesetzes-  sammlung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt   des Inkrafttretens.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 24  -79   mit Änderungen vom  25. Oktober 2017 (GOG, GS 25  -10g  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Abs. 1 Ei  nleitungssatz in der Fassung vom 25. Oktober 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SRSZ 234.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   GS   15  -784  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    1.  Januar  2017  (Abl  2016  2866);  Änderungen  vom  25.  Oktober  2017  am  1.  Juli    2018  (Abl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018  498  ) in Kraft getreten.