Gesetz über das E-Government (140.600)
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Gesetz über das E-Government

(Vom 22. April 2009) 2 Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, auf Antrag einer Spezialkommission, beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

Das Gesetz unterstützt eine effiziente und wirtschaftliche Verwaltungstätigkeit durch den Einsatz von elektronischen Informations- und Kommunikationstech- nologien im Verbund zwischen Kanton, Bezirken und Gemeinden. E -Govern- ment- Lösungen sollen bürgernah und gewerbefreundlich sein.

§ 2 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt die Aufgaben- und Lastenteilung sowie die Zusammena r- beit zwischen Kanton, Bezirken und Gemeinden zur Sicherstellung funktionsf ä- higer E -Government-Lösungen.
2 Es bestimmt in den Grundzügen die Zuständigkeiten, die Abläufe und die Finanzierung beim Aufbau und Betrieb von E -Government-Lösungen.
3 Soweit Bundesrecht eine E -Government- Lösung vorschreibt, wird diese unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Bestimmungen nach den Grundsät- zen dieses Gesetzes erarbeitet, umgesetzt und finanziert.

§ 3 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten: a) E- Government: Unterstützung der Beziehungen, Prozesse und politischen Partizipation zwischen den staatlichen Stellen sowie zwischen den staatl i- chen Stellen und der Bevölkerung, Unternehmen und Institutionen durch die Bereitstellung von Informationen und Interaktionsmöglichkeiten mittels elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologien; b) E-Government- Projekt: zeitlich befristetes Vorhaben zum Aufbau einer E - Government- Lösung; c) Vorstudie: grobe Konzeption zu Kosten, Nutzen und zur Machbarkeit eines E-Government- Projektes und dessen Auswirkungen gesetzlicher, prozessualer und personeller Art; d) E-Government- Lösung: konkrete Anwendung im E -Government; e) Konsultationsver fahren: Verfahren der Anhörung in den Gemeinden und Bezir ken und der Abgabe einer Stellungnahme für die Erarbeitung einer E -
lung von elektronischen Signalen den sicheren Austausch von Daten zw i- schen mehreren unabhängigen Computersystemen ermöglicht; g) Benutzer: natürliche und juristische Personen, welche E -Government- Lösungen nutzen.

§ 4 Zusammenarbeit

1 Kanton, Bezirke und Gemeinden arbeiten bei der Bereitstellung und beim Betrieb von E -Government- Lösungen zusammen.
2 Sie setzen dafür eine E -Government- Kommission ein, die sich zusammensetzt aus:
a) der Vorsteherin oder dem Vorsteher des zuständigen Departements;
b) vier Vertreterinnen oder Vertretern der Bezirke und Gemei nden;
c) vier Personen aus der Wohnbevölkerung und der Wirtschaft.
3 Das zuständige Amt hat mit beratender Stimme Einsitz in der E -Government- Kommission. Es besorgt das Sekretariat .
4 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departements präsidiert die E-Government-Kommission.

§ 5 Datenschutz und Informatiksicherheit

Die an E -Government Beteiligten:
a) schützen Persönlichkeit und Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden, nach Massgabe der Datenschutzbestimmungen;
b) treffen Massnahmen zum Schutz der Integrität und Verfügbarkeit der Infor- matiksysteme sowie zum Schutz der Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Nachweisbarkeit der Daten, die in diesen Systemen gespeichert, verar- beitet und übertragen werden.

II. Zuständigkeit

§ 6 Kantonsrat

1 Bedingt die Umsetzung einer E -Government- Lösung die Anpassung eines G e- setzes, so erlässt der Kantonsrat unter Vorbehalt des fakultativen Referendums die notwendigen Bestimmungen.
2 Er bewilligt die Ausgaben für den Aufbau von E -Government-Lösungen.

§ 7 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Aufbau und die Weiterent- wicklung des E -Government im Kanton Schwyz aus.
2 Er entscheidet unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Kantonsrates und der Mitbestimmungsrechte der Bezirke und Gemeinden über die Bereitstellung von E-Government-Lösungen.
terinnen und Vertreter der Bezirke und Gemeinden sowie der Wirtschaft für die E-Government-Kommission.
4 Er reg elt insbesondere:
a) die Bestellung der E -Government-Kommission;
b) die weiteren Aufgaben, das Verfahren, die Stellung und die Entschädigung der E -Government-Kommission;
c) die Durchführung des Konsultationsverfahrens in den Bezirken und Gemein- den;
d) die Informatiksicherheit;
e) die Rechte und Pflichten der Benutzer;
f) die Gebühren für die Nutzung von E -Government-Lösungen.

§ 8 E-Government-Kommission

1 Die E -Government- Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben: Sie
a) beurteilt Vorschläge für E -Government-Lösungen;
b) veranlasst Vorstudien für E -Government-Lösungen;
c) begleitet das Konsultationsverfahren in den Bezirken und Gemeinden;
d) stellt Antrag auf Projektierung und Umsetzung einer E-Government-Lösung;
e) überwacht die Umsetzung und den Betrieb der E -Government-Lösungen;
f) erstattet jährlich Bericht über den Stand der E -Government-Projekte.
2 Für die Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen kann sie das zuständige Amt und Dritte beiziehen.

III. Projektierung, Entscheid und Betrieb

§ 9 Planung

1 Die E -Government- Kommission sorgt für die Entwicklung des E -Government. Sie berücksichtigt dabei die nationale und kantonale E -Government-Strategie.
2 Nach erstellter Vorstudie stellt das zuständige Departement Antrag auf Durch- führung des Konsultationsverfahrens.

§ 10 Projektentscheid

1 D er Regierungsrat entscheidet nach Durchführung des Konsultationsverfahrens in den Bezirken und Gemeinden über die Erarbeitung einer E -Government- Lösung.
2 Die Erarbeitung einer E -Government- Lösung bedingt die Zustimmung zur Vor- studie der Mehrheit der durch die Gemeinden und Bezirke vertretenen Einwo h- ner oder von mehr als 2/3 der Bezirke und Gemeinden.

§ 11 Umsetzung

1 Der Projektentscheid des Regierungsrates ist unter Vorbehalt von § 6 für Kan-
der E -Government -Lösung verantwortlich. Er kann diese Aufgabe an Dritte del e- gieren und externe Fachleute beiziehen.

§ 12 Betrieb

Der Kanton ist zuständig für den Betrieb von E -Government-Lösungen. Er kann diese Aufgabe Dritten übertragen.

IV. Finanzierung

§ 13 Kantonsnetzwerk

1 Der Kanton trägt die Investitionskosten für das Kantonsnetzwerk.
2 Die Betriebskosten des Kantonsnetzwerkes tragen der Kanton und die Gemei n- den anteilmässig ihrer Einwohnerzahl je zur Hälfte. Die Bezirke übernehmen
50 Prozent der auf ihre Gemeinden entfallenden Kosten.

§ 14 Projektfinanzierung

1 Der Kanton übernimmt die Hälfte der Kosten für die Projektierung, Beschaf- fung und Implementierung einer E -Government-Lösung.
2 D ie andere Hälfte tragen die Gemeinden nach Massgabe ihrer Wohnbevölke- rung. Die Bezirke übernehmen 50 Prozent der auf ihre Gemeinden entfallenden Kosten.

§ 15 Betriebsfinanzierung

1 Der Kanton trägt die Hälfte der Kosten für den laufenden Betrieb einer E - Government-Lösung.
2 Die andere Hälfte tragen die Gemeinden nach Massgabe ihrer Wohnbevölke- rung. Die Bezirke übernehmen 50 Prozent der auf ihre Gemeinden entfallenden Kosten.
3 Den Personal - und Verwaltungsaufwand für den laufenden Betrieb trägt jedes Gem einwesen selbst.
4 Der Regierungsrat bezeichnet die Betriebskosten und regelt das Abrechnungs- verfahren.

V. Schlussbestimmungen

§ 16 Vollzug

Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die erfor derlichen Vollzugsvorschriften.
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kanton s- verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsam m- lung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat bestimmt den Zei tpunkt des Inkrafttretens. 4

§ 13 Abs. 2

tritt ein Jahr danach in Kraft.
1 GS 22-71 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfa s- sung, GS 23-97) .
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. September 2009 mit 22 434 Ja gegen 12 121 Nein (Abl 2009 2244).
3 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
4 1. Januar 2010 (Abl 2009 2546); § 13 Abs. 2 am 1. Januar 2011; Änderungen vom 17. Dezember 2 013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.
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