Verordnung betreffend Nutzung und Schutz der Ibergeregg (722.314)
CH - SZ

Verordnung betreffend Nutzung und Schutz der Ibergeregg

(Vom 18. Dezember 2008) Das Umweltdepartement des Kantons Schwyz, gestützt auf § 10 des Planungs - und Baugesetzes vom 14. Mai 1987, 2 auf § 7 Abs. 2 der Verordnung über den Biotopschutz und den ökologischen Ausgleich vom 24. September 1992 3 und auf Art. 18a Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Natur - und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 4 sowie in Ausführung der Bun- desverordnungen über den Schutz der Hoch- und Übergangsmoore von nationa- ler Bedeutung (Hochmoorverordnung) vom 21. Januar 1991, 5 über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung (Flachmoorverordnung) vom 7. Sep- tember 1994 6 und über den Schutz von Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Moorlandschaftsverordnung) vom

1. Mai 1996,

7 verordnet:

I. Zweck und Geltungsbereich

§ 1 Zweck und Schutzziele

1 Die Verordnung regelt die Nutzung und den Schutz der Natur - und Kulturland- schaft Ibergeregg. Diese zeichnet sich aus durch die Verzahnung von Wald und Moor, eine reichhaltige Fauna und Flora, eine geringe Besiedlungs - und E r- schliessungsdichte sowie die touristische Nutzung.
2 Dieser Charakter soll erhalten und gefördert werden, insbesondere durch: a) Erhaltung der typischen Landschaftsstruktur mit geringer Besiedlung und Erschliessung; b) Schutz und Pflege der Hoch- und Flachmoore von nationaler Bedeutung; c) Schutz der Lebensräume der Wildtiere, insbesondere der Raufusshühner; d) Erhaltung der historischen Verkehrswege und weiterer Kulturobjekte; e) Erhaltung von typischen geologischen Formationen, vor allem der Relieffor- men des Flyschs; f) Förderung einer extensiven und der standortgerechten landwirtschaftlichen Nutzung im Rahmen des geltenden Landwirtschaftsrechtes; g) Förderung einer standortangepassten und auf den Schutz der Raufusshühner ausgerichteten Waldpflege und -nutzung; h) Gewährleistung einer nachhaltigen und den Schutzzielen angepassten Nut- zung im Interesse des Tourismus und der Erholung.
3 Dazu werden insbesondere: a) die Grenzen des Gebietes und der Moorlandschaft Nr. 25 Ibergeregg festge- legt; b) Zonen für die einzelnen Nutzungs - und Schutzansprüche bezeichnet;
c) die Bewirtschaftung von Hoch- und Flachmooren von nationaler Bedeutung mit Verträgen geregelt.
1 Das Gebiet Ibergeregg wird in folgende Zonen unterteilt: Empfindlichkeitsstufe 8 (LSV) a) Naturschutzzone II b) Zone Moorschutzzentrum III c) Zone für Wintertourismus (überlagernd) III d) Korridore für Wintertourismus (überlagernd) III e) Informationsbereich (überlagernd) III
2 Der Perimeter des Nutzungsplanes Ibergeregg und der Moorlandschaft Nr. 25 Ibergeregg sowie die Zonen sind im Nutzungsplan Ibergeregg Massstab
1:10 000 vom 18. Dezember 2008 dargestellt. Die Perimeter - und Zonenabgrenzungen werden, soweit erforderlich, in Abspr a- che mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern im Gelände markiert.
3 Der Nutzungsplan ist Bestandteil dieser Verordnung.

II. Allgemeine Bestimmungen

§ 3 Grundsatz

1 Innerhalb des Gebietes Ibergeregg sind alle Vorkehren gestattet, die den Schutzzielen nicht entgegenstehen.
2 Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen sowie allfälliger Bewirtschaftungs - und Abgeltungsverträge g e- stattet.

§ 4 9 Allgemeine Verhaltensvorschriften

1 Im Gebiet Ibergeregg ist untersagt: a) das Befahren der mit Fahrverboten gekennzeichneten Strassen mit Motor- fahrzeugen aller Art; b) das Campieren sowie das Überlassen von Flächen hiezu; c) das Liegenlassen und Wegwerfen von Abfällen und der gleichen; d) das freie Laufenlassen von Hunden, ausgenommen zu Rettungszwecken; e) das Reiten und Rad fahren ausserhalb der markierten Wege; f) das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren, ausge- nommen im Rahmen der bewilligten Jagd und Fischerei; g) das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von wildwachsenden Pflanzen; h) das Ansiedeln von standortfremden Tieren und Pflanzen; i) das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern in den offenen Moorflächen.
2 Das Sammeln von Beeren und Pilzen ist gemäss den übrigen Bestimm ungen dieser Verordnung und anderen Erlassen erlaubt.
1 Das zuständige Departement in Zusammenarbeit mit den interessierten Amt s- stellen und Organisationen erlässt zur Besucherlenkung Konzepte für die ver- schiedenen Freizeit - und Erholungsaktivitäten. In den Konzepten können Aus- nahmen von den Vorschriften in den einzelnen Zonen vorgesehen werden.
2 Die Benutzer sind in geeigneter Weise über die Bedeutung der Ibergeregg und über das im Gebiet erwünschte Verhalten zu informieren.

§ 6 Bauten und Anlagen

1 Das Errichten, Ändern und Erneuern von Bauten und Anlagen sowie die Vor- nahme von Bodenveränderungen bedarf der Zustimmung des zuständigen Depar- tements. Im Übrigen gelten die Planungs - und Bauvorschriften von Bund, Ka n- ton und Gemeinde.
2 Neue Bauten und Anlagen sind in Gestaltung und Materialisierung der traditi o- nellen und ortsüblichen Bauweise anzupassen.

§ 7 Landwirtschaftliche Nutzung

1 Eine den Schutzzielen angepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist zulässig. Vorbehalten bleiben Abs. 2 und 3.
2 Untersagt sind: a) das Ausbringen von Dünger und der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in den Hoch- und Flachmooren sowie in den ökologisch ausreichenden Puffer- zonen; b) das Beseitigen von Hecken, Feldgehölzen, Sträuchern, markanten Bäumen und Baumgruppen ausserhalb des Waldes sowie entlang der Bachufer; der periodische und abschnittsweise Niederhaltebetrieb ist gestattet; c) das Entfernen von weiteren landschaftsprägenden oder kulturgeschichtlichen Elementen; d) das Anlegen von neuen Äckern, mehrjährigen Kulturen oder Gärten; e) das Umpflügen und Neuansäen von Streu- und Wiesland; f) das Aufforsten oder Anlegen von Baumbeständen ausserhalb des Wal des.
3 Die einzelnen Zonenvorschriften und die Bestimmungen der Bewirtschaftungs- verträge gehen vor.

§ 8 Waldpflege

1 Die Waldpflege richtet sich nach den Schutzzielen, die in den regionalen Waldplänen zu berücksichtigen sind. Über Zielkonflikte entscheidet der Regi e- rungsrat.
2 Ist für die Waldpflege eine Erschliessung für Fahrzeuge notwendig, so ist sie als temporäre Waldpiste (lastwagenbefahrbarer Maschinenweg) anzulegen. Sol- che Wege sind im Rahmen der übrigen Bestimmungen zulässig.
3 Im Übrigen bleibt die Waldgesetzgebung vorbehalten.

§ 9 Naturschutzzone

1 Die Naturschutzzone bezweckt namentlich den Schutz der Hoch- und Flach- moorobjekte, den integralen Schutz der Einstandsgebiete der Raufusshühner sowie die Erhaltung des typischen Landschaftsbildes.
2 Neue Bauten und Anlagen sowie Bodenveränderungen in der Naturschutzzone sind zulässig, wenn sie den Schutzzielen nicht widersprechen. In den Hoch- und Flachmooren müssen sie der Aufrechterhaltung der Schutzziele dienen. Unter- halt und Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen sind zulässig, dürfen jedoch in den Hoch- und Flachmooren das Schutzziel nicht zusätzlich beeinträchtigen.
3 Das Ausbringen von Dünger und der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in den Hoch- und Flachmooren sowie in den ökologisch ausreichenden Pufferzonen ist verboten.

§ 10 11 Befahren und Betreten der Naturschutzzone

1 Vom 1. Dezember bis 31. März darf die Naturschutzzone ausschliesslich i nner- halb der Zone und den Korridoren für Wintertourismus befahren und betreten werden.
2 Vom 1. April bis 15. Juli darf das Gebiet Ibergeregg ausschliesslich auf den öffentlichen Strassen und Wegen sowie auf den präparierten Pisten befahren bzw. betreten werden. Es gilt ein Weg- und Pistengebot.
3 Das zuständige Departement sorgt für eine zweckmässige Bekanntmachung und Kennzeichnung der einzelnen Zonen sowie der öffentlichen Strassen und Wege.

§ 11 Ausnahmen für das Befahren und Betreten der Naturschutzzone

Das schonungsvolle Befahren und Betreten der Naturschutzzone gestattet ist: a) den Grundeigentümern, Bewirtschaftern sowie den Unterhaltsequipen öffent- licher und privater Werke unter Beachtung der Schutzvorschriften zur Errei- chung ihrer Grundstücke oder Anlagen; b) den Jägern und den Fischern für die Ausübung der Patentjagd und der P a- tentfischerei nach Massgabe der Jagd- und Fischereivorschriften; c) der Wildhut und den Forstorganen sowie weiteren vom zuständigen Depar- tement bezeichneten Aufsichtsorganen im Rahmen von dienstlichen Verrich- tungen.

§ 12 Zone für Wintertourismus

1 In der Zone für Wintertourismus sind die Ausübung des Wintersportes sowie die maschinelle Pistenpräparierung und die künstliche Beschneiung zulässig.
Ausübung des Wintersports ausserhalb der Moorlandschaft sowie der Hoch- und Flachmoore gestattet. Innerhalb der Moorlandschaft sowie der Hoch- und Flachmoore gelten die Bestimmungen von § 9 Abs. 2.
3 Die Anwendung von chemischen Stoffen zur Pistenpräparierung und Beschnei- ung ist in den Hoch- und Flachmooren sowie in den ökologisch ausreichenden Pufferzonen untersagt, ausserhalb dieser Gebiete dürfen nur biologisch abba u- bare Zusatzstoffe verwendet werden.

§ 13 Korridore für Wintertourismus

1 In den Korridoren für Wintertourismus ist die Ausübung des Wintersportes zulässig.
2 Die maschinelle Pistenpräparierung und die künstliche Beschneiung sind nicht erlaubt. Vom Verbot der maschinellen Pistenpräparierung ausgenommen sind die Korridore im Gebiet Hoch Ybrig – Ibergeregg und Ibergeregg – Oberiberg.
3 Das Errichten von Bauten und Anlagen ist erlaubt, sofern es der Lenkung oder der Information von Besuchern dient und den Schutzzielen nicht entgegensteht. Für Unterhalt und Erneuerung von Bauten und Anlage n gelten die Bestimmun- gen von § 9 Abs. 2.

§ 14 Zone Moorschutzzentrum

1 In der Zone Moorschutzzentrum ist das Erstellen von Bauten und Anlagen für die Einrichtung eines Moorschutzzentrums zulässig. Es dient der Information der Besucher über die Bedeutung, die Schönheit und die Nutzungsmöglichkeiten des Gebietes Ibergeregg sowie der Förderung des Moor - und Naturschutzver- ständnisses im Allgemeinen.
2 Die Bauten und Anlagen in der Zone Moorschutzzentrum sind sorgfältig in die Landschaft einzufügen und möglichst ökologisch zu betreiben. Im Übrigen gel- ten die Bestimmungen nach § 6.

§ 15 Informationsbereiche

In den Informationsbereichen ist das Erstellen von Anlagen zulässig, die die Besucher über die Bedeutung, die Schönheit und die Nutzungsmöglichkeiten des Gebietes Ibergeregg informieren oder einer geordneten Benutzung des G e- bietes dienen.

IV. Verträge

§ 16 Bewirtschaftungs - und Abgeltungsverträge

1 In Berücksichtigung der Schutzziele und der anwendbaren Bestimmungen können mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern Bewirtschaftungs - oder Abgeltungsverträge abgeschlossen werden.
Die Ausrichtung von Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträgen richtet sich nach Bundesrecht und kantonalem Recht.

V. Schlussbestimmungen

§ 18 Zuständigkeit und Aufgabenübertragung

1 Das zuständige Departement vollzieht die Bestimmungen dieser Verordnung und erlässt die erforderlichen Verfügungen. Es arbeitet dabei mit den betroff e- nen Gemeinden und interessierten Organisationen zusammen.
2 Aufgaben gemäss dieser Verordnung können mit einer Leistungsvereinbarung auch einem geeigneten Dritten übertragen werden. Diese Vereinbarung hat mi n- destens die Aufgaben und die Beitragsleistung des Gemeinwesens festzulegen.

§ 19 Wiederherstellung

1 Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt oder die mit einer Bewilligung verbun- denen Auflagen nicht erfüllt, hat auf seine Kosten den vorschriftswidrigen Zu- stand zu beseitigen.
2 Das zuständige Departement kann dem Pflichtigen eine angemessene Frist ansetzen und nach deren unbenütztem Ablauf die nötigen Arbeiten zur Behe- bung des vorschriftswidrigen Zustandes durch einen Dritten auf Kosten des Pflichtigen vornehmen lassen.

§ 20 Ausnahmen

Das zuständige Departement kann Ausnahmen von diesen Bestimmungen bewi l- ligen, wenn dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird, oder es der Schutz vor Naturgefahren erfordert.

§ 21 12 Strafbestimmungen

Mit Busse wird bestraft, wer widerrechtlich a) Bauten oder Anlagen errichtet, ändert oder erneuert; b) Bodenveränderungen vornimmt; c) das Schutzgebiet befährt oder betritt (§10); d) die in §§ 4 und 7 erlassenen Schutzvorschriften verletzt.

§ 22 13 Rechtsmittel

Verfügungen, die in Anwendung dieser Verordnung erlassen werden, können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 6. Juni 1974 ange-
1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach dem Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. 16
1 GS 22 -52 mit Änderungen vom 26. August 2013 (GS 23 -77) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23 -97) .
2 SRSZ 400.100.
3 SRSZ 721.110.
4 SR 451.
5 SR 451.32.
6 SR 45 1.33.
7 SR 451.35.
8 Empfindlichkeitsstufe gemäss der eidgenössischen Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember
1986, SR 814.41.
9 Abs. 1 in der Fassung vom 26. August 2013.
10 Abs. 1 aufgehoben am 26. August 2013, Abs 2 und 3 werden zu Abs. 1 und 2.
11 Fassung vom 26. August 2013.
12 Fassung vom 26. August 2013.
13 Fassung vom 17. Dezember 2013.
14 SRSZ 234.110.
15 Abs. 2 und 3 aufgehoben am 26. August 2013.
16 Abl 2008 2638; Änderungen vom 26. August 2013 am 1. September 2013 (Abl. 2013 1923) und vom 17. Dezember 20 13 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.
Markierungen
Leseansicht