Verordnung zum Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetz (140.411)
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Verordnung zum Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetz

(Vom 28. Oktober 2008) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 42 Abs. 3 des Gesetzes übe r die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz vom 23. Mai 2007 (ÖDSG), 2 beschliesst: I. Allgemeine Bestimmung

§ 1 Beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz

Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz ist administrativ dem Finanzdepartement zugeordnet.

II. Öffentlichkeit der Verwaltung

§ 2 1. Begriffe

a) Amtliches Dokument
1 Als fertig gestellt im Sinne von § 4 Bst. b ÖDSG gilt ein Dokument: a) das vom öffentlichen Organ, welches es erstellt hat, unterzeichnet ist, oder b) das der Adressatin oder dem Adressaten definitiv übergeben wurde.
2 Als zum persönlichen Gebrauch bestimmt (§ 4 Bst. b ÖDSG) gilt ein amtliches Dokument, das lediglich der Person, welche es verfasst hat und ihren Mitarbei- tenden als Arbeitshilfsmittel dient, wie Gesprächsnotizen, Skizzen.

§ 3 b) Ausserordentlich hoher Aufwand

Der Aufwand für die Bearbeitung eines Gesuchs gilt im Sinne von § 5 Abs. 2 ÖDSG als ausserordentlich hoch, wenn er vier Arbeitsstunden übersteigt oder Kosten von mehr als Fr. 400.-- verursacht.

§ 4 2. Veröffentlichung

Die öffentlichen Organe können ihre amtlichen Dokumente unter Vorbehalt von

§ 6 ÖDSG von sich aus im Internet oder auf andere Weise veröffentlichen.

§ 5 3. Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten

a) Allgemeines
1 Das Gesuch um Auskunftserteilung über den Inhalt eines amtlichen Doku- ments oder um Einsichtnahme in ein solches (§ 7 ÖDSG) kann mündlich oder
kuments erforderlich sind.
3 Reichen die Angaben zur Identifizierung des gewünschten Dokuments nicht aus, setzt das öffentliche Organ der gesuchstellenden Person eine Frist von
10 Tagen zur Ergänzung der Angaben.
4 Verstreicht die Frist unbenutzt, gilt das Gesuch als zurückgezogen.

§ 6 b) Prüfung der Zuständigkeit

1 Das öffentliche Organ, das um Auskunft über den Inhalt eines amtlichen Do- kuments oder um Einsichtnahme in ein solches ersucht wird, prüft seine Zu- ständigkeit. Wird sie verneint, ist das Gesuch an die zuständige Stelle weiterzu- leiten.
2 Sind nach Massgabe von § 27 Abs. 1 ÖDSG mehrere öffentliche Organe zu- ständig, ist das Gesuch von jenem öffentlichen Organ zu behandeln, welches das Dokument erstellt hat.

§ 7 c) Prüfung entgegenstehender Interessen

Das zuständige öffentliche Organ prüft in jedem Fall, ob der Auskunftserteilung oder der Gewährung der Einsicht öffentliche oder private Interessen entgegen- stehen (§ 6 Abs. 2 ÖDSG).

§ 8 4. Auskunft

1 Mündliche Anfragen werden in der Regel mündlich, schriftliche Anfragen in der Regel schriftlich beantwortet.
2 Würde die Auskunftserteilung schutzwürdige öffentliche oder private Interessen berühren, hat die gesuchstellende Person eine schriftliche Anfrage einzureichen. Diese wird sinngemäss in der für Gesuch e um Einsichtnahme vorgeschriebenen Weise (§ 10) behandelt.

§ 9 5. Einsichtnahme

a) Form
1 Einsicht in amtliche Dokumente wird gewährt, indem das öffentliche Organ der gesuchstellenden Person das Dokument während der ordentlichen Büroöff- nungszeiten vorlegt, ihr eine Kopie aushän digt oder sie auf die Veröffentlichung des Dokuments in einem amtlichen Publikationsorgan oder auf einer Internetsei- te hinweist.
2 Das öffentliche Organ entscheidet frei, in welcher Form es die Einsichtnahme gewährt.

§ 10 b) Bei entgegenstehenden Interessen

1 Stehen der Einsichtnahme öffentliche oder private Interessen entgegen, wer- den diese nach Möglichkeit durch Abdec ken der kritischen Stellen geschützt.
Abdecken nicht hinreichend geschützt werden, hat die gesuchstellende Person ihr Interesse an der Einsichtnahme darzulegen.
3 Das weitere Vorgehen richtet sich nach § 33 ÖDSG.

III. Datenschutz

§ 11 Kontrollorgan

Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz ist Kontrollorgan im Sinne von Art. 37 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Datenschutz.

§ 12 Register der Datensammlungen

Das Register der Datensammlungen (§ 23 ÖDSG) wird für den Kanton von der Staatskanzlei, für den Bezirk von der Be zirkskanzlei und für die Gemeinde von der Gemeindekanzlei geführt.

IV. Schlussbestimmungen

§ 13 Änderung eines Erlasses

Die Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975 3 wird wie folgt geändert:

§ 12a (neu) Gesuche nach dem Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung

und den Datenschutz
1 Die Bearbeitung von Gesuchen, welche die eigenen Personendaten betreffen, ist gebührenfrei.
2 Die Bearbeitung von andern Gesuchen nach dem Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz ist gebührenfrei, wenn die nach §§ 10 und
12 berechnete Gebühr den Betrag von Fr. 40.-- nicht erreicht.

§ 14 Veröffentlichung, Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
2 Er tritt am 1. November 2008 in Kraft. 4
1 SRSZ GS 22-36.
2 SRSZ 140.410.
3 SRSZ 173.111; GS 16-638.
4 Abl 2008 2248.
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