Verordnung über die Organisation der Jugendanwaltschaft
SRSZ 1.2.2008 1 (Vom 30. Oktober 2007) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 49 der Gerichtsordnung (GO), 2 beschliesst:
§ 1 Amtskreise
Die Jugendanwaltschaften sind wie folgt örtlich zuständig: I. Kreis: Bezirke Schwyz (ausgenommen: Rothenthurm, Oberiberg, Unter- iberg und Alpthal), Gersau und Küssnacht; II. Kreis: Bezirk Einsiedeln und Geme inden Rothenthurm, Oberiberg, Unter- iberg und Alpthal; III. Kreis: Bezirke March und Höfe; IV. Kreis: ganzes Kantonsgebiet.
§ 2 Zuständigkeiten
1 Die Aufgaben der Jugendanwaltschaften richten sich nach § 50 Abs. 1 GO.
2 Die Jugendanwaltschaft IV ist neben den Jugendanwaltschaften I bis III zu- ständig für Strafverfahren betreffend Opfe rdelikte im Sinne des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz) , sofern die Tat ein Opfer unter 18 Jahren betrifft und dieses auf die ihm gemäss Opferhilfegesetz zustehenden Rechte nicht verzichtet.
3 Die Staatsanwaltschaft kann von sich aus oder auf Antrag der Jugendanwalt- schaften ein Verfahren an die Jugendanwaltschaft IV übertragen, wenn der Sachverhalt hohe Anforderungen an die Untersuchung stellt, oder wenn es zweckmässig erscheint.
§ 3 Stellvertretung und Pikettdienst
1 Die Jugendanwaltschaften der Kreise I bis III vertreten sich gegenseitig.
2 Ausserhalb der Bürozeiten besorgt der Pikett-Untersuchungsrichter des Verhör- amts als Jugendanwalt-Stellvertreter den Pikettdienst der Jugen danwaltschaften. Er überweist das Verfahren so rasch als möglich an die zuständige Jugendan- waltschaft.
3 Der Regierungsrat kann zusätzliche Stellvertreter wählen.
§ 4 Veröffentlichung, Inkrafttreten
1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
2 Sie wird rückwirkend auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
1 GS 21-149.
2 SRSZ 231.110.
3 SR 312.5.
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