Konzession zur Nutzung der Wasserkraft des Teuffibaches in Gersau (452.650.1)
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Konzession zur Nutzung der Wasserkraft des Teuffibaches in Gersau

(Vom 11. März 2007) Die Bezirksgemeinde Gersau, gestützt auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (eidg. Wasserrechtsgesetz) vom 22. Dezember 1916 und des kantonalen Wasserrechtsgesetzes vom 11. September 1973, verleiht der Camenzind + Co. AG, 6442 Gersau, v. d. Herr Mathias Camenzind, Hünen- bergstrasse 32, 6330 Cham und Frau Nicole Camenzind, Wasenmattstrasse 5,
8840 Einsiedeln, die Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft des Dorfba- ches mit nachfolgenden Bedingungen:

Art. 1

Umfang der Konzession
1 Der Bezirk Gersau erteilt der Konzessionärin das Recht, die Wasserkraft des Teuffibaches ab Kote 610 m ü. M. (Wasserentnahme) bis auf Kote 485 m ü. M. (Wasserrückgabe in den "mittleren Dorfbach") zum Zweck der Erzeugung elektri- scher Energie zu nutzen.
2 Für den Umfang des Nutzungsrechtes sind die nachstehenden Unterlagen massgebend: a) Konzessionsgesuch vom 13. Juli 2006 b) Genereller Situationsplan Wasserfassung Teuffibach Mst. 1 : 2000 vom 11. Juli 2006; c) Restwasserbericht vom 6. Februar 2006
3 Die nutzbare Wassermenge beträgt ca. 225 l/s.
4 Die Einhaltung der Restwasserbestimmungen ist wie folgt zu gewährleisten: a) Folgende Restwassermengen sind einzuhalten:
4 l/s im Winter vom 1.12. - 31.03.
8 l/s in der übrigen Zeit vom 1.04. - 30.11. b) Die Einrichtungen für die Dotierung der Restwassermengen bei der Fassung Teuffibach müssen aufgezeigt und vom Amt für Wald, Jagd und Fischerei genehmigt werden. c) Bei negativen Auswirkungen auf die Fischbestände ist bei extremer Witte- rung (lange Trockenheit oder Erwärmung Gewässers) der Kraftwerkbetrieb einzustellen.

Art. 2

Dauer der Konzession Die Konzession beginnt mit dem Tag, an welchem ihre Genehmigung durch den Kantonsrat in Rechtskraft erwächst. Sie wird auf die Dauer von 60 Jahren ab
Bei ausserordentlichen Ausnahmezuständen kann der Bezirksrat zusätzlich zur Restwassermenge eine entschädigungslose Einschränkung des Betriebes verlan- gen. Zusätzlich vorbehalten bleiben zudem Einschränkungen auf Grund des übergeordneten Rechts.

Art. 4

Betriebsbedingungen
1 Die Konzessionärin ist verpflichtet, die Bestandteil des Werkes bildenden Anla- gen und Einrichtungen stets in betriebstüchtigem und -sicherem Zustand zu erhalten und zu betreiben.
2 Der Bezirk, das kantonale Baudepartement, Dienststelle Wasserbau, sind über sämt- liche ausserordentlichen Massnahmen und Ereignisse möglichst frühzeitig, bei unvor- hersehbaren Ereignissen sofort nach Bekanntwerden unaufgefordert zu informieren.

Art. 5

Entschädigung Die Konzessionärin bezahlt dem Bezirk für die Erteilung dieser Konzession eine einmalige Konzessionsgebühr von Fr. 5 000.--, zahlbar innert 30 Tagen nach der Genehmigung der Konzession durch den Kantonsrat. Auf einen jährlichen Wasserzins wird verzichtet. 2

Art. 6

Haftpflicht und Schutz der öffentlichen Interessen
1 Die Konzessionärin ist für allen Schaden verantwortlich und haftbar, der durch den Bestand, die Erstellung oder den Betrieb des Werkes entsteht und Leben und Gesundheit von Personen, die Natur oder das öffentliche oder private Ver- mögen des Bezirkes oder Dritter betrifft. Sie ist zur Beseitigung der Schadensur- sachen verpflichtet.
2 Die Konzessionärin ist verpflichtet, die Anlagen und Einrichtungen dauernd in betriebsicherem Zustand zu erhalten. Sie hat den Überwachungsorganen des Bezirkes und des Kantons jederzeit den Zutritt zu den Anlagen zu gewährleisten.

Art. 7

Behinderung in der Ausübung des Rechts
1 Die Konzessionärin besitzt dem Bezirk gegenüber keinen Anspruch auf Ent- schädigung, wenn sie durch äussere Ereignisse oder durch Verschulden Dritter geschädigt oder in der Ausübung ihrer Rechte behindert wird, oder wenn der Bau oder Betrieb ihrer Anlagen durch öffentliche Arbeiten für den Wasserbau oder den Gewässerschutz vorübergehend erschwert oder unterbrochen wird.
2 Allfällige Nutzungs- und Privatrechte Dritter bleiben vorbehalten. Die Konzessi- onärin hat sich mit den Berechtigten selbst auseinander zu setzen.

Art. 8

Änderung, Übertragung und Erneuerung der Konzession Änderungen dieser Konzession, Übertragungen und Erneuerungen der Konzessi- on bedürfen, unter Wahrung der öffentlichen Interessen, der Zustimmung der
1 Werden die Anlagen während mehr als zwei Jahren nicht benützt, sind die Wasserentnahme- und Rü ckgabestelle, nach erfolgloser einmaliger Ma hnung zur Wiederaufnahme des Betriebes, auf Kosten der Konzessionärin nach den Wei- sungen des Bezirkes abzubrechen und in einen naturnahen Zustand zurückzu- führen. Vorbehalten bleibt die Geltendmachung des Heimfalls durch den Bezirk gemäss Art. 11 nachstehend. Für die Kosten einer allfälligen Vollstreckung steht dem Bezirk an den Betriebsgrundstücken der Konzessionärin ein gesetzliches Grundpfandrecht gemäss § 77a des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch zu.
2 Nach Beendigung der Konzession hat die Konzessionärin, sofern der Bezirk nicht das Heimfallrecht geltend macht, die Wasserentnahme- und Rückgabe gemäss Abs. 1 vorstehend abzubrechen. Sie oder ihre Rechtsnachfolger haben keinen Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen, die sie für Schutzbauten, Korrektions-, Unterhalts- und Gewässerschutzarbeiten am genutzten Gewässer geleistet haben.

Art. 10

Rückkauf Der Rückkauf der Anlagen während der Konzessionsdauer ist ausgeschlossen.

Art. 11

Heimfall Der Heimfall richtet sich nach übergeordnetem Recht, insbesondere nach § 36 des kantonalen Wasserrechtsgesetzes.

Art. 12

Vorbehalt des übergeordneten und künftigen Recht Das geltende und künftige übergeordnete Recht von Bund und Kanton, insbe- sondere der eidgenössischen und kantonalen Wasserrechtsgesetzgebung bleiben vorbehalten.

Art. 13

Streitigkeiten Streitigkeiten, die sich aus dieser Konzession ergeben, beurteilt das Verwal- tungsgericht.

Art. 14

Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat Zu ihrer Gültigkeit bedarf vorliegende Konzession der Genehmigung des Kan- tonsrates.

Art. 15

Schlussbestimmungen Mit Inkrafttreten dieser Konzession fallen alle früheren verliehenen Wassernut- zungsrechte dahin. Die bestehende Fassung beim Röhrlisbach muss aufgegeben werden.
1 GS 21-134.
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