Verordnung über vorläufige Regelungen zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts (110.113)
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Verordnung über vorläufige Regelungen zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts

110.113

SRSZ 1.2.2009 1 Verordnung über vorläufige Regelungen zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts 1 (Vom 26. August 2003) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 46 der Kantonsverfassung, 2 beschliesst:

§ 1 3 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt Zuständigkeit und Verfahren für die Erteilung des Ge- meindebürgerrechts.

§ 2 4 Anhörung der Bewerber

1 Der Gemeinderat oder eine gemeinderätliche Delegation ist verpflichtet, alle Bewerber persönlich anzuhören und die formellen und materiellen Vorausset- zungen zu überprüfen, bevor er seine Stellungnahme zur Erteilung der eidgenös- sischen Einbürgerungsbewilligung an den Kanton weiterleitet.
2 setzungen, insbesondere für die Anhörung, eine Einbürgerungskommission be- stellen, die von einem Mitglied des Gemeinderates präsidiert wird.

§ 3 5 Zuständigkeit und Verfahren

1 Die Gemeindeversammlung entscheidet in offener Abstimmung über die Ertei- lung des Gemeindebürgerrechts, sofern sie nicht geheime Abstimmung be- schlossen hat.
2 Der Antrag des Gemeinderates zu einem Einbürgerungsgesuch gilt als ange- nommen, wenn aus der Versammlungsmitte nicht ein begründeter Gegenantrag gestellt wird.

§ 4 Weisungen

Das Departement des Innern erlässt Weisungen zur Behandlung von Einbürge- rungsgesuchen durch den Gemeinderat und die Gemeindeversammlung.

§ 5 Übergangsbestimmung

1 Einbürgerungsverfahren, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, werden nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu Ende geführt.
2 Für Bewerber mit eidgenössischer Ei nbürgerungsbewilligung, die noch nicht persönlich angehört wurden, ist die persönliche Anhörung im Sinne von § 2 vor der Antragsstellung an die Gemeindeversammlung nachzuholen.
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§ 6 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft. 6 Sie gilt so- lange bis das kantonale Recht im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren ange- passt ist.
2 Diese Verordnung wird während ihrer Geltungsdauer in die Gesetzsammlung aufgenommen.
1 GS 20-409 mit Änderung vom 26. August 2008 (GS 22-29).
2 SRSZ 100.000.
3 Abs. 2 aufgehoben am 26. August 2008.
4 Abs. 2 neu eingefügt am 26. August 2008.
5 Abs. 1 in der Fassung vom 26. August 2008.
6 29. August 2003 (Abl 2003 1378). Änderung vo m 26. August 2008 ist am 5. September
2008 (Abl 2008 1842) in Kraft getreten.
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