Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (781.100)
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Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs

(Vom 26. November 1987) 2 Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht einer Vorlage des Regierungsrates, beschliesst:

I. Grundsätze

§ 1 Zweck

1 Dieses Gesetz regelt die Förderung des regionalen öff entlichen Verkehrs.
2 Es soll ein auf die Bedürfnisse der Bevölkerung ausgerichtetes Grundangebot des öffentlichen Verkehrs gestaltet werden.

§ 2 Grundangebot

Das Grundangebot des öffentlichen Verkehrs gewährleistet eine auf die Vertei- lung und Dichte der W ohn- , Arbeits - und Ausbildungsplätze ausgerichtete E r- schli essung und Bedienung aller Gemeinden.

§ 3 3 Kostentragung

1 Kanton, Bezirke und Gemeinden tragen gemeinsam die Kosten der Förde- rungsmassnahmen für das Grundangebot des öffentlichen Verkehrs.
2 Die Bezirke und Gemeinden können zusätzlich zum Grundangebot den öffentl i- chen Verkehr fördern und dafür die Kosten übernehmen. Sie tragen namentlich die Kosten der Förderungsmassnahmen für den lokalen öffentlichen Verkehr.

§ 4 Förderungsmassnahmen

Kanton, Bezir ke und Gemeinden können sich an Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs beteiligen und ihnen Investitions - und Betriebsbeiträge ausrichten.

II. Investitionen

§ 5 4 Beiträge gemäss Bundesgesetzgebung

1 Der Kanton übernimmt den auf ihn entfallenden Anteil an der Einlage in den Bahninfrastrukturfonds nach den Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 5 .
des Bundes an öffentliche Transportunternehmungen nach den Bestimmungen des Behindertengleichstellungsgesetzes 6 .

§ 6 7 Beiträge ausserhalb der Bundesgesetzgebung

1 Der Kanton kann einer Transportunternehmung des regionalen öffentlichen Verkehrs ausserhalb des Bahninfrastrukturfonds Investitionsbeiträge leisten oder Investitionsdarlehen gewähren, wenn die vorgesehene Investition der Transpor t- unternehmung für den Kanton oder die Region von erheblicher Bedeutung ist. Er kann Beiträge von Leistungen der direkt interessierten Gemeinden und Bezirke abhängig machen.
2 Der Kanton kann aus serdem einem Bezirk oder einer Gemeinde Investitionsbei- träge an Busdrehscheiben leisten, wenn die vorgesehene Investition für den Kanton oder die Region von erheblicher Bedeutung ist. Er kann Beiträge von Leistungen der direkt interessierten Gemeinden und Bezirke abhängig machen.
3 Der Kanton kann sich an Investitionen in Seilbahnanlagen, die vom Bund gemäss Eisenbahngesetz Beiträge erhalten, beteiligen.

§ 7 Flankierende Massnahmen

1 Die Gemeinden sorgen für die gute Erreichbarkeit der Bahnhöfe und Haltestel- len. Sie können sich an der Erschliessung von Gewerbe- und Industriezonen mit Anschlussgeleisen und an Parkierungsanlagen für Benützer der öffentlichen Verkehrsmittel beteiligen.
2 Der Bau von Bushaltestellen geht zulasten der Strasseneigentümer.

III. Betrieb

§ 8 Betriebsbeiträge

Der Kanton richtet Beiträge aus an: a) die Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Leistungen und die Deckung von B e- triebsfehlbeträgen von Transportunternehmungen des regionalen öffentlichen Verkehrs; b) die anrechenbaren Kosten von Verkehrs - und Tarifverbünden.
§ 9 8
1 Die Gemeinden beteiligen sich zu 60% an den Betriebsbeiträgen des Kantons nach § 8 Bst. a. Die Beiträge nach § 8 Bst. b werden zu 60% den an den Mas s- nahmen direkt interessierten Gemeinden überbunden.
2 Die Bezirke übernehmen die auf ihre Gemeinden entfallenden Beitragstreffni s- se zur Hälfte.

§ 10 9 Kantonsrat

Der Kantonsrat ist zuständig für: a) die Genehmigung des Grundangebotes des regionalen öffentlichen Verkehrs nach § 2; das Grundangebot ist regelmässig auf seine Eigenw irtschaftlichkeit zu überprüfen; b) die abschliessende Gewährung der Investitionsbeiträge nach § 5 Abs. 2; c) die abschliessende Gewährung von Investitionsbeiträgen oder - darlehen nach

§ 6; für Investitionsbeiträge bleibt das Finanzreferendum nach §§ 34 oder

35 der Kantonsverfassung vorbehalten; d) die Einräumung der Voranschlagskredite für die Betriebsbeiträge nach § 8.

§ 11 10 Regierungsrat

Der Regierungsrat ist zuständig für: a) die Vorlage des Grundangebotes des regionalen öffentlichen Verkehrs nach

§ 2 nach Anhören der Bezirke und Gemeinden;

b) den Abschluss von Vereinbarungen über Investitionsbeiträge nach § 5 Abs. 2 und Investitionsbeiträge nach § 6; c) den Entscheid über die Kostenbeteiligung des Kantons nach § 6 Abs. 1; d) die Zusicherung von Betriebsbeiträgen nach § 8 und die Regelung der erfor- derlichen Bedingungen und Auflagen; e) die Verteilung der Beitragstreffnisse auf die Gemeinden nach § 9, die zu 20 Prozent nach dem Steuerertrag pro Kopf und Einheit und zu 80 Prozent nach dem Verkehrsangebot zu erfolgen hat und für die Belastung der Bezirke mit i hrem Anteil der Gemeindetreffnisse.

§ 12 Departement

Das zuständige Departement bereitet die Vorlagen, Vereinbarungen und B e- schlüsse des Regierungsrates vor, vollzieht diese und nimmt die notwendigen Kontrollen vor.

V. Schlussbestimmungen

§ 13 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs vom 1. Juli 1976 11 aufgehoben.

§ 14 12 Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons- verfassung.
lung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird m it dem Vollzug beauftragt. Er bezeichnet den Zei t- punkt des Inkrafttretens. 13
1 GS 17 -742 mit Änderung en vom 24. Juni 2009 (GS 22 -76) , vom 25. September 2013 ( KRB Anpassung an neue Kantons verfassung, GS 23 -80w) , vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpa ssung an neue Kantonsverfassung, GS 23 -97) vom 30. Juni 2016 (KRB über die Förderung des öffentl i- chen Verkehrs, GS 24 -77a) .
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. April 1988 mit 17 939 Ja gegen 10 173 Nein (Abl 1988 429). Die Änderung vom 24. Juni 2009 wurde in der Volksabstimmung vom 29. November 2009 mit
33 607 Ja gegen 10 535 Nein angenommen (Abl 2009 2727).
3 Abs. 2 in der Fassung vom 24. Juni 2009.
4 Überschrift, Abs. 1 in der Fassung vom, A bs. 2 neu eingefügt am 30. Juni 2016.
5 SR 742.101.
6 SR 151.3.
7 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 30. Juni 2016.
8 Abs. 1 in der Fassung vom 30. Juni 2016.
9 Bst. c in der Fassung vom 2 5. September 2013 ; Bst. b in der Fassung vom 30. Juni 2016 .
10 Bst. c neu eingefügt am 24. Juni 2009; bisherige Bst. c und d werden zu d und e ; Bst. b in der Fassung vom 30. Juni 2016 .
11 GS 16 -774.
12 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
13 Am 1. September 1988 i n Kra ft getreten (Abl 1988 746); Änderung en vom 24. Juni 2009 am

1. Februar 2010 (Abl 2010 194) , vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013

2851) , vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 30. Juni 2016 am 1. Januar 2017 (Abl 2016 2674 ) in Kraft getreten.
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