Spitalgesetz
(Vom 19. November 2014) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 1. Zweck
Dieses Gesetz gewährleistet die Spitalversorgung der im Kanton Schwyz wohn- haften Personen.
§ 2 2. Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für Leistungen, die stationär in Spitäler n, Geburtshäusern und anderen Einrichtungen (Spitäler) erbracht werden.
2 Es regelt insbesondere: a) die Planung der Spitalversorgung und den Erlass der Spitalliste; b) die Bewilligungspflicht für Spitäler ; c) die Leistungsabgeltung für Spitäler mit Leistungsver einbarung; d) die Kostenbeteiligung des Kantons bei stationären Behandlungen im Ra h- men der freien Spitalwahl ; e) das Leistungs -, Finanz - und Qualitätscontrolling in den Spitälern mit Lei s- tungsvereinbarung.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Psychiatriekonkordats vom 29. April 1982. 2
§ 3 3. Aufsicht
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Spitalversorgung aus.
2 Das zuständige Departement nimmt für den Regierungsrat die Aufsicht im Spitalwesen wahr, insbesondere die Aufsicht über Spitäler .
§ 4 4. Betrieb von Spitälern
1 Der Betrieb eines Spitals bedarf der Bewilligung des Regierungsrates.
2 Sie wird erteilt , wenn im Rahmen eines Betriebskonzeptes nachgewiesen wird, dass :
a) genügend geeignetes und ausgebildetes Personal zur Verfügung steht und die medizinische und pflegerische Betreuung der Patienten s icher gestellt ist;
richtungen dem Verwendungszweck entsprechen; c) eine gesicherte finanzielle Grundlage vorhanden ist.
3 Der Regierungsrat kann die Bewilligung entziehen, mit Auf lagen oder Bedi n- gungen versehen, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen entfallen. II. Spitalversorgung
§ 5 1. Spitalplanung und Spitalliste
1 Das zuständige Departement plant die Spitalversorgung.
2 Der Regierungsrat erlässt gestützt auf die Spitalplanung die Spitalliste mit bedarfsgerechten Leistungsaufträgen.
3 Über den Bedarf hinausgehende Leistungsaufträge kann er erteilen, wenn dadurch Wirtschaftlichkeit oder Qualität der Spitalversorgung gefördert werden können.
§ 6 2. Leistungsver einbarungen
1 Der Regieru ngsrat ist zuständig, mit jenen Spitälern Leistungsver einbarungen abzuschliessen, denen Beiträge an gem einwirtschaftliche Leistungen ausgerich- tet werden; die übrigen Leistungsvereinbarungen schliesst das zuständige Depar- tement ab.
2 In den Leistungsver einbarungen werden insbesondere die Einzelheiten der Leistungs aufträge, die Ausrichtung von Beiträgen an gemeinwirtschaftliche Leistungen, die Qualitätssicherung, die Bereitstellung von Daten und Teilzah- lungen geregelt .
3 Der Leistungserbringer hat die ihm erteilten Leistungsaufträge selbst zu erfül- len; ausnahmsweise dürfen Teile eines Leistungsauftrages mit Zustimmung des zuständigen Departements an Dritte übertragen werden.
III. Spitalfinanzierung
§ 7 1. Grundsatz
1 Der Kanton trägt die Kosten der stationären Spitalversorgung, soweit dafür nicht Versicherer, Spitalträger oder Dritte aufzukommen haben.
2 Die dafür notwendigen finanziellen Mittel werden durch den Kantonsrat bewi l- ligt.
§ 8 2. Abgeltung der stationären Leistungen
1 den genehmigten oder festgesetzten Pauschalen.
2 Der Regierungsrat legt den für alle im Kanton Schwyz wohnhaften Personen geltenden Anteil des Kantons an den Pauschalen fest.
1 Der Kanton kann Listenspitälern Beiträge an gemeinwirtschaftliche Leistungen ausrichten für : a) die Aus - und Weiterbildung; b) die Vorhalteleistung für Notfälle; c) die Förderung neuer Versorgungsmodelle sowie neuer Untersuchungs - und Behandlungsmethoden, soweit diese vers orgungspolitisch sinnvoll sind.
2 Die Beiträge erfolgen in der Regel als Pauschalen. Sie können befristet werden.
3 Für die Beiträge werden anerkannte Vergleichszahlen berücksichtigt , wobei vergleichbare Mittelwerte nicht überschritten werden dürfen.
§ 10 4. Ungedeckte Kosten innerkantonaler Spitäler
1 So weit die Kosten der innerkantonalen Spitäler nicht von den Patienten und ihren Versicher ern sowie durch die Leistungsabgeltungen des Kantons gedeckt werden, haben dafür die Spitalträger aufzukommen.
2 Vorbehalten bleiben Verpflichtungen Dritter zur Übernahme ungedeckter Kos- ten.
§ 1 1 5. Freie Spitalwahl
1 Der Regierungsrat bestimmt den anwendbaren Tarif (Referenztarif) für stati o- näre Behandlungen von Schwyzer Patienten im Rahmen der freien Spitalwahl .
2 Das zuständige Departement kann im Einzelfall einen Beitrag bis zu 100% an die Kosten von stationären Behandlungen von Schwyzer Patienten ausrichten, wenn diese zwingend in einem Spital , das nicht auf der Schwyzer Spitalliste aufgeführt ist , hospitalisiert werden müssen.
IV. Datenbearbeitung
§ 1 2 1. Zweck und Dateninhalt
1 Die zuständige kantonale Stelle kann bei den Listenspitälern betriebs - und patientenbezogene Daten einverlangen, soweit sie für die Sicherstellung der Spitalversorgung benötigt werden, insbesondere für : a) die Durchführung der Spitalplanung und den Erlass der Spitalliste; b) die Erteilung, den Abschluss und die Kontrolle von Leistungsaufträgen und -vereinbarungen; c) das Controlling der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung; d) die Kontrolle von Patientenrechnungen; e) die Erstellung des Voranschlages und der Staat srechnung.
2 Die Listenspitäler sind verpflichtet, die Daten kostenlos zur Verfügung zu ste l- len.
1 Die zuständige kantonale Stelle kann die Daten selbst bearbeiten oder Dritte mit der Bearbeitung beauftragen.
2 Patientenbezogene Daten sind nach der Erhebung zu anonymisieren, soweit sie nicht für die Rechnungskontrolle oder die Leistungsstatistik verwendet werden.
3 Die zuständige kantonale Stelle kann anonymisierte Daten veröffentlichen.
§ 1 4 3. Da tenaustausch
1 Die für die Finanzierung der Leistungen erforderlichen Daten können zwischen Leistungserbringern und Kanton elektronisch ausgetauscht werden. Der Kanton stellt dazu eine elektronische Datenplattform zur Verfügung.
2 Die zuständige kantonale Stelle kann zur Abklärung der Kostenpflicht des Kantons patientenbezogene Daten im Abrufverfahren mit dem Einwohnerregister abgleichen.
V. Schlussbestimmungen
§ 15 1. Verwaltungsmassnahmen
Kommt ein Listenspital trotz Ansetzung einer angemessenen Nachfrist seinen Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht nach, können Auflagen zu deren Erfüllung verfügt, finanzielle Leistungen für das Folgejahr angemessen gekürzt oder Leistungsauftr äge gemäss Spitalliste ganz oder teilweise entzogen werden.
§ 1 6 2. Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Spitalgesetz vom 22. Oktober 2003 3 aufgehoben.
2 Das Gesundheitsgesetz vom 16. Oktober 2002 4 wird wie folgt geändert:
§ 1 2a (neu) 4. Akut - und Übergangspflege
1 Die Kosten der Akut - und Übergangspflege, welche durch zugelassene Leistung s- erbringer für Personen mit Wohnsitz im Kanton Schwyz erbracht wird, werden für längstens zwei Wochen vom Kanton übernommen, soweit sie nicht durch gese tzl i- che Verpflichtungen Dritter gedeckt sind .
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Durchführungs - und Abrechnungsverfahren.
§ 1 7 3. Referendum, Publikation, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons- verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsam m- lung aufgenommen.
des Inkrafttretens. 5
1 GS 24 -21.
2 SRSZ 574.210.1.
3 GS 20 -428.
4 SRSZ 571.110.
5 1. Januar 2015 (Abl 2015 546).
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