Weisungen zur Koordination der Stoffpläne im gebrochenen und ungebrochenen Bildungsweg zwischen den Sekundarschulen und der 1. und 2. Klasse des Untergymnasiums
Untergymnasiums 1 (Vom 22. April 1976) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 20 der Volksschulverordnung vom 25. Januar 1973 2 und § 28 der Mittelschulverordnung vom 9. Mai 1973, 3 beschliesst:
§ 1 Geltungsbereich, Verbindlichkeit
1 Diese Weisungen gelten f ür alle 3 Klassen der Sekundarschulen sowie f ür die
1. und 2. Klasse der Untergymnasien aller kantonalen und privaten Mittelschu-
len im Kanton Schwyz.
2 Sie sind f ür beide Schularten in den Kernfächern Mathematik, Deutsch, Fran- zösisch und Latein verbindlich, f ür die übrigen F ächer im Sinne von Richtlinien wegleitend.
§ 2 Übergangsregelung
1 Bis zum Erlass eines regionalen Rahmenlehrplanes werden in einem besondern Erziehungsratsbeschluss die Stoffverteilung der einzelnen F ächer und Klassen umschrieben sowie die zu ben ützenden Lehrmittel festgelegt. Durch Pr äzisie- rungen oder Ergänzungen können sie der laufenden Entwicklung angepasst werden.
2 Diese Weisungen bezwecken, den reibungslosen Übertritt eines Sekundar- schülers an die Mittelschule zu gew ährleisten. Die Mittelschulen haben daher bei allf älligen Übertrittspr üfungen wie auch im Unterricht selbst auf dem f ür die Sekundarschulen geltenden Stoff und den entsprechenden Lehrmitteln aufzu- bauen.
3 Die als obligatorisch bezeichneten Lehrmittel können ohne Bewilligung durch weitere ergänzt werden. Sollen sie durch andere Lehrmittel ersetzt werden, kann der Erziehungsrat in begr ündeten Fällen eine Bewilligung erteilen.
§ 3 Aufhebung des bisherigen Lehrplanes
Der Unterrichtsplan f ür die Sekundarschulen des Kantons Schwyz vom
14. Februar 1963
4 wird mit Inkrafttreten dieser Weisungen aufgehoben.
§ 4 Inkrafttreten, Veröffentlichung
1 Diese Weisungen gelten ab dem Schuljahr 1976/77 und bleiben solange in Kraft, bis sie revidiert, ergänzt oder durch einen regionalen Rahmenlehrplan
men.
1 GS 16-756.
2 SRSZ 611.210.
3 SRSZ 623.110.
4 GS 14-684, Abl 1969 483.
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