Weisungen zur Führung der Berufsvorbereitungsschulen (BVS) (613.151)
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Weisungen zur Führung der Berufsvorbereitungsschulen (BVS)

SRSZ 31.1.2001 1 (Vom 18. Mai 1994) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 13a Abs. 2 der Verordnung über die Volksschulen vom 25. Januar
1973, 2 beschliesst: Vorbemerkung Die Weisungen verzichten auf eine Verwendung der weiblichen Begriffsbezeich- nung. Selbstverständlich beziehen sich Personenbezeichnungen auf beide Ge- schlechter. § 1 3 Ziel und Zweck Die Berufsvorbereitungsschule (BVS) ist ein freiwilliges 10. Schuljahr. Sie er- leichtert den Sch ü lern die Berufsfindung oder bereitet sie auf Berufe vor, in denen nach der 3. Orientierungsstufenklasse die Ausbildung noch nicht angetre- ten werden kann. § 2 Tr ä ger
1 Tr ä ger der BVS sind die Standortbezirke.
2 Der Regierungsrat bezeichnet die Schulorte (Standortbezirke).
3 Die Standortbezirke haben insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen: a) sie schlagen den Delegierten in die Kommission BVS vor; b) sie w ä hlen die Schulleitung auf Antrag der Kommission BVS; c) sie w ä hlen die BVS-Lehrer auf Antrag des Bezirksschulrats; d) sie erlassen das Pflichtenheft f ü r den Schulleiter BVS auf Antrag der Kom- mission BVS; e) sie steIlen die Mittel zur F ü hrung der BVS zur Verf ü gung; f) sie sind f ü r die Schulr ä ume und Einrichtungen verantwortlich; g) sie sind f ü r das Rechnungswesen verantwortlich. § 2a 4 Kostenbeteiligung der Nichtstandortbezirke
1 Die Nichtstandortbezirke leisten den Standortbezirken f ü r Sch ü ler, welche die BVS besuchen, ein kostendeckendes Schulgeld.
2 Das Schulgeld entspricht dem Betrag, den die Standortbezirke im Vorjahr f ü r jeden BVS-Sch ü ler nach Abzug der Kantonsbeitr ä ge aufzuwenden hatten. Einzu- rechnen sind auch die Kosten f ü r Investitionen, Verzinsung und Amortisation von Schulbauten.
2 § 3 Organe Organe der BVS sind: - Kommission BVS; - Schulleitung. § 4 5 Kommission BVS
1 Zur Sicherstellung der einheitlichen F ü hrung der Berufsvorbereitungsschulen wird durch den Erziehungsrat eine Kommission BVS eingesetzt.
2 Die Kommission BVS umfasst f ü nf bis sieben Mitglieder. Der Kommission ge- h ö ren st ä ndig an: je ein Vertreter der Standortbezirke; zwei Vertreter aus Nichtstandortbezirken; ein Vertreter des Amtes f ü r Volksschulen; und mit beratender Stimme die Leiter der Berufsvorbereitungsschulen.
3 Die Kommission konstituiert sich selbst.
4 Die Kommission BVS ist in bezug auf die Leitung und den Betrieb der BVS f ü r alle Entscheide zust ä ndig, die nicht ausdr ü cklich andern Beh ö rden oder Orga- nen vorbehalten sind. Insbesondere sind dies folgende Aufgaben: a) sie plant den Bedarf und stellt Antrag an den Regierungsrat betreffend Klas- senzahlen und Schulorte; b) sie macht zuhanden des Erziehungsrats Vorschl ä ge zu Strukturanpassungen (Stundentafel, Rahmenlehrplan usw.); c) sie stellt den Standortbezirken Antrag f ü r die Wahl der Schulleiter; d) sie unterbreitet den Standortbezirken das Pflichtenheft « SchuIIeitung BVS » zum Erlass; e) sie vertritt die BVS gegen ü ber der Ö ffentlichkeit; f) sie plant und veranlasst die Ausschreibung zur Anmeldung an die BVS; g) sie ist f ü r das Informationsmaterial BVS verantwortlich; h) sie entscheidet ü ber die Aufnahme von Kandidaten f ü r die BVS; i) sie entscheidet ü ber Ausschl ü sse aus der BVS; j) sie bewilligt vorzeitige Entlassungen aus der BVS und aussergew ö hnliche Dispensen; k) sie ü bernimmt die Aufsichts- und Besuchspflicht beim Lehrerteam der BVS; l) sie genehmigt die periodischen Berichte der Schulleiter; m) sie macht zuhanden der Standortbezirke einen Budgetvorschlag.
5 Die Kommission BVS versammelt sich, so oft es die Gesch ä fte erfordern, auf Einladung des Pr ä sidenten oder auf Verlangen von drei Mitgliedern. Die Trak- tanden sind mit der Einladung bekannt zu geben.
6 Die Kommissionsmitglieder werden zu Lasten der Standortbezirke gem ä ss kantonalen Ans ä tzen 6 entsch ä digt.
7 Die Amtsdauer der Mitglieder richtet sich nach § 37 der Kantonsverfassung. § 5 7 Pr ä sident Der Pr ä sident vertritt die BVS nach aussen. Insbesondere obliegen ihm folgende Aufgaben:
SRSZ 31.1.2001 3 a) die Einberufung der Kommission BVS und Vorsitz bei deren Verhandlungen; b) die Unterzeichnung der von der Kommission erlassenen Beschl ü sse und Schreiben zusammen mit einem Kommissionsmitglied oder dem Schulleiter. § 6 Schulleitung Die Schulleiter als Vorsteher der BVS sind f ü r die Leitung der einzelnen BVS gem ä ss separatem Pflichtenheft der Standortbezirke verantwortlich. § 7 Lehrer
1 Die Lehrerschaft der BVS wird in der Regel aus der Lehrerschaft der Mittel- punktschulen der Standortbezirke rekrutiert. F ü r die Besoldung gilt die Verord- nung ü ber die Besoldung der Lehrkr ä fte an den Volksschulen.
2 Entlastungen f ü r die Schulleitungen und f ü r Sonderaufgaben werden speziell geregelt. § 8 8 Sch ü ler
1 Die Aufnahme erfolgt im Rahmen der zur Verf ü gung stehenden Pl ä tze nach folgenden Kriterien: − erfolgreich absolvierte 3. Klasse der Orientierungsstufe; − rechtzeitige Anmeldung durch die gesetzlichen Vertreter mit offiziellem Anmeldeformular unter Beilage eines handschriftlichen Bewerbungsschrei- bens des Sch ü lers sowie eines Lebenslaufs; − Bericht des Klassenlehrers der Abgangsklasse; − Aufnahmegespr ä ch; − Konsultation der Berufsberatung ist erw ü nscht.
2 Es wird eine Anmeldegeb ü hr von Fr. 100.-- erhoben. Die Geb ü hr wird bei Ein- tritt in die BVS an die finanziellen Leistungen der Sch ü ler angerechnet und bei Nichtaufnahme zur ü ckerstattet. Sie verf ä llt jedoch bei R ü ckzug und Verzicht auf den Schuleintritt.
3 Ü ber die Aufnahme entscheidet die Kommission BVS. Aufnahmeentscheide k ö nnen nach den Bestimmungen der Verwaltungsrechtspflege beim Regierungs- rat angefochten werden ( § 61 Abs. 4 Volksschulverordnung).
4 Am Ende des Schuljahres erhalten die gesetzlichen Vertreter einen schriftli- chen Bericht ü ber die Leistungen und das Verhalten ihres Kindes mit Noten in den Leistungsf ä chern.
5 Am Ende des Schuljahres wird ein Diplom ausgestellt. § 9 9 Lehrplan / Stoffplan / Visitation
1 F ü r die BVS gelten spezielle Rahmenlehrpl ä ne und eine eigene Stundentafel. Die Unterrichtszeit betr ä gt mindestens 30 Lektionen. Der Stoffplan wird in einem separaten Erlass festgelegt.
2 Die Berufsvorbereitungsschulen sind Schulen der Sekundarstufe I. F ü r Visita- tionen ist das Oberstufeninspektorat zust ä ndig.
4 § 10 Erg ä nzendes Recht Soweit diese Weisungen keine besonderen Bestimmungen enthalten, gelten sinngem ä ss die Vorschriften der Verordnung ü ber die Volksschulen und ihrer Vollzugserlasse. § 11 Inkrafttreten
1 Diese Weisungen treten mit Beginn des Schuljahres 1994/95 in Kraft. 10
2 Mit ihrem Inkrafttreten werden alle ihnen widersprechenden fr ü heren Erlasse aufgehoben.
3 Sie werden im Amtsblatt ver ö ffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenom- men.
1 GS 18-450 mit Ä nderung vom 18. Oktober 2000 (Abl 2000 1780).
2 SRSZ 611.210.
3 Fassung vom 18. Oktober 2000.
4 Neu eingef ü gt am 18. Oktober 2000.
5 Abs. 2, 3, 4 Bst. m und 6 in der Fassung vom und Abs. 4 Bst. n aufgehoben am 18. Oktober

2000.

6 SRSZ 140.520.
7 Bst. b in der Fassung vom 18. Oktober 2000.
8 Fassung vom 18. Oktober 2000 (Abs. 5 neu eingef ü gt).
9 Abs. 1 in der Fassung vom 18. Oktober 2000.
10 Ä nderungen vom 18. Oktober 2000 sind am 17. November 2000 in Kraft getreten (Abl 2000
1782).
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