Übereinkunft zwischen Zürich und Schwyz betreffend die Sihl und den Hüttenseeabfluss
                            (Vom 19. Mai 1841)  2  Der eidgenössische Stand Schwyz für sich und mit besonderer Rücksicht auf die  Besitzer der Wasserrechte an dem Mühlebache des Hüttensees, der eidgenössi-  sche Stand Zürich, für sich und mit besonderer Rücksicht auf die Besitzer der  Wasserwerke an der SihI, haben, nach vorhergegangener Prüfung sowohl der  rechtlichen als der technischen und faktischen Verhältnisse des Sihlflusses und  des Hüttensees zum Behufe der Festhaltung eines gesicherten Rechtszustandes  und im Interesse der beiderseitigen Angehörigen, nachfolgenden Vertrag abge-  schlossen:  I.  3  Der hohe Stand Schwyz verpflichtet sich gegenüber dem hohen Stande Zürich  und den Wasserwerkbesitzern an der SihI dafür zu sorgen, dass das Wasser des  Sihlflusses an keiner Stelle und zu keinen Zeiten aus der Sihl weder ganz noch  teilweise  abgeleitet  werde;  und  dass  dasselbe  somit  vollständig  und  unge-  schmälert an der Grenze des Standes Zürich diesem zugeführt werde, wie es von  Alters her auch immer geschehen ist. Es darf demnach kein Kanal und keine  Wasserleitung irgendwelcher Art auf schwyzerischem Gebiete angelegt werden,  durch welche dem Sihlflusse Wasser entzogen und nicht mehr vor Erreichung  der Grenze in denselben zurückgeführt würde.  II.  Dagegen verpflichtet sich der hohe Stand Zürich gegenüber dem hohen Stande  Schwyz und den Besitzern von Wasserwerken an dem aus dem Hüttensee flies-  senden Bache, die Bewilligung zu erteilen, dass der Ausfluss dieses Mühleba-  ches um vier Fuss tiefer gelegt werde, als der in dem Expertenberichte der Her-  ren Negrelli und Eberle unter dem 7. Januar 1838 angenommene und nach  einem Zeichen in der dortigen Eiche gemessene Wasserspiegel des Sees. Zu  diesem Zwecke soll eine Schleuse angebracht werden, von vier Fuss Breite und  vier Fuss Höhe, durch welche der See um vier Fuss unter jenen Wasserspiegel  gesenkt und um ebensoviel wieder auf diesen gehoben werde. Dieses Verhältnis  soll nach der Ausführung der Schleuse durch einen festen Markstein für die  Zukunft genau fixiert werden. Ebenso verpflichtet sich der hohe Stand Zürich,  dass der ganze Zulauf von Wasser, welches den See in seinem gegenwärtigen  Bestand bildet, auf keine Weise abgeleitet werde.  III.  Die Kosten der Einrichtung der Schleuse und der übrigen zur Regulierung dieses  Abflusses notwendigen Bauten, sowie allfällige Entschädigungen für die an den  Hüttensee anstossenden Grundeigentümer werden zürcherischerseits getragen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            am Bach.  IV.  Die Arbeit selbst der Einrichtung geschieht baldm  öglichst unter Aufsicht und  Gutheissung der beiden von den Abgeordneten der beiden St  ände ernannten  Experten. In Zukunft hat der hohe Stand Z  ürich, da der Ausfluss ganz auf z  ür-  cherischem  Gebiete  liegt,  das  Recht  der  Aufsicht  über  die  vertragsm  ässigen  Abflussverh  ältnisse auszu  üben.  V.  Sollen die in Art. II bezeichneten Einrichtungen am H  üttensee sofort gemacht  werden, von dem Zeitpunkt an gerechnet, in welchem zuerst durch die Gewer-  bebesitzer am M  ühlebach die Abflussverh  ältnisse des Baches so hergestellt sein  werden,  dass  die  den  z  ürcherischen  Gewerbebesitzern  obliegende  Errichtung  einer Schleuse und die Ableitung des Wassers von da bis an die Grenze der  Wollerauerallmeind m  öglich wird. Sollte die Ausf  ührung dieser  Einrichtungen  durch ausserordentliche gewaltsame Naturereignisse, zum Beispiel Erdbeben,  Bergsturz usw. auf die Dauer unm  öglich werden, so ist der Vertrag als aufgeho-  ben zu betrachten und die Kontrahenten treten in den jetzigen Rechtszustand  zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   RGS I 69.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vom Kantonsrat des Kantons Schwyz am 17. Juni 1841 und vom Regierungsrat des Kantons  Zürich am 13. Juli 1841 genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Infolge der Etzelwerkkonzession dahingefallen.