Konkordat betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft
                            SRSZ 1.2.2006  1  (Vom 30. Juni 1964 / 4. Oktober 1990 / 22. Juni 2001)  In der Absicht  die  Schweizerische  Hochschule  für  Landwirtschaft  (im  Folgenden  Hochschule  genannt)  als  Fachhochschul-Institution  gemäss  Bundesgesetz  vom  6.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995 über die Fachhochschulen zu betreiben,  beschliessen  die  Kantone  und  das  Fürstentum  Liechtenstein  das  folgende  Kon-  kordat:  Art. 1  Verpflichtung der Mitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Kantone  und  das  Fürstentum  Liechtenstein  verpflichten  sich  gestützt  auf  die nachstehenden Bestimmungen zur Führung der Hochschule auf unbestimm-  te Zeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Hochschule  ist  eine  selbständige  und  autonome  öffentlich-rechtliche  An-  stalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie hat ihren Sitz in Zollikofen/Bern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Hochschule  ist  der  Berner  Fachhochschule  angegliedert.  Ein  Angliede-  rungsvertrag  mit  der  Berner  Regierung  regelt  die  gegenseitigen  Rechte  und  Pflichten.  Art. 2  Zweck und allgemeine Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Hochschule hat folgenden Zweck:  a)  sie bereitet durch praxisorientierte Diplomstudien auf berufliche Tätigkeiten  in  der  Urproduktion  und  Ernährungswirtschaft  vor,  welche  die  Anwendung  wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern;  b)   sie ergänzt die Diplomstudien durch ein Angebot an Weiterbildungsveranstal-  tungen;  c)   sie  führt  auf  ihrem  Tätigkeitsgebiet  anwendungsorientierte  Forschungs-  und  Entwicklungsarbeiten durch und erbringt Dienstleistungen für Dritte;  d)   sie  leistet  massgebliche  Beiträge  an  nationale  und  internationale  Kompe-  tenznetzwerke;  e)   sie  arbeitet  mit  anderen  in-  und  ausländischen  Ausbildungs-  und  For-  schungseinrichtungen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Hochschule  ist  eine  mehrsprachige  Institution.  Der  Unterricht  wird  im
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Studienjahr in der Regel sowohl in Deutsch als auch in Französisch erteilt, in
                            den oberen Semestern in Deutsch, Französisch oder Englisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die finanzielle Belastung der Studierenden durch das Studium soll im Rahmen  des Möglichen, insbesondere durch ein fakultatives Internat, gemildert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Wer  die  gemäss  Prüfungsreglement  geforderten  Leistungen  erbracht  hat,  ist  berechtigt,   einen   geschützten   Titel   gemäss   Art.   5   der   Verordnung   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                11. September 1996 über den Aufbau und die Führung von Fachhochschulen
                            zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art. 3  Verwaltungsführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Hochschule wird nach den Grundsätzen der Kunden-, Leistungs- und Wir-  kungsorientierung geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Hochschule  wird  mit  einem  Leistungsauftrag  des  Konkordatsrates  an  den  Verwaltungsrat  zuhanden  der  Direktion  geführt.  Der  Konkordatsrat  kann  Leis-  tungsaufträge mit mehrjähriger Verbindlichkeit erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Leistungsauftrag gliedert die Gesamtleistung der Hochschule in nicht mehr  als  sieben  Teilbereiche,  für  die  der  Konkordatsrat  bereichsbezogene  Leistungs-,  Wirkungs- und finanzielle Vorgaben macht.  Art. 4  Finanzielle Führung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Hochschule  wird  nach  betriebswirtschaftlichen  Verfahrensweisen  geführt.  Sie verfügt über die dafür erforderlichen Instrumente, neben der Finanzbuchhal-  tung und den dazu gehörenden Nebenbüchern insbesondere über eine Betriebs-  buchhaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Hochschule  arbeitet  mit  einem  Globalbudget,  welches  sich  am  Leistungs-  auftrag orientiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Direktion  erstellt  für  den  Verwaltungsrat  zu  Handen  des  Konkordatsrats  einen  jährlichen  Voranschlag  und  einen  rollenden  Entwicklungs-  und  Finanz-  plan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Hochschule trägt dem laufenden Wertverzehr der Gegenstände des Anlage-  vermögens durch angemessene Abschreibungen Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Ein Hundertstel eines Jahresumsatzes wird den Reserven zugewiesen, bis diese  ein Zehntel eines Jahresumsatzes betragen. Der Konkordatsrat kann die Bildung  weiterer Reserven bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Der  Verwaltungsrat  kann  Mehrerträge  aus  Weiterbildungsangeboten,  den  For-  schungsprojekten und den Dienstleistungen für Dritte zur Deckung von entspre-  chenden Verlusten und zur Entwicklung neuer Tätigkeiten zurückstellen.  Art. 5  Sonderleistungen des Sitzkantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Sonderleistungen  des  Kantons  Bern  als  Sitzkanton  der  Hochschule  beste-  hen aus:  a)   einem Grundbeitrag von 2.5 Millionen Franken, der an die Bau- und Einrich-  tungskosten geleistet wurde;  b)   der  Überlassung  einer  Landparzelle  von  400  a  in  der  „Meielen“,  Gemeinde  Zollikofen,  die  unentgeltlich  für  die  Einrichtung  der  Hochschule  und  ihrer  Nebengebäude  zur  Verfügung  steht.  Die  betreffende  Parzelle,  die  Eigentum  des Kantons Bern ist, ist während 99 Jahren mit einem Baurecht zugunsten  der Hochschule belastet;  c)  die Überlassung einer Landparzelle von 83 a im „Pistolenacker“, Gemeinde  Zollkofen,  die  der  Hochschule  als  Übungsgelände  auf  99  Jahre  zur  Verfü-  gung steht;  d)   der  Verpflichtung,  der  Hochschule  während  99  Jahren  auf  dem  Gutsbetrieb  das  Inforama  Rütti,  Gemeinde  Zollikofen,  bis  zu  400  a  landwirtschaftliche  Nutzfläche  zur  Verfügung  zu  halten,  um  darauf  im  Rahmen  der  normalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2006  3  Fruchtfolge  pflanzenbauliche  Versuche  durchzuführen.  Nach  Feststellung  der Versuchsresultate gehört die Ernte dem Gutsbetrieb des Inforama Rütti;  e)   der  Verpflichtung,  der  Hochschule  gegen  Entschädigung  das  Vieh,  die  Ma-  schinen sowie Laboratorien und weitere Lokalitäten des Milch- und Lebens-  mittelzentrums Rütti und des Inforama Rütti zur Verfügung zu stellen, soweit  dadurch der Unterrichtsablauf der Schulen nicht gestört wird. Die Benützung  erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen der Direktionen;  f)   der Befreiung der Hochschule von allen Kantons- und Gemeindesteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dagegen  verfügt  der  Gutsbetrieb  des  Inforama  Rütti  unentgeltlich  (nach  Ver-  einbarung mit der Direktion der Institution) über die Ernte der unter den Buch-  staben b und c bezeichneten Parzellen oder über die Fläche, die von der Hoch-  schule nicht benutzt wurde.  Art. 6  Gebäudeinvestitionen und ihre Deckung  Die Nettokosten allfälliger Gebäudeinvestitionen werden den Kantonen und dem  Fürstentum  Liechtenstein  nach  Massgabe  der  durchschnittlichen  Anzahl  der  Studierenden in den letzten zehn Jahren vor dem Investitionsbeschluss belastet.  Art. 7  Betriebskosten und ihre Deckung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Konkordatskantone und das Fürstentum Liechtenstein tragen die Betriebs-  kosten sowie die darin eingeschlossenen Raumkosten und betrieblichen Investi-  tionskosten mittels einer im Voraus festgelegten Leistungspauschale.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In der Leistungspauschale wird ein Risikozuschlag einberechnet, damit Eigen-  kapital gebildet werden kann, das dem Ausgleich von Fehlbeträgen dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Leistungspauschale  wird  durch  den  Konkordatsrat  zusammen  mit  dem  Budgetbeschluss  festgelegt.  Sie  berücksichtigt  den  Entwicklungs-  und  Finanz-  plan der Hochschule sowie die Teuerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Leistungspauschale  wird  den  Konkordatskantonen  und  dem  Fürstentum  Liechtenstein  jährlich  nach  Massgabe  der  Anzahl  Studierender  (ausgedrückt  in  Studientagen  der  Kurse,  welche  eine  Dauer  von  mehr  als  sechs  Tagen  aufwei-  sen) in Rechnung gestellt. Massgebend ist der Wohnsitzkanton der Studierenden  gemäss  Art.  5  der  Interkantonalen  Fachhochschulvereinbarung  vom  4.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                1998. Es können Teilzahlungen eingefordert werden.
Art. 8 Besondere Fälle
                            1   Tritt ein Kanton oder das Fürstentum Liechtenstein aus dem Konkordat aus, so  bezahlen Studierende mit Wohnsitz im austretenden Kanton bzw. im Fürstentum  Liechtenstein  nebst  dem  Schulgeld  und  den  üblichen  Gebühren  die  Leistungs-  pauschale.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  dem  Konkordat  nicht  angeschlossenen  Kantone  bzw.  das  Fürstentum  Liechtenstein werden eingeladen, die den Studierenden gemäss Abs. 1 auferleg-  te Leistungspauschale zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Art. 9  Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Organe des Konkordats sind:  a)   der   Konkordatsrat;  b)   der   Verwaltungsrat;  c)   die   Geschäftsprüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Wahl  der  Mitglieder  erfolgt  auf  vier  Jahre.  Eine  Wiederwahl  ist  zulässig,  ausgenommen  wenn  ein  Vertreter  bzw.  eine  Vertreterin  das  68.  Altersjahr  im  Zeitpunkt der Wahl überschritten hat.  Art. 10  Der Konkordatsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Konkordatsrat setzt sich wie folgt zusammen:  a)   angeschlossene Kantone und Fürstentum Liechtenstein  je 1 Mitglied  b)   Eidgenossenschaft  2   Mitglieder  c)   ETH Zürich, Departement Agrar- und Lebensmittelwissen-       schaften  1     Mitglied  d)   Schweizerischer Verband der Ingenieur-Agronomen und  der Lebensmittelingenieure  2 Mitglieder  e)   Schweizerischer Verband der Agro-Ingenieure HTL  2 Mitglieder  Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin zu bezeichnen.  Die  Mitglieder  und  ihre  Stellvertreter  bzw.  Stellvertreterinnen  werden  durch  die  Instanzen bestimmt, welche sie delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Aufgaben des Konkordatsrats sind:  -     Ernennung  des  Präsidenten  bzw.  der  Präsidentin,  des  Vizepräsidenten  bzw.  der  Vizepräsidentin  und  des  Sekretärs  bzw.  der  Sekretärin  des  Konkordats-  rats;  -    Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats;  -     Alle  zwei  Jahre  Ernennung  eines  Mitglieds  der  Geschäftsprüfungskommissi-  on  und  eines  Stellvertreters  bzw.  einer  Stellvertreterin,  welche  die  Kantone  und das Fürstentum Liechtenstein vertreten;  -     Genehmigung   des   Leistungsauftrags,   des   Globalbudgets   und   des   Ent-  wicklungs- und Finanzplans der Hochschule;  -    Festlegung der Leistungspauschale;  -     Beschlussfassung  über  nicht  budgetierte  Investitionen  von  über  100  000  Franken;  -    Genehmigung des Tätigkeitsberichts und der Rechnung der Hochschule;  -    Erlass der Anstellungs- und Besoldungsordnung;  -    Entscheidungen über die Einführung und Abschaffung von Studiengängen;  -    Behandlung der übrigen Geschäfte, die Gegenstand einer ordnungsgemässen  Traktandenliste bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Konkordatsrat vereinigt sich einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung  und  auf  Verlangen  von  einem  Viertel  seiner  Mitglieder  oder  auf  Gesuch  des  Verwaltungsrats  hin  zu  ausserordentlichen  Sitzungen.  Beschlüsse  werden  nach  einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Einladungen  sind  mindestens  drei  Wochen  vor  einer  Sitzung  zu  verschi-  cken.  Der  Konkordatsrat  kann  nur  Beschlüsse  fassen,  soweit  es  sich  um  Ge-  schäfte handelt, die auf der Tagesordnung der Einladung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2006  5  Art. 11  Der Verwaltungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Verwaltungsrat setzt sich wie folgt zusammen:  a)   Eidgenossenschaft  1   Mitglied  b)   Sitzkanton  1   Mitglied  c)   Andere Kantone und Fürstentum Liechtenstein  2 Mitglieder  wovon ein Mitglied aus einem Westschweizer Kanton oder       dem     Tessin  d)   Vertretung der Wirtschaft  2 Mitglieder  e)   Schweizerischer Verband der Agro-Ingenieure HTL  1 Mitglied  Die Mitglieder des Verwaltungsrats brauchen dem Konkordatsrat nicht anzugehö-  ren. Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Aufgaben des Verwaltungsrats sind:  -    Ernennung des Direktors bzw. der Direktorin, der Vizedirektoren und Vizedi-  rektorinnen und der Professoren und Professorinnen;  -    Festlegung der Besoldungen im Rahmen der Reglemente;  -    Vertretung der Hochschule gegen aussen;  -    Entscheidungen über die finanzielle Führung gemäss Art. 4 Abs. 3 und 6;  -    Entscheide über nicht budgetierte Investitionen bis zu 100 000 Franken;  -     Festlegung  des  Umfangs  und  Zeitpunkts  der  Teilzahlungen  gemäss  Art.  7  Abs. 4 und Art. 13;  -    Controlling;  -    Organisation und Überwachung der Qualitätssicherung;  -    Vorbereitung der Sitzungen des Konkordatsrats;  -    Erlass der internen Reglemente;  -    Genehmigung der Studienpläne;  -    Erledigung  weiterer  Aufgaben  gemäss  Konkordatstext  und  den  internen  Reglementen.  Art. 12  Die Geschäftsprüfungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Geschäftsprüfungskommission setzt sich wie folgt zusammen:  -    Eidgenossenschaft  1    Mitglied  -    Kantone und Fürstentum Liechtenstein  2 Mitglieder und 2 Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Jedes  zweite  Jahr  hat  sich  das  am  längsten  im  Amt  stehende  Mitglied  aus  einem  Kanton  bzw.  dem  Fürstentum  Liechtenstein  zurückzuziehen  und  die  amtsälteste  stellvertretende  Person  übernimmt  die  Nachfolge.  Die  gleichzeitige  Vertretung eines Kantons oder des Fürstentums Liechtenstein im Verwaltungsrat  und in der Geschäftsprüfungskommission ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kommission hat folgende Aufgaben:  -     Prüfung  der  Rechnung.  Der  Verwaltungsrat  kann  diese  Aufgabe  ganz  oder  teilweise einer externen Institution übertragen;  -     Prüfung  der  Geschäftsführung  nach  Ermessen  oder  auf  Antrag  des  Konkor-  datsrats oder des Verwaltungsrats;  -    Berichterstattung an den Konkordatsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Art. 13  Interkantonale Lehrmittelzentrale für den landwirtschaftlichen  Unterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Konkordat  stellt  der  Lehrmittelzentrale  in  den  Gebäuden  der  Hochschule  die  notwendigen  Räumlichkeiten  kostenlos  zur  Verfügung.  Sie  wird  durch  den  Schweizerischen Verband der Ingenieur-Agronomen und der Lebensmittelingeni-  eure betrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  von  der  Lehrmittelzentrale  verursachten  Gebäudekosten  werden  getrennt  abgerechnet  und  den  Kantonen  im  Verhältnis  der  ihnen  belasteten  Leistungs-  pauschalen in Rechnung gestellt.  Art. 14  Beitritt und Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  dem  Konkordat  angeschlossenen  Kantone  und  das  Fürstentum  Liechten-  stein  haben  das  Recht,  ihre  Mitgliedschaft  unter  Beachtung  einer  dreijährigen  Frist auf das Ende eines Schuljahres zu kündigen. Das einbezahlte Kapital wird  nicht zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Aufnahmegesuche und Kündigungen sind an den Konkordatsrat zu richten.  Art. 15  Inkraftsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Änderungen  des  Konkordats  treten  in  Kraft,  2    sobald  sämtliche  Mitglieder  der  Änderung zugestimmt und ihren Beschluss dem Bundesrat mitgeteilt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Konkordat  ist  heute  für  alle  Kantone  und  das  Fürstentum  Liechtenstein  verbindlich, nämlich  für  seit  Zürich  24. September 1964  Bern  24. September 1964  Luzern  24. September 1964  Uri  12. November 1966  Schwyz  24. September 1964  Obwalden  24. September 1964  Nidwalden  11. Januar 1973  Glarus  22. November 1967  Zug  24. September 1964  Freiburg  24. September 1964  Solothurn  24. September 1964  Basel-Stadt  24. September 1964  Basel-Landschaft  24. September 1964  Schaffhausen  17. Dezember 1965  Appenzell A.Rh.  2. Dezember 1971  Appenzell I.Rh.  13. Februar 1981  St. Gallen  24. September 1964  Graubünden  24. September 1964  Aargau  24. September 1964  Thurgau  2. Juli 1965  Tessin  2. Juli 1965
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2006  7  Waadt  24. September 1964  Wallis  2. Juli 1965  Neuenburg  24. September 1964  Genf  2. Juli 1965  Jura  1. Januar 1980  Fürstentum Liechtenstein  28. April 1986  Der Änderung vom 4. Oktober 1990 sind beigetreten:  Kanton  Datum des Beitritts  Zürich  26. Juni 1991  Bern  6. März 1991  Luzern  22. Oktober 1991  Uri  13. Februar 1991  Schwyz  25. Juni 1991  Obwalden  9. Juli 1991  Nidwalden  17. April 1991  Glarus  17. Juni 1991  Zug  29. August 1991  Freiburg  21. Februar 1991  Solothurn  7. April 1992  Basel-Stadt  8. Januar 1992  Basel-Landschaft  22. April 1991  Schaffhausen  12. August 1991  Appenzell A.Rh.  28. Oktober 1991  Appenzell I.Rh.  23. Oktober 1990  St. Gallen  8. Mai 1991  Graubünden  29. Mai 1991  Aargau  18. Juni 1991  Thurgau  23. Oktober 1991  Tessin  29. April 1992  Waadt  7. Juni 1991  Wallis  20. März 1991  Neuenburg  4. Februar 1991  Genf  15. Oktober 1991  Jura  17. Juni 1992  Fürstentum Liechtenstein  15. Januar 1991  Der Änderung vom 22. Juni 2001 sind beigetreten:  Kanton  Datum des Beitritts  Zürich  23. September 2002  Bern  11. April 2002  Luzern  20. Januar 2003  Uri  12. November 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Schwyz  28. Mai 2002  Obwalden  12. August 2002  Nidwalden  26. November 2003  Glarus  9. Oktober 2001  Zug  15. Januar 2002  Freiburg  17. September 2002  Solothurn  11. März 2003  Basel-Stadt  22. Oktober 2002  Basel-Landschaft  5. September 2002  Schaffhausen  18. Dezember 2001  Appenzell A.Rh.  18. Februar 2002  Appenzell I.Rh.  22. Oktober 2001  St. Gallen  7. Mai 2002  Graubünden  31. Mai 2002  Aargau  30. April 2002  Thurgau  6. November 2001  Tessin  11. Oktober 2004  Waadt  29. Oktober 2001  Wallis  7. November 2001  Neuenburg  4. Oktober 2001  Genf  17. Dezember 2005  Jura  25. Mai 2005  Fürstentum Liechtenstein  10. Dezember 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 21-2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Änderung vom 22. Juni 2001 ist vom Konkordatsrat am 17. Juni 2005 auf den 1. Januar 2006  (Abl 2006 34) in Kraft gesetzt worden.