Konkordat betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft (631.210.1)
CH - SZ

Konkordat betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft

SRSZ 1.2.2006 1 (Vom 30. Juni 1964 / 4. Oktober 1990 / 22. Juni 2001) In der Absicht die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft (im Folgenden Hochschule genannt) als Fachhochschul-Institution gemäss Bundesgesetz vom 6. Oktober
1995 über die Fachhochschulen zu betreiben, beschliessen die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein das folgende Kon- kordat: Art. 1 Verpflichtung der Mitglieder
1 Die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein verpflichten sich gestützt auf die nachstehenden Bestimmungen zur Führung der Hochschule auf unbestimm- te Zeit.
2 Die Hochschule ist eine selbständige und autonome öffentlich-rechtliche An- stalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie hat ihren Sitz in Zollikofen/Bern.
3 Die Hochschule ist der Berner Fachhochschule angegliedert. Ein Angliede- rungsvertrag mit der Berner Regierung regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten. Art. 2 Zweck und allgemeine Grundsätze
1 Die Hochschule hat folgenden Zweck: a) sie bereitet durch praxisorientierte Diplomstudien auf berufliche Tätigkeiten in der Urproduktion und Ernährungswirtschaft vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern; b) sie ergänzt die Diplomstudien durch ein Angebot an Weiterbildungsveranstal- tungen; c) sie führt auf ihrem Tätigkeitsgebiet anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch und erbringt Dienstleistungen für Dritte; d) sie leistet massgebliche Beiträge an nationale und internationale Kompe- tenznetzwerke; e) sie arbeitet mit anderen in- und ausländischen Ausbildungs- und For- schungseinrichtungen zusammen.
2 Die Hochschule ist eine mehrsprachige Institution. Der Unterricht wird im

1. Studienjahr in der Regel sowohl in Deutsch als auch in Französisch erteilt, in

den oberen Semestern in Deutsch, Französisch oder Englisch.
3 Die finanzielle Belastung der Studierenden durch das Studium soll im Rahmen des Möglichen, insbesondere durch ein fakultatives Internat, gemildert werden.
4 Wer die gemäss Prüfungsreglement geforderten Leistungen erbracht hat, ist berechtigt, einen geschützten Titel gemäss Art. 5 der Verordnung vom

11. September 1996 über den Aufbau und die Führung von Fachhochschulen

zu tragen.
2 Art. 3 Verwaltungsführung
1 Die Hochschule wird nach den Grundsätzen der Kunden-, Leistungs- und Wir- kungsorientierung geführt.
2 Die Hochschule wird mit einem Leistungsauftrag des Konkordatsrates an den Verwaltungsrat zuhanden der Direktion geführt. Der Konkordatsrat kann Leis- tungsaufträge mit mehrjähriger Verbindlichkeit erteilen.
3 Der Leistungsauftrag gliedert die Gesamtleistung der Hochschule in nicht mehr als sieben Teilbereiche, für die der Konkordatsrat bereichsbezogene Leistungs-, Wirkungs- und finanzielle Vorgaben macht. Art. 4 Finanzielle Führung
1 Die Hochschule wird nach betriebswirtschaftlichen Verfahrensweisen geführt. Sie verfügt über die dafür erforderlichen Instrumente, neben der Finanzbuchhal- tung und den dazu gehörenden Nebenbüchern insbesondere über eine Betriebs- buchhaltung.
2 Die Hochschule arbeitet mit einem Globalbudget, welches sich am Leistungs- auftrag orientiert.
3 Die Direktion erstellt für den Verwaltungsrat zu Handen des Konkordatsrats einen jährlichen Voranschlag und einen rollenden Entwicklungs- und Finanz- plan.
4 Die Hochschule trägt dem laufenden Wertverzehr der Gegenstände des Anlage- vermögens durch angemessene Abschreibungen Rechnung.
5 Ein Hundertstel eines Jahresumsatzes wird den Reserven zugewiesen, bis diese ein Zehntel eines Jahresumsatzes betragen. Der Konkordatsrat kann die Bildung weiterer Reserven bewilligen.
6 Der Verwaltungsrat kann Mehrerträge aus Weiterbildungsangeboten, den For- schungsprojekten und den Dienstleistungen für Dritte zur Deckung von entspre- chenden Verlusten und zur Entwicklung neuer Tätigkeiten zurückstellen. Art. 5 Sonderleistungen des Sitzkantons
1 Die Sonderleistungen des Kantons Bern als Sitzkanton der Hochschule beste- hen aus: a) einem Grundbeitrag von 2.5 Millionen Franken, der an die Bau- und Einrich- tungskosten geleistet wurde; b) der Überlassung einer Landparzelle von 400 a in der „Meielen“, Gemeinde Zollikofen, die unentgeltlich für die Einrichtung der Hochschule und ihrer Nebengebäude zur Verfügung steht. Die betreffende Parzelle, die Eigentum des Kantons Bern ist, ist während 99 Jahren mit einem Baurecht zugunsten der Hochschule belastet; c) die Überlassung einer Landparzelle von 83 a im „Pistolenacker“, Gemeinde Zollkofen, die der Hochschule als Übungsgelände auf 99 Jahre zur Verfü- gung steht; d) der Verpflichtung, der Hochschule während 99 Jahren auf dem Gutsbetrieb das Inforama Rütti, Gemeinde Zollikofen, bis zu 400 a landwirtschaftliche Nutzfläche zur Verfügung zu halten, um darauf im Rahmen der normalen
SRSZ 1.2.2006 3 Fruchtfolge pflanzenbauliche Versuche durchzuführen. Nach Feststellung der Versuchsresultate gehört die Ernte dem Gutsbetrieb des Inforama Rütti; e) der Verpflichtung, der Hochschule gegen Entschädigung das Vieh, die Ma- schinen sowie Laboratorien und weitere Lokalitäten des Milch- und Lebens- mittelzentrums Rütti und des Inforama Rütti zur Verfügung zu stellen, soweit dadurch der Unterrichtsablauf der Schulen nicht gestört wird. Die Benützung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen der Direktionen; f) der Befreiung der Hochschule von allen Kantons- und Gemeindesteuern.
2 Dagegen verfügt der Gutsbetrieb des Inforama Rütti unentgeltlich (nach Ver- einbarung mit der Direktion der Institution) über die Ernte der unter den Buch- staben b und c bezeichneten Parzellen oder über die Fläche, die von der Hoch- schule nicht benutzt wurde. Art. 6 Gebäudeinvestitionen und ihre Deckung Die Nettokosten allfälliger Gebäudeinvestitionen werden den Kantonen und dem Fürstentum Liechtenstein nach Massgabe der durchschnittlichen Anzahl der Studierenden in den letzten zehn Jahren vor dem Investitionsbeschluss belastet. Art. 7 Betriebskosten und ihre Deckung
1 Die Konkordatskantone und das Fürstentum Liechtenstein tragen die Betriebs- kosten sowie die darin eingeschlossenen Raumkosten und betrieblichen Investi- tionskosten mittels einer im Voraus festgelegten Leistungspauschale.
2 In der Leistungspauschale wird ein Risikozuschlag einberechnet, damit Eigen- kapital gebildet werden kann, das dem Ausgleich von Fehlbeträgen dient.
3 Die Leistungspauschale wird durch den Konkordatsrat zusammen mit dem Budgetbeschluss festgelegt. Sie berücksichtigt den Entwicklungs- und Finanz- plan der Hochschule sowie die Teuerung.
4 Die Leistungspauschale wird den Konkordatskantonen und dem Fürstentum Liechtenstein jährlich nach Massgabe der Anzahl Studierender (ausgedrückt in Studientagen der Kurse, welche eine Dauer von mehr als sechs Tagen aufwei- sen) in Rechnung gestellt. Massgebend ist der Wohnsitzkanton der Studierenden gemäss Art. 5 der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung vom 4. Juni

1998. Es können Teilzahlungen eingefordert werden.

Art. 8 Besondere Fälle

1 Tritt ein Kanton oder das Fürstentum Liechtenstein aus dem Konkordat aus, so bezahlen Studierende mit Wohnsitz im austretenden Kanton bzw. im Fürstentum Liechtenstein nebst dem Schulgeld und den üblichen Gebühren die Leistungs- pauschale.
2 Die dem Konkordat nicht angeschlossenen Kantone bzw. das Fürstentum Liechtenstein werden eingeladen, die den Studierenden gemäss Abs. 1 auferleg- te Leistungspauschale zu übernehmen.
4 Art. 9 Organe
1 Die Organe des Konkordats sind: a) der Konkordatsrat; b) der Verwaltungsrat; c) die Geschäftsprüfungskommission.
2 Die Wahl der Mitglieder erfolgt auf vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig, ausgenommen wenn ein Vertreter bzw. eine Vertreterin das 68. Altersjahr im Zeitpunkt der Wahl überschritten hat. Art. 10 Der Konkordatsrat
1 Der Konkordatsrat setzt sich wie folgt zusammen: a) angeschlossene Kantone und Fürstentum Liechtenstein je 1 Mitglied b) Eidgenossenschaft 2 Mitglieder c) ETH Zürich, Departement Agrar- und Lebensmittelwissen- schaften 1 Mitglied d) Schweizerischer Verband der Ingenieur-Agronomen und der Lebensmittelingenieure 2 Mitglieder e) Schweizerischer Verband der Agro-Ingenieure HTL 2 Mitglieder Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin zu bezeichnen. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen werden durch die Instanzen bestimmt, welche sie delegieren.
2 Die Aufgaben des Konkordatsrats sind: - Ernennung des Präsidenten bzw. der Präsidentin, des Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin und des Sekretärs bzw. der Sekretärin des Konkordats- rats; - Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats; - Alle zwei Jahre Ernennung eines Mitglieds der Geschäftsprüfungskommissi- on und eines Stellvertreters bzw. einer Stellvertreterin, welche die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein vertreten; - Genehmigung des Leistungsauftrags, des Globalbudgets und des Ent- wicklungs- und Finanzplans der Hochschule; - Festlegung der Leistungspauschale; - Beschlussfassung über nicht budgetierte Investitionen von über 100 000 Franken; - Genehmigung des Tätigkeitsberichts und der Rechnung der Hochschule; - Erlass der Anstellungs- und Besoldungsordnung; - Entscheidungen über die Einführung und Abschaffung von Studiengängen; - Behandlung der übrigen Geschäfte, die Gegenstand einer ordnungsgemässen Traktandenliste bilden.
3 Der Konkordatsrat vereinigt sich einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung und auf Verlangen von einem Viertel seiner Mitglieder oder auf Gesuch des Verwaltungsrats hin zu ausserordentlichen Sitzungen. Beschlüsse werden nach einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst.
4 Die Einladungen sind mindestens drei Wochen vor einer Sitzung zu verschi- cken. Der Konkordatsrat kann nur Beschlüsse fassen, soweit es sich um Ge- schäfte handelt, die auf der Tagesordnung der Einladung stehen.
SRSZ 1.2.2006 5 Art. 11 Der Verwaltungsrat
1 Der Verwaltungsrat setzt sich wie folgt zusammen: a) Eidgenossenschaft 1 Mitglied b) Sitzkanton 1 Mitglied c) Andere Kantone und Fürstentum Liechtenstein 2 Mitglieder wovon ein Mitglied aus einem Westschweizer Kanton oder dem Tessin d) Vertretung der Wirtschaft 2 Mitglieder e) Schweizerischer Verband der Agro-Ingenieure HTL 1 Mitglied Die Mitglieder des Verwaltungsrats brauchen dem Konkordatsrat nicht anzugehö- ren. Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst.
2 Die Aufgaben des Verwaltungsrats sind: - Ernennung des Direktors bzw. der Direktorin, der Vizedirektoren und Vizedi- rektorinnen und der Professoren und Professorinnen; - Festlegung der Besoldungen im Rahmen der Reglemente; - Vertretung der Hochschule gegen aussen; - Entscheidungen über die finanzielle Führung gemäss Art. 4 Abs. 3 und 6; - Entscheide über nicht budgetierte Investitionen bis zu 100 000 Franken; - Festlegung des Umfangs und Zeitpunkts der Teilzahlungen gemäss Art. 7 Abs. 4 und Art. 13; - Controlling; - Organisation und Überwachung der Qualitätssicherung; - Vorbereitung der Sitzungen des Konkordatsrats; - Erlass der internen Reglemente; - Genehmigung der Studienpläne; - Erledigung weiterer Aufgaben gemäss Konkordatstext und den internen Reglementen. Art. 12 Die Geschäftsprüfungskommission
1 Die Geschäftsprüfungskommission setzt sich wie folgt zusammen: - Eidgenossenschaft 1 Mitglied - Kantone und Fürstentum Liechtenstein 2 Mitglieder und 2 Stellvertreter.
2 Jedes zweite Jahr hat sich das am längsten im Amt stehende Mitglied aus einem Kanton bzw. dem Fürstentum Liechtenstein zurückzuziehen und die amtsälteste stellvertretende Person übernimmt die Nachfolge. Die gleichzeitige Vertretung eines Kantons oder des Fürstentums Liechtenstein im Verwaltungsrat und in der Geschäftsprüfungskommission ist ausgeschlossen.
3 Die Kommission hat folgende Aufgaben: - Prüfung der Rechnung. Der Verwaltungsrat kann diese Aufgabe ganz oder teilweise einer externen Institution übertragen; - Prüfung der Geschäftsführung nach Ermessen oder auf Antrag des Konkor- datsrats oder des Verwaltungsrats; - Berichterstattung an den Konkordatsrat.
6 Art. 13 Interkantonale Lehrmittelzentrale für den landwirtschaftlichen Unterricht
1 Das Konkordat stellt der Lehrmittelzentrale in den Gebäuden der Hochschule die notwendigen Räumlichkeiten kostenlos zur Verfügung. Sie wird durch den Schweizerischen Verband der Ingenieur-Agronomen und der Lebensmittelingeni- eure betrieben.
2 Die von der Lehrmittelzentrale verursachten Gebäudekosten werden getrennt abgerechnet und den Kantonen im Verhältnis der ihnen belasteten Leistungs- pauschalen in Rechnung gestellt. Art. 14 Beitritt und Kündigung
1 Die dem Konkordat angeschlossenen Kantone und das Fürstentum Liechten- stein haben das Recht, ihre Mitgliedschaft unter Beachtung einer dreijährigen Frist auf das Ende eines Schuljahres zu kündigen. Das einbezahlte Kapital wird nicht zurückerstattet.
2 Aufnahmegesuche und Kündigungen sind an den Konkordatsrat zu richten. Art. 15 Inkraftsetzung
1 Änderungen des Konkordats treten in Kraft, 2 sobald sämtliche Mitglieder der Änderung zugestimmt und ihren Beschluss dem Bundesrat mitgeteilt haben.
2 Das Konkordat ist heute für alle Kantone und das Fürstentum Liechtenstein verbindlich, nämlich für seit Zürich 24. September 1964 Bern 24. September 1964 Luzern 24. September 1964 Uri 12. November 1966 Schwyz 24. September 1964 Obwalden 24. September 1964 Nidwalden 11. Januar 1973 Glarus 22. November 1967 Zug 24. September 1964 Freiburg 24. September 1964 Solothurn 24. September 1964 Basel-Stadt 24. September 1964 Basel-Landschaft 24. September 1964 Schaffhausen 17. Dezember 1965 Appenzell A.Rh. 2. Dezember 1971 Appenzell I.Rh. 13. Februar 1981 St. Gallen 24. September 1964 Graubünden 24. September 1964 Aargau 24. September 1964 Thurgau 2. Juli 1965 Tessin 2. Juli 1965
SRSZ 1.2.2006 7 Waadt 24. September 1964 Wallis 2. Juli 1965 Neuenburg 24. September 1964 Genf 2. Juli 1965 Jura 1. Januar 1980 Fürstentum Liechtenstein 28. April 1986 Der Änderung vom 4. Oktober 1990 sind beigetreten: Kanton Datum des Beitritts Zürich 26. Juni 1991 Bern 6. März 1991 Luzern 22. Oktober 1991 Uri 13. Februar 1991 Schwyz 25. Juni 1991 Obwalden 9. Juli 1991 Nidwalden 17. April 1991 Glarus 17. Juni 1991 Zug 29. August 1991 Freiburg 21. Februar 1991 Solothurn 7. April 1992 Basel-Stadt 8. Januar 1992 Basel-Landschaft 22. April 1991 Schaffhausen 12. August 1991 Appenzell A.Rh. 28. Oktober 1991 Appenzell I.Rh. 23. Oktober 1990 St. Gallen 8. Mai 1991 Graubünden 29. Mai 1991 Aargau 18. Juni 1991 Thurgau 23. Oktober 1991 Tessin 29. April 1992 Waadt 7. Juni 1991 Wallis 20. März 1991 Neuenburg 4. Februar 1991 Genf 15. Oktober 1991 Jura 17. Juni 1992 Fürstentum Liechtenstein 15. Januar 1991 Der Änderung vom 22. Juni 2001 sind beigetreten: Kanton Datum des Beitritts Zürich 23. September 2002 Bern 11. April 2002 Luzern 20. Januar 2003 Uri 12. November 2001
8 Schwyz 28. Mai 2002 Obwalden 12. August 2002 Nidwalden 26. November 2003 Glarus 9. Oktober 2001 Zug 15. Januar 2002 Freiburg 17. September 2002 Solothurn 11. März 2003 Basel-Stadt 22. Oktober 2002 Basel-Landschaft 5. September 2002 Schaffhausen 18. Dezember 2001 Appenzell A.Rh. 18. Februar 2002 Appenzell I.Rh. 22. Oktober 2001 St. Gallen 7. Mai 2002 Graubünden 31. Mai 2002 Aargau 30. April 2002 Thurgau 6. November 2001 Tessin 11. Oktober 2004 Waadt 29. Oktober 2001 Wallis 7. November 2001 Neuenburg 4. Oktober 2001 Genf 17. Dezember 2005 Jura 25. Mai 2005 Fürstentum Liechtenstein 10. Dezember 2002
1 GS 21-2.
2 Änderung vom 22. Juni 2001 ist vom Konkordatsrat am 17. Juni 2005 auf den 1. Januar 2006 (Abl 2006 34) in Kraft gesetzt worden.
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