Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Verkehr mit Giften (Giftgesetz) (573.311)
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Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Verkehr mit Giften (Giftgesetz)

(Vom 3. September 1973) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Giften (Giftgesetz) vom

21. März 1969 und der dazugehörigen Vollzugserlasse,

beschliesst:

I. Zuständigkeiten

§ 1

Kantonale Vollzugsbehörde im Sinne von Art. 21 Abs. 1 des Giftgesetzes ist das für das Gesundheitswesen zuständige Departement; diesem steht die Aufsicht über den Vollzug des Giftgesetzes zu.

§ 2

Der Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Verkehr mit Giften, soweit er dem Kanton zusteht, wird dem Laboratorium der Urkantone in Brunnen übe rtra- gen.

§ 3

1 Das Laboratorium der Urkantone erteilt insbesondere die allgemeinen Bewilli- gungen zum Verkehr mit Giften (Bewilligungen A-D) und die Sonderbew illigun- gen zur Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Gasen oder Nebeln. Es stellt auch die Giftbücher und Giftscheine aus.
2 Zur Erledigung der Arbeiten wird am Laboratorium der Urkantone ein Giftin- spektor beauftragt. Dieser untersteht dem Kantonschemiker.
3 Die Inspektionen und Giftkontrollen bei den Spitälern und Ärzten, in den Apotheken und Dr ogerien werden mit der Heilmittelkontrolle ver bunden und im Einvernehmen mit dem Laboratorium der Urkantone vom Kantonsapotheker durchgeführt.

§ 4

Die von der Bundesgesetzgebung über den Verkehr mit Giften vorgeschriebenen Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer in Betrieben, die dem eidgenössi- schen Arbeitsgesetz unterstehen, werden von den in den Vollziehungsbestim- mungen zu diesem Gesetz bezeichneten Behörden durchgeführt.

§ 5

1 Giftscheine für Gifte der Klasse 2 im Sinne der Bundesgesetzgebung können auch von den Gemeinden ausgestellt werden. Diese bezeichnen die zuständigen
der Klasse 2 die Giftscheine ausschliesslich selbst auszustellen.

II. Unschädlichmachung von Giften

§ 6

1 Das Laboratorium der Urkantone sorgt für die Unschädlichmachung der Gifte, die der Besitzer nicht mehr aufbewahren will oder nicht mehr vorschriftsgemäss aufbewahren kann, soweit der Besitzer nicht selbst dazu imstande ist.
2 Im Kleinverkauf bezogene Gifte sind dem Abgeber zurückzugeben.
3 Annahmestelle für unschädlich zu machende Gifte ist das Laboratorium der Urkantone in Brunnen.

III. Ge bühren

§ 7

1 Das Laboratorium der Urkantone und die Gemeinden erheben im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften für ihre Täti gkeit Ge bühren.
2 Für die Unschädlichmachung von Giften sind kostend eckende Gebühren zu erheben.

IV. Beschwerderecht

§ 8

2
1 Gegen Anor dnungen und Entscheide des Laboratoriums der Urkantone kann innert 20 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. Beschwerden gegen Anor dnungen der Gemeinden sind erstinstanzlich beim zuständigen De- partement, letztinstanzlich beim Regierungsrat anzubringen.
2 Der Rekursweg gegen Anor dnungen im Sinne von § 4 dieser Verordnung richtet sich nach den kantonalen Vollziehungsvorschriften zum eidgenössischen Ar- beitsgesetz.
3 In allen Fällen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften über die Ver- waltungsrechtspflege.

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 9

3 Mit der Bewilligung zur selbstständigen Berufsaus übung an Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte sowie mit der Bew illigung zur Führung einer Apoth eke oder Droge- rie wird gleichzeitig ohne besonderes Gesuch die allgemeine Bewilligung A bzw. B zum Verkehr mit allen Giften erteilt (Art. 31 und 32 der Giftverordnung 4 ).
1 Diese Verordnung bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat. 5
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenom- men.
3 Sie tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat und mit der Veröffentli- chung im Amtsblatt in Kraft. 6

§ 11

Mit dem Inkrafttreten dieser Veror dnung treten alle ihr widersprechenden Vor- schriften des kantonalen Rechts ausser Kraft, namentlich die kantonale Verord- nung betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln und Giften vom 11. August

1936.

7
1 GS 16-309 mit Änderungen vom 17. März 1988 (GS 17-776) und vom 23. Dezember 2003 (GesV-VV, Abl 2003 2093).
2 Abs. 1 in der Fassung vom 17. März 1988.
3 Fassung vom 23. Dezember 2003.
4 SR 813.01.
5 Vom Bundesrat am 7. November 1973 genehmigt.
6 In Kraft getreten am 23. November 1973 (Abl 1973 1123); Änderungen vom 17. März 1998 am

1. Februar 1989 und vom 23. November 2003 am 1. Januar 2004 (Abl 2003 2094).

7 GS 11-379.
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